BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 301/06 Verk374ndet am: 11. Oktober 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Cb; VermG 247 3 Abs. 5 Erteilt das Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen eine fehlerhafte Ne-gativbescheinigung gem344337 247 3 Abs. 5 VermG, so ist auch die Treuhandan-stalt (Bundesanstalt f374r vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Verf374-gungsberechtigte gesch374tzte Dritte. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bundesanstalt f374r vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (bis 1994: Treuhandanstalt) verlangt von dem beklagten Landkreis Schadens-ersatz wegen der Erteilung einer fehlerhaften Negativbescheinigung nach 247 3 Abs. 5 VermG. 1 Die Kl344gerin, zu deren Aufgaben (auch) die Privatisierung des volkseige-nen Verm366gens in der Land- und Forstwirtschaft geh366rt, war nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG befugt, 374ber das im Grundbuch des Amtsgerichts B. als Eigentum des Volkes eingetragene Grundst374ck zu verf374gen. Die 2 - 3 - Fl344che war urspr374nglich im Grundbuch des Amtsgerichts E. eingetragen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs. 1952 wurde der damalige Inhaber wegen Wirtschaftsvergehens zu einer Gef344ngnis-strafe verurteilt und sein Betriebsverm366gen eingezogen. Rechtstr344ger des in Volkseigentum 374berf374hrten Grundst374cks wurde eine landwirtschaftliche Produk-tionsgenossenschaft. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 1994 wurde das Urteil als rechtsstaatswidrig aufgehoben, soweit das Verm366gen eingezogen worden war. Die Erben des Alteigent374mers traten in den Jahren 1995 und 1996 s344mtliche Anspr374che auf R374ck374bertragung der Verm366genswerte an D. B. ab. Bereits mit zwei Schreiben vom 10. Oktober 1990 hatte H. K. unter der alten Grundbuchbezeichnung namens einer Erbengemeinschaft verm366gensrechtliche Anspr374che in Bezug auf den Grundbesitz angemeldet. Die Kl344gerin beabsichtigte, das Grundst374ck an die Eheleute W. zu ver344u337ern. Auf ein Auskunftsersuchen des Kaufinteressenten W. teilte ihm der Beklagte - Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen - mit dem Betreff: "Negativbescheinigung gem344337 247 3 Abs. 5 VermG" im Schreiben vom 20. April 1994 mit, nach derzeitigem Erkenntnisstand liege ein verm366gensrechtlicher An-spruch nicht vor. Eine inhaltsgleiche Auskunft erteilte das Landesamt zur Rege-lung offener Verm366gensfragen Brandenburg unter dem 30. Mai 1994. Daraufhin verkaufte die Kl344gerin mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Juni 1994 das Grundst374ck an die Eheleute W. . Die Urkunde enth344lt in 247 7 Nr. 2 einen aus-dr374cklichen Ausschluss der Sach- und Rechtsm344ngelhaftung. In 247 9 Nr. 2 war unter Ausschluss weitergehender Rechte ein R374cktrittsrecht beider Teile f374r den Fall vorgesehen, dass vor der Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne des Verm366gensgesetzes nachtr344glich bekannt oder von einer Gebietsk366rper-schaft Anspr374che auf den Kaufgegenstand geltend gemacht werden sollten und 3 - 4 - die Hindernisse f374r den Eigentums374bergang nicht binnen zw366lf Monaten ausge-r344umt w344ren. Der K344ufer verpflichtete sich in 247 10, bis zum 31. Dezember 1996 380.000 DM in den Kaufgegenstand zu investieren. Abschlie337end hei337t es un-ter "Hinweise und Belehrungen" in 247 22 der Urkunde: "Die Vertragsparteien wurden von dem Notar darauf hingewiesen und dar374ber belehrt, dass 205 die Genehmigung nach der GVO bei berechtigten R374ckerstattungsanspr374chen wie-der aufgehoben werden kann und daher Investitionen nicht vor Bestandskraft der Genehmigung vorgenommen werden sollten, da deren Erstattung von der Verk344uferin ausgeschlossen und im 334brigen nicht gesichert ist." Mit Bescheid vom 8. August 1994 erteilte die Pr344sidentin der Treuhandanstalt gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 1 und 247 8 Satz 2 der Grundst374cksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) die Grundst374cksverkehrsgenehmigung. Die Eheleute W. wurden am 16. Januar 1995 als Eigent374mer im Grundbuch eingetragen. Unter dem 5. Februar 1996 legte