BUNDESGER ICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 30/11 Verkündet am: 21. Juli 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PC II InformationsgesellschaftsRL Art. 5 Abs. 2 und 3 Dem Gerichtshof der Euro päischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwan d- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttre tens der Rich t- linie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihr er Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben? 2. Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen mi t- tels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnl i- cher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie? - 2 - 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschrä n- kungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie un ter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die He r- steller, Importeure und Händler von PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehre rer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der Finanzierung einer angemessenen Vergütung sind? 4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maß nahmen gemäß Art. 6 der Richtl inie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen? 5. Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechte n Au s- gleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke au s- drücklich oder konkludent zugestimmt haben? BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11 - OLG München LG München I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhan d- lung vom 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bor n kamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union we rden zur Auslegung der R ichtlinie 2001/29/EG des Europä i schen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urh e- berrechts und der verwandten Schut z rec h te in der Informationsgesel l- schaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende F ragen vorgelegt: 1. Ist die Richtlinie bei der Ausl e gung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkraf t- tre tens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer A n wendbarkeit am 22. Dezem ber 2002 ereignet haben? 2 . Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels PC s um Vervielfältigu n- gen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Ve r- fahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie? 3. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anford e- rungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grun d- rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler von PCs , sondern die Hersteller, Importeure und Händler e i- nes anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vo r- nahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner d er angeme s senen Vergütung sind? 4. Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maß - nahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfa l- len? 5. Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines g e- rechten Ausgleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Ver vielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt h a ben? - 4 - Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob PCs zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Die Klägerin nimmt als einzige Verwertun gsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr ang e schlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie ist im vorliegenden Rechtsstreit auch im Auftrag der Verwertungsg e sellschaft Bild - Kunst tätig, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Graf i- ken aller Art besteht. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ausku nft über die Anzahl der von dieser seit 1. Januar 2001 in Deutschland in Ve r kehr gebrachten PCs und über deren Bezugsquellen, soweit sie diese nicht selbst hergestellt oder impo r- tiert hat. Sie begehrt zudem die Fes t stellung, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte einen Betrag von 30 zuzüglich Mehrwer t steuer und Zinsen zu bezahlen hat. Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag vollständig und dem Festste l- lungsantrag in Höhe eines Betrages von 12 zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen stattgegeben (L G München I, ZUM 2005, 241). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Feststellungsausspruch dahin abgeä n- dert, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen entfällt. Die we i tergehende Berufung der Beklagten hat es ebenso z urückgewiesen wie die Berufung der Klägerin (OLG München, GRUR - RR 2006, 121 = ZUM 2006, 239). 1 2 3 4 - 5 - Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben, das landgerichtliche U r- teil abgeände rt und die Klage vollständig abgewiesen (Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06 , GRUR 2009, 53 = WRP 2009, 80 - PC I). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben u nd die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG, Kammer b e - schluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225 ). I m erneuten Revisionsverfahren erstre bt die Beklagte weiterhin die vol l- ständige Abweisung der Kla ge; die Klägerin vefolgt ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückz u weisen. I I . Der Erfolg der Revision hängt vo n der Auslegung der R ichtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwan d- ten Schutzrechte in der Informationsges ellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001, S. 10; im Folgen den: Richtlinie ) ab. Vor einer Entscheidung über das Recht s- mi t tel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union ei n zuholen. 1. Die Vergütungspflic ht für Vervielfältigungsgeräte ist zwar durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urhebe r- rechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I , S. 2513) neu geregelt worden ( § § 54 ff. UrhG ). Für den Strei tfall ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. 5 6 7 8 9 - 6 - 2. Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfa h ren ve r gleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, gegen den Hersteller ( § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ) sowie g e gen den Importeur und den Händler ( § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF ) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, A n- spruch auf Zahl ung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräuß e- rung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte g e schaffene Möglichkeit, so l che Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF kann der Urheber von den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Ve r pflichteten Auskunft verlangen. Der Zahlungsa n spruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF und der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG aF können g e- mäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwe r tungsgesellschaft geltend g e- macht we r den. 3. Die Klägerin und die VG Bild - Kunst, in deren Auftrag die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls tätig wird, sind als Verwertungsgesellscha f- ten nach § 54h Abs. 1 UrhG aF befugt, den Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF und den Auskunftsanspr uch nach § 54g Abs. 1 UrhG aF ge l- tend zu m a chen. Die Klägerin kann von der Beklagten, die PCs herstellt oder importiert und ver treibt, hinsichtlich der seit dem 1. Januar 2001 in Verkehr g e- brachten Geräte dem Grunde nach Zahlung einer angemessenen Vergütun g und Au s kunftserteilung beanspruchen, wenn PCs zu den nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Das setzt v o raus, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in e i nem Verfahren ve r- gleichbarer Wirkung bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass die Verg ü- tungspflicht nur solche Vervielfältigungshandlungen e r fasst, die nach der - Art. 5 10 11 - 7 - Abs. 2 und 3 der Richtlinie umsetzenden - Schra n kenregelu ng des § 53 UrhG aF vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers aus genommen sind. Vervielfält i- gungshandlungen, die nicht unter die Schrankenr e gelung fallen und daher eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sind nicht Gegenstand des Vergütungsa n- spruchs nach § 54a Abs. 1 UrhG aF. 4. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf das Inverkehrbringen von Dr u- ckern durch die Beklagte seit dem 1. April 2001. Deshalb stellt sich v orab die Frage, ob die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorf älle zu b e rücksichtigen ist , die sich nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 22. Juni 2001 , aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 e r eignet haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen es di e Gerichte der Mitgliedstaaten bereits ab dem Zeitpunkt des I n- krafttretens einer Richtlinie soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatl i che Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Rich t linie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C - 212/04, Slg. 2006, I - 6057 = NJW 2006, 2465 Rn. 123 - Adeneler/ELOG). Die Richtlinie 2001/29/EG ist nach ihrem Art. 14 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen G emei n schaften , also am 22. Juni 2001, in Kraft getreten. Danach wäre die Richtlinie bereits ab d i e- s em Zeitpunkt bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksicht i gen. Die Richtlinie berührt jedoch nach ihrem Art. 10 Abs. 2 Handlungen un d Rechte nic ht, die vor dem 22. Dezember 2002 abg e schlossen bzw. erworben wurden. Das könnte dafür sprechen, dass die Richtlinie bei der Beurteilung der Fr a ge, ob die geltend gemachten Ansprüche wegen eines Inverkehrbringens von Druckern vor dem 22. Dezember 2002 begr ündet sind, für die Ausl e gung 12 13 14 - 8 - des nationalen Rechts nicht von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 40 = WRP 2008, 1229 - Multifunkt i- onsgeräte; vgl. aber BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 54; ZUM 2011, 313 Rn. 26). 5. Zum Grund eines Vergütungsanspruchs stellen sich zwei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie. a) Zunächst stellt sich die Frage ob e s sich bei Vervielfältigungen mittels PC s um Vervielfältigungen mi t tels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ha n delt. Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Ve r- fahren vergleichbarer Wirkung im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG aF stellen Ve r- vielfältigungen mittels beliebiger f otomechanischer Verfahren oder anderer Ve r- fahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 U rhG aF und § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG aF dar. Bei einer Ablichtung ha n delt es sich um ein f otomechanisches Verfahren. Der Begriff der Vervielfältigungen mi t tels beliebiger f otomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnl i cher Wirkung in § 53 A bs. 1 Satz 2 Fall 2 UrhG aF und § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UrhG aF stammt aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie . Er ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszul e gen. Nach Ansicht des Senats kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen mittels belieb i- ger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wi r kung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ha n delt, darauf an, innerhalb welcher Gerätekett en PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen verwendet 15 16 17 18 - 9 - werden. Allein mit einem PC können keine Vervielfältigungen angefertigt we r- den. Dazu sind PCs nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten in der Lage, wie etwa in Geräteketten mit einem Eingabegerät (Inter netzugang s gerät, CD - ROM - Laufwerk, DVD - Laufwerk, USB - Stick, Scanner) und e i nem PC oder in Ge - rätekombinationen mit einem PC und einem Ausgabeg e rät (CD - Brenner, DVD - Brenner, USB - Stick, Drucker) oder in der Funkti onseinheit Eingabeg e rät / PC / Ausgabegerät . aa) Mit einer aus einem PC als Endgerät bestehenden Gerätekette (wie etwa der Gerätekombination Scanner / PC) können ausschließlich Vervielfält i- gungen auf einem digitalen Träger - nämlich auf der Festplatte oder im Arbeit s- speicher des PC s - vo r genommen werden. (1) Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um Vervielfältigungen mittels beliebiger f otomechanischer Verfahren. Unter fotomech a nischen Verfahren sind Verfahren der Fotokopie zu verstehen. Mit einem PC als Endgerät können ke i- ne Fot okopien wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät angefertigt we r- den. (2) Es erscheint auch fraglich, ob es sich bei solchen Vervielfäl tigungen um Vervielfältigungen mittels anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie f o- tom e chanische Verfahren handel t . Fotomechanische Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger entstehen. Voraussetzung eines anderen Verfahrens mit ähnlicher Wi r- kung könnte dahe r sein, dass gleichfalls körperliche Verviel fältigung en auf e i- nem analogen Träger entstehen , d ie de r menschlichen W ahrnehm ung unmitte l- bar zugänglich sind . Da nn reichte es nicht aus, dass eine dauerhafte körperl i- che Festlegung auf einem digitalen Speichermedium erfolgt (vgl. österr. OGH, Urteil vom 2 4. Februar 2009 - 4 Ob 225/08d, GRUR Int. 2009, 754, 758) . 19 20 21 - 10 - bb) Mit einer aus einem PC als Einga ngsgerät bestehenden Geräteke t te (wie etwa der Gerätekombination PC / Drucker) können ausschließlich Vervielfä l- tigungen digitaler Vorlagen - nämlich von Vorlag en, die auf der Fes t platte oder im Arbeitsspeicher des PC s gespeichert sind - vorgenommen we r den. Es erscheint zweifelhaft, ob solche Vervielfältigungen digitaler Vorlagen, bei denen es sich zweifellos nicht um Vervielfältigungen mittels eines fotom e- ch anischen Verfahrens handelt, als Vervielfältigungen mittels anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren anzusehen sind. (1) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie erfasst alle r- dings nach Auffassung des Senats nicht nur fotomechanische, sondern auch andere - insbesondere digitale - Vervielfältigungsverfahren. Sie setzt eine dem fotomechanischen Verfahren ähnliche Wirkung und nicht ein dem fotomechan i- schen Verfahren ähnl i ches Verfahren voraus. (2) Es erschein t jedoch fraglich, ob zur Bestimmung der Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren allein darauf abgestellt we r- den kann, ob bei diesen Verfahren - wie bei fotomechan i schen Verfahren - im Ergebnis Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnl i chen Träger entstehen. Dagegen spricht, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ohnehin nur Ve r- vie l fältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger erfasst. Die weitere V o- raussetzung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie, dass es sich dabe i um Vervielfältigungen mittels beliebiger fot o mechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, wäre sinnlos und überflüssig, wenn sie stets schon erfüllt wäre, falls Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnl i- chen Träger her gestellt we r den. 22 23 24 25 - 11 - (3) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie könnte daher dahin auszulegen sein, dass es sich bei den anderen Verfahren mit ähnlicher Wirkung wie fotomechanische Verfahren um Verfahren zur Ve r vielfältigung von analogen V orlagen auf analogen Trägern handelt. Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie würde dann nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken betreffen, also Verfahren, die - wie das Verfahren der Repr o- graphie - bewirken, dass von einem ana logen Werkstück (etwa einem Buch) analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier) en t stehen. Dafür könnte auch folgende Überlegung sprechen: Nach Erwägung s- grund 37 der Richtlinie, der sich auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie b e- zieht, soll en die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Ausnahme oder Beschränkung für die Reprographie vorzusehen. Gemäß Erwägungsgrund 38 der Richtlinie, der die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie geregelte Priva t- kopie betrifft, sollen die Mitgliedstaa ten die Möglichkeit erhalten, unter Siche r- stellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in B e- zug auf das Vervielfält i gungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton - , Bild - und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken v orzusehen; d a bei soll zwischen digitalen und analogen (privaten) Vervielfältigungen unterschi e- den werden, weil sich analoge (private) Vervielfältigungen auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert auswirken, digitale (private) Vervie lfältigungen hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere wir t- schaftliche Bedeutung erlangen dürften. Diese Erwägungen könnten darauf hindeuten, dass mit der Reprographie, die nach Erwägungsgrund 37 der Rich t- linie keine größeren Hindernisse für den Binnenmarkt schafft und für die daher nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Ausnahmen oder Beschrä n kungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorgesehen werden können, die Vervie l- fä l tigung von analogen Vorlagen auf analogen Trägern g e meint ist. 26 27 - 12 - cc) Jedenfalls mit Gerätekombinationen, die aus einem zur Vervielfält i- gung analoger Vervielfältigungsvorlagen geeigneten Eingabegerät (wie einem Scanner) sowie einem PC und einem zur Erstellung analoger Vervielfältigung s- stücke geeigneten Ausgabegerät ( wie einem Drucker) bes t ehen, können nach Ansicht des Senats Vervielfältigungen mittels anderer Verfahren mit ähnl i cher Wirkung wie fotomechanische Verfahren vorgenommen we r den. Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit kann wie ein herk ömmliches Fotokopiergerät dazu eingesetzt werden, von analogen Werkstücken analoge Vervielfältigungsstücke herzustellen, sei es dass die Vo r- lage originalgetreu auf Papier oder einem ähnlichen Träger wiedergegeben wird oder dass sie vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird. D a bei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre dem fotomechanischen Ve r fahren entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können. Entscheidend ist, dass der Vo rgang funkti o- nal e i ner Vervielfältigung im fotomechanischen Verfahren entspricht. Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit auch Vervielfältigungen mi t- tels Readerprintern, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar g emacht und ausgedruckt werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräten - sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326 - Telefaxger ä- te) - , Scannern ( BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 = WRP 2002, 219 - Scanner) und Multifunktionsgeräten (BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 = WRP 2008, 1229 - Mult i- funktionsgeräte) als Vervielfältigungen angesehen, di e in einem Verfahren mit vergleic h barer Wirkung wie dem Verfahren der Ablichtung erfolgen. 28 29 30 - 13 - b) Für den Fall, dass die vorige Frage bejah t wird , stellt sich die weitere Frage, ob die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigung s recht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grun d rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU - Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein können, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geei g- n e ten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind. Soll ten Vervielfältigungen, die durch Geräteketten mittels PCs vorg e- nommen werden, als Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit äh n licher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie anzusehen s ein, wären diese Ve r vielfältigungen nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtig. Der Senat hat bislang die Au f- fassung vertreten, es sei grundsätzlich nur das Gerät einer solchen Funktion s- einheit nach § 54a Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Vervielfältigung en durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung b e stimmt und damit vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusa m men mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. In der aus einem Scanner, einem PC und einem Drucker bestehe n- den Funktionseinheit sei dies der Scanner. Während fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Fun k tionseinheit benutzt werde, kämen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz ( BGH, GRUR 2002, 246 , 247 - Sca n- ner; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, BGHZ 174, 359 Rn. 12 - Drucker und Plotter I). Nach Ansicht des Senats ist diese Auffassung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie und Art. 20 der EU - Grundrechtecharta verei n bar. 31 32 - 14 - aa) Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie können die Mi t gliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervie l- fältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie unterscheidet dabei Fälle, in denen die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts nur zulässig ist, we nn die Rechtsi n- haber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gerechten Ausgleich vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 3 Buchst . a bis o der Richtlinie; vgl. E r wägungsgrund 36 der Richtlinie). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist grundsätzlich der Endnutzer als Schuldner des angemessenen Ausgleichs zu betrachten. Den Mitgliedstaaten steht es jedo ch frei, eine Vergütung zu Lasten der jenigen Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und M e- dien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis einfließen lassen kö n- nen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, GRUR 2011, 50 Rn. 43 - 50 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, juris Rn. 18 - 29 Stichting/Opus). Da die Bestimmungen der Richtlinie nicht ausdrücklich die Frage regeln, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, steht den Mitglie d- staaten bei der Bestimmung der vergütungspflichtig e n Person ein weites E r- messen zu (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, juris Rn. 23 - Stichting/ Opus). Daraus folgt nach Ansicht des Senats, dass die Richtlinie diejenigen Mi t- gliedstaaten, die sich in zulässiger Weise dafür entschieden haben, den gerec h- ten Ausgleich über ein System der Gerätevergütung zu finanzieren, grundsät z- lich nicht dazu ver pflichtet, sämtliche Hersteller, Importeure und Händler der Geräte einer Gerätekette, die zur Vornahme von auszugleichenden Vervielfält i- 33 34 35 - 15 - gungen benutzt wird, zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs in Anspruch zu nehmen. Vielmehr steht es den Mitgliedstaa ten grundsätzlich frei, nur die Hersteller, Importeure und Händler desjenigen Geräts zur Finanzierung hera n- zuzi e hen, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu we r den. bb) Bei de r Auslegung der Richtlinie und des ihrer Umse t zung dienenden nationalen Rechts sind allerdings nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU - Grund rechte - charta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C - 465/00 , Slg. 2003, I - 4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68 , 80 Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfG [Kammer], GRUR 2007, 1064 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, GRUR 2011, 513 Rn. 20 = WRP 2011, 762 - AnyDVD; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16). Zu diesen Grun d rechten zählt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 20 der EU - Grundrechtecharta. Auch das Grundrecht auf Gleichbehandlung gebietet es nac h Auffa s sung des Senats jedoch nicht, sämtliche Hersteller, Importeure und Händler der G e- räte einer Gerätekette, die zur Vornahme von auszugleichenden Vervielfält i- gungen benutzt wird, in dem Maße zur Finanzierung des gerechten Au s gleichs zu verpflichten, i n dem das jeweilige Gerät für solche Vervielfält i gungen genutzt wird. Die praktischen Schwierigkeiten, das Maß der Nutzung des jeweiligen G e- räts für solche Vervielfältigungen zu bestimmen und mehrere Schul d ner zur Finanzierung des Ausgleichs in Anspruch zu nehmen, können es rech t fertigen, allein den Hersteller, Importeur und Händler desjenigen Geräts zur Finanzi e- rung des gesamten Ausgleichs heranzuziehen, das am deutlichsten dazu b e- stimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsg e rät eingesetzt zu werden. Der Schuldner des Ausgleichs wird dadurch nicht u n z u- 36 37 - 16 - mutbar belastet, da er den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu en t- richtenden Preis einfließen lassen kann. Eine andere Beurteilung wäre alle n falls dann geboten, wenn der Sch uldner die Last der Vergütung nicht auf die Nutzer der Geräte abwälzen könnte und dadurch in seiner wirtschaftlichen Handlung s- freiheit - anders als die Hersteller, Importeure und Händler der and e ren Geräte - unzumutbar beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, GRUR 2 008, 786 Rn. 35 - Multifun k- tion s geräte, mwN). 6 . Soweit PCs bei einer mit Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlin i e überei n- stimmenden Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG aF dem Grunde nach zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören, stellen sic h im Zusa m- menhang mit der Bemessung der Höhe der Vergütung weitere Fragen zur Au s- legung der Richtl i nie . Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF besteht für die durch das Inverkehrbringen des Geräts geschaffene Mö g lichkeit, Verv ielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorzunehmen. Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 UrhG aF soll dem Urheber einen Au s- gleich für die ihm aufgrund der Einschränk ungen seines Vervielfältigung s rechts durch die gesetzliche Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF entgehenden ind i vi - dual - vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (vgl. BGHZ 174, 359 Rn. 23 - Dr u cker und Plotter I). Für die Bemessung der Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist es d a- her entscheidend, in welchem Maß die Vervielfältigungsgeräte bestimmung s- gemäß für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF zulässige Vervielfältigu n gen genutzt werden können. Wie bereits oben (Rn. 10 a.E.) ausgeführt, ist nur insoweit, als § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF Vervielfältigungen eines Werkes zulässt, für die 38 39 40 - 17 - durch das Inverkehrbringen der Vervielfältigungsgeräte geschaffene Möglic h- keit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, eine angemessene Vergütung geschuldet. Urheberrechtlich un zulässige Vervielfältigungen begrü n den keinen Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF, sondern unter den Vorau s- setzungen des § 97 UrhG Ansprüche auf Unterlassung und Sch a densersatz. Urheberrechtlich ohnehin zulässige Vervielfältigungen - wie Vervie l fä ltigungen urheberrechtlich nicht geschützter Inhalte oder eigener Werke - l ö sen gleichfalls keinen Vergütungsa n spruch nach § 54a Abs. 1 UrhG aF aus. a) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Schranken des Ve r- vielfältigungsrechts beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie und sind d a- her im Lichte dieser Bestimmungen auszulegen. Es stellt sich daher die Frage, i n wieweit die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie , soweit sie durch die Regelungen de s § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF umgeset zt worden sind, Vervielfältigungen erfassen, die mittels PCs angefertigt we r den. aa) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf belieb i- gen Trägern ( zulässig ) , so fern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerb s- zwecken dienen , soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswi d- rig hergestellte Vorlage verwendet wird . Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF darf der zur Vervielfältigung Befugte die Vervielf ältigungsstücke auch durch einen a n deren herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels b e- liebiger photomechanischer Ve r fahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wi rkung handelt . Diese Regelung beruht auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (vgl. B e- gründung zum Regierungsentwurf, BT - Drucks. 15/38, S. 20 f. ). Nach dieser B e- 41 42 43 - 18 - stimmung können die Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungsrecht s in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Pe r- son zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung ( vorsehen ) , dass die Rechtsinhaber einen gerec h- ten Ausgleich e r halten, wobei berücksic htigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wu r den . (1) Nach Ansicht des Senats kann allerdings kein Zweifel daran best e- hen, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie grundsätzlich auch Vervielfält i- gungen erfasst, die mithilfe von PCs angefertigt werden, und dass es dabei ke i- ne Rolle spielt, in welcher Gerätekette und an welcher Stelle der Ger ä tekette der PC sich dabei befindet . Die Vorschrift betrifft ausdr ücklich Vervielfä l tigungen auf beliebigen Trägern und enthält keine Einschränkungen hinsichtlich des Ve r- vielfältigungsverfahrens oder der Vervielfältigungsvorlagen. Sie erfasst daher insbesondere auch Vervielfältigung sverfahren, bei denen digitale Vorlagen ve r- wendet oder digitale Kopien hergestellt werden und damit beispielswe i se das Ausdrucken von Texten oder Bi l dern , die aus dem Internet heruntergeladen werden oder auf der Festplatte des PC s abgespeichert sind, oder das Abspe i- chern von mit einem Scanner e ingelesenen Texten oder Bildern auf der Fes t- platte eines PC s . (2) Jedoch stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, inwi e- weit es sich bei Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen in einem fotomechanischen Verfahren oder anderen Verfa hren mit ähnlicher Wi r kung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt (vgl. oben Rn. 16 ff. ) . Gemäß § 54a Abs. 1 UrhG aF ist eine angemessene Vergütung nicht etwa für sämtliche Vervielfältigungen geschuldet, sondern nur für solche Vervielf ältigu n- 44 45 - 19 - gen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF , die durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung erfolgen. Soweit der Rechtsi n- haber für Ve r vielfältigungen mittels eines PCs innerhalb einer Gerätekette nach § 54a Abs. 1 UrhG a F keine angemessene Vergütung e r hält, weil es sich dabei nicht um eine Vervielfältigung in einem anderen Verfahren mit ähnlicher Wi r- kung wie ein fotomechanisches Verfahren handelt (was insbesondere auf Fun k- tionseinheit en mit einem PC als Eingangsgerät oder als Endgerät zutreff en könnte, vgl. oben Rn. 19 ff. ), ist die Bedingung des gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht erfüllt und sind derartige Vervielfältigungen nicht nach § 53 Abs. 1 UrhG aF zulässig. Solche Vervie lfält i- gungen könnten dann keinen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