BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestel l te als Urkundsbea m tin der Geschäft s stelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, i n dem bis zum 5. September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 2. Zivil - senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29. Januar 2010 unter Zurüc k weisung der Revision der Beklagten zu 2 und der weitergehenden Revision des Beklagten zu 1 ins o- weit aufgehoben, als das Berufungsgericht dem Klagea n t rag zu 1b (Umleiten von Spielern auf die Internetseite der Beklagten zu 2) auch gegenüber dem Beklagten zu 1 stat t gegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abg e wiesen. Die Beklagten tragen die Kosten de r Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin organisiert und veranstaltet Sportwetten in Bremen , unter anderem die Sportwette ODDSET. 1 - 3 - Die Beklagte zu 2 ist ein Wettunternehmen mit Sitz in Gibraltar . Der B e- klagte zu 1 vermittelte seit dem Jahr 2001 über die Internetseite " " Sport wetten zu festen Ge winnquoten an die Beklagte zu 2. Nach dem 24. August 200 9 w urde veranlasst, dass Besucher jener Seite auf die Interne t- seite " " umgeleitet werden , auf der die Beklagte zu 2 bereits vo r- her Sportwetten an b o t . Nach A n sicht der Kl ägerin ist auch der Beklagte zu 1 für das Internetangebot der Beklagten zu 2 verantwor t lich. Dem Beklagten zu 1 wurde im April 1990 vom Gewerbeamt der Stadt Löbau/ Sachsen auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR die Gene h- migung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten in Neugersdorf e r teilt. Die Beklagte zu 2 ist Inhaberin einer ihr in Gibraltar verliehenen Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten; über eine Erlaubnis deutscher B e hörden für die Veranstaltung von Glücksspi e len verfügt sie ni cht. Nach Ansicht der Klägerin handeln die Beklagten wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 GlüStV, weil sie in Deutschland Glücksspiele ohne Genehmigung a n bieten. Auf die Genehmigung durch ausländisc he Behörden komme es nicht an. Die Kläg e- rin hat Klage auf Unterlassung, Feststellung der Schaden s ersat z pflicht (ab dem 1. Janua r 2006) und Auskunft (ab dem 2. Februar 2006) erh o ben. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, das staatliche Glück s- spiel monopol und das seiner Abwicklung dienende Normengeflecht verstießen gegen die höherrangige unionsrechtliche Dienst leistungs - und Niederlassung s- fre i heit. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG Bremen, ZfWG 2007, 460). 2 3 4 5 6 - 4 - In der Beru fungsinstanz hat die Klägerin zuletzt beantragt, 1. die Beklagten zu 1 und zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu veru r- teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wet t- bewerbs a) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohn e behördliche E r- laubnis Sportwetten anzubieten und/ oder zu bewerben, ins besondere wie nachstehend wiede r gegeben: (e s folg en Abbildungen, von denen nachfolgend zwei wiedergegeben sind ) 7 - 5 - b) über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten ohne behördliche Erlaubnis einzugehen oder abzuschließen, wenn dies durch Umleitung der Spieler auf ein entsprechendes Angebot von der Se i- te www. aus geschieht; 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuld ner verpflic h- tet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 1. Januar 2009 aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen in der Freien Hansestadt Bremen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; 3. die Beklagten zu 1 und zu 2 zu verurteilen, der Klägerin Au s kunft zu erteilen über die Umsätze, die seit dem 1. Januar 2009 durch die Entgegennahme von Wetten derjenigen Teilnehmer erzielt worden sind, die ihren Wohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen h a ben. D as Berufu ngsgericht hat der Klage mit den Unterlassungsanträ gen zu 1a und 1 b stattgegeben. Die Anträge zu 2 (Feststellung der Schaden s e r- satzpflich t) und zu 3 (Auskunft) hat das Berufungsgericht hinsichtlich de r B e- klagten zu 2 in vollem Umfang und hinsichtli ch des B eklagten zu 1 mit der Maßgabe zugesprochen , dass e s die Verurteilung jeweils auf Ziffer 1 a des Kl a- geantrags und auf den Zeitraum bis zum 24. August 2009 be schränkt hat ; im Übr i gen hat es die Klage abgewiesen (OLG Bremen, ZfWG 2010, 105) . Mit ihrer vom Be rufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die vollstä n- dige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsa n- sprüche aus § § 8 , 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 , 4 GlüStV für begründet erachtet und hierzu au s geführt: Im Streitfall komme es lediglich auf die Rechtslage nac h Inkrafttreten des Glücksspiel staatsvertrags an. Die Klägerin habe zuletzt a ls konkrete Verle t- 8 9 10 11 - 6 - zungshandlung das Angebot von Sportwetten durch die Beklagten im I n ternet ab dem 1. Januar 2009 geltend gemacht. Demzufolge sei das Unterlassung s- gebot nach dem Antrag zu 1 a (Unterlassung des Veranstaltens und B e werbens von Sportwetten) le diglich mit den im Berufungsverfahren vorgelegten Bil d- schirmausdrucken der Internetseite zu konkretisieren. Ferner sei das Unterla s- sungsg ebot um den Anspruch gemäß Antrag zu 1 b (U mleitung von Spielern) zu erweitern. Bereits nach dem ursprünglichen Klageant rag habe die Klägerin die Unterlassung einer Dauerhandlung begehrt. Daher könne sie nun auch die U n- terlassung von Han d lungen nach dem 1. Januar 2009 geltend machen. Soweit die Klägerin die Klage um de n Antrag zu 1b erweitert habe, sei ihr dies im W e- ge der Anschlussberufung möglich. Die Klägerin habe bereits mit der Ber u- fungserwiderung fristgerecht vorgetragen, dass d ie Beklagten noch nach I n- krafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 ohne behördl i che Er laubnis täglich mehr als 10.000 Sportwe tten zu festen Gewinnquoten über das In ternet in Deutschland anböten . Damit habe die Klägerin auch in die Z u- kunft gerichtete neue Verstöße eines Dauerdelikt s zum Gegenstand des Rechtsstreits g e macht. Die mit der Klage verfolgten Unterlassungsansprüche seien auch b e- gründet. Die Beklagten könnten sich weder a uf die der Beklagten zu 2 in Gibra l- tar erteilte Genehmigung noch auf die dem Beklagten zu 1 von den Behörden der D DR vor dem Beitritt zur Bundesrepu blik Deutschland erteilte Glücksspie l- konzession beru fen. Der Glücksspielstaatsvertrag sei formell und materiell verfassungs g e- mäß. D en Ländern habe nicht die verfassungsrechtliche Regelung s kompetenz für das Glücksspielrecht gefehlt. Der Glücksspielstaatsvertrag werde auch den Anforderungen des Bundesverf assungsgerichts an ein staatliche s Wettmon o pol gerecht. 