D. B. gegen die Genehmi-gung Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. M344rz 1997 wurde die angefochtene Grundst374cksverkehrsgenehmigung als rechtswidrig aufgeho-ben. Die dagegen von den Eheleuten W. gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit rechtskr344ftig gewordenem Urteil vom 29. Oktober 1998 (205205.205205205205) ab. Nunmehr nahmen die Eheleute W. die Kl344gerin gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 (205205205205205) wurde diese rechts-kr344ftig zur Zahlung von 452.214,80 200 nebst Zinsen verurteilt. Die Kl344gerin ihrer-seits fordert in einem noch nicht abgeschlossenen weiteren Rechtsstreit von B. Verwendungsersatz in H366he von 450.000 DM (= 230.081,35 200). 4 - 5 - Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl344gerin die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten bis zum Betrag von 368.572,52 200 wegen ihres Schadens aus der Verpflichtung zur R374ck374bertragung des Grundst374cks an D. B. , abz374glich der von diesem als Wertersatz nach 247 7 Abs. 3 Satz 2 GVO zu leistenden Zahlungen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Im Revisionsverfahren verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Nach Ansicht der Vorinstanzen haben die Bediensteten des Beklagten durch die falsche Negativbescheinigung vom 20. April 1994 schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt. Der Beklagte k366nne sich nicht darauf berufen, aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen des Grundbesitzes sei die Zuordnung des Restitutionsantrags zu dem folgenden Auskunftsersuchen W. 's nicht m366g-lich gewesen. Erforderlichenfalls m374ssten die 304mter zur Regelung offener Ver-m366gensfragen die "Grundbuchgeschichte" eines Grundst374cks ermitteln, um ihre Aufgaben nach dem Verm366gensgesetz sachgem344337 wahrnehmen zu k366nnen. 7 - 6 - Die Kl344gerin geh366re zu den gesch374tzten Dritten im Sinne des 247 839 Abs. 1 BGB. "Dritte" k366nnten auch juristische Personen des 366ffentlichen Rechts sein, wenn die haftpflichtige Beh366rde ihnen in einer Weise gegen374bertrete, wie sie f374r das Verh344ltnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn einer-seits und dem Staatsb374rger andererseits charakteristisch sei. So verhalte es sich hier. Bei einer fehlerhaften Auskunft 374ber das Nichtvorliegen verm366gens-rechtlicher Anspr374che vor einer Grundst374cksver344u337erung sei es vom Ergebnis her ohne Belang, ob die Auskunft einer K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts oder einer verf374gungsberechtigten Privatperson erteilt werde. In beiden F344llen k366nne nicht davon gesprochen werden, dass eine gemeinsam 374bernommene Aufgabe gleichsinnig wahrgenommen werde. Die Treuhandanstalt verwalte und verf374ge 374ber ehemals im Eigentum des Volkes stehendes Verm366gen, die 304mter zur Regelung offener Verm366gensfragen hingegen entschieden 374ber die Restitu-tionsanspr374che fr374herer Eigent374mer. In diesen Wirkungskreisen k366nnten sich die Tr344ger hoheitlicher Aufgaben sogar mit unterschiedlichen Interessen gege-n374berstehen. Dass die Kl344gerin vorliegend nicht selbst die Auskunft eingeholt habe, sei ohne Belang. Die Bescheinigung habe Wirkung auch und gerade zu-gunsten der Kl344gerin als Verf374gungsberechtigter, die nach 247 3 Abs. 5 VermG zur Vergewisserung 374ber die Anmeldung von R374ck374bertragungsanspr374chen verpflichtet gewesen sei, entfaltet. 8 Das von der Beklagten erteilte Negativattest habe der Kl344gerin au337er-dem eine ausreichende Vertrauensgrundlage geboten. Die Angabe "nach dies-seitigem Erkenntnisstand" habe keine inhaltliche Beschr344nkung der erteilten Auskunft enthalten. Anlass zu weiterer Sachaufkl344rung habe die Kl344gerin nicht gehabt. 9 - 7 - Der durch die Falschauskunft verursachte Schaden der Kl344gerin bestehe in der Differenz zwischen dem gegen374ber B. zu realisierenden Verwen-dungsersatz und dem von ihr selbst an die Eheleute W. zu zahlenden Be-trag. Anhaltspunkte f374r ein mitwirkendes Verschulden der Kl344gerin seien nicht gegeben. Dass sie gegen das Urteil des Landgerichts Berlin keine Berufung eingelegt habe, begr374nde - so das Berufungsgericht - bereits deshalb kein Mit-verschulden, weil die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen f374r den hier streitgegenst344ndlichen Amtshaftungsanspruch nicht bindend seien. Im 334b-rigen habe - so das Landgericht, dessen Entscheidungsgr374nde sich das Beru-fungsgericht insgesamt zu Eigen gemacht hat - eine Berufung der Kl344gerin kei-nen Erfolg versprochen. 