BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 300/99 Verkündet am: 2. Mai 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FROMMIA MarkenG § 5 Abs. 2; UWG § 16 Abs. 1 a) Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorial i - tätsprinzip deutsches Recht maßgeblich. b) An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertr a - gung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Ma r - kengesetzes grundsätzlich festzuhalten. c) Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsb e - triebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht en t fallen läßt. BGH, Urt. v. 2. Mai 2002 - I ZR 300/99 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger war Geschftsfhrer der F. Fr. GmbH in T./Österreich. Diese war Inhaberin der fr "Maschinen fr die Holz-, Kunststoff- und Metallbearbe i - tung" am 6. August 1992 angemeldeten und am 12. Au gust 1993 eingetragenen Wortmarke Nr. 2 042 246 "FROMMIA". ber das Vermögen der Gesellschaft wurde am 24. Juni 1993 das (österreichische) Ausgleichsverfahren und am 7. Oktober 1993 das Konkursverfahren eröffnet. Zwischenzeitlich hatte der Kl - - 3 - ger am 20. August 1993 die Marke auf sich bertragen. Die Umschreibung der Marke im Register auf den Klger erfolgte am 10. Dezember 1996. Am 5. April 1997 besttigte der Masseverwalter im Konkursverfahren ber das Vermgen der F. Fr. GmbH/Österreich mit Genehmigung des Ko n - kursgerichts unter nochmaliger bertragung der Marke "FROMMIA" die Verei n - barung vom 20. August 1 993 und die erfolgte Umschreibung der Marke auf den Klger. Die Beklagte zu 1, deren Geschftsfhrer der Beklagte zu 2 ist, ist die am 26. November 1996 gegrndete und am 18. Juni 1997 in das Handelsreg i - ster eingetragene Frommia GmbH in W.. Sie befaût sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Przisionsmaschinen fr die Holz-, Kunststoff- und M e - tallbearbeitung. Der Klger ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch ihre Firmierung sein Recht an der Ma r ke "FROMMIA". Er hat beantragt, I. die Beklag ten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmi t - tel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr 1. das Zeichen "FROMMIA" - 4 - fr oder im Zusammenhang mit Holz-, Kunststoff- und M e - tallbearbeitungsmaschinen einschlieûlich deren Ersatzteile und Zubehr zu benutzen, insbesondere a) das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Ve r - packung anzubringen, b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, c) unter dem Zeichen einschlgig e Dienstleistungen anz u - bieten oder zu erbringen, d) unter dem Zeichen Waren einzufhren oder auszufhren, e) das Zeichen in Geschftspapieren oder in der Werbung zu benutzen; 2. "FROMMIA" zur Kennzeichnung eines auf Herstellung und/ oder Vertrieb von Holz-, Kunststoff- und Metallbearbeitung s - maschinen einschlieûlich deren Ersatzteile und Zubehr g e - richteten Geschftsbetriebs zu benutzen, insbesondere, u n - ter der Firma " Frommia GmbH" ttig zu werden; II. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, in die Lschung de s Firme n - bestandteils " Frommia" ihrer beim Amtsgericht W. HRB eing e - tragenen Firma " Frommia GmbH" einz u willigen; - 5 - III. festzustellen, daû die Beklagten gesamtschuldnerisch ve r - pflichtet sind, dem Klger den aus den Handlungen gemû Zi f - fer I 1 und/oder 2 entst andenen oder knftig entstehenden Schaden zu ersetzen; IV. die Beklagten zu verurteilen, dem Klger folgende Ausknfte ber Handlungen gemû Ziffer I 1 und/oder 2 zu erteilen: 1. Name und Anschrift von Herstellern, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Angabe der von diesen bezogenen Waren, 2. gewerbliche Abnehmer oder Auftraggeber unter Angabe der von diesen bezogenen Waren, deren Verkaufspreise sowie ber die zugehrigen Gestehungskosten unter Vorlage der Verkaufsrechnungen und der fr die Gestehungskosten maûgeblichen Belege, 3. verbreitete Prospekte, Werbeschreiben, Werbeanzeigen und dergleichen unter Vorlage je eines Musterexemplars nebst Angabe von deren Stckzahl, der Verbreitungszeit und deren Empfnger sowie mit entsprechenden Angaben und Belegen ber sonstige Werbemaûnahmen, insbesondere in Ve r - kaufsausstellungen, Messen und dergleichen, 4. Unternehmen und gewerbetreibende Personen, denen g e - genber die Firmierung " Frommia GmbH" oder " Frommia GmbH i. Gr." im geschftlichen Verkehr verwendet w urde, - 6 - unter Angabe von deren Anschrift und der ihnen gegenber begangenen Handlungen. