BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 30/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Januar 2009 - 17 U 3915/08 - wird zur374ckge-wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Streitwert: bis 22.000 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unbegr374ndet. Nach-dem der Senat in den Parallelverfahren III ZR 108/08 und III ZR 109/08, denen im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Urteilen vom 19. November 2009 (ZIP 2009, 2446 und 2449) die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, zum Nachteil des Beklagten beantwortet hat, ist eine Entscheidung des Revisionsge-richts weder zur Kl344rung grunds344tzlicher Rechtsfragen (247 543 Abs. 2 Satz 1 1 - 3 - Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Nach diesen Entscheidungen gilt zusammengefasst Folgendes: 2 Den Beklagten traf nach dem Vertrag 374ber die Mittelverwendungskontrol-le (MVKV) gegen374ber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu 374ber-pr374fen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in 247 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV genannten Kriterien 374bereinstimmten. Er hatte sich deshalb insbesonde-re zu vergewissern, dass s344mtliche Verf374gungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren (III ZR 109/08 - ZIP 2009, 2449, 2450 Rn. 17 ff). Allerdings beschr344nkten sich die Pflichten des Beklagten nicht auf diese 334ber-pr374fung und darauf, der Fondsgesellschaft gegen374ber auf die Beseitigung der M344ngel hinzuwirken. Gegen374ber Anlegern, die - wie die Kl344ger - dem Fonds nach Aufnahme seiner T344tigkeit beitraten, war der Beklagte dar374ber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt wer-bend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (aaO S. 2451 Rn. 29). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Beklagte auf den so genannten Zeichnungsschaden (aaO S. 2452 Rn. 33). Seine Haftung scheitert nicht an der Subsidiarit344tsklausel des 247 4 Abs. 2 MVKV. Diese Rege-lung ist wegen Versto337es gegen 247 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam (III ZR 108/08 - ZIP 2009, 2446, 2447 f Rn. 11 ff). 3 Das Berufungsgericht hat bei der angefochtenen Entscheidung im We-sentlichen diese Grunds344tze angewandt. Soweit der Senat in dem Verfahren III ZR 109/08 dem Beklagten vorbehalten hat, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erf374llung seiner Informationspflichten nicht m366glich war (aaO S. 2452 Rn. 30), hat das Berufungsgericht hier - anders als in jenem 4 - 4 - Streitfall - zu diesem Gesichtspunkt Feststellungen getroffen. Die diesen Fest-stellungen zugrunde liegende tatrichterliche W374rdigung enth344lt keinen die Zu-lassung der Revision erfordernden Rechtsfehler. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 5 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.02.2008 - 30 O 15754/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.01.2009 - 17 U 3915/08 -
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