12 13 - 7 - Der Anwendung des Glücksspielstaatsvertrags stehe der Vorrang des Unionsrechts nicht entgegen. Zwar enthalte er Beschränkungen der Grundfre i- heiten aus Art. 43 und 49 EG aF (jetzt Art. 49 und 56 AE UV). Diese könnten jedoch durch zwi n gende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Das sei hier der Fall. Für die Rechtfertigung der Beschränkung der Grundfre i- heiten sei k eine auf alle Erscheinungsformen des Glücksspiels bezogene G e- samtkohärenz erforderlich. Somit komme es auf die für das Automatenspiel ge l- tenden Regelungen nicht an. Unerheblich sei daher auch, inwieweit Pferdewe t- te n über das Internet angeboten wü rden. Der Geltung des Glücksspiels taatsvertrags stehe nicht entgegen , dass das br emische Glücksspielgesetz nicht not ifiziert worden sei. Dieses Gesetz sei lediglich ein Ausführungsgesetz zum notif i zi er ten Glück s spiel staatsvertrag , von dem es nicht maßgeblich ab weiche . Die Mitverantwortung des Beklagten zu 1 folge daraus, dass dieser bis zum 24. August 2009 nicht nur administrative r Ansprechpartner für die betre f- fende Internetseite gewesen , sondern sein Unternehmen auf der Seite au s- drücklich als Betreiber der Wettplattform bezeichnet worden sei. D ie geltend gemachten Feststellungs - und Auskunftsansprüche stünden der Klägerin j e d enfalls ab dem 1. Januar 2009 zu. Allerdings sei die Schaden s- ersatz - und Auskunftsverpflichtung des Beklagten zu 1 auf Ziff er 1 a des Klag e- antrag s und auf den Zeitraum bis zum 24. August 2009 beschränkt . B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten zu 2 hat keinen, die des Beklagten zu 1 hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Kl ä- gerin kann von de n Beklagten nach § § 8 , 3, 4 Nr. 11 UWG in Ve r bindung mit § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV verlan gen, das Angebot von und die Werbung für 14 15 16 17 18 - 8 - Sportwetten über das Internet in Deutschland zu u n terlassen. Der Anspruch, Umleitungen von Spielern von der Internetseite www. auf andere Sport - wettenangebote zu unterlassen, steht der Klägerin allerdings nur gegen die B e- klagte zu 2 zu , nich t auch gegen den Beklagten zu 1. I. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die U n- terlassungsanträge zulässig sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Unterlassungsanträge auf ein Anbieten und Bewerben von Sp or t- wetten im Internet ab dem 1. Januar 2009 stützen. Die Klägerin hat als konkrete Verletzungshandlung das Angebot von Sportwetten unter der Internetadresse www. vorgetragen. Der entspr e- chende Internetauftritt ist G e genstand des Klageantrags. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin das Sportwe t tenangebot nur zu einem bestimmten Zeitpunkt angreift. Die Klägerin hat nach den insoweit unangegriffenen Fes t stellungen des Berufungsgerichts die Klageanträge in der Berufu ngsinsta nz auf den Zei t- raum nach dem 1. Januar 2009 beschränkt und zur Begründung Dauerhan d- lung en ohne Angabe eines Enddatums beschrieben . D as Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Dauerhandlung en jedenfalls bis zum Schluss der mündl i- chen Verhandlung vor dem Berufungsge richt a m 18. Dezember 2009 fortg e- setzt wurde n . Dauerhandlungen bilden einen einheitlichen Kl a gegrund, so dass auch die fortgesetzten Handlungsabschnitte zum Streitgegenstand geh ö ren (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 168/07, GRUR 2011, 169 Rn. 23 = WRP 2011, 213 - Lotterien und Kasinospiele ; v. Ungern - Sternberg, GRUR 2009, 1009, 1013 ). Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten zusätzlichen Bil d- schirmausdrucke dienen lediglich der weiteren Konkretisierung der bereits ers t- 19 20 21 - 9 - instanzlich beanstandeten und geltend gemachten Dauerhandlung des Vera n- staltens und Bewerbens von Sportwetten ohne b e hördliche Erlaubnis. II. Der auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtete Unterla s- sungsanspruch ist nur begründet, wenn auf der G rundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Z u- dem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig g e- wesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 I ZR 23/08, GRUR 201 0, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 Costa del Sol, mwN). Der Zeitpunkt der Begehung der bea n- standeten Handlung ist auch für die Festste l lung der Schadensersatzpflicht und die Auskunftserteilung maßgeblich (B GH, Urteil vom 20. Januar 2005 I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 Direkt ab Werk). Im Streitfall kommt es allein auf die seit dem 1. Januar 2009 bestehende Rechtslage an. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich nur noch auf Verletzungshandlungen, mit denen die Beklagten den beanstand e- ten Internetauftritt nach dem 1. Januar 2009 fortgesetzt haben. Auskunft und Schaden s ersatzfeststellung begehrt sie allein für die Zeit nach diesem D a tum. III. Die Klägerin ist als Mitbewe rberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wet t- bewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, weil beide Parteien gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreis es a b- zusetzen suchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerb s- verhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträcht i gen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. B GH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2 011, 82 Rn. 19 = WRP 2011, 55 Preiswerbung ohne Umsatzsteuer). 22 23 24 - 10 - Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Wet t- bewerbsverhältnisses nicht entgegen, dass die Klägerin gehalten ist, ihren A b- satz möglichst zu beschränken und keine Anreize zur Teiln ahme an den von ihr veranstalteten Wetten zu schaffen. Für das Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht darauf an, welche Absicht mit dem Angebot der Sportwetten durch die Klägerin verbunden ist. Jedenfalls nimmt das Land Bremen über die Kl ä gerin in berechtigt er Weise am Wirtschaftsleben teil, so dass ihr auch der Schu tz des Lauterkeitsrechts zugute kommt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 13.5). Dies gilt auch dann, wenn im Sinne der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union d ie Erzielung von Ei n nahmen lediglich eine erfreuliche Nebenfolge und nicht e i gentlicher Grund der Tätigkeit der Klägerin ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 C - 67/98, Slg. 1999, I - 7289 = WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. Zenatti; Urtei l vom 6. November 2 003 C - 243/01, Slg. 2003, I - 13031 = EuZW 2004, 115 Rn. 62 Gambelli u.a.). IV. Das angegriffene Sportwettenangebot der Beklagten im Internet ist gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV unz u lässig. 1. Am 1. Januar 2008 ist der G lücksspielstaatsvertrag gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutsc h land des Landes Bremen (nachfolgend: Brem GlüG ) auch im Bundesland Br e men in Kraft getreten. Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet ve r boten. Dieses Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele b e- schränkt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. En t- gegen der Ansicht der Revision richtet es sich nicht nur an die in § 10 GlüStV genannten Anbieter, mit denen die Länder ihre Aufgabe erfüllen, ein ausre i- chendes Glücksspielangebot sicherzustellen, sondern an jeden Anbieter und 25 26 27 28 - 11 - Vermittler öffentlicher Glücksspiele i m S inne von § 2 GlüStV und damit auch an die Beklagten. Der Wortlaut des § 4 Nr. 4 GlüStV gibt für eine B e schränkung der Normadressaten keinen Anhaltspunkt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Auslegung entgegen, nach der das Verbot zwar für konzessionie r- te Anbieter, nicht aber für ohne Erlaubnis tätige Veranstalter und Vermittler ge l- ten soll (ebenso BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 11). Ni e- mand kann sich der Gültigkeit eines Verbots mit der Begründung entziehen, er sei schon aus anderen Gründen nicht berechtigt, die verbotene Tätigk eit au s- zuüben. 2. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem U m fang der Glücksspielstaatsvertrag die von Behörden der DDR erteilten Glücksspielko n- zessionen unberührt lässt. Der Beklagte zu 1 kann sich j e denfalls nicht auf die ihm vom Gewerbea mt der Stadt Löbau ab 1. Mai 1990 erteilte Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros berufen, um entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV in Bremen über das Internet Sportwetten zu vermitteln oder zu veransta l ten. a) Die dem Be klagten zu 1 für die Zeit ab 1. Mai 199 0 erteilte Genehm i- gung war ursprünglich auf das Hoheitsgebiet der DDR b e schränkt. b) Art. 19 EinigungsV hat nicht zu einer Erstreckung der Erlaubnis auf das gesamte Bundesgebiet geführt. Nach dieser Vorschrift bleiben vor der Wi e- dervereinigung ergangen e Verwaltungsakte der DDR zwar wirksam. Art. 19 EinigungsV hat aber grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltung s- akten bewirkt (BVer wGE 126, 149 Rn. 50 ff.; BVerwG , Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 46). Für die Frage, ob sich ein Verwaltungsakt der DDR nach der Wiederve r- einigung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik erstreckt, kommt es auf 29 30 31 32 - 12 - die hypothetische Prüfung an, ob ein inhaltlich entsprechender Verwa l tungsakt der Behörde eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung hat. Ist das der Fall, so ist dasselbe für den nach Art. 19 EinigungsV fortgeltenden Verwa l- tungsakt anzunehmen. Andernfalls ist eine bundesweite Geltung zu ve r neinen. Denn die Rechtsordnung der (erwe i terten) Bundesrepublik, die für die mit dem Einigungsvertrag angestrebte Rechtseinheit maßgeblich ist, ist durch ihre föd e- rale Struktur mitgeprägt, in der nicht selten Regelungsunterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56). In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Er streckung der dem B e- klagten zu 1 von der Stadt Löbau erteilten Erlaubnis auf das Gebiet des Bu n- deslands Bremen nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56; BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 47 f.; ebenso OVG Bautzen, GewArch 2008, 1 18, 120 f.; OVG Hamburg, ZfWG 2008, 136, 137; VGH Kassel, ZfWG 2008, 272, 274; OVG Lüneburg, NVwZ 2009, 1241, 1242; aA Rixen, NVwZ 2004, 1410, 1412 ff.). Auch in den alten Bundesländern hätten Erlau b nisse für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten ( mit Ausnahme von Pferdewetten) nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden können, so dass ihre Wirkung auf das Gebiet des betreffenden Landes beschränkt g e- wesen wäre. Eine außerhalb Bremens erteilte Glücksspielerlaubnis b e rechtigt also nicht dazu, in Bremen Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermi t teln. Mit der fehlenden Erstreckung auf das Land Bremen teilt die Gewerbee r- laubnis des Beklagten zu 1 das Schicksal aller vergleichbaren Gesta t tungen, so dass keine dem Gedanken des Vertrauensschutze s widerstreitende Benachte i- ligung des Erlaubnisnehmers erkennbar ist (vgl. BVerwGE 126, 149 Rn. 56). 33 34 - 13 - c) Die fehlende Erstreckung seiner von der Stadt Löbau erteilten G e- nehmigung auf das Bundesland Bremen greift auch in keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Beklagten zu 1 ein. d) Es besteht kein Anlass, das Verfahren im Hinblick auf die Festste l- lungsklagen auszusetzen, die nach dem Vortrag der Beklagten vor verschied e- nen Verwaltungsgerichten zur Klärung der Frage anhängig gemacht worde n sind, ob der Beklagte zu 1 aufgrund der ihm erteilten DDR - Genehmigung b e- rechtigt ist, Kunden in den alten Bundesländern Sportwetten über das Internet zu vermitteln. Bisher ist in keinem dieser Verfahren eine den Beklagten günst i- ge Sachentscheidung ergang en. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsg e- richts vom 1. Juni 2011 (8 C 5.10, juris) und der auch aus Sicht des Senats ei n- deutigen Rechtslage ist eine solche Entscheidung nicht zu e r warten. 3 . Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetve r bot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht verei n- bar. a) Entgegen der Ansicht der Revision haben die Länder mit dem Glück s- spielstaatsvertrag ihre Kompetenzen nicht überschritten. Von einer mö g lichen Gesetzgebungskompe tenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ung e- achtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Ge - brauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroff e- nen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kamme r- beschluss vom 14. Oktober 2008 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25). b) Der Glücksspielstaatsvertrag ist a uch materiell verfassungsgemäß. Die durch ihn bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind durch ü berragend wichtige Gemeinwohlziele gerechtfertigt, nämlich 35 36 37 38 39 - 14 - den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und vor der mit Glücksspielen verbundenen Folge - und Beglei t kriminalität (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 27 ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Besonde r- heiten des Glücksspiels im Internet, namentlich dessen Bequemlich keit und im Ve r gleich zur Abgabe eines Lotto scheins in einer Annahmestelle dessen Ab - straktheit, problematisches Spielerverhalten in entscheidender Weise begü nst i- gen. Das Internetverbot ist deshalb geeignet, erforderlich und ang e messen, ein Gemeinwohlziel hohen Ranges zu fördern (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40, 48, 59). 4 . Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV steht mit dem Unionsrecht in Ei n- klang. a ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags könnten nicht angewandt werden, weil die Länder ihrer europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen se i en. aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/3 4/EG über ein Information s- verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (nachfo l- gend: Informationsrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermi t- teln. Z weck der Notifizierung ist es, durch eine vorbeugende Kontrolle der Kommission den freien Warenverkehr im Bi n nenmarkt zu schützen (vgl. Eu GH, Urteil vom 30. April 1996 C - 194/94, Slg. 1996, I - 2201 = EuZW 1996, 379 Rn. 40 f., 51 CIA Security Internationa l/Signalson; E r wägungsgründe 4 und 7 der Informationsrichtlinie). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht führt zur U n- anwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, so dass sie Einze l- nen nicht entgegengehalten werden kö n nen (EuGH aaO Rn. 54). 40 41 42 - 15 - bb) Der Glücksspielstaatsvertrag ist der Kommission am 21. Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. Verwaltungsschreiben der Kommission vom 14. Mai 2007, abgedruckt als Anlage 1 c zum Entwurf des Gesetzes des La n- des Nordrhein - Westfalen zum Staatsvertrag zu m Glücksspielwesen in Deutsc h- land, Landtag Nordrhein - Westfalen, Drucks. 14/4849). Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Informationsrichtlinie durfte Deutschland das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV dann jedenfalls ab 21. Juni 2007 in Kraft setzen, also im Land Brem en auch durch ein ab 1. Januar 2008 wirksames Ausführungsgesetz. S o weit § 1 Brem GlüG die Zustimmung des Bundeslands Bremen zum Glück s spielstaats - vertrag enthält, folgt daraus kein über diesen Vertrag hinausgehender notifizi e- rungspflichtiger Inhalt des Ausf ührungsg e setzes. cc) Zwar können Verschärfungen des Entwurfs einer technischen Vo r- schrift nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Informationsrichtlinie eine erneute N o- tifizierungspflicht auslösen. Das bremische Ausführungsgesetz zum Glück s- spielstaatsvertrag enthält aber keine Verschärfung des ohnehin bereits umfa s- senden und von den Marktteilnehmern zu beachtenden Internetverbots gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV. Insbesondere ist weder de r Bestimmung über Sportwetten in § 16 noch dem Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 2 2 BremGlüG eine solche Verschärfung zu en t nehmen. Es kann dahinstehen, ob für die Ausführungsgesetze der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag unter anderen Gesichtspunkten eine gesonderte Not i- fizierungspflicht b e stand. b) Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch materiell mit dem Un i- onsrecht vereinbar. 4 3 44 45 46 - 16 - aa) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar. Das Internetverbot e r schwert Wettunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine Tä tigkeit in Deutschland. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur u nion s- rechtskonform , wenn sie das Diskriminierungsverbot beachtet und aus zwi n- genden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewäh r- leisten, indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigke i- ten beiträgt; sie darf ferner nicht über das h inausgehen, was zur Erre i chung dieses Ziels erfo r derlich ist (EuGH, EuZW 2004, 11 5 Rn. 65 Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007 C - 338/04 u.a., Slg. 2007, I - 1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49 Placanica; Urteil vom 8. September 2009 C - 42/07, Slg. 20 09, I - 7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60 Liga Portuguesa de Futebol Profi s- sional). bb) Eine formale Diskriminierung liegt nicht vor. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV gilt gleichermaßen für In - und Ausländer. Zwar beeinträchtigt das Inte r netverbot fakti sch Glücksspielanbieter außerhalb Deutschlands stärker als solche, die im Inland ansässig sind, weil ihnen ein für den unmittelbaren Z u- gang zum deutschen Markt besonders wirksames Vermarktungsmittel geno m- men wird (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 C - 21 2/08, EuZW 2011, 674 Rn. 74 Zeturf Ltd.). Dieser Umstand allein steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Internetverbots aber nicht entgegen. Vielmehr kommt es auch dann darauf an, o b diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 47 48 - 17 - Rn. 52 ff. Liga Portuguesa de Futebol Prof issional; EuZW 2011, 674 Rn. 76 ff. Zeturf Ltd.) . cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen des Landes Bremen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreih eit im B e- reich der Sportwetten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Un i onsrechts dienen (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 34). Ziele des Glücksspielstaatsvertrags sind die Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), d ie Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleide n schaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV), der Jugend - und Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV) s o wie die Betrugsvorbeugung (§ 1 Nr. 4 GlüStV). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass der V erbraucherschutz, die B e- trugsvorbeugung, die Abwehr von Störungen der sozialen Ordnung und das Anli e gen, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu bewahren, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen der Spieltätigkeite n rechtfertigen können (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 C - 275/92, Slg. 1994, I - 1039 = EuZW 1994, 311 Rn. 57 f. Schindler; EuGH, WRP 1999, 1272 Rn. 30 f. Zenatti; EuZW 2004, 115 Rn. 67 Gambelli; EuZW 2009, 689 Rn. 46 Placanica; EuGH, Urteil vo m 8. September 2010 C - 46/08, NVwZ 2010, 1422 Rn. 55 ff. = MMR 2010, 840 Carmen Media Group). Die Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend - und Spielerschu t zes (§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV) dienen dem Schutz der Sozialordnung. Die Begrenzung des Glücks spielang e bots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV) zielen darauf ab, die Bürger vor Anreizen zu überhöhten Spieleinsätzen zu b e- wahren. 49 - 18 - dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV geeignet, die mi t dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten G e- meinwohlziele zu fördern. (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verb o- ten wird, grundsätzlich geeignet ist, die legitimen Ziele der Vermeidung von A n- reizen zu übermäßigen Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht s o- wie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Angebot solcher Spiele über herkömmliche Kanäle zulässig bleibt (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 Carmen Media Group). Denn über das Internet angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Is o lation der Spieler ein besonderes Gefährd ungspotential für jugendliche und spie l- suchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrug s- risiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typ i sche besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr g roßen internat i- onalen Spielangebot ins Gewicht (vgl. EuGH, EuZW 2009, 689 Rn. 70 Liga Portuguesa de Futebol Profissional; NVwZ 2010, 1422 Rn. 102 f. Carmen M e- dia Group; siehe auch BVerfGE 115, 276 Rn. 139; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 40; BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 34). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV soll speziell diesen besonderen G e- fahren des Angebots von Glücksspielen im Internet begegnen. Für die Beurte i- lung der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Internetverbots ko mmt es deshalb nicht auf die Verfügbarkeit von Glücksspielen in anderen Vertriebsk a nälen an, die nicht die besonderen Gefahren des Internetvertriebs aufweisen (vgl. EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 78 ff. Zeturf Ltd.). 50 51 52 - 19 - (2) Das Internetverbot ist nicht deshal b zur Verfolgung legitimer G e- meinwohlinteressen ungeeignet, weil bislang konkrete und belastba re Nachwe i- se dafür fehlen , dass solche Interessen durch das Veranstalten und Vermi t teln von Sportwetten im Internet gefährdet werden können. Der Gerichtshof der E u- ropäischen Union hat klargestellt, dass ein Mitgliedstaat die Eignung einer b e- schränkenden Maßnahme im Glücksspielsektor für die Verfolgung anerkan n ter Gemeinwohlziele auch dann belegen kann, wenn er dazu keine konkreten U n- tersuchungen vorzulegen vermag. Es reicht aus, wenn der Mitglie d staat alle Umstände darlegt, anhand deren sich ein zur Entscheidung berufenes G e richt darüber vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 C - 316/07 u.a., WRP 2010, 1338 Rn. 70 ff. Markus Stoß u.a.). Diese Anford e rung ist im Streitfall erfüllt. (3) Das Internetverbot ist auch eine kohärente und systematische B e- schränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel (ebenso BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2 011 8 C 5.10, juris Rn. 35 ff.). Die