BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 30/10 Verk374ndet am: 14. April 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Bergfreie Bodensch344tze GG Art. 14 (Ea); BBergG 247 3 Abs. 2 Satz 2, 247 124 Abs. 4; Th374rEG 247 8 Abs. 2 Nr. 1 Zur Bemessung der Enteignungsentsch344digung, wenn sich in den zum Neubau einer Bundesautobahn ben366tigten Grundst374cken bergfreie Bodensch344tze befinden, die infolge des Stra337enbauvorhabens nicht mehr gewonnen werden k366nnen. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. April 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats f374r Baulandsachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten 374ber die H366he einer Enteignungsent-sch344digung. 1 Die Beteiligte zu 1 war Eigent374merin mehrerer Grundst374cke mit Kalk-steinvorkommen in Th374ringen, das sie aufgrund einer am 22. M344rz 1994 erteil-ten bergrechtlichen Bewilligung 374ber Tage abbaute. 2 Die Beteiligte zu 2 ist Vorhabentr344gerin des mittlerweile bestandskr344ftig planfestgestellten Neubaus eines Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 73 Suhl-Lichtenfels. Mit R374cksicht auf das Stra337enbauvorhaben versagte das 3 - 3 - Bergamt Bad Salzungen bereits dem Hauptbetriebsplan der Beteiligten zu 1 bezogen auf die betroffenen Grundst374cke mit Bescheid vom 7. November 2000 die Zulassung. Der danach noch zul344ssige Teilabbau ist abgeschlossen. Im Feld verblieben etwa 67 % des insgesamt abbauf344higen Gesteins. Die Beteilig-te zu 1 verlagerte ihren Betrieb 2002 an einen neuen, in einer Entfernung von etwa drei Kilometern gelegenen Standort. Aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung wurden die Grundst374cke am 17. Mai 2005 f374r den Autobahnbau in Anspruch genommen. Mit Beschluss des Beteiligten zu 3 vom 26. November 2008 erfolgte die Enteignung der Liegen-schaften. Zugleich setzte er zugunsten der Beteiligten zu 1 eine Entsch344digung von 863.773,92 200 fest (Entsch344digung f374r den Verlust des Grundeigentums in H366he von 20.799,40 200 sowie entsch344digungsrelevante Kosten der Betriebsver-lagerung in H366he von 842.974, 52 200). 4 Gegen die Festsetzung der H366he der Entsch344digung haben die Beteilig-ten zu 1 und 2 jeweils Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Betei-ligte zu 1 ist der Ansicht, bei der Bemessung der Enteignungsentsch344digung m374ssten auch der Verlust der M366glichkeit, die abgebaggerten Fl344chen als De-ponieraum zu nutzen, weitere Kosten f374r die Betriebsverlagerung, die Anlauf-verluste, die dadurch entstanden seien, dass am neuen Standort erst nach Jah-ren die Lieferf344higkeit der alten Lagerst344tte erreicht werde, sowie der infolge der zeitweisen Betriebsstilllegung, der Verlagerung und des Neuaufschlusses ein-getretene Aufwand f374r Darlehen ber374cksichtigt werden. Sie hat dementspre-chend 374ber den festgesetzten Betrag hinaus weitere 2.628.565,77 200 verlangt. Demgegen374ber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, der Beteiligten zu 1 stehe eine Entsch344digung nur in H366he des Werts der enteigneten Grundst374cke ohne Einbeziehung des Kalksteinvorkommens zu. Sie hat deshalb die Herab- 5 - 4 - setzung des Entsch344digungsbetrags auf 20.799,40 200 verlangt. Der Antrag der Beteiligten zu 2 hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt, w344hrend derjenige der Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Beteiligten zu 1 stehe eine Entsch344digung nur f374r den Verlust des Bodenwerts ohne Ber374cksichtigung des Kalksteinvorkommens zu. Befinde sich unter der Oberfl344che der von der Ent-eignung betroffenen Grundst374cke ein solches Vorkommen, sei es nicht als Wert erh366hend zu ber374cksichtigen, weil dieses Mineral - nach der f374r den Streitfall noch ma337geblichen Rechtslage - zu den so genannten bergfreien Bodensch344t-zen geh366re. Solche Vorkommen h344tten bei der Wertermittlung enteigneter Grundst374cke au337er Betracht zu bleiben, da sie nicht Bestandteil des Grundei-gentums seien. 