BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 301/08 vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin-nen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 40.688,42 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grunds344tz-liche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheit-lichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Durch die Einf374gung der Worte "gleichviel welcher Form" in die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 247247 80 AktG, 35a GmbHG wurde in 334berein- 2 - 3 - stimmung mit Art. 4 der sog. Publizit344tsrichtlinie in der Fassung der 304nderungs-richtlinie 2003/58/EG klargestellt, dass auch der gesch344ftliche Emailverkehr die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten muss (Regierungsentwurf zum EHUG, BTDrs. 16/960, S. 47 f.) und sich daran auch die Vertrauenshaftung nach 247 179 BGB ankn374pft. Es ist nicht erkennbar, dass die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Emails schon nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes unter den Begriff des "Gesch344ftsbriefes" fielen und somit die Pflichtangaben enthalten mussten, f374r die Zukunft noch Be-deutung hat. Dass sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weite-rer nach dem Altrecht zu behandelnder F344lle noch stellen wird, ist weder darge-legt noch ersichtlich. 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 07.12.2007 - 12 O 192/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2008 - 14 U 4/08 -
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