247 22 des notariellen Kaufvertrags vom 27. Juni 1994 enthalte nach seiner 334berschrift und Stellung in der Urkunde keine vertragliche Haftungsbefreiung der Kl344gerin von Anspr374chen der Erwerber aus 247 7 Abs. 2 Satz 2 GVO, sondern ausschlie337lich Hinweise des Notars an die Vertragspar-teien. Andernfalls w344re auch der Vertrag f374r die Erwerber faktisch wertlos ge-wesen, weil sie ihr Eigentum wegen einer nie v366llig auszuschlie337enden Anfech-tung seitens eines 374bersehenen Restitutionsberechtigten nicht h344tten nutzen k366nnen. Eine Bebauung des Grundst374cks sei ihnen jedoch in 247 10 des Vertrags sogar zur Pflicht gemacht worden. Dass die Eheleute W. es m366glicherweise unterlassen h344tten, einen Investitionsvorrangbescheid nach dem Verm366gens-gesetz zu beantragen, k366nne unabh344ngig von dem Vortrag der Kl344gerin, ein solcher Bescheid sei nicht f374r das gesamte Grundst374ck zu erlangen gewesen, dieser nicht als Verschulden angerechnet werden. 10 Der Klageanspruch sei schlie337lich nicht verj344hrt. Ein Schaden der Kl344ge-rin wegen ihrer Ersatzpflicht gegen374ber den Eheleuten W. nach 247 7 Abs. 2 Satz 2 GVO sei fr374hestens mit dem Zeitpunkt eingetreten, in dem die Aufhe-bung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung bestandskr344ftig geworden sei, also 11 - 8 - erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1998. Die Klage sei jedoch bereits am 17. September 2001 und daher innerhalb der Drei-Jahres-Frist des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. zugestellt worden. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. Mit Recht haben das Landgericht wie das Oberlandesgericht einen Amtshaftungsan-spruch der Kl344gerin (247 839 BGB, Art. 34 GG) gegen den beklagten Landkreis bejaht. 12 1. Dass die Bediensteten des Beklagten bei ihrer unrichtigen Auskunft, "nach diesseitigem Erkenntnisstand" liege ein verm366gensrechtlicher Anspruch in Bezug auf das fragliche Grundst374ck nicht vor, ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ebenso zutreffend ha-ben aber die Vorinstanzen entschieden, dass die Kl344gerin im Streitfall zum Kreis der gesch374tzten "Dritten" im Sinne des 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB geh366rt. Dem steht weder entgegen, dass sie nicht selbst den Auskunftsantrag gestellt hat, noch, dass sie als juristische Person des 366ffentlichen Rechts gleichfalls Verwaltungsaufgaben erf374llt. 13 a) Die Amtspflicht der Beh366rde, eine Auskunft klar, richtig, unmissver-st344ndlich und vollst344ndig zu geben, so dass der Empf344nger entsprechend dis-ponieren kann (Senatsurteile BGHZ 155, 354, 357 und vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - NVwZ 2006, 245, 246), besteht gegen374ber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00, NVwZ 2002, 373, 374 und vom 10. April 2003 14 - 9 - - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354 = VersR 2004, 604). Das trifft bei der beabsichtigten Ver344u337erung eines m366glicherweise "restitutionsbelasteten" Grundst374cks nicht nur auf den (antragstellenden) Kaufinteressenten zu, der in Gefahr steht, das Grundst374ck mit seinen Investitionen wieder zu verlieren (so im Fall des Senatsurteils vom 10. April 2003 aaO). Die nach 247 3 Abs. 5 VermG erforderliche Auskunft 374ber die Anmeldung von R374ckgabeanspr374chen erfolgt dar374ber hinaus auch im Interesse des Verf374gungsberechtigten und k374nftigen Verk344ufers. Dieser ist bei Vorliegen eines R374ck374bertragungsantrags grunds344tz-lich verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgesch344fte ohne Zustimmung des Restitutionsberechtigten zu unterlassen (247 3 Abs. 3 Satz 1 VermG). Er sieht sich deshalb, hat eine dennoch erfolgte Ver344u337erung Bestand, bei einem Ver-schulden Schadensersatzanspr374chen des Restitutionsberechtigten