BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 301/06 vom 3. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 2006 wird auf seine Kosten als un-zul344ssig verworfen. Streitwert: 20.000,00 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist unzul344ssig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt daf374r, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 200 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, 247 544 ZPO). Der Beschwerdef374hrer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Ge-sch344ftsf374hrer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso wenig zur H366he seiner Verg374tung als Gesch344ftsf374hrer, die die Beschwer f374r seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur K374ndigung des Gesch344ftsf374hreranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen.Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244). Er hat auch den aktuellen Wert seines Gesch344ftsanteils nicht glaubhaft dargelegt, nach dem sich der Wert 1 - 3 - des Antrags richtet, die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses festzustellen (vgl. Senat BGHZ 19, 172, 175; Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). Seine Angabe, die Beschwer sei aufgrund einer nat374rlichen Steigerung des Wertes des seit fast zwanzig Jahren betriebenen Unternehmens mit mehr als 20.000,00 200 anzusetzen, ist nicht plausibel. In den Tatsachenin-stanzen hat er im Gegensatz dazu behauptet, die Beklagte sei insolvenzreif. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 16 O 2178/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 1 U 62/06 -
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