BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 30/10 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivils e- nats des Kammergerichts vom 9. Septe mber 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie hatte sich in den Jahren 1994 bis 1998 mit jeweils 30.000 DM zuzü g- lich 5% Agio über eine Treuhandk ommanditistin an fünf verschiedenen als Kommanditgesellschaft organisierten geschlossenen L . Immobilienfonds b e- teiligt . Die Beklagte zu 2 wird als Fondsinitiatorin , geschäftsführende Komma n- ditistin und Prospektherausgeberin in Anspruch genommen. Das Landgericht hat Prospektfehler verneint und die Klage abgewiesen. Nach teilweiser Rücknahme der Berufung in Höhe von 63.471 e- rin zuletzt nur noch Zahlung von 17.057,47 w e- gen der Beteiligung an dem L . Fonds 6, wegen der Beteiligung an dem L . wegen der Beteiligung an dem L . Fonds 13 , jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile . Das Berufung s- 1 2 - 3 - gericht hat die Beklagte zu 2 insoweit antragsgemäß verurteilt. Hiergege n ric h- tet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zu 2 . Entscheidungsg ründe: Die Revision der Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt : Die Beklagte zu 2 sei als geschäftsführende Kommanditistin Adressatin der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie sei wie eine unmittelbare Vertrag s- partnerin der Klägerin zu behandeln, da die mittelbar über eine Treuhandko m- manditistin beigetretenen Treugeber n ach dem Gesellschaftsvertrag im Inne n- verhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt seien. Die Beklagte habe ihr e Aufklärungspflicht verletzt, weil der für den Beitritt der Klägerin jeweils maßgebliche Prospekt fehlerhaft gewesen sei. Bei alle n drei Fonds werde die Deckung leerstandsbedingter Nebenkosten durch den Mietgarantievertrag fe h- lerhaft dargestellt. Unstreitig seien nach dem Generalmietvertrag die aufgrund fehlender Untervermietung leerstandsbedingten Nebenkosten für diejenigen Objekte, die im Eigentum der Fondsgesellschaft stünden und für die noch keine Mietverträge abgeschlossen gewesen seien, von der Generalmieterin zu tragen gewesen. Dagegen decke der Mietgarantievertrag, der diejenigen Objekte b e- treffe, die nach dem Wohnungsbauförder ungsgesetz errichtet worden seien oder hinsichtlich der die Fondsgesellschaft Beteiligungen an Objektgesellscha f- ten halte, unstreitig die leerstandsbedingten Nebenkosten nicht ab. Diese u n- terschiedliche wirtschaftliche Risikoverteilung werde an keiner Stel le des Pro s- 3 4 5 - 4 - pekts dargelegt. Stattdessen würden Generalmietvertrag und Mietgarantie im selben Atemzug genannt und es werde durch die stets synonyme Verwendung der Begriffe der Eindruck erweckt, dass beide Sicherungsmittel völlig parallel liefen. Hinsichtlic h dieses Fehlers könne im Übrigen weitgehend auf die Ausfü h- rungen des Kammergerichts im Musterentscheid vom 3. März 2009 (4 SCH 2/06 KapMuG, veröffentlicht in juris) verwiesen werden. D er den L . Fonds 13 betreffende Prospekt wei se zusätzliche Fehler in Bez ug auf einzelne Fondsimmobilien auf, wobei auch insoweit in wesentlichen Teilen auf den Mu s- terentscheid verwiesen werden könne. Die festgestellten Prospektmängel seien für die Anlageentscheidung ursächlich und der Klägerin sei durch den Beitritt zu den Fon ds de r geltend gemachte Schaden ents tanden. Über die gegen den Muster ent scheid des Kammergerichts vom 3. März 2009 eingelegte Rechtsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 ( II ZB 6/09 , ZIP 2012, 117) entschieden. II. D a s angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Adressatenstellung der Beklagten zu 2 als Gründungskommanditistin hinsichtlich eines Anspruchs der Klägerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne rechtsfehlerfre i bejaht. a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Ve r- schulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor - )vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs, dass bei einem Beitritt zu einer G e- sellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vol l- zieht, solche (vor - )vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellscha f- tern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditis ten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein 6 7 8 9 - 5 - unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326 /04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.). b) So liegt der Fall hier: Nach § 4 Nr. 2 und 3 der jeweiligen Gesel l- schaftsverträge (k ünftig: GV) werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhäl t- nis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere "für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidation s- erlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der Stimm - und der Entnahme - (Ausschüttungs - )rechte. Insoweit erwerben die Tr eugeber eigene Rechte gegenüber der Gesellschaft" (§ 4 Nr. 2 GV). Weiter ist den Treugebern im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, an den G e- sellschafterversammlungen teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und die einem Kommanditisten nach dem G esetz und dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontroll - und sonstigen Rechte unmittelbar selbst auszuüben (§ 4 Nr. 3 GV). 2. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich aller drei Fonds einen Prospek t- fehler in Bezug auf den Mietgarantievertrag zu Recht desha lb bejaht, weil die jeweiligen Prospektangaben auf eine falsche Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten schließen l assen , soweit die Mietflächen nicht unter den Generalmietvertrag f allen . a) Nach der ständigen Rechtsprechung d es Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt 10 11 12 - 6 - vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageen t- scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nac h- teile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 , WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Okt ober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wir t- schaftli che Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgege nstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). b) Diesen Anforderungen w e rd en d i e verwendete n Prospekt e nicht g e- recht. Der Senat kann die vom Be rufungsgericht vorgenommene Auslegung uneingeschränkt überprüfen, weil d i e Emissionsprospekt e über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde n und daher ein Bedürfnis nach e i- ner einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46). D i e Prospekt e klär en den Anleger auch unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. 13 14 - 7 - BGH, Urt eil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8) nicht zutreffend über die Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten auf, soweit Mietflächen nicht unter den Gene ralmietvertrag fielen. D i e Prospekt e , deren Angaben sich insoweit im Wesentlichen entsprechen, erweck en den - unzutreffenden - Eindruck, dass leerstandsbedingte Nebenkosten bei den der Mietgarantie unterfallenden Flächen nicht dem Fonds zur Last fallen, so n dern wie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen von dem Mi e ter bzw. Garanten zu tragen seien (s. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 33 ff. zu L . Fonds 13 ). Die Begriffe G e- neralmietvertrag und Mi etgarantie werden in de n Prospekt en unterschiedslos nebeneinander verwendet . Dies musste bei dem Anleger den Eindruck hervo r- rufen, die durch die Verträge gewährleistete Mietsicherheit sei bei beiden Ve r- tragsarten deckungsgleich. c) Dieser Prospektfehle r ist erheblich. Dass d i e Fonds bei den Mietgara n- tieverträgen mit den leerstandsbedingten Nebenkosten belastet werden kon n- te n , ist ein die Werthaltigkeit der Anlage entscheidend beeinflussender Faktor. Entgegen der Ansicht der Revision musste d i e Kläger in dafür nicht darlegen, wie hoch das wirtschaftliche Risiko der leerstandsbedingten Nebenkosten im Einzelnen zu bemessen ist. Dass die Mietnebenkosten regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der Miete ausmachen, entspricht der Lebenserfahrung (BGH, Beschlu ss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 35). Ebenso durfte das Berufungsgericht davon absehen, für jede einzelne Fondsimmobilie festzustellen, ob sie unter den Generalmietvertrag oder unter die Mietgarantie fiel, da unstreitig beide Verträ ge angewandt wurden. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht für den L . Fonds 6 den Flächenanteil der Objekte, die dem Mietgarantievertrag unterfielen , mit 15 16 - 8 - 38.089,1 m² wiedergegeben. Da bei einer Gesamtnutzfläche von 93.267,56 m² nach dem Prospekt (S. 31 ) mehr als ein Drittel der Nutzfläche des Fonds der Mietgarantie und nicht dem Generalmietvertrag unterfiel, war das leerstandsb e- dingte wirtschaftliche Risiko, gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen, ein erheblicher wertbildender Faktor für den Anlage erfolg des Fonds. Dass im Übr i- gen die unter den Mietgarantievertrag fallenden Flächen im Verhältnis zu den vom Generalmietvertrag erfassten Flächen zu vernachlässigen sind, zeigt die Revision nicht auf. Darauf, ob sich dieses Risiko verwirklicht hat, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.). 3. Da die Fehlerhaftigkeit des Prospekts bezüglich der Angaben zu den leerstandsbedingten Risiken alle drei Fonds betrifft, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgerich t festgestellten, den L . Fonds 13 betreffenden Unrichti g- keiten im Prospekt nicht an. 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegri f- fen - die Ursächlichkeit des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung der Klägerin bejaht. N ach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung u r- sächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/ 02, ZIP 2004, 1104, 1106; U r- teil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23). Diese Vermutung aufklärungsricht i- gen V erhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Pr o jekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.; Urteil v om 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6). Bei einem Immobilienfonds, von dem der durchschnittliche Anleger 17 18 - 9 - Werthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage ( negativ) beeinflusse n- de Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; U rteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen G e- sc häften in Betracht (BGH, Urteil vom 13. Juli 200 4 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 66 f.; vgl. aber Urteil vom 12. Ma i 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Rn. 22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung), zu denen die Bete i- ligung an einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gehört (BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 31. M ai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24). 5. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht - von der Revision ebenfalls nicht angegriffen - auch das Verschulden der Beklagten zu 2, das bei e iner Ha f- tung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird. 6 . Die der Höhe nach von der Revision nicht in Frage gestellten Anspr ü- che der Klägerin sind auch nicht verjährt. Die Revision wendet sich oh ne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die in den Emissionsprospekten und in den Gesellschaftsverträgen verwendeten Verjährungsklauseln seien u n- wirksam. a) Die i n allen drei Emissionsprospekten verwendete Klausel "Alle etwaigen Schadense rsatzansprüche aus der Beteiligung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Kenntniserla n- gung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvol l- 19 20 21 - 10 - ständigen Angaben, spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft" ist (jedenfal ls) nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) unwirksam. aa) Diese Klausel des Emissionsprospekts unterliegt der AGB - rechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Reg e- lung handelt und daher die Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGBG (§ 310 Abs. 4 BGB) nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). bb) Die Klausel schließt - wenn auch nur mittelbar - die Haftung auch für grobes Verschulden aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) sieht der Bundesgerichtshof in stä n diger Rechtsprechung auch eine generelle Ve r- kürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, WM 2008, 2355 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/ 08, NJW - RR 2009, 1416 Rn. 20 f. m.w.N.; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie keine Ausnahme enthält, ist davon au s- zugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens e r- fasst werden. Mittelbar führt die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist also dazu, dass die Beklagte zu 1 nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsich t- lich aller etwaigen Schadensersatzansprüche un abhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab erheben kann und so ihre Haftung für jedwede Art des Ve r- schuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen 22 23 - 11 - Inhalt zurückzuführen (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 45). b) Die Klausel in § 12 Nr. 2 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags "Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsb e- gründenden Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Ges etzes e i- ner kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Ve r- pflichteten schriftlich geltend zu machen" ist ebenfalls unwirksam. aa) Der S enat kann die im Emissionsprospekt für eine Vielzahl von G e- sellschaftsverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen selbst frei auslegen, weil sie bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern, mithin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus, verwendet wur den. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsrechtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB - Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen handelt, die zwar u n- ter die Bereic hsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF fallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu G e- sellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbeding ungen unterliegen. bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die Bereichsau s- nahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauch erverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, Seite 29 - 34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen (so OLG Frankfurt/M., NJW - RR 2004, 991, 992 m.w.N.; OLG Oldenburg, 24 25 26 - 12 - NZG 1999, 896; KG, WM 1999, 731, 733; MünchKommBGB/Based ow, 5. Aufl., § 310 Rn. 86; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 310 Rn. 49 m.w.N.; a.A. Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 120 m.w.N.), oder ob Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin einer ähnliche n Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff.; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; kritisch MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161 Rn. 124 f.). Denn die verjährungsverkürzende Klausel hält auch einer individ u- alvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§ 157, 242 BGB nicht stand, da sie ohne ausreichend en sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsg e- sellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter bevorzugt. Aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatza n- sprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger a ls fünf Jahre ist die Klausel unwirksam (BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 14). Die zusätzlich bestimmte Ausschlussfrist, die eine kenntnisabhängige Anmeldung in 6 Monaten verlangt und auch deliktische Ansprüche erfasst, ist zudem wegen Abweichung von § 852 Abs. 1 BGB aF unwirksam (BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9). cc) An dieser Rechtsprechung ist trotz der Angleichung der Verjährung s- vorschriften festzuhalten (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 51). Die Frage der Unwirksamkeit einer Verei n- barung über die Verjährungsfrist in de r Klausel eines Gesellschaftsve r trages wird von der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nicht berührt. Es 27 28 - 13 - kann zu keiner Heilung kommen, da jedes Rechtsgeschäft grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme zu beurteilen ist (Peters in Staudinger , BGB Neubearbeitung 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 9 und 25). Die Klausel war nach bisherigem Recht unwirksam und bleibt es deshalb auch, selbst wenn sie jetzt im Rahmen des § 202 BGB nF zulässig wäre. Allein maßgeblich für die Beurteilung der Haftung der B eklagten zu 1 ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Recht zum Zeitpunkt des Beitritts de r Kläger in , da der haftungsbegründe n- de und - ausfüllende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs bereits im Zeitpunkt des Beitritts gegeben ist (BGH, Urteil vom 19. Ju li 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24 m.w.N.). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 10a O 614/05 - KG, Entscheidung vom 09.09.2009 - 3 U 29/06 -
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