gegen374ber (hierzu Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 - VIZ 2004, 452, 454 = VersR 2005, 1732, 1734), andernfalls Gew344hrleistungsanspr374chen des K344ufers nach den Regelungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs sowie Schadensersatz-forderungen von dessen Seite auf der Grundlage von 247 7 Abs. 2 Satz 2 GVO. In beiden Richtungen soll ihm die Negativbescheinigung auch Rechtssicherheit bieten (vgl. Wasmuth in Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand April 2006, B 100 247 3 VermG Rn. 471). b) Dritter im Sinne des 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch eine juristische Person des 366f-fentlichen Rechts sein. Das setzt voraus, dass der f374r die haftpflichtige Beh366rde t344tig gewordene Beamte ihr bei der Erledigung seiner Dienstgesch344fte in einer Weise gegen374bertritt, wie sie f374r das Verh344ltnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsb374rger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts bei der Erf374llung einer ihnen gemeinsam 374bertragenen 15 - 10 - Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann k366nnen jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der F366rderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittge-richtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung au337enrechtliche Amtshaftungsanspr374che der gesch344digten K366rperschaft ausl366st (Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135). Im vorliegenden Fall oblagen beiden Parteien unterschiedliche Verwal-tungsaufgaben, die, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, sogar zu gegen-l344ufigen Interessen f374hren konnten. W344hrend die Treuhandanstalt gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 300) volkseigenes Verm366gen zu privatisieren und zu verwerten hatte und sie in die-sem Rahmen wie jeder andere Verf374gungsberechtigte im Sinne des 247 2 Abs. 3 VermG zu einer Anfrage nach 247 3 Abs. 5 VermG verpflichtet war (vgl. S344cker-Busche in S344cker, Verm366gensrecht, 247 3 VermG Rn. 208), entscheiden die 304m-ter zur Regelung offener Verm366gensfragen 374ber die Restitutionsanspr374che fr374-herer Eigent374mer (247247 30 ff. VermG). In diesem Verfahren ist der Verf374gungsbe-rechtigte, sei es eine Privatperson, eine Handelsgesellschaft oder eine K366rper-schaft des 366ffentlichen Rechts, nicht gleichsinnig Mitwirkender, sondern als Be-troffener lediglich Verfahrensbeteiligter. Dies ist vorliegend nicht deshalb anders zu beurteilen, weil zum Zeitpunkt der Ver344u337erung des Grundst374cks nicht nur die Treuhandanstalt die verf374gungsberechtigte "Privatisierungsbeh366rde", son-dern ihre Pr344sidentin zugleich die zust344ndige "GVO-Genehmigungsbeh366rde" war. Beide Funktionen sind voneinander zu trennen, wobei hinzukommt, dass die Pr344sidentin die Genehmigung nach der Grundst374cksverkehrsordnung nicht 16 - 11 - als Organ der Treuhandanstalt, sondern als eigenst344ndige Bundesoberbeh366rde erteilt hatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 253, 261). 2. Entgegen der Revision war das von dem Beklagten erteilte Negativattest auch geeignet, bei der Kl344gerin einen schutzw374rdigen Vertrauenstatbestand zu begr374nden. Allerdings ist es nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschul-dens im Sinne des 247 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gew344hrten Ver-m366gensschutzes, ob die in Rede stehende beg374nstigende Ma337nahme (insbe-sondere Auskunft oder Verwaltungsakt) ihrer Art nach geeignet ist, eine "Ver-l344sslichkeitsgrundlage" f374r auf sie gest374tzte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden. Diese - der Mitverschuldenspr374fung vorgeschaltete - Frage beurteilt sich vorrangig nach dem Schutzzweck der jeweiligen beh366rd-lichen Ma337nahme (Senatsurteile BGHZ 149, 50, 53 f.; vom 11. April 2002 - III ZR 97/01 - VersR 2003, 205 f. und vom 10. April 2003 aaO). Die von dem Amt zur Regelung offener Verm366gensfragen erteilte Negativbescheinigung auf eine Anfrage nach 247 3 Abs. 5 VermG ist indes, wie dargelegt, nicht zuletzt dazu bestimmt, dem Verf374gungsberechtigten in dieser Beziehung Rechtssicherheit zu gew344hrleisten. Die im