7 Die Beteiligte zu 1 k366nne eine weitergehende Entsch344digung auch nicht f374r einen mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff in die ihr erteilte Bergbaube-rechtigung, die 1994 erteilte Bewilligung, beanspruchen. Die Trassenf374hrung der Autobahn 374ber das Bergwerksfeld stelle schon keine entsch344digungspflich- 8 - 5 - tige Enteignung der Bergbauberechtigung dar. Denn das Gewinnungsrecht sei im Bereich der Autobahntrasse lediglich in tats344chlicher Hinsicht in der Weise eingeschr344nkt worden, dass es dort nicht mehr nutzbar sei. Die lediglich fakti-sche Beeintr344chtigung dieses Rechts sei aber nach der Vorrangregelung des 247 124 Abs. 3 BBergG entsch344digungslos hinzunehmen, selbst wenn - was im Hinblick auf die ungekl344rte Bestandskraft des Bescheids des Bergamts Bad Salzungen vom 7. November 2000 zugunsten der Beteiligten zu 1 zu unterstel-len sei - ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorliege und der Gewinnungsbe-trieb bereits in Vollzug gesetzt worden sei. Die weitgehende Entwertung der Bergbauberechtigung der Beteiligten zu 1 sei auch nicht unverh344ltnism344337ig und damit verfassungswidrig. 247 124 Abs. 3 BBergG komme nur ausnahmsweise zur Anwendung, wenn den Ver-kehrsbelangen trotz der nach 247 124 Abs. 1 BBergG gebotenen wechselseitigen R374cksichtnahme von Verkehrsanlage und Gewinnungsbetrieb der Vorrang ge-b374hre, weil der gleichzeitige Betrieb beider Einrichtungen ohne eine wesentliche Beeintr344chtigung der 366ffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen sei. Auch davon, dass im Streitfall ein Sachbereich, der zum elementaren Bestand der durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzten wirtschaftlichen Bet344tigung geh366re, der Privatrechtsordnung entzogen worden sei, k366nne keine Rede sein. Der Abbau so genannter bergfreier Bodensch344tze sei von vornherein einem 366ffentlich-rechtlichen Genehmigungsregime unterworfen, das den Inhalt der Bergbaube-rechtigung bestimme. 9 Die geltend gemachten Entsch344digungspositionen seien Folgesch344den des Eingriffs in die Bergbauberechtigung beziehungsweise des eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetriebs. Diese seien aufgrund der Vorrangregelung des 247 124 Abs. 3 BBergG nicht zu entsch344digen. Diese Bestimmung stehe ins- 10 - 6 - besondere auch einer Entsch344digung f374r den Verlust von vorhandenem und noch zu schaffendem Deponieraum entgegen, da auch dessen Verf374llung zum bergrechtlichen Gewinnungsbetrieb geh366re. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 11 1. Die Beteiligte zu 1 kann eine Entsch344digung f374r den Verlust ihres Eigen-tums an den betroffenen Grundst374cken verlangen (247 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. 247 42 Abs. 5 Th374rStrG, 247 8 Abs. 2 Nr. 1 Th374rEG). 12 2. Die H366he der Entsch344digung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundst374cke (247 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. 247 42 Abs. 5 Th374rStrG, 247 10 Abs. 1 Satz 1 Th374rEG), bei dessen Ermittlung die unter ihrer Oberfl344che befindlichen Kalksteinvorkommen und der Verlust der M366glichkeit, diese abzubauen, nicht zu ber374cksichtigen sind. 13 a) Einen zu entsch344digenden Rechtsverlust hat die Beteiligte zu 1 nur durch den Entzug ihres Grundeigentums erlitten. Dieser wurde mit der zuer-kannten Entsch344digung f374r den Bodenwert der Oberfl344che, dessen Berechnung als solche zwischen den Parteien nicht umstritten ist, zutreffend bemessen. 14 Das Kalksteinvorkommen war hingegen kein Wert bildender Faktor des Grundeigentums, da es nicht Bestandteil des Grundst374cks ist. Grunds344tzlich geh366rt zwar die Oberfl344che einschlie337lich des unter ihr befindlichen Erdk366rpers zum Eigentum an einem Grundst374ck (247 905 Satz 1 BGB). Damit ist das Recht 15 - 7 - zur Gewinnung von Bodensch344tzen dem Grundsatz nach ebenfalls vom Eigen-tum erfasst (Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 21). Ausnahme hiervon sind jedoch seit alters her (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 247 6 Rn. 2 ff) die dem Bergregal unterliegenden Bodenbestandteile (jetzt 247 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG; siehe auch Senat aaO), die nach der Terminologie des Bundesberggesetzes (z.B. 247 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) bergfreien Bo-densch344tze. Das Gewinnungsrecht an diesen Vorkommen besteht nicht als immanenter Ausfluss des Grundeigentums. Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begr374ndet (247 10 BBergG), wird in seinem Inhalt erst durch das Bergrecht bestimmt und besteht getrennt und un-abh344ngig vom Grundeigentum (vgl. z.B. BVerfG VIZ 1998, 101, 102 f). Die rechtliche Trennung des Grundeigentums von dem Recht, bergfreie Boden-sch344tze zu gewinnen, findet ihren Ausdruck au337er in 247 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG insbesondere auch in 247 9 Abs. 2 BBergG, wonach die Vereinigung eines Grundst374cks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundst374cks oder eines Grund-st374cks als Bestandteil eines Bergwerkeigentums unzul344ssig sind. Der unter der Oberfl344che der enteigneten Liegenschaften eingelagerte Kalkstein stellt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, einen solchen bergfrei-en Bodenschatz dar, der nicht Bestandteil des Grundst374cks ist. Zwar geh366rt er nicht zu den in 247 3 Abs. 3 BBergG aufgef374hrten Materialien. Jedoch ist er ge-m344337 247 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverh344ltnisse bei Bodensch344tzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) gleichwohl bergfrei. Nach den in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 lit. a des Einigungs-vertrags enthaltenen Ma337gaben zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes im Beitrittsgebiet war das Vorkommen ein bergfreier Bodenschatz. Gem344337 247 1 des vorgenannten Gesetzes waren zwar mit dessen Inkrafttreten diese Ma337gaben 16 - 8 - im Grundsatz nicht mehr anzuwenden. Da die Beteiligte zu 1 jedoch 374ber ein 1994 verliehenes Gewinnungsrecht verf374gte, blieb das Kalksteinvorkommen gem344337 247 2 Abs. 2 des Gesetzes ein bergfreier Bodenschatz. Diese Regelung ist ungeachtet dessen, dass sie nur im Beitrittsgebiet gilt und nur Bodensch344t-ze, f374r die bereits Speicher- oder Gewinnungsrechte bestanden, betrifft, verfas-sungsrechtlich unbedenklich (BVerfG aaO). b) Auch f374r den Verlust ihres bergrechtlichen Gewinnungsrechts an den Bodensch344tzen kann die Beteiligte zu 1 eine Entsch344digung nicht verlangen. Dieses Recht wurde ihr durch die Inanspruchnahme der Grundst374cke f374r das Stra337enbauvorhaben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, nicht entzogen, sondern nur faktisch beeintr344chtigt, wobei dies allerdings zu einem Ausschluss der Abbaum366glichkeit von 374ber zwei Dritteln des verbliebenen Vor-kommens f374hrte. 17 aa) Grunds344tzlich sind zwar die sich auf den Ertrag eines Gewerbebe-triebs auswirkenden Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundst374cks als Betriebsbestandteil ergeben, Ergebnis einer enteignungsbe-dingten objektiven Betriebsverschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des Gewerbebetriebs als des Zugriffsobjekts. Sofern die Bedeutung des Grundst374cks als Betriebsbestandteil nicht schon im Bodenwert ber374cksichtigt ist, sind diese Nachteile deshalb im Prinzip geeignet, als unmit-telbare Folgen der Enteignung entsch344digt zu werden (Senatsurteile vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07, BGHZ 175, 35 Rn. 29 und vom 30. Sep-tember 1976 - III ZR 149/75, BGHZ 67, 190, 194 f). Sie sind allerdings nur dann zu entsch344digen, soweit sie auf der Einbu337e an einer eigentumsm344337ig ge-sch374tzten Rechtsstellung beruhen, mithin rechtlich gesicherte Vorteile betreffen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 69 und 18 - 9 - vom 3. Dezember 1981 - III ZR 55/80, WM 1982, 279, 280). Das Gewinnungs-recht der