Prüfung dieser unionsrechtlichen Anforderung obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 Ca r men Media Group). (a) Die u nionsrechtliche Prüfung hat grundsätzlich für jede nationale B e- schränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 Carmen Media Group). Prüfungsgegenstand ist im Streitfall somit allein das Internetverbot des § 4 Ab s. 4 GlüStV und nicht der Glücksspie l- staatsvertrag in seiner Gesamtheit oder das deutsche Glücksspie l monopol. (aa) Das Internetverbot ist nicht in dem Sinne " monopolakzessorisch " , dass es bei einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glück s- 53 54 55 56 - 20 - spielmonopols keine Wirkung mehr entfalten könnte (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 12). Es handelt sich vielmehr um eine eige n- ständige Regelung, die schon für sich allein zur Förderung der mit dem Glück s- spielstaatsvertrag verfolgten Ziele geeignet ist. Selbst wenn das deutsche Glücksspielmon o pol oder andere Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Unionsrecht unvereinbar wären , führte dessen Anwendungsvo r rang nur dazu, dass das deutsche Recht insoweit nicht an zuwenden wäre . Hi ngegen blieben diejenigen Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags weiterhin a n- wendbar, die noch eine aus sich heraus sinnvolle und handhabbare Regelung darstellen, die der erkennbaren Absicht des Normgebers entspri cht (vgl. BVerwGE 105, 336, 345 f.). Zu r Sicherstellung der Ziele des § 1 GlüStV ist es nach der Regelungsabsicht des Normgebers geboten, den Vertriebsweg Inte r- net für Glücksspiele grundsätzlich zu versagen. Dieser Zweck entf iele auch dann nicht, wenn die Vorschriften über das staatliche Monopo l im Glücksspie l- staatsvertrag wegf ie len (BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 12 a E ). (bb) Zudem ist davon auszugehen, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, etwa hinsich t lich der sie k ennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potentieller Spi e ler, der Präsentation, der Häufigkeit, der Dauer oder danach, ob sie die körperliche A n- wesenheit des Spielers erfordern oder nicht. Daher führt allein der U m stand, dass für verschiedene Arten v on Glücksspielen unterschiedliche nationale R e- gelungen gelten, nicht schon dazu, dass diese Maßnahmen ihre unionsrechtl i- che Rechtfertigung verlieren (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 62 f. Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 95 f. Markus Stoß u.a.). (b ) Allerdings können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 Carmen Media 57 58 - 21 - Group) berechtigte Zweifel an der Eignung eines nationalen Monopols für Sportwetten und Lotterien zur kohärenten und syste matischen Beschränkung des Glücksspiels b e stehen, wenn - andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern betrieben we r- den dürfen und - der Mitgliedstaat in Bezug auf diese anderen Arten von Glücksspi e len, die zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, eine zur Entwicklung und Stimulation der Spielt ä tigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreibt, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu m a ximieren. Außerdem sind auch Ausnahmen und Einschränkungen zu einer die Glücksspieltätigkeit beschränkenden Regelung dahingehend einer Kohären z- prüfung zu unterziehen, ob sie deren Eignung zur Verfolgung legitimer Allg e- meininteressen beseitigen (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. Ca r men Media Group). (c) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beac h- ten, dass es hier allein auf die unionsrechtliche Wirksamkeit des Interne t verbots des § 4 Abs. 4 GlüStV ankommt. Daher sind die Regelungen zum Automate n- spiel u nd zum herkömmlichen Spielbankenbetrieb in Deutschland im vorliege n- den Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Glücksspielformen setzen a n ders als das Spiel im Internet die persönliche Anw e senheit der Spieler voraus. Weil das bereits aus dem Wesen dieser Glücks spiele folgt, können sie von vornh e- rein nicht durch ein Internetverbot geregelt werden (in diesem Sinne etwa Ohler, EuR 2010, 253, 259). Eine inkohärente oder unsystematische Reg e lung liegt in diesem tatsächlichen Unterschied zu Sportwetten aber nicht. Sel bst wenn Deutschland beim Automatenspiel und im Bereich der Spielbanken eine 59 60 - 22 - expa n sive Politik betreiben sollte, ließe dies die Eignung von § 4 Abs. 4 GlüStV als wirksame Maßnahme zum Jugend - und Spielerschutz sowie zur Begre n- zung der Glücksspieltätigkeit unberührt. Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union ist ein allgemeines Internetverbot grundsät z- lich auch dann geeignet, die mit ihm verfolgten legitimen Allgemeininteressen zu erreichen, wenn das Anbieten von Spielen über herkömmlic he Kanäle zulä s- sig bleibt (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 105 Carmen Media Group). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des G e- richtshofs in der Sache " Zeturf " (EuGH, EuZW 2011, 674 Rn. 73 ff.). Der G e- richtshof hat dort im Zusammenh ang mit einem generellen Monopol für Pferd e- wetten in Frankreich zwar ausg e führt, dass eine Beschränkung der Tätigkeit der Wettannahme grundsätzlich unabhängig davon geprüft werden sollte, auf we l- chem Weg e die Wetten abgeschlossen werden ( aaO Rn. 77). Hat d er nationale Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen online angebotenen Wetten und solchen, die über traditionelle Vertriebskanäle angeboten werden, nicht für e r- forderlich gehalten, und eine allgemeine Ausschließlichkeitsregelung für Pfe r- dewetten vorgeseh en, so kommt es für die union s rechtliche Zulässigkeit auf den gesamten Sektor der Pferdewett en an ( aaO Rn. 82 f.). Im Einklang mit se i- ner bisherigen Rechtsprechung betont der Gerichtshof aber auch, dass der A b- satz von Glücksspielen über das Internet gegenü ber den klassischen Ve r- triebsw e gen andere und größere Gefah ren in sich bergen kann ( aaO Rn. 78 ff.). Wie sich aus Randnummer 82 des Urteils " Zeturf " ergibt, hält der Gerichtshof dabei daran fest, dass es dem einzelnen Mitgliedstaat obliegt zu beurteilen, o b spezifische Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet besondere B e- schränkungen dieses Vertrieb s wegs erfordern. Unerheblich ist im Übrigen auch, ob die Länder im Zusammenhang mit der Änderung des Glücksspielstaatsve r- trags eine Lockerung des Internetve rbots erwägen. Im Streitfall steht allein das ge l tende Recht auf dem Prüfstand. Rechtspolititsche Erwägungen, die de lege 61 - 23 - ferenda ang e stellt werden, vermögen die Beurteilung des geltenden Rechts nicht zu verä n dern. Da Deutschland anders als Frankreich in dem der Entscheidung " Zeturf " zugrundeliegenden Fall in § 4 Abs. 4 GlüStV eine besondere Reg e- lung für den Glücksspielvertrieb im Internet getroffen hat, die aufgrund der sp e- zifischen Gefahren dieses Vertriebswegs gerechtfertigt ist, kommt es für die unionsrechtl i che Kohärenzprüfung allein auf diesen Vertriebskanal an. Im Übrigen ist es nach § 4 Abs. 4 GlüStV generell verboten, im Internet Automatenspiele anzubieten; denn die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 G e wO gilt nur für den stationären Betrieb von Geldspielautomaten (OVG Münster, B e- schluss vom 27. Oktober 2008 4 B 1774/07, juris; LG Köln, ZfWG 2010, 149, 15 0 f.). Spielbanken müssen