BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 301/08 vom 25. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 26. November 2008 - 7 U 2704/08 - wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 34.516,10 200 festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen: Zahlungsantrag zu I: 20.119,33 200 Zahlungsantrag zu II: 6.333,70 200 Klageantrag zu III: 2.684,28 200 Klageantrag zu IV: 5.378,79 200. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 - 3 - Die angefochtene Entscheidung wird - in Richtung auf beide Beklagte - von der Erw344gung getragen, nach der durchgef374hrten Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht davon 374berzeugt, dass die Verletzung der Aufkl344rungspflicht 374ber die der I. GmbH gezahlten Provisionen nicht f374r die Beteiligung des Kl344-gers an dem Filmfonds (mit-)urs344chlich gewesen sei. Dabei hat das Berufungs-gericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht beruft, die auf einer unzul344nglichen oder irref374hrenden Dar-stellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalit344tsvermutung zu-gute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage ver-anlasst haben, im Rahmen der hier auf Antrag der Beklagten zu 1 durchgef374hr-ten Parteivernehmung zu befragen. Mag auch die in den Mittelpunkt zu stellen-de Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgem344337en Aufkl344rung verhal-ten h344tte, nicht unmittelbar mit den 334berlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufkl344rung - tats344chlich zu seiner Anla-geentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich f374r den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Parteiver-nehmung gewonnenen Eindr374cke die 334berzeugung ergibt, ungeachtet der Kau-salit344tsvermutung h344tte auch die unterbliebene Aufkl344rung nicht zu einem Ver-zicht auf die Anlage gef374hrt. 2 - 4 - Die gegen die tatrichterliche W374rdigung erhobenen R374gen der Be-schwerde geben zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass. 3 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.02.2008 - 34 O 8773/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.11.2008 - 7 U 2704/08 -
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