BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 3/01 vom 26. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büsc her und Dr. Schaffert am 26. September 2001 beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revision wird für die Zeit bis zum 6. September 2001 auf 75.000, - - DM und für die Zeit danach auf 29.291,88 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem Gewerbetreibende und Verbände von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das UWG angehören. Er hat die Beklagte, die von ihr als "t. -Märkte" bezeichnete Supermärkte betreibt, unter den Gesichtspunkten des Verstoßes gegen die Zugabeverordnung und das Rabattgesetz auf Unterlassung der Ankündigung eines mittels sog. "t. -Taler-Karten" durchgeführten Kundenbindungssystems in Anspruch genommen, bei dem der Kunde bei Einkäufen in den t. -Märkten sog. "Taler" erhält, die er ab einer bestimmten Anzahl wahlweise gegen Ei n - kaufsgutscheine eintauschen, zum Erwerb von Prämienartikeln oder für die - 3 - Buchung einer "I. -Spezialreise" verwenden oder auch zur Gutschrift fr das Miles & More-Programm der Lufthansa einreichen kann. Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht insgesamt abgewiesenen Klage stattgegeben, soweit diese gegen die Ankndigung der Verwendung der "t. -Taler" fr Einkaufsgutscheine, zum Erwerb von sog. Prmienartikeln und fr die Buchung der "I. -Spezialreisen" gerichtet war. Hinsichtlich des Miles & More-Programms hat es die klagabweisende landgerichtliche Entscheidung besttigt. Mit der Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf vollstndige Abwe i - sung der Klage weiterverfolgt. Der Klger hat, nachdem zwischenzeitlich das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung aufgehoben worden sind, den Rechtsstreit in der Hauptsache fr erledigt erklrt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklrung angeschlossen. II. Danach ist noch ber die Kosten des Rechtsstreits unter Bercksic h - tigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluû zu entscheiden, wobei die Entscheidung ohne mndliche Verhan d - lung ergehen kann (§ 91a Abs. 1 ZPO). Da die Revision ohne die Aufhebung des Rabattgesetzes als das Ereignis, das die hierauf (und auf die - zugleich ebenfalls aufgehobene - Zugabeverordnung) gesttzte Klage erledigt hat, ke i - nen Erfolg gehabt htte, sind ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO). 1. Die Frage, ob eine Begnstigung bestimmter Verkehrskreise vorlag, hngt entgegen der Auffassung der Revision nicht von der - nach deren Vo r - trag gewandelten - Verkehrsauffassung ab, sondern stellte eine davon una b - - 4 - hngige Rechtsfrage dar (BGH, Urt. v. 23.1.1959 - I ZR 158/57, GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel; Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 123/70, GRUR 1973, 272 - Fahrschul-Rabatt; Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 181/78, GRUR 1981, 290, 292 = WRP 1981, 267 - Goldene Karte II). Dementsprechend kam der mittle r - weile erfolgten Aufhebung des Rabattgesetzes insoweit auch keine Vorwirkung durch eine etwa bereits im Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesnderung gewandelte Verkehrsauffassung zu. Damit ist die Annahme des Berufungsg e - richts, die Beklagte habe durch die von ihr ausgegebenen "t. -Taler"-Karten bestimmte Verkehrskreise begnstigt, aus Rechtsgrnden nicht zu beansta n - den (vgl. BGH GRUR 1959, 326, 328 - Kaffeeversandhandel; BGH, Urt. v. 1.10.1986 - I ZR 80/84, GRUR 1987, 185, 187 = WRP 1987, 239 - Rabattkarte; Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 437 = WRP 1989, 504 - Gewinn spiel). 2. Die Revision htte auch insoweit keinen Erfolg gehabt, als sich die Beklagte mit ihr gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewendet hat, bei den von den Kunden mit "t. -Taler"-Karten mit entsprechenden Guthaben ve r - langten Preisen fr Waren des normalen Sortiments, fr sog. Prmienartikel und fr "I. -Spezialreisen" habe es sich um Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs. 2 2. Alternative RabattG gehandelt. Ob ein unterschiedlicher Preis einen solchen Sonderpreis, der grundstzlich unzulssig war, oder einen zweiten Normalpreis darstellte, beurteilte sich nach der Verkehrsauffassung (BGHZ 117, 230, 233 - Rent -o -mat; BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987, 63, 64 = WRP 1987, 103 - Kfz -Preisgestaltung I). Die in dieser Hinsicht vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Wrdigung der werblichen Darstellung des "t. -Taler"-Systems vorgenommene Beurteilung lût - auch bei Zugrundel e - gung eines gewandelten Verbraucherbildes (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppich- - 5 - muster) - keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat insoweit auch mit Recht davon abgesehen, die Verhandlung im Hinblick auf den im nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2000 enthaltenen neuen Sachvortrag wiederzuerffnen; denn dieser Sachvortrag war nicht durch den Vortrag im Schriftsatz des Klgers vom 27. Oktober 2000 veranlaût wo r - den, im Hinblick auf den allein der Beklagten die Schriftsatzfrist eingerumt worden war. Erdmann Starck Pokrant Bscher Schaffert
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