Beteiligten zu 1 an den Kalksteinvorkommen gab ihr im Verh344ltnis zu den von der Beteiligten zu 2 wahrgenommenen Belangen des 366ffentlichen Stra337enverkehrs jedoch keine derart gesicherte Rechtsstellung. bb) (1) Nach 247 124 Abs. 3 BBergG geht die Errichtung einer 366ffentlichen Verkehrsanlage grunds344tzlich der Gewinnung von Bodensch344tzen vor, soweit der gleichzeitige Betrieb der Anlage und des Abbaus, wie hier, ohne eine we-sentliche Beeintr344chtigung der Verkehrsanlage ausgeschlossen ist. Ist Voraus-setzung insbesondere f374r die Errichtung oder das Betreiben einer 366ffentlichen Verkehrsanlage, dass der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrich-tungen herstellt, beseitigt oder 344ndert, so ist ihm hierf374r nach 247 124 Abs. 4 BBergG von dem Tr344ger der Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit die Ma337nahmen allein der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies stellt eine grunds344tzlich abschlie337ende Regelung dar, die im 334brigen Entsch344di-gungsanspr374che wegen der Beeintr344chtigung des Abbaus von Bodensch344tzen infolge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen 304nderung oder des Betriebs einer 366ffentlichen Verkehrsanlage im Allgemeinen ausschlie337t (z.B. BVerwGE 106, 290, 293; BVerwG ZfB 1998, 140, 145; zu 247247 153, 154 PrABG: Senatsur-teile vom 1. Juni 1978 - III ZR 158/75, BGHZ 71, 329, 337 - in dieser Entschei-dung hat der Senat bei seiner Argumentation auch 247 147 Abs. 4 des Entwurfs eines Bundesberggesetzes aus dem Jahr 1975, BR-Drucks. 360/75, S. 54, he-rangezogen; 247 147 Abs. 4 dieses Entwurfs ist identisch mit 247 124 Abs. 4 BBergG - und vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 335; Bou-jong, FS Bl374mel [1999] S. 67, 71 f; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, BGHZ 57, 375, 381 f; kritisch hierzu: Dapprich/ R366mermann, BBergG, 247 124 Anm. 8; K374hne/Ericke, 326ffentlichkeitsbeteiligung und Eigentumsschutz im Bergrecht, S. 63 ff). 19 - 10 - (2) Dieser Anspruchsausschluss ist auch vor dem Hintergrund der ver-fassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unbedenklich. Das bergrechtliche Ge-winnungsrecht ist - selbst in seiner st344rksten Form als Bergwerkseigentum (247 9 BBergG) - als vom Grundeigentum gesondertes Recht keine vorgegebene oder vorgeformte Rechtsposition. Vielmehr wird es allein durch die Verleihung ge-schaffen, und zwar von vornherein mit dem Inhalt und in den Grenzen, wie sie im Gesetz vorgesehen sind (z.B. Senatsurteil vom 16. Oktober 1972 aaO S. 337; BVerwGE 106, 290, 293). Hiernach ist die Aus374bung des Gewinnungs-rechts in vielfacher Hinsicht eingeschr344nkt, so dass der Bergbauunternehmer von Anbeginn an nicht darauf vertrauen kann, die von der Gewinnungsberechti-gung erfassten Bodensch344tze im gesamten zugeteilten Feld oder auch 374ber-haupt abbauen zu k366nnen (Senatsurteile vom 23. November 2000 - III ZR 342/99, BGHZ 146, 99, 104 und vom 16. Oktober 1972 aaO S. 336 f). So findet bei der Erteilung der Bergbauberechtigung keine umfassende Pr374fung 366ffent-lich-rechtlicher Vorschriften statt, die dem Abbau entgegenstehen k366nnten. Der Abbau selbst wird hiermit gerade noch nicht gestattet. Die Aufsuchung und Ge-winnung der Bodensch344tze kann nach 247 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG etwa bei 374-berwiegenden 366ffentlichen Interessen untersagt werden. Insbesondere gehen nach 247 124 Abs. 3 BGB grunds344tzlich die Errichtung und der Betrieb einer 366f-fentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodensch344tzen vor, sofern der gleichzeitige Betrieb ohne eine wesentliche Beeintr344chtigung der Verkehrsanla-ge ausgeschlossen ist. Diese Beschr344nkungen sind der Bergbauberechtigung als Inhalts- und Schrankenbestimmungen immanent (BVerwGE aaO; BVerwG ZfB 1998, 140, 145). W344hrend eine Enteignung auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet ist, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesch374tzt