das Internetverbot gemäß § 2 Satz 2 GlüStV b e- achten. (d) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler auch hinsichtl ich des Bereichs der Pferdewetten einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Koh ä- renzgebot ve r neint. (aa) Pferdewetten dürfen nicht über das Internet angeboten oder vermi t- telt werden. Der Senat schließt sich dazu den überzeugenden Ausfü h rungen des Bundes verwaltungsgerichts in des sen Urteil vom 1. Juni 2011 an (8 C 5.10, juris Rn. 37 ff.). Die Veranstaltung oder Vermittlung von Pferdewetten ist verb o- ten, sofern sie nicht auf der Grundlage des Rennwett - und Lotterieg e setz vom 8. April 1922 (RGBl. I, S. 393) erlaubt wird. Die nach § 2 Abs. 2 RennwLottG erteilte Erlaubnis ist auf die Örtlichkeit beschränkt, in der die Wetten entgege n- genommen oder vermittelt werden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut, insbesondere aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung: Sie dient dazu, 62 63 64 65 - 24 - den Missstand des sog. Winkelbuchmachertums zu bekämpfen, der dazu g e- führt hatte, dass Kunden überall und jederzeit aufgesucht und zum Wetten ve r- leitet werden konnten. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht au s geführt hat (aaO Rn. 39), l iegt dem Typus der erlaubten Pferdewette die Vo r stellung eines Wettabschlusses unter Anwesenden zugrunde. Mit diesem Gesetze s- zweck ist die zulässige telefonische oder telegrafische Wettanna h me noch vereinbar, bei der die Initiative zum Wetten vom Wettw illigen ausgehen muss, der zudem weiß, mit welchem Buchmacher er es zu tun hat. Das Wettangebot ist bei Nutzung dieser Formen der Telekommunikation weder ubiquitär noch anonym (BVerwG aaO). Dies ist beim Vertrieb von Wetten im I n ternet anders. Das Internet ermöglicht den Abschluss von Wetten von jedem Ort und zu jeder Zeit ohne jeden persönlichen Kontakt (vgl. zu allem Vorst e henden BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 38 ff.). Dass das Rennwett - und Lotteriegesetz in § 1 für die Totalisator wette nicht ausdrücklich eine entspr e- chende Bindung an ein stationäres Wettbüro verlangt, vermag hieran nichts zu ändern; denn zum Betrieb eines Totalisators dürfen nur Renn - und Pferd e- zuchtvereine zugelassen werden (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsb e stimmungen zum Rennwett - und Lotteriegesetz). (bb) Allerdings schreiten die Bundesländer bislang nicht gegen die A n- nahme und Vermittlung von Pferdewetten im Internet ein. Damit besteht in di e- sem Bereich ein strukturelles Vollzugsdefizit (BV erwG, Urteil vom 1. Jun i 2011 8 C 5.10, juris Rn. 41) . Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Interne t- verbots im gesamten sonstigen Glücksspielbereich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union b e- zieht sich die Kohärenzprüfung auf die Eignung ei ner Beschränkung zur Ziele r- reichung. Diese Eignung wird nicht schon durch jede abweichende Regelung in einem quantitativ noch so unbedeutenden Bereich in Frage g e stellt. So hat der 66 67 - 25 - Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aspekt der Kohärenz des Inte r- n etverbots keine Bedenken daraus abgeleitet, dass § 25 Abs. 6 GlüStV eine begrenzte und zeitlich beschränkte Ausnahme von diesem Verbot vorsah (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 106 ff. Carmen Media Group). Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV verliert d anach nicht desw e gen ihre Eignung zum Jugend - und Spielerschutz, zur Betrugsbekämpfung und zur Ei n- dämmung des Glücksspiels, weil Pferdewetten noch im Internet abg e schlossen werden können. Pferdewetten machen erkennbar nur einen kleinen Prozentsatz des Glüc ksspielmarkts aus (vgl. OVG Münster, ZfWG 2011, 47, 52; VGH Mannheim, ZfWG 2010, 24, 39) und die von ihnen ausgehenden Suchtg e fahren treffen nur einen sehr geringen Teil der Bevölkerung, weil nur verhäl t nismäßig wenige Verbraucher im Bereich der Pferderenn en tatsächlich über solche Kenntnisse verfügen, um sich zuzutrauen, erfolgreich auf den Rennau s gang wetten zu können. Im Gegensatz dazu empfinden beim Fußball und and e ren Breitensportarten weite Personenkreise eine subjektiv empfundene " Wettko m- petenz " , die sie zum Spielen verleitet. Hinzu kommt, dass die Zahl der Pferd e- rennen deutlich unter derjenigen der sonstigen Sportereignisse liegt, die gerade beim Internetvertrieb dem Spielinteressierten ständig neue Wettmö g lichkeiten eröffnen (vgl. zur marginalen Bed eutung der Pferdewetten für den Glücksspie l- markt insgesamt auch BV erwG, Urteil vom 1. Juni 2011 8 C 5.10, juris Rn. 42). (cc) Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zwar gemäß dem ihm von den vorlegenden deutschen Gerichten u nte r breiteten Sachverhalt die Zulässigkeit von Pferdewetten privater Veranstalter angeno m- men, eine mögliche Inkohärenz des deutschen Sportwettenmonopols aber a l- lein mit der in den Vorlagebeschlüssen festgestellten Politik der Angebotsau s- weitung im Bereich Spielbanken und Automatenspiele begründet (EuGH, NVwZ 68 69 - 26 - 2010, 1422 Rn. 67 f. Carmen Media Group; WRP 2010, 1338 Rn. 100, 106 Markus Stoß u.a.). (dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die an Pferdewetten interessierten Verbraucher im Hinblick auf die damit verbundenen Suchtgefa h- ren nicht weniger schutzwürdig sind als diejenigen Verbraucher, die als Tei l- nehmer sonstiger Sportwetten in Betracht kommen. Der Gesetzgeber mag nach deutschem Recht auch unter diesem Aspekt gehalten sein, das g e genwärti ge Vollzugsdefizit alsbald zu beseitigen. Zur unionsrechtlichen Unz u lässigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV kann dieser Umstand aber nicht führen, weil die Gefahren für die Sozialordnung, die sich aus der derzeitigen Duldung des Abschlusses von Internetwetten für Pferderennen ergeben, wegen des beschränkten Teilne h- merkreises deutlich geringer sind als diejenigen der anderen von § 4 Abs. 4 GlüStV erfassten Glück s spiele. (e) § 4 Abs. 4 GlüStV ist auch nicht im Hinblick auf § 8a Rundfunkstaat s- vertrag (RStV) unions rechtlich inkohärent. Die Vorschrift des § 8a RStV lässt Gewinnspielsendungen und Gewin n- spiele im Rundfunk unter bestimmten Voraussetzungen zu. Nach § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV gilt § 8a RStV entsprechend für G e- winnspiele in mi t Rundfunk vergleichbaren Telemedien, die sich an die Allg e- meinheit richten. Dazu zählen auch Internetportale, die redaktionelle Inform a- tions - und Unterhaltungsangebote für die Allgemei n heit bereitstellen (vgl. Bolay, MMR 2009, 669, 673). (aa) Gewinnspi ele im Sinne des § 8a RStV können grundsätzlich auch zufallsabhängige Spiele sein. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wor t- laut dieser Vorschrift. So ist nach § 8a Abs. 1 Satz 4 RStV im Programm über 70 71 72 73 - 27 - die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren . Das spricht dafür, dass Gewinnspiele nur solche Spiele sind, bei denen die Spieler eine gestellte Au f- gabe lösen müssen, was grundsätzlich nicht zufallsabhängig ist. Zweck des § 8a RStV ist aber klarzustellen, dass die erst in neuerer Zeit aufgekommenen " interaktiven " Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein in Fernsehen und Hörfunk zulässiger Pr o- gramminhalt sind und damit für pri vate Rundfunkveranstalter eine erlaubte Ei n- nahm e quelle bilden. Zu den nach § 8a RStV zulässigen Gewinnspielen zählen danach grundsät z lich auch privat veranstaltete, zufallsabhängige Call - in - Ge - winnspiele gegen Entgelt (vgl. VGH München, AfP 2010, 204, 205; Begrü n dung zum 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bayerischer Landtag, LT - Drucks. 