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, der Klger sei nicht wirksam Inhaber der Marke "FROMMIA" geworden. Sie haben sich auf ltere Rechte an der Bezeichnung berufen und hierzu geltend gemacht: Seit ungefhr 1900 sei " Frommia" zur Produktkennzeichnung und als Geschftsbezeichnung eines Vorgngerunternehmens und spter der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. benutzt worden. Nach dem Konkurs der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. 1992 habe der Konkursverwalter den Geschftsbetrieb einschlie û - lich der Bezeichnung " Frommia" an die S. gesellschaft mbH in E. veruûert. Die fortbestehende Geschftsbezeichnung und ein Ausstattungsrecht an der B e - zeichnung " Frommia" habe die S. GmbH auf die B. GmbH in F. bertragen, die die Rechte am 5. Juni 1996 an den Beklagten zu 2 sicherungshalber bertragen habe. Dieser habe die Rechte in die Beklagte zu 1 eing e bracht. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemû verurteilt. Auf die B e - rufung der B e klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Klger die Wiederherstellung des landg e - richtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: - 7 - I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprche fr nicht begrndet e r - achtet. Hierzu hat es ausgefhrt: Der Klger habe die Klagemarke "FROMMIA" allerdings wirksam von der F. Fr. GmbH in Österreich erworben. Die bertragung richte sich nach sterre i - chischem Recht. Der bertragungsakt vom 20. August 1993 sei zwar unwir k - sam. Es liege ein In-sich-Geschft vor, weil der Klger als Geschftsfhrer der sterreichischen GmbH die Marke auf sich bertragen habe. Zulssig sei ein In- sich-Geschft nach sterreichischem Recht, wenn es dem Vertretenen nur Vorteile bringe, keine Gefahr seiner Schdigung bestehe oder wenn er einwill i - ge. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Wirksam sei aber die Neuvornahme der bertragung der Marke "FROMMIA" am 5. April 1997, die der Klger und der Masseverwalter vorgenommen htten und die das Konkur s - gericht genehmigt habe. Der Masseverwalter sei nach §§ 83, 114 der sterre i - chischen Konkursordnung befugt gewesen, die bertragung vorzunehmen. Das Konkursverfahren sei im April 1997 noch nicht beendet gewesen, was sich da r - aus ergebe, daû das Konkursgericht noch ttig g e worden sei. Ansprche des Klgers seien auch nicht wegen mangelnder Benutzung der Marke "FROMMIA" durch den Klger ausgeschlossen. Dieser habe nac h - gewiesen, daû er die Marke beim Vertrieb von Maschinen benutze. Eine Ei n - schrnkung der Ansprche des Klgers wegen einer nur teilweisen Benutzung i.S. von § 25 Abs. 2 Satz 3 MarkenG komme nicht in Betracht. Die Klage sei jedoch abzuweisen, weil der Beklagten zu 1 ein lteres Recht an der Geschftsbezeichnung " Frommia" nach § 16 UWG, § 5 Abs. 2 MarkenG zustehe. Die Bezeichnung " Frommia" habe sich als Kennzeichnung - 8 - der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. eingebrgert. Unter dieser schlagwortartigen Kurzbezeichnung sei das Unternehmen bereits in den achtziger Jahren bekannt geworden. Diese Rechtsposition sei nicht dadurch verlorengegangen, daû die B e - zeichnung vorbergehend nicht verwendet worden sei. Die geschftliche B e - zeichnung habe den Zeitraum von der Erffnung des Konkurses im Jahre 1992 bis zur Grndung der Beklagten zu 1 im Jahre 1996 berdauert. In den Jahren 1993 bis 1996 seien zwar keine neuen Maschinen mehr produziert, es seien jedoch Lagerbestnde und Halbfertigfabrikate verkauft worden. Die Erinnerung an die Kennzeichnung sei in den maûgeblichen Verkehrskreisen wegen der langjhrigen Benutzung und der Langl e bigkeit der Produkte erhalten geblieben. Mit Vertrag vom 15./16. Oktober 1992 habe der Konkursverwalter der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. das Recht an der Bezeichnung " Frommia" an die S. GmbH veruûert. Die B. GmbH habe mit Kaufvertrag vom 22. April 1996 die Rechte an der Bezeichnung erworben, die ihre Rechtsposition auf den Bekla g - ten zu 2 durch Sicherungsbereignungsvertrag vom 5. Juni 1996 bertragen habe. Der Beklagte zu 2 habe das Zeichenrecht nicht ohne den Geschftsb e - trieb erworben. Bei Grndung der Beklagten zu 1 sei die Rechtsposition des Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 bertragen worden. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f h - ren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die in Frage stehenden Ansprche auf Unterlassung und Lschung sind, weil die Kollisionslage bereits vor Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Ja- - 9 - nuar 1995 bestanden hat (Anmeldung der Klagemarke: 6. August 1992), gemû § 153 Abs. 1 MarkenG nur begrndet, wenn sie sich sowohl aus den nunmehr geltenden Vorschriften des Markengesetzes als auch aus den frher geltenden Vorschriften des Warenzeichengesetzes ergeben. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû der Klger die Marke "FROMMIA" im April 1997 wirksam von dem Masseverwalter in dem Konkursverfahren ber das Vermgen der F. Fr. GmbH in T./Österreich erwo r - ben hat. Dies ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist auf die bertragung der Marke jedoch nicht nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB sterreichisches Recht anwendbar. Maûgeblich fr die bertragung der inlndischen Marke ist nach dem im Immaterialgterrecht geltenden Territorialittsprinzip deutsches Recht (vgl. BGHZ 75, 150, 152 - Contiflex; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Einl. Rdn. 158 f., 165; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Einl. Rdn. 14; Mnch- Komm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., nach Art. 38 EGB GB Anh. II Rdn. 13 m.w.N.). Dies ist von Amts wegen zu bercksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1995 - II ZR 84/94, NJW 1995, 2097). Die bertragung der Marke "FROMMIA" von der F. Fr. GmbH auf den Klger richtete sich daher nach § 27 Abs. 1 MarkenG. Sie ist jedenfalls wirksam im April 1997 zwischen dem Masseverwalter und dem Klger erfolgt. Die Frage, ob der Masseverwalter im sterreichischen Konkursverfahren ber das Verm - gen der F. Fr. GmbH zur bertragung der Marke auf den Klger berechtigt war, hat das Berufungsgericht zu Recht nach sterreichischem Recht beurteilt. Denn das auslndische Konkursrecht regelt als Konkursstatut die Befugnisse des - 10 - Konkursverwalters (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1994 - VII ZR 34/93, NJW 1994, 2549, 2550; Beschl. v. 13.5.1997 - IX ZR 309/96, NJW 1997, 2525, 2526). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daû der Masseverwalter nach §§ 83, 114 der sterreichischen Konkursordnung befugt war, ber die Marke zu verfgen. Diese Annahme des Berufungsgerichts ber das Bestehen und den Inhalt des auslndischen Rechts ist im Revisionsverfahren grundstzlich bi n - dend (§ 549 Abs. 1, § 562 ZPO a.F.). Verfahrensrgen, mit denen eine Verle t - zung der Ermittlungspflicht des Tatrichters geltend gemacht werden knnen (vgl. BGHZ 118, 151, 162), sind von den Parteien nicht erhoben. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, zeichenrechtlichen Anspr - chen des Klgers stehe ein gegenber der Klagemarke lteres Recht der B e - klagten zu 1 an der Bezeichnung " Frommia" entgegen. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daû die Bezeichnung " Frommia" fr die F. Fr. GmbH & Co. KG in F. als beso n - dere Geschftsbezeichnung Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 2 Ma r - kenG erlangt hat, weil sie von Hause aus unterscheidungskrftig und von der F. Fr. GmbH & Co. KG gefhrt worden ist (vgl. BGHZ 11, 214, 216 f. - KfA; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, GRUR 1992, 329 = WRP 1990, 613 - AjS- Schriftenreihe; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 54; Fezer aaO § 15 Rdn. 1 07; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 19; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 18). Die Bezeichnung ist nach der Beurteilung des Berufungsgerichts auch priorittslter als die Klagemarke. Die Prioritt richtet sich bei der von Hause - 11 - aus unterscheidungskrftigen geschftlichen Bezeichnung nach der Benu t - zungsaufnahme im geschftlichen Verkehr im Inland, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Bettigung schlieûen lût (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 - GA RONOR). Das Berufungsgericht hat eine Verwendung der geschftlichen Bezeichnung " Frommia" durch die F. Fr. GmbH & Co. KG in F. als Firmenschlagwort jede n - falls ab 1988/1989 festgestellt. Das lût einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision hingenommen. b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsg e - richt von einer bertragung der geschftlichen Bezeichnung durch den Ko n - kursverwalter ber das Vermgen der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. auf die S. GmbH mit Vertrag vom 15./16. Oktober 1992 ausg e gangen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrag, mit dem der Ko n - kursverwalter den Geschftsbetrieb der Gemeinschuldnerin an die S. GmbH veruûert habe, habe auch die Bezeichnung " Frommia" umfaût. Eine Zurc k - haltung dieser Bezeichnung sei wirtschaftlich und rechtlich sinnlos gewesen, weil die bertragung ohne den Geschftsbetrieb nicht mglich gewesen sei. Zudem habe der Konkursverwalter auf Abwehrrechte bei einer Verwendung der Bezeichnung " Frommia" durch Dritte hingewiesen. Daraus folge, daû eine bertragung des Rechts gewollt gewesen sei. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung stand. Die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung vom 15./16. Oktober 1992 verletzt keine gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgese t - ze oder Erfahrungsstze (vgl. hierzu BGHZ 131, 136, 138). - 12 - Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Berufungsgericht ohne Anfhrung der geschftlichen Bezeichnung in der Vereinbarung vom 15./ 16. Oktober 1992 von einer schlssigen bertragung dieser Bezeichnung auf die S. GmbH ausgehen. Dies folgt aus einer interessengerechten Auslegung der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten, auf die das Berufungsgericht abg e - stellt hat (vgl. hierzu: BGHZ 146, 280, 284; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rcktrittsfrist). In dieser Vereinbarung wurde der S. GmbH das Recht zur Verwendung des Namens " Frommia" zur Kennzeichnung der Produkte ausdrcklich eingerumt. Daraus konnte das Berufungsgericht im Streitfall auch eine bertragung der entspr e - chenden geschftlichen Bezeichnung folgern. Denn ohne den Geschftsbetrieb der Gemeinschuldnerin, dessen Bestandteile die S. GmbH erworben hatte, w - re die geschftliche Bezeichnung " Frommia" erloschen (vgl. BGHZ 136, 11, 21 - L'Orange, m.w.N.; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 136). Deren Zurc k - haltung wre daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, wirtschaftlich und rechtlich nicht verstndlich gew e sen. Unerheblich ist, daû die S. GmbH den Geschftsbetrieb nicht selbst for t - setzen wollte. Ein auf Fortsetzung des Geschftsbetriebs gerichteter Wille durch den Erwerber ist nicht Voraussetzung einer wirksamen bertragung des Unternehmenskennzeichens (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 364 f. = WRP 1972, 578 - Baader). Einer gesonderten Anfhrung der geschftlichen Bezeichnung in der Vereinbarung vom 15./16. Oktober 1992 bedurfte es - anders als die Revision unter Hinweis auf § 22 HGB meint - nicht. Auch die Einwilligung in di e Fortf h - rung der Firma nach § 22 HGB ist stillschweigend mglich (vgl. Baumbach/ Hopt, HGB, 30. Aufl., § 22 Rdn. 9). - 13 - c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des B e - rufungsgerichts, der Schutz der geschftlichen Bezeichnung " Frommia" sei in der Zeit bis zum Abschluû des Kaufvertrages mit der B. GmbH am 22. April 1996 nicht erloschen. aa) Schutzfhig i.S. von § 16 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 2 MarkenG ist grundstzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am g e - schftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennze i - chens greift nur ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen and e - ren geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorz u - rufen. Dagegen entfllt der Schutz des Unternehmenskennzeichens im Rege l - fall, wenn der Berechtigte den Betrieb des von ihm gefhrten Unternehmens aufgibt. Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem fr die Erffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Mglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daû die Stillegung nach der dafr maûgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorbergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange). Im Fall einer Betriebsaufnahme ist die Auffassung des Verkehrs zu dem Zei t - punkt maûgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Gro û - komm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126). Zu diesem Zeitpunkt muû der Verkehr - 14 - das heutige Unternehmen trotz der Dauer der Stillegung noch als Fortsetzung des ursprnglichen Geschft s betriebs ansehen. bb) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausg e - gangen, daû es von den Umstnden des Einzelfalls abhngt, wann die Vorau s - setzungen einer nur vorbergehenden Unterbrechung im vorstehenden Sinn gegeben sind. Von Bedeutung fr die Beurteilung sind der Zeitraum, der U m - fang und die Umstnde der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung (vgl. BGH GRUR 1960, 137, 140 - Astra; Urt. v. 4.11.1966 - Ib ZR 161/64, GRUR 1967, 199, 202 - Napoléon II; Groûkomm.UWG/ Teplitzky , § 16 Rdn. 126 ff. ). Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Erffnung des Konkur s - verfahrens sei ohne Auswirkungen auf die Fortfhrung des Unternehmens g e - blieben. Der Konkursverwalter habe den Geschftsbetrieb und das Kennze i - chen " Frommia" im Oktober 1992 an die S. GmbH veruûert. Bis zur Weite r - bertragung auf die B. GmbH am 22. April 1996 habe die S. GmbH die G e - schftsbezeichnung zwar nicht gefhrt. Sie habe aber beabsichtigt, einen G e - schftsbetrieb mit dem Kennzeichen im Ausland ins Leben zu rufen. Auch wenn keine neuen Maschinen hergestellt worden seien, sei der Geschftsbetrieb nicht vollstndig eingestellt worden, weil ein Verkauf von Lagerbestnden und Halbfertigprodukten erfolgt sei. Die Geschftsbezeichnung " Frommia" sei viele Jahre benutzt worden und dem Verkehr auch aufgrund der Langlebigkeit der aus dem Unternehmen stammenden Maschinen in Erinn e rung geblieben. Zu Recht rgt die Revision, daû diese Feststellungen des Berufungsg e - richts die Annahme nicht rechtfertigen, nach der Verkehrsauffassung liege nur - 15 - eine vorbergehende Stillegung des Geschftsbetriebs vor. Das Berufungsg e - richt hat wesentliche Umstnde auûer Betracht gelassen. Es hat rechtsfehlerhaft keine konkreten Feststellungen zur Dauer und zum Umfang der Benutzung von " Frommia" als Geschftsbezeichnung des fr - heren in F. ansssigen Unternehmens getroffen, sondern ist bei seiner Prfung lediglich von einer zeitlich nicht nher eingegrenzten langjhrigen Benutzung der Geschftsbezeichnung ausgegangen. An anderer Stelle seiner Entsche i - dung hat das Berufungsgericht angenommen, die Geschftsbezeichnung sei jedenfalls in den achtziger Jahren benutzt worden, ohne diesen Zeitraum nher festzulegen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angefhrten Benutzungsbeispiele betreffen, soweit das Berufungsgericht sie zeitlich eing e - grenzt hat, den Zeitraum ab 1988. Eine Benutzung des Zeichens " Frommia" als Geschftsbezeichnung der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. ab 1988 bis zur be r - tragung des Geschftsbetriebs und des Zeichens auf die S. GmbH im Jahre 1992 oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - Anfang 1993, vermag die Annahme einer langjhrigen Benutzung nicht zu begrnden. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt eine weiter zurckreichende Benutzung der Geschftsbezeichnung auch nicht daraus, daû das Berufungsgericht ang e - fhrt hat, " Frommia" sei "schon frh" zur Bezeichnung des Geschftsbetriebs der Kommanditgesellschaft verwendet worden. Diese Angabe des Berufung s - gerichts steht in Zusammenhang mit der Beurteilung der Prioritt der Kollision s - zeichen, fr die die Anmeldung der Klagemarke (6. August 1992) maûgeblich ist. Zum Umfang und zu den Umstnden der frheren Benutzung des Ze i - chens " Frommia" hat das Berufungsgericht ebenfalls nichts konkret festgestellt. - 16 - Die an anderer Stelle des Berufungsurteils angefhrten Benutzungsbeispiele lassen eine abschlieûende Beurteilung nicht zu. Die Revision wendet sich weiter mit Recht dagegen, daû das Berufung s - gericht eine Absicht der S. GmbH hat gengen lassen, den Geschftsbetrieb im Ausland fortzufhren. Ein ausschlieûlich auf Fortsetzung des Geschftsbetriebs im Ausland gerichteter Wille reicht zur Annahme einer nur vor bergehenden Unterbrechung des Geschftsbetriebs nicht aus, weil der Schutz der geschftl i - chen Bezeichnung von seiner Benutzung im Inland abhngt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft zudem keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Geschftsbetrieb der F. Fr. GmbH & Co. KG in F. in e i - nem fr die Wiedererffnung des Unternehmens wesentlichen Bestand in der Zeit bis 1996 erhaltengeblieben ist und die Mglichkeit vorhanden war, trotz der Stillegung den Geschftsbetrieb im Inland fortzusetzen. Schlieûlich hat das Berufungsgericht in seine Beurteilung auch nicht den Vortrag des Klgers einbezogen, nach dem Konkurs des Unternehmens in F. sei das Zeichen auch von den Gesellschaften in C. und T./ Österreich sowie ab 1996 vom Klger verwendet worden. Durch eine mehrfache Benutzung der in Rede stehenden Geschftsbezeichnung durch andere Unternehmen whrend der Stillegung des ursprnglichen Geschftsbetriebs kann, wie die Revision zutreffend geltend macht, fr den Verkehr die Zuordnung des Zeichens zu dem ursprnglichen Geschftsbetrieb entfallen. Dem Senat ist mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des B e - rufungsgerichts eine Entscheidung in der Sache nicht mglich. Die Beklagten sind den von der Revision aufgezeigten Gesichtspunkten, die gegen die Ei n - - 17 - schtzung einer nur vorbergehenden Stillegung des Geschftsbetriebs spr e - chen, entgegengetreten. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daû die Beklagten geltend gemacht haben, das Zeichen " Frommia" habe w e - gen der hohen Produktqualitt ber einen besonderen Ruf verfgt und sei ber einen langen Zeitraum (seit 1902) benutzt worden. Die S. GmbH habe den Wi l - len gehabt, den Geschftsbetrieb im Inland fortzufhren. Wesentliche Teile des Geschftsbetriebs des Unternehmens in F. seien erhalten geblieben. Eine rel e - vante Parallelnutzung der Geschftsbezeichnung durch andere Unternehmen sei nicht erfolgt. Die entsprechenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im neu erffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. d) Das Berufungsgericht hat angenommen, die S. GmbH habe die g e - schftliche Bezeichnung " Frommia" mit Vertrag vom 22. April 1996 auf die B. GmbH bertragen, die das Recht mit Sicherungsbereignungsvertrag vom 5. Juni 1996 auf den Beklagten zu 2 weiterbertragen habe, der es nach Eintritt des Sicherungszwecks bei Grndung der Beklagten zu 1 in diese eingebracht habe. Dem kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Der Bundesgerichtshof hat in stndiger Rechtsprechung hervorgehoben, daû fr eine bertragung des Unternehmenskennzeichens im groûen und ga n - zen diejenigen Werte auf den Erwerber zu bertragen sind, die nach wirtschaf t - lichen Gesichtspunkten den Schluû rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbu n - dene Geschftstradition werde vom Erwerber fortgesetzt (vgl. BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 22.11.1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 = WRP 1991, 222 - Ott International). An dem Erfordernis des be r - gangs des Geschftsbetriebs ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwid e - - 18 - rung - auch unter der Geltung des Markengesetzes grundstzlich festzuhalten, weil der Schutz der Unternehmenskennzeichen nach § 16 UWG durch das Markengesetz keine sachliche Änderung erfahren hat (vgl. BGHZ 130, 134, 137 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGHZ 136, 11, 17 - L'Orange; vgl. auch BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilienfonds; Fezer aaO § 27 Rdn. 12; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 40; Al t hammer/Klaka aaO § 5 Rdn. 75). Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufung s - gerichts, die geschftliche Bezeichnung " Frommia" sei von der S. GmbH auf die B. GmbH und von dieser auf den Beklagten zu 2 bertragen worden, der sie in die Beklagte zu 1 eingebracht habe. Das Berufungsgericht hat eine danach erforderliche bertragung des Geschftsbetriebs von der S. GmbH auf die B. GmbH nicht festgestellt. Der Klger hatte eine entsprechende bertragung des Geschftsbetriebs bestritten und geltend gemacht, die S. GmbH habe vor Abschluû des Kaufvertrages mit der B. GmbH die Produktionsmaschinen und die meisten Guûmodelle sowie Konstruktionszeichnungen an Dritte weiterveruûert. Diese behauptete Weite r - veruûerung wird in dem Kaufvertrag zwischen der S. GmbH und der B. GmbH ausdrcklich angefhrt. Auch die Rechnung der S. GmbH vom 22. April 1996 weist den im Verhltnis zu dem von der S. GmbH aufgewandten Betrag fr den Erwerb der Produktionsmittel der F. Fr. GmbH & Co. KG von 228.000, - - DM ohne die Produktionsmaschinen geringfgigen Kaufpreis von 17.250, - - DM fr die Rechte " Frommia" aus. Danach kann ohne weitere Feststellungen des B e - rufungsgerichts nicht angenommen werden, die S. GmbH habe mit Kaufvertrag vom 22. April 1996 an die B. GmbH auch den Geschftsbetrieb veruûert. - 19 - Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die vom Berufungsg e - richt angenommene bertragung der geschftlichen Bezeichnung " Frommia" von der B. GmbH an den Beklagten zu 2 und von diesem an die Beklagte zu 1. Das Berufungsgericht ist - verfahrensfehlerhaft - davon ausgegan gen, mit der bertragung des Kennzeichenrechts sei jeweils auch der Geschftsbetrieb bertragen worden. Das hatte der Klger bestritten und vorgetragen, die B e - triebs- und Geschftsausstattung sowie das Inventar und die Warenbestnde seien bereits im bertragungsvertrag vom 24. Mai 1996 an Frau H. K. bertr a - gen worden. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht g e troffen. Schlieûlich erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts als nicht frei von Verfahrensfehlern, der Beklagte zu 2 habe da s Kennzeichenrecht " Frommia" in die Beklagte zu 1 eingebracht. Der Klger hatte auch diese be r - tragung bestritten. Das Berufungsurteil lût nicht erkennen, worauf das Ber u - fungsgericht seine berzeugung von einer Einbringung des Kennzeichenrechts in die Beklagte zu 1 sttzt. 3. Das Berufungsgericht wird danach weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die geschftliche Bezeichnung " Frommia" nach 1992 fortb e - stand und ob die bertragungen der geschftlichen Bezeichnung von der S. GmbH auf die B. GmbH sowie die Beklagten rechtswirksam e r folgt sind. Zu der Frage einer Nichtangriffsvereinbarung zwischen dem Klger und der S. GmbH, einer bsglubigen Markenanmeldung des Klgers i.S. von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG, einer rechtsmiûbruchlichen Geltendmachung seines Markenrechts und einer Verwirkung seiner Ansprche sowie zu einem priorit t - slteren Markenrecht der Beklagten an der Bezeichnung "Frommia" nach § 25 WZG, § 4 Nr. 2 MarkenG hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt - 20 - folgerichtig, bislang keine Feststellungen getroffen. Mangels ausreichender Ta t - sachengrundlage ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Das Berufungsgericht wird die gegebenenfalls hierzu notwendigen Fes t - stellungen im wiedererffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffe rt
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