sind, regeln Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wie weit die gesch374tzte Rechtsposition 374berhaupt reicht. Sie bestimmen 20 - 11 - damit den Umfang des gesch374tzten Eigentumsrechts (BVerfGE 79, 174, 191 f; BVerfG NJW 1998, 367). Der Planfeststellungsbeschluss sowie der darauf beruhende Enteig-nungsbeschluss und auch die die Planung vorbereitende teilweise Versagung der Betriebsplanzulassung, die dem Vorrang einer 366ffentlichen Verkehrsanlage Geltung verschafften, konkretisierten damit nur eine Grenze, die der der Betei-ligten zu 1 erteilten Bergbauberechtigung aufgrund ihrer gesetzlichen Ausges-taltung von vornherein innewohnte (vgl. BVerwGE aaO S. 294; BVerwG ZfB aaO; siehe auch Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 28/76, BGHZ 84, 223, 226, 229). Die Bergbauberechtigung wird nicht dadurch in ihrem Wesensgehalt angetastet, dass im Einzelfall die nach dem Gesetz gebotene R374cksichtnahme des Bergbautreibenden auf die von dem Oberfl344cheneigent374mer errichteten Verkehrseinrichtungen sich dahin konkretisiert, dass der Abbau an bestimmten Stellen oder in einem ganzen Feld nur mit Einschr344nkungen und Erschwerun-gen vorgenommen werden kann oder gar g344nzlich unterbleiben muss (Senats-urteile vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 336 f und vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, BGHZ 57, 375, 388; vgl. auch BVerwG a-aO). 21 cc) Weitergehende Anspr374che ergeben sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den ein-gerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb. Die Bergbauberechtigung kann dem Gewerbebetrieb nur mit den sich aus dem Berggesetz ergebenden Be-schr344nkungen eingegliedert werden. Dadurch, dass sich sp344ter infolge der An-legung der Stra337entrasse die der Bergbauberechtigung innewohnenden Be-schr344nkungen konkretisierten, ist der Gewerbebetrieb - ebenso wenig wie die Bergbauberechtigung selbst - in seinen als "Eigentum" gesch374tzten Grenzen 22 - 12 - beeintr344chtigt. Der Schutz des eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetriebs geht nicht weiter als der Schutz seiner wirtschaftlichen Grundlagen (BVerfGE 58, 300, 353; Senatsurteile vom 3. Juni 1982 aaO S. 227 und vom 16. Oktober 1972 aaO S. 338 f; Aust in: Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentsch344di-gung, 6. Aufl., Rn. 365, 496 a.E.; Krohn/L366wisch, Eigentumsgarantie, Enteig-nung, Entsch344digung, 3. Aufl., Rn. 174). c) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine anderweitige Beurteilung nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligte zu 1 sowohl 374ber die Bergbaube-rechtigung als auch 374ber das Eigentum an den Grundst374cken verf374gte, auf de-nen sie den Bergbau betrieb und weiter betreiben wollte. Die Erwartung der Be-teiligten zu 1, die lagebedingte Zugangsfunktion dieser Fl344chen auch k374nftig f374r ihren Bergbaubetrieb nutzen zu k366nnen, war durch ihr Grundeigentum nicht gegen374ber dem Vorrang 366ffentlicher Verkehrsanlagen und dem Ausschluss ei-ner Entsch344digung nach 247 124 Abs. 3, 4 BBergG gesch374tzt. 23 aa) Das Grundeigentum und das Recht zum Abbau bergfreier Boden-sch344tze bleiben, wie bereits ausgef374hrt, rechtlich von einander getrennt, auch wenn sie sich in den H344nden desselben Inhabers befinden. Das Grundeigentum erstreckt sich nicht auf diese Bodensch344tze und erfasst daher auch nicht das Recht zu ihrem Abbau. Daher k366nnen die Kalksteinvorkommen nicht dem Wert des Grundeigentums zugerechnet werden. Die Bergbauberechtigung wiederum steht von vornherein unter dem Vorbehalt des 247 124 Abs. 3, 4 BBergG. 