15/9667, S. 15; Bolay, MMR 2009, 669, 671). Das ergibt sich auch aus der Sa t- zung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewin n- spi e le (Gewinnspielsatzung), die zur Konkretisierung des § 8a RStV erla s sen worden ist. Nach § 2 Gewinnspielsatzung liegt ein Gewinnspiel vor, wenn den Nutzern des Pr o grammangebots im Fall der Teilnahme die Möglichkeit auf den Erhalt eines Vermögenswertes geboten wird. Das schließt z ufallsabhängige Spiele ein. (bb) Ein Glücksspiel liegt aber nur vor, wenn für den Erwerb einer zu - mindest überwiegend zufallsabhängigen Gewinnchance ein Entgelt g e zahlt wird (vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV). Daran fehlt es bei den Gewinnspielen im Sinne des § 8a RStV. Wie sich aus der Verweisung des § 8a Abs. 1 auf § 13 Abs. 1 Satz 3 RStV ergibt, dürfen öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalten aus Gewin n spielen keine Einnahmen erzielen. Im Übrigen ist das Teilnahmeentgelt auf höchstens 74 75 - 28 - 0,50 ch § 8 Gewinnspielsatzung ist es unzulässig, zu wiederho l- ter Teilnahme aufzufordern oder dafür Anreize zu se t zen. Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 r- heblich (OLG München, MMR 2006, 225; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 284 Rn. 6; MünchKommStGB/Groeschke/ Hohmann, § 284 Rn. 8; Bolay, MMR 2009, 669, 670). Sie entsprechen den üblichen Portokosten, wie sie auch für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen im Einzelha n del aufgewendet werden müssen, bei denen die G e winner aus den Einsendern der richtigen Antwort durch Los und damit zufallsabhängig bestimmt werden. Dera r- tige wettbewerbsrechtlich zulässige Gewinnspiele unterliegen eindeutig nicht den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Zudem werden Gewin nspi e- le und Gewinnspielse n dungen im Rundfunk maßgeblich durch ihren Show - und Unterhaltungscharakter geprägt, so dass sie in dem durch § 8a RStV festgele g- ten Entgel t rahmen als Unterhaltungsspiele anzusehen sind. (cc) Durch die Zulassung von Gewinnspiel en im Sinne des § 8a RStV auch in Internetportalen mit redaktionellem Inhalt werden die Zielsetzu n gen des Glücksspielstaatsvertrags nicht beeinträchtigt. Es ist insbesondere nicht ersich t- lich, dass die fraglichen Spiele ein höheres Suchtpotential als die v om Glück s- spielstaatsvertrag erfassten Spiele haben (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 71 Carmen Media Group). Sie können infolgedessen auch nicht zur Union s- rechtswidrigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV fü h ren. (f) Die Revision hat auch keine Vollzugsdefizite des Glücksspielstaat s- ve r trags in Bremen dargelegt, aus denen sich eine Inkohärenz des Internetve r- bots jedenfalls für dieses Bundesland ergäbe. 76 77 78 - 29 - ee) Das Internetverbot begegnet ferner unter dem Aspekt der Erforde r- lichkeit keinen unionsre chtlichen Bedenken. Das Unionsrecht verlangt, dass Beschränkungen im Glücksspielsektor nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legit i- men Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2007 Rn. 49 Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 60 Carmen Media Group). Dabei ist es je doch Sache jedes Mitgliedstaats zu beurteilen, ob es erforderlich ist, bestimmte Glücksspieltäti g- keiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu b e- schränken und zu diesem Zweck mehr oder w eniger strenge Kontrollen vorz u- sehen. In diesem Zusammenhang kommt es für die Erforderlichkeit der erla s- senen Maßnahmen allein auf die von den betreffenden nationalen Stellen ve r- folgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau an (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 58 Carmen Media Group). Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechti g ten In teresses entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009 C - 518/06, Slg. 2009, I - 3491 Rn. 83 ff. Kommission/ Italien). Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union gerade auch im Z u- sammenhang mit dem Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV betont (EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 104 Carmen Media Group). Die deutschen Bundesländer konnten es deshalb im Hinblick auf die b e- sonderen Gefahren des Glücksspielvertriebs im Internet (vgl. oben Rn. 51 ) für erforderlich halten, diesen Vertriebsweg im Anwendungsbereich des Glück s- spielstaatsvertrags vollständig auszuschließen. Dieses Ergebnis ließ sich nur durch das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erreichen, nicht dagegen durch wen i- ger einschneidende Reglementierungen des Vertrieb s kanals Internet. 79 80 81 - 30 - Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar ein mitglie d staatliches Verbot des Vertriebs von Kontaktlinsen über das Internet als nicht erfo r derlich und damit als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit a n gesehen (EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 C - 108/09 , GRUR 2011, 243 Rn. 58, 65 ff., 75 Ker - Optica). Anders als in jenem Fall sind die das Verbot des Inte r- netvertrieb s von Glücksspielen rechtfertigenden Gefahren aber unmittelbar und zwangsläufig mit dem Medium Internet verbunden (etwa ma n gelnde soziale Kontrolle wegen Anonymität, permanente Spielmöglichkeit, besondere B e- que m lichkeit der Spielteilnahme). Sie lassen sich daher nicht durch begleitende Erläuterungen während des Spiels ausrä u men. 5. Die de r Beklagten zu 2 in Gibraltar erteilte Genehmigung zur Vermit t- lung von Sportwetten ist für die Entscheidung des Strei t falls ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des G erichtshofs der Europäischen Union ist jeder Mi t gliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glück s spiele anzubieten, vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen (EuGH, WRP 2010, 1 338 Rn. 113 Markus Stoß u.a.). Zude m gelten die Vorschriften der § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV allgemein und damit auch für Inhaber einer deutschen Genehm i- gung zur Durc h führung oder Vermittlung von Glücksspielen und Wetten. 6. Der Streitfall gibt k einen Anlass zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV. Der Gerichtshof hat wiederholt betont, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßna h- men im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen G erichte ist (vgl. EuZW 2007, 209 Rn. 58 Placanica; NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 Ca r men Media Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Un i onsrechts hat er in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 82 83 84 - 31 - 6. Oktober 1982 C - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 14 C.I.L.F.I.T.). Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 4 GlüStV (vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98, 105 Carmen Media Group). Dabei war dem G e richtshof auch die für Pferdewetten geduldete Ausnahme bekannt ( vgl. EuGH, NVwZ 2010, 1422 Rn. 98 Carmen Media Group in Verbindung mit dem Vorlageb e schluss des VG Schleswig, ZfWG 2008, 69, 74, und der dort erfolgten Bezu g nahme auf die Ausführliche Stellungnahme der Kommission im Notifizierung s verfahren, S. 1 u., 3 bei Ziff. 2.2, Anlage 1 a zum Entwurf des Gesetzes des Landes Nordrhein - Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Landtag Nordrhein - Westfalen, Drucks. 