BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 301/09 Verk374ndet am: 15. M344rz 2011 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 199 Abs. 1 Nr. 2 Die f374r den Verj344hrungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegr374n-denden Umst344nde kann der Gesellschaft nicht durch ihren Gesch344ftsf374hrer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. BGH, Urteil vom 15. M344rz 2011 - II ZR 301/09 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der H. mbH (im Folgenden H. ), die sp344ter in B. GmbH umfirmierte. In deren Bilanz zum 31. Dezember 2000 sind 1 - 3 - Anspr374che gegen den Beklagten aus allgemeinem Verrechnungsverkehr in H366-he von 55,66 Mio. DM ausgewiesen. Mit Wirkung zum 10. Juni 2002 legte der Beklagte die Gesch344ftsf374hrung nieder und ver344u337erte seinen Gesch344ftsanteil. Ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der B. B. GmbH wurde mangels Masse abgewiesen. 2 Die Kl344gerin f374hrte in den Jahren 1994 und 1995 Bauleistungen im Auf-trag der H. an einem Hotel-Neubau in D. aus. Wegen einer Restwerk-lohnforderung und eines Anspruchs auf R374ckzahlung einer ausgekehrten Ver-tragserf374llungsb374rgschaft erwirkte sie gegen die B. B. GmbH am 19. Juli 2002 ein Urteil des Landgerichts D. 374ber insgesamt 343.077,39 200 nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels pf344ndete sie mit Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 17. M344rz 2003 Anspr374che der B. GmbH gegen den Beklagten. Mit der Klage verlangt die Kl344gerin vom Beklagten Zahlung von 332.110,17 200 und 16.619,55 200 aus gepf344ndetem und zur Einziehung 374berwie-senen Recht der B. GmbH, hilfsweise aus einem Anspruch nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 1 des Gesetzes 374ber die Sicherung von Bauforderungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht unter Zur374ckweisung der Berufung im 334brigen den Beklagten aufgrund des Hilfsantrags zur Zahlung von 110.428,39 200 nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Gegen die Abweisung des Hauptantrags richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kl344gerin. Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur374ck-genommen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Kl344gerin habe gegen den Be-klagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung aus gepf344ndetem und zur Einziehung 374berwiesenen Recht der B. GmbH. In der Bilanzfeststel-lung liege zwar ein konstitutives Schuldanerkenntnis hinsichtlich des darin aus-gewiesenen Anspruchs gegen den Beklagten, der auch vom Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erfasst werde. Der Anspruch sei aber mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit vor Erhebung der am 20. Juni 2005 eingereich-ten Klage verj344hrt. Die Kenntnis der Gesellschaft von den Anspruchsvorausset-zungen habe bereits am 1. Januar 2002, vermittelt durch den Beklagten als Ge-sch344ftsf374hrer, vorgelegen. 5 II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht angegriffen hat das Beru-fungsgericht allerdings in der Feststellung der Bilanz f374r das Jahr 2000, die eine Forderung gegen den Beklagten ausweist, ein konstitutives Schuldanerkenntnis gesehen. Der Feststellung einer Bilanz, die diese jedenfalls im Verh344ltnis zwi-schen Gesellschaft und Gesellschafter f374r verbindlich erkl344rt, kann f374r darin ausgewiesene Forderungen gegen den Gesellschafter die Wirkung eines zivil-rechtlich verbindlichen Schuldanerkenntnisses zukommen (BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 50 - Sanitary; Urteil vom 2. M344rz 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15). Ob es sich um ein konsti-tutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, beurteilt sich nach 7 - 5 - den Umst344nden im Einzelfall (BGH, Urteil vom 2. M344rz 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 15). 8 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber Verj344hrung des Anspruchs mit dem 31. Dezember 2004 angenommen. Der B. GmbH war die Kenntnis des Beklagten von dem Schuldversprechen nicht zuzurechnen. 9 a) Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB i.d.F. des Schuld-rechtsmodernisierungsgesetzes ist vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden war (247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die subjektiven Voraussetzungen des Verj344hrungsbeginns nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grobfahrl344ssige Unkenntnis der Anspruchs-voraussetzungen - vorlagen (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 21, 23; Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 7 m.w.N.). Der An-spruch aus dem Schuldversprechen war - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - sp344testens mit der Feststellung der Bilanz im September 2001 f344llig. b) Die f374r den Verj344hrungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchs-begr374ndenden Umst344nde kann der Gesellschaft nicht durch ihren Gesch344ftsf374h-rer vermittelt werden, wenn dieser selbst Schuldner ist. Zwar kommt es bei ju-ristischen Personen des Privatrechts grunds344tzlich auf die Kenntnis ihrer vertre-tungsberechtigten Organe von den Anspruchsvoraussetzungen an. Ist das Or-gan einer Gesellschaft selbst der Schuldner, kann es der Gesellschaft aber die erforderliche Kenntnis nicht verschaffen (vgl. zu 247 852 BGB aF BGH, Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 Rn. 34 - Sanitary m.w.N.; Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1397; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, 247 199 Rn. 61; M374nchKommBGB/Grothe 10 - 6 - 5. Aufl. 247 199 Rn. 32; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, Stand 1. August 2010, 247 199 Rn. 38). Das gilt nicht nur bei unerlaubten Handlungen, wie sie den bis-herigen Entscheidungen des Senats zu 247 852 BGB aF zugrunde lagen. Viel-mehr kann allgemein nicht erwartet werden, dass der Schuldner daf374r sorgt, dass die Anspr374che gegen ihn selbst geltend gemacht werden und er etwa ei-nen Gesellschafterbeschluss nach 247 46 Nr. 8 GmbHG herbeif374hrt. Beim einzi-gen Gesch344ftsf374hrer einer GmbH kommt hinzu, dass er als Vertreter der Ge-sellschaft gegen sich selbst zur Hemmung der Verj344hrung keine Ma337nahmen der Rechtsverfolgung ergreifen kann (247 204 Abs. 1 BGB). Soweit es wegen des Fehlens eines weiteren Gesch344ftsf374hrers auf die Kenntnis der zur Anspruchs-verfolgung berufenen Gesellschafter ankommt, scheidet eine Zurechnung der Kenntnis des einzigen Gesellschafters aus den gleichen Gr374nden aus, wenn er zugleich Schuldner des Anspruchs ist. III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 11 1. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des Berufungsurteils festge-stellt, dass der Beklagte "alleiniger Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer" der H. gewesen sei. Das l344sst offen, ob er nicht nur einziger Gesellschafter, son-dern auch einziger Gesch344ftsf374hrer war. Da dieser Gesichtspunkt im Beru-fungsverfahren keine Bedeutung erlangt hat, weil das Berufungsgericht die For-derung bereits aufgrund der Zurechnung der Kenntnis des Beklagten f374r ver-j344hrt gehalten hat, ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, hierzu, gegebe-nenfalls auch zu einer Kenntnis eines weiteren Gesch344ftsf374hrers von dem An-spruch, erg344nzend vorzutragen. 12 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat au337erdem darauf hin, dass das Erl366schen der Forderung entgegen der Auffassung des darlegungs- und 13 - 7 - beweisbelasteten Beklagten nicht schon durch das Fehlen von Forderungen gegen den Gesellschafter in der folgenden Bilanz zum 31. Dezember 2001 be-legt wird. Die Ausbuchung kann auch auf anderen Gr374nden als dem Erl366schen der Forderung beruhen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 O 232/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2008 - 8 U 40/06 -
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