24 - 13 - Zutreffend ist allerdings, dass sich die Beschr344nkungen, mit denen die Bergbauberechtigung behaftet ist, teilweise nicht mehr auswirken, wenn der Bergbauberechtigte zugleich Eigent374mer der Gewinnungsgrundst374cke ist. F374r einen Abbau - insbesondere im Tagebau - muss sich der Unternehmer, der nicht gleichzeitig Grundeigent374mer ist, zus344tzliche Rechte einr344umen lassen, und zwar notfalls zwangsweise in Form einer bergrechtlichen Grundabtretung gem344337 247247 77 ff BBergG. Er darf auch wegen der Unw344gbarkeiten, die mit dem besonderen Interessenkonflikt von Grundeigentum und Bergwerkseigentum beziehungsweise Bergbauberechtigung verbunden sind, nicht darauf vertrauen, die von seinem Recht umfassten Bodensch344tze auch im gesamten Feld f366rdern zu k366nnen (Senatsurteil vom 23. November 2000 - III ZR 342/99, BGHZ 146, 98, 102 ff). Diese Risiken entfallen zwar weitgehend, wenn er gleichzeitig Grundeigent374mer ist, weil er sich in dieser Eigenschaft die erforderlichen Rech-te nicht erst einr344umen lassen muss. Die in dem Vorrang einer 366ffentlichen Ver-kehrsanlage nach 247 124 Abs. 3 BBergG liegende Beschr344nkung der Bergbau-berechtigung steht hiermit jedoch in keinem Zusammenhang. Sie betrifft nicht das allgemeine Rechtsverh344ltnis zwischen dem Grundeigent374mer und dem Bergbauberechtigten. Vielmehr erfasst sie die besondere Situation, dass auf den betroffenen Grundst374cken eine 366ffentliche Verkehrsanlage betrieben wird oder werden soll. Sofern das Grundeigentum nach allgemeinen Regeln - hier nach 247 19 Abs. 1 FStrG - zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs der 366f-fentlichen Verkehrseinrichtung entzogen werden kann, genie337t der vom Eigen-t374mer dort ausge374bte Bergbau keinen h366heren Vertrauensschutz als in den F344l-len, in denen der Bergbauberechtigte nicht Grundeigent374mer ist. Eine Entsch344-digung f374r faktische Beeintr344chtigungen der Bergbauberechtigungen ist deshalb auch nicht mittelbar 374ber einen zus344tzlichen Ausgleich f374r die Enteignung des Grundeigentums zu gew344hren, die 374ber die Entsch344digung f374r den Verlust des nach allgemeinen Grunds344tzen zu ermittelnden Bodenwertes hinausgeht. 25 - 14 - bb) Dies entspricht bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1904 (RGZ 58, 147, 149 ff) zu 247 154 PrABG, der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorg344ngerregelung des 247 124 Abs. 4 BBergG. Danach kann der Vorteil aus dem Zusammentreffen von Grundeigentum und Bergbauberechti-gung im Hinblick auf die bergrechtliche Regelung des Vorrangs 366ffentlicher Ver-kehrsanlagen keine Ber374cksichtigung finden. Da der Bergbau hinter dem mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Verkehrsunternehmen zur374ckstehen m374sse, sei damit eine weitere Ersatzforderung aus dem Gesichtspunkt der Ent-eignung unvereinbar. Dem Bergwerksbetrieb w374rde es ansonsten erm366glicht, sich durch den Erwerb der voraussichtlich in Zukunft f374r 366ffentliche Verkehrsmit-tel ben366tigten Grundst374cke der gesetzlichen Einschr344nkung des Bergwerksbe-triebs, wie sie im Interesse des Verkehrs besteht, tats344chlich zu entledigen. H344tte eine Entsch344digung f374r die dem Bergwerksbetrieb auferlegte Last in dem Fall gew344hrt werden sollen, dass der Bergwerkseigent374mer zugleich Eigent374-mer des enteigneten Grundst374cks sei, h344tte dies im Berggesetz oder in dem entsprechenden Enteignungsgesetz ausgesprochen sein m374ssen. 26 Hieran ist ungeachtet der seither erfolgten Rechts344nderungen, insbeson-dere des nunmehr grundgesetzlichen Schutzes des Eigentums durch Art. 14 GG sowie der Neuregelung des Vorrangs 366ffentlicher Verkehrsanlagen unter Betonung des Grundsatzes gegenseitiger R374cksichtnahme durch 247 124 Abs. 1, 3 BBergG, festzuhalten. Wie bereits ausgef374hrt, entstehen Bergbauberechti-gungen f374r bergfreie Bodensch344tze auch weiterhin von vornherein nur nach Ma337gabe des Bergrechts, mithin auch unter dem Vorbehalt des 247 124 Abs. 3, 4 BBergG. Bei Erlass des Bundesberggesetzes hat der Gesetzgeber 374berdies 247 154 Abs. 1 PrABG inhaltlich in das neue Recht 374bernehmen wollen und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen (Begr374ndung des 27 - 15 - Entwurfs eines Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315, S. 149 zu 247 127 Abs. 4 BBergG-E = 247 124 Abs. 4 BBergG). Hieraus ergibt