14/4849). Sie hat dem G e richtshof aber keinen Anlass zu Zweifeln an der Kohärenz d es § 4 Abs. 4 GlüStV gegeben. V . Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch zu Recht untersagt, ihr Sportwettenangebot entsprechend den im Klageantrag in Bezug g e nommenen Bildschirmausdrucken im Internet zu bewerben (§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 3 GlüStV). Nach § 5 Abs. 3 GlüStV ist Werbung für öffen t liches Glücksspiel im Internet verboten. Auch gegen die Anwendung de s § 5 Abs. 3 GlüStV bestehen keine un i- onsrechtlichen Bedenken. Unabhängig von der Frage der Errichtung des staa t- lichen Wettmonopols und sei ner Durchsetzung stellt das Werbeverbot eine g e- rechtfertigte Beschränkung der Rechte der Beklagten aus Art. 12 GG und Art. 49 AEUV dar. Es verfolgt dieselben legitimen Zwecke wie das Internetve r- bot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glückss pielen g e mäß § 4 Abs. 4 GlüStV und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Wet t- tätigkeiten in geordnete und legale Bahnen zu lenken und Anreizen für Glück s- spiele entgegenzuwirken. 85 86 87 - 32 - Da der auf das Verbot der Werbung im Internet gerichtete Unterl a s- sungsantrag bereits aus § 5 Abs. 3 GlüStV begründet ist, kommt es auf die Vor schrift des § 5 Abs. 4 GlüStV im Streitfall nicht an. V I . Entgegen der Auffassung der Revision besteht der Unterlassungsa n- spruch bundesweit, obwohl die Klägerin nur in Bremen tätig ist. Denn das Ve r- halten der Beklagten ist im Streitfall - anders als in dem vom Senat am 14. Februar 2008 entschiedenen Fall (I ZR 207/05, BGHZ 175, 238 Rn. 28 - ODDSET) bundesweit als unlauterer Wettbewerb anzusehen. Das Interne t- verbot des § 4 un d die Werbebeschränkungen des § 5 Glüc ksspielstaatsvertrag gelten gemäß § 24 GlüStV in Verbindung mit den Ausführungsgesetzen der Länder einhei t lich im gesamten Bundesgebiet. Die von der Revision vertretene Annahme e i nes lediglich regionalen Unterlassungsans pruchs würde dann zu dem nicht praktikablen Ergebnis führen, dass der räumliche Geltungsbereich des wettbewerbl i chen A nspruchs für jeden als Anspruch steller auftretenden Wettbewerber selbständig bestimmt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 199 8 - I ZR 141/08, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken). V I I. Das Berufu ngsgericht hat der Beklagten zu 2 zu Recht verboten, Spielinteressierte von der Internetseite www. auf Sportwettenangebote umzuleiten (Klageantrag zu 1b) . Di e V erurteilung des Beklagten zu 1 hat ins o- weit aber ke i nen Bestand. Die Parteien haben vor dem Berufungsgericht übereinstimmend vorg e- tragen, dass die Umleitung erst nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 als administrativer Ansprechpartner für die Interne tseite www. am 24. Au - gust 2009 veranlasst worden ist. Eigene Tatbeiträge des Beklagten zu 1 zu wettbewerbswidrigen Sportwettenangeboten hat das Beruf u ngsgericht nach 88 89 90 91 - 33 - diesem Datum nicht festgestellt. Damit ist davon auszugehen, dass der Be kla g- te zu 1 keine Umleitungshandlung vorgenommen hat. Mangels Begehungsg e- fahr konnte er dann auch nicht zu einer entsprechenden Unterlassung veru r teilt werden. Auch wenn es sich bei der Umleit ung um eine mit dem Klagean trag zu 1a kerngleiche Verletzungsform hande lt, kann ein entsprechendes Ve r bot gegen den Beklagten zu 1 nur ausgesprochen werden, wenn in seiner Pe r son für eine solche Verletzungshandlung Wiederholungs - oder Erstbegehungsg e- fahr vorliegt. Daran fehlt es aber. Der Beklagte zu 1 hat keine Umleitung ver a n- lasst. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er dies künftig tun wird, nachdem er nicht mehr administrativer Ansprechpartner für d ie fragliche Inte r netseite ist. V I I I . Da der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag begründet ist, hat das Berufungsgerich t auch die darauf rückbezogenen Anträge auf Auskunftse r- teilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersat z pflicht (§ 9 UWG) zu Recht zugesprochen. 1. Die Feststellung der Ersatzpflicht im gerichtlichen Verfahren setzt v o- raus, dass eine gewisse Wahrs cheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens b e- steht. Dafür reicht es aus, dass aufgrund des festgestellten Sachve r halts ein Schaden zumindest denkbar und möglich erscheint, wobei ein großzügiger Maßstab geboten ist (BGH, U rteil vom 6. März 2001 KZR 32/ 98, GRUR 2001, 849, 850). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Es ist nach der L e- bense r fahrung jedenfalls denkbar und möglich, dass das Internetangebot der B e klagten, insbesondere wegen seiner großen Bequemlichkeit und Anonymität, Spielinteressie rte in Bremen davon abgehalten hat, Spielmöglichkeiten bei der Klägerin im herkömmlichen Vertrieb zu nutzen. 92 93 94 - 34 - 2. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Beklagten für den hier allein noch erheblichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 zutreffend mit der E r- wägung bejaht, die Rechtslage sei mit dem Inkrafttreten des Verbots für das Veranstalten und Vermitteln v on Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) hi n reichend geklärt worden. Die Beklagten mussten jedenfalls ernsthaft damit rechnen, dass das zust ändige Gericht einen Wettbewerbsverstoß a n nehmen werde. Die Kommission hatte zwar Ende Januar 2008 eine Untersuchung unter anderem über die Vereinb arkeit des § 4 Abs. 4 und des § 5 GlüStV mit dem Unionsre cht eingeleitet und dazu am 31. Januar 2008 eine Pressemitteilung veröffentlicht (IP/08/119). Das Ergebnis dieser Untersuchung und eines ihr g e- gebenenfalls folgenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Un i- on war aber völlig offen. Deutschland hatte bereits für den Entwurf des Glück s- spielstaatsvertrags näher begründ et, warum das Internetverbot union s rechtlich zulässig sei . Soweit ersichtlich, hat die Kommission die Sache auch nicht we i- terverfolgt und keine mit Gründen versehene Stellungnahme im Vertragsverle t- zungsve r fahren nach Art. 258 AEUV abgegeben. Die Verfassungsmäßigkeit des Internetverbots (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und des Werbeverbots ( § 5 GlüStV ) wurde vom Bundesve r fassungsgericht bere its mit Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 best ä tigt (1 BvR 928/08, ZfWG 2008, 351, 3 56 ). 95 96 - 35 - C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. De r Klageantrag zu 1b (Umleiten von Spielern auf die Internetseite der Bekla g- ten zu 2) wirkt sich nicht werterhöhend aus, weil das entsprechende Verbot als kerngleiche Verletzun gshandlung bereits im Unterlassungsantrag zu 1a entha l- ten ist . Dementsprechend haben die Beklagten die Kosten insgesamt zu tragen, obwohl die Verurteilung des Beklagten zu 2 nach dem Klageantrag zu 1b au f- gehoben worden ist. Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Kur und Schaffert kann daher nicht unterschrei - ben. Bornkamm Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 20.12.2007 - 12 O 379/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 29.01.2010 2 U 4/08 - 97
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