Bescheid des Beklagten vom 20. April 1994 erfolgte Beschr344nkung auf den "diesseitigen Erkenntnisstand" stellt diese Zielsetzung nicht in Frage und musste weder die Kl344gerin in ihrer Eigenschaft als Privatisie-rungsbeh366rde zu einer Nachfrage noch die Pr344sidentin der Kl344gerin in ihrer Eigenschaft als f374r die Erteilung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung zust344n-dige Beh366rde zu weiteren Nachforschungen veranlassen. Das folgt bereits aus der Bezeichnung als "Negativbescheinigung" im Betreff, die - wenn auch auf der Basis der vorliegenden Unterlagen - als abschlie337ende Auskunft verstanden werden musste, und wird auch nicht durch den vom Beklagten genutzten kur-zen Pr374fungszeitraum ausgeschlossen. 17 - 12 - 3. Ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens (247 254 Abs. 1 BGB) f344llt der Kl344gerin ebenso wenig zur Last. Auch soweit die Revision der Kl344gerin vorwirft, keine Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Berlin in dem Vorprozess der Eheleute W. eingelegt zu haben, geht es nicht um den unterlassenen Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des 247 839 Abs. 3 BGB unmittelbar gegen die amtspflichtwidrige Handlung, son-dern um die nach der allgemeinen Vorschrift des 247 254 BGB zu beurteilende Frage, ob ein Verschulden des Gesch344digten zum Schaden beigetragen hat. 18 a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen in 334bereinstim-mung mit dem Landgericht Berlin von einer Schadensersatzpflicht der Kl344gerin aus 247 7 Abs. 2 Satz 2 GVO gegen374ber den Eheleuten W. ausgegangen sind. Nach dieser Vorschrift ist der Verf374gungsberechtigte bei Aufhebung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erf374llung seiner Verpflichtung zur R374ck374bertragung des Grundst374cks an den Verf374gungsberechtigten entstande-nen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Revision l344sst sich dem zwischen der Kl344gerin und den Eheleuten W. geschlossenen Grundst374ckskaufvertrag eine solche abweichende Vereinbarung nicht entnehmen. 19 aa) Die in 247 22 unter der 334berschrift "Hinweise und Belehrungen" enthal-tene Bemerkung, der Notar habe die Vertragsparteien darauf hingewiesen und dar374ber belehrt, dass die Erstattung von Investitionen der K344ufer durch die Ver-k344uferin ausgeschlossen sei, haben die Vorinstanzen nach dem Wortlaut, der systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der Bestimmung nicht als Be-standteil des eigentlichen Kaufvertrags und danach nicht als Willenserkl344rung der beiden Vertragsparteien gewertet, sondern als einseitige Rechtsbelehrung 20 - 13 - von Seiten des Notars. Das kann als Auslegung individualvertraglicher Willens-erkl344rungen vom Revisionsgericht nur dahin 374berpr374ft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfah-rungss344tze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 150, 32, 37; Senatsurteil BGHZ 154, 132, 133). Rechtsfehler dieser Art sind nicht zu er-kennen. Im Gegenteil liegt das Ergebnis dieser Auslegung nahe. bb) Soweit die Revision erstmals zus344tzlich auf den Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsm344ngelhaftung der Verk344uferin in 247 7 Nr. 2 des notariellen Kaufvertrags verweist, ergibt sich allein aus diesem Umstand, dass die Kl344gerin urspr374nglich diese Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, nicht derart um-fassend verstanden hat. 247 7 Abs. 2 Satz 2 GVO begr374ndet ein besonderes ge-setzliches Schuldverh344ltnis neben der allgemeinen Sach- und Rechtsm344ngel-haftung des B374rgerlichen Gesetzbuches. Rechtsfolgen aus einer nachtr344glich bekannt gewordenen Anmeldung verm366gensrechtlicher R374ck374bertragungsan-spr374che werden au337erdem im Kaufvertrag mit 247 9 gesondert geregelt, wenn auch diese Klausel nur die Zeit vor der Eigentumsumschreibung erfasst. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich weder ein Umkehrschluss aus der Vereinba-rung eines R374cktrittsrechts oder eines Schadensersatzanspruchs bis zur H366he des Kaufpreises bei nachtr344glicher Kenntnis von Anmeldungen in 247 9, wie es die Revision bef374rwortet, noch ein weites Verst344ndnis des 247 7. Die Vertrags-klausel ist vielmehr nach ihrem Wortlaut dahin auszulegen, dass sie sich nur auf den Ausschluss der allgemeinen Gew344hrleistung des Verk344ufers be-schr344nkt. Das mag der Urkundsnotar m366glicherweise anders gesehen haben. F374r die Auslegung eines Vertrags ist indessen entscheidend, wie die Vertrags-parteien den Urkundentext verstanden haben und verstehen durften. 21 - 14 - b) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass die Kl344gerin mit einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin h344tte gel-tend machen k366nnen, die Grundst374cksverkehrsgenehmigung h344tte wegen Ab-laufs der Jahresfrist nach 247 5 Satz 2 GVO nicht aufgehoben werden d374rfen. 334ber die Rechtm344337igkeit dieses Verwaltungsakts war auf die Anfechtungsklage der Eheleute W. rechtskr344ftig durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1998 entschieden. Hieran waren die Gerichte im Vorprozess gebunden, da die Kl344gerin am Verfahren beteiligt war. Davon abgesehen teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin wie der Vorinstanzen in diesem Rechtsstreit, dass die Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nur f374r den Widerruf der Genehmigung im technischen Sinn, d.h. einer rechtm344337ig er-teilten Genehmigung gem344337 247 49 VwVfG, nicht aber f374r die R374cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (247 48 VwVfG) oder - wie hier - f374r dessen sons-tige Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren nach den 247 68 ff. VwGO gilt (arg. 247 7 Abs. 1 Satz 1 GVO; s. auch Zimmermann in Rechtshandbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Januar 1999, SystDarst XI Rn. 59 ff.). 22 c) Was endlich den von der Revision weiterverfolgten Einwand des Be-klagten anbelangt, die Kl344gerin h344tte den Eheleuten W. im Vorprozess ent-gegenhalten k366nnen und m374ssen, nicht noch nachtr344glich einen Investitionsvor-rangbescheid beantragt zu haben, so zeigt die Revision keinen Sachvortrag des f374r ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auf, nach dem ein solcher Antrag wenigstens teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt und die R374ck374bertragung des Grundst374cks insoweit ausgeschlossen h344tte. Der blo337e Hinweis auf ein entsprechendes Schreiben der B. GmbH vom 8. April 1997 an die K344ufer reicht nicht aus. Auf eine Teilung des Grundst374cks h344tten sich 374berdies die Eheleute 23 - 15 - W. nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin im Vorprozess schon wegen Problemen mit der Kreditierung nicht einlassen m374ssen. Auch in diesem Punkt verweist die Revision nicht auf einen abweichenden Vortrag des Beklag-ten. 4. Ohne Erfolg erhebt der Beklagte abschlie337end die Einrede der Verj344h-rung. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist f374r Schadensersatzanspr374che aus uner-laubter Handlung nach dem im Streitfall weiter anwendbaren 247 852 Abs. 1 BGB a.F. war, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, bei Klageerhebung am 17. September 2001 noch nicht abgelaufen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-punkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-tigen Kenntnis erlangt. Ein Schaden muss daher mindestens objektiv bereits vorliegen. Da dieser hier in der Belastung der Kl344gerin mit Ersatzanspr374chen der Eheleute W. nach 247 7 Abs. 2 Satz 2 GVO besteht, ist die Erf374llung aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm notwendig. Das setzt aber eine bestands-kr344ftige Aufhebung der Grundst374cksverkehrsgenehmigung voraus (247 7 Abs. 2 Satz 1 GVO), was im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des verwal-tungsgerichtlichen Urteils im Anfechtungsprozess der Eheleute W. der Fall war. Die Frist begann deswegen fr374hestens mit der Verk374ndung dieses Urteils am 29. Oktober 1998. Durch die Zustellung der Amtshaftungsklage am 24 - 16 - 17. September 2001 wurde der Lauf der Verj344hrung daher rechtzeitig unterbro-chen (247 209 Abs. 1 BGB a.F.). Schlick Kapsa Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.05.2005 - 11 O 342/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.11.2006 - 2 U 37/05 -
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