sich, dass eine von der bis dahin bestehenden Rechtsprechung abweichende gesonderte Entsch344-digungspflicht f374r den Fall des Zusammentreffens von Grundeigentum und Bergbauberechtigung nicht begr374ndet werden sollte. d) Zu Unrecht beruft sich die Revision weiterhin auf das Senatsurteil vom 1. Juni 1978 (III ZR 158/75, BGHZ 71, 329). Zwar hat der Senat darin ausge-f374hrt, dass 247 154 PrABG einer nach allgemeinen Grunds344tzen begr374ndeten Enteignungsentsch344digung nicht entgegenstehe. Allerdings lag dem eine Fall-gestaltung zugrunde, die von 247 154 PrABG nicht erfasst war, so dass auch die "Sperrwirkung" der darin enthaltenen Entsch344digungsregelung nicht eingreifen konnte. Die Vorschrift bezog sich auf Bergsch344den (siehe jetzt die Legaldefiniti-on in 247 114 Abs. 1 BBergG) und ihre Verh374tung (aaO S. 337; siehe auch Se-natsurteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 zu 247 124 Abs. 4 BBergG, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen). In der dort entschiedenen Sache mussten die betroffenen Teile einer F366rderanlage (Erd366lsonden) aber nicht weichen, um Bergsch344den an der Verkehrsanlage zu verhindern. Der im vorliegenden Ver-fahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist demgegen374ber dadurch ge-kennzeichnet, dass die Autobahntrasse und der kollidierende Tagebau der Be-teiligten zu 1 technisch miteinander nicht vereinbar waren, ohne dass die Stra-337e besch344digt oder ihr Bau sogar unm366glich gemacht w374rde, mithin Bergsch344-den entstehen w374rden. Die Enteignung diente damit der Vermeidung von Berg-sch344den, so dass eine von 247 124 Abs. 3, 4 BBergG und seiner Ausschlusswir-kung erfasste Fallgestaltung vorliegt. Im 334brigen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend irgendwelche bergbaulichen Anlagen, die als Be-standteile im Sinne der 247247 93 ff BGB in Betracht k344men, entfernt oder aufgege-ben werden mussten. 28 - 16 - e) Eine abweichende Beurteilung ist schlie337lich auch nicht deshalb ge-rechtfertigt, weil der Vorrang der 366ffentlichen Verkehrsanlage vorliegend de facto zu einem weit gehenden Fortfall der Abbaum366glichkeit gef374hrt hat. 29 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass der faktisch voll-st344ndige Verlust des Abbaurechtes bei einer sachgerechten und an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG orientierten Interessenabw344gung unverh344ltnism344337ig und es deshalb in Einzelf344llen geboten sein k366nne, im Rahmen der planerischen Ab-w344gung den Interessen des Gewinnungsbetriebs dadurch Rechnung zu tragen, dass seine Bergbauberechtigung f366rmlich enteignet und damit auch entsch344digt werde (BVerwGE 106, 290, 294). 30 Unabh344ngig davon, ob dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Einzelfall von den tats344chlichen Voraussetzungen her zum Tragen kommen k366nnte, rechtfertigt er nicht die Zuerkennung einer h366heren Entsch344digung im hiesigen Verfahren. Ein eventueller Anspruch auf Vornahme einer Enteignung der Berg-bauberechtigung w344re ebenso im Rahmen der gegen den Planfeststellungsbe-schluss erhobenen Klage geltend zu machen gewesen wie die m366gliche Unver-h344ltnism344337igkeit der Beeintr344chtigung des Gewinnungsbetriebs (vgl. 247 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG). 31 3. Die aus dem Vorrang der 366ffentlichen Verkehrsanlage nach 247 124 Abs. 3 BBergG folgende Entsch344digungslosigkeit einer faktischen Einschr344nkung der Abbaum366glichkeiten der Beteiligten zu 1 steht auch einem Ersatz des Aufwands f374r die Verlagerung des Gewinnungsbetriebs entgegen. 