BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 30 / 1 0 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffe rt und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 28. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich z u b escheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Beklagten in vollem Umfang darauf g e- prüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Beklagten mit der Anhörungsrüge ihr en Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholen, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eige n- ständige Verletz ung en des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werd en (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). 1 2 - 3 - 2. Soweit die Beklagten verschiedentlich ein en Verstoß des Senats g e- gen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes rügen, legen sie damit keine Gehörsverle t- zung dar. Dab ei kann weiterhin offenbleiben, ob die Missachtung einer Vorl a- gep flicht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 547 - Turbo - Tabs). Der Senat hat in den Entscheidungsgründe n ein e Pflicht zur Vorlage im Zusa m- menhang mit der Frage erörtert, ob ein empirischer Nachweis der Gefahren des Internetvertriebs geboten ist, hat aber eine Notwendigkeit der Vorlage letztlich verneint (Revisionsurteil Rn. 84 ). Auch den weiteren Vortrag der Be klagten zu r Frage eines Vorabentscheidungsersuchens hat d er Senat in Erwägung gez o- gen, jedoch nicht als begründet angesehen. Wird aus den Entscheidungsgrü n- den deutlich, weshalb der Senat eine Pflicht zur Vorlage verneint hat, bedarf es keiner ausdrückliche n Erörterung der einzelnen Punkte, die aus der Sicht der Beklagten für eine Vorlage gesprochen hätten. 3. E inen Gehörsverstoß im vorliegenden Verfahren können die Beklagten nicht mit Verweisen auf i m Verfahren I ZR 92/09 vorgelegte Schriftsätze oder Anla gen begründen. Soweit sich die Beklagten im Übrigen a uf S eite 24 der A n- hörungsrüge ohne Angabe einer konkrete n Fundstelle auf angeblich im vorlie - 3 4 - 4 - genden Verfahren gehaltenen Vortrag beziehen , genügt dies ebenfalls nicht den formalen Mindestanforderunge n an die Darlegung eines Gehör s verstoßes in einer Anhörungsrüge. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 20.12.2007 - 12 O 379/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 29.01.2010 - 2 U 4/08 -
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