32 - 17 - Ein solcher kann zwar nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Th374rEG als Folge-wirkung einer Enteignung ersatzf344hig sein. Die Betriebsverlagerung, welche - der Vortrag der Beteiligten zu 1 gibt keinen Anhaltspunkt f374r das Gegenteil (s.o. Buchstabe d a.E.) - auch nicht zur Aufgabe bergbaulicher Anlagen, die Grundst374cksbestandteile im Sinne der 247247 93 ff BGB waren, f374hrte, ist vorlie-gend jedoch Konsequenz der Beendigung des Abbaus an dem Altstandort. Dies wiederum ist Folge der gem344337 247 124 Abs. 3, 4 BBergG nicht zu entsch344digen-den Beschr344nkung des Gewinnungsbetriebs. Deshalb ist eine Entsch344digung des Aufwands f374r die Betriebsverlagerung ausgeschlossen. Gleiches gilt f374r die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Verluste, die dadurch eintreten, dass an ihrem neuen Betriebsstandort erst nach Jahren die Lieferf344higkeit der alten Lagerst344tte erreicht wird, und f374r die infolge der vor374bergehenden Be-triebseinstellungen verursachten Belastungen mit Darlehensverpflichtungen. 33 4. Ebenfalls zu Unrecht verlangt die Beteiligte zu 1 eine Entsch344digung f374r den Verlust der M366glichkeit, Eink374nfte durch die Verf374llung des durch den Kalk-steinabbau entstandenen und noch entstehenden Deponieraums zu erzielen. Ungeachtet dessen, ob diese Erwerbsm366glichkeit Bestandteil des bergrechtli-chen Gewinnungsbetriebs der Beteiligten zu 1 war, daher der Vorrangregelung und der Entsch344digungsbeschr344nkung des 247 124 Abs. 3, 4 BBergG unterliegt und schon deshalb ebenfalls entsch344digungslos hinzunehmen ist, scheidet eine Entsch344digung jedenfalls aus folgenden Gr374nden aus: 34 Die Beteiligte zu 1 hat ihre wirtschaftliche Beeintr344chtigung durch den Verlust dieser potentiellen Nutzungsm366glichkeit allein nach ihren Gewinnerwar-tungen berechnet. Ein Entsch344digungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb kommt hierf374r nicht in Betracht. Insoweit geht es n344mlich lediglich um das Vorenthalten der M366glichkeit, in einer 35 - 18 - bestimmten Weise Gewinn zu erzielen; diese Beeintr344chtigung einer blo337en Chance hat aber an dem eigentumsm344337igen Schutz der personellen und ge-genst344ndlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs keinen Anteil (st. Rspr. z.B. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 163/04, BGHZ 161, 305, 312; vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99, WM 2000, 2016, 2018 und vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 357 f). Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG , nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG (Se-natsurteile vom 13. Juli 2000 und vom 7. Juni 1990 jew. aaO). Dass die M366g-lichkeit, die enteigneten Grundst374cke zum Zwecke der Abfallablagerung zu nut-zen, deren Verkehrswert erh366ht hat, hat die Beteiligte zu 1 nicht vorgetragen. Hierf374r gibt es auch ansonsten keinen Anhaltspunkt. 5. Entgegen der Auffassung der Revision ist die begehrte Entsch344digung auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines enteignenden oder eines enteig-nungsgleichen Eingriffs zu leisten. Ein R374ckgriff auf diese von der Rechtspre-chung entwickelten - subsidi344ren - Institute scheidet aus, weil die Entsch344di-gung wegen der Enteignung von Grundst374cken f374r Verkehrszwecke abschlie-337end im Bundesfernstra337engesetz, dem Th374ringer Stra337engesetz, dem Th374rin-ger Enteignungsgesetz sowie, bezogen auf bergfreie Bodensch344tze, im Bun-desberggesetz geregelt ist. 36 6. Schlie337lich ist auch die vom Berufungsgericht getroffene Zinsentschei-dung nicht zu beanstanden. Der Entsch344digungsbetrag ist nach 247 13 Abs. 2 Th374rEG von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem dem von der Enteignung Betroffenen die Nutzungsm366glichkeit entzogen oder er in ihr beschr344nkt wird. Enteignungsrechtlich erheblich war nach den vorstehenden Ausf374hrungen nicht die faktische Beeintr344chtigung des Gewinnungsrechts der Beteiligten zu 1, son-dern vielmehr allein der Entzug ihres Grundeigentums. Die vorhabenbedingte 37 - 19 - Inanspruchnahme der Grundst374cke erfolgte ab dem 17. Mai 2005, so dass der Entsch344digungsbetrag erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 18.02.2009 - BLK O 7/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.01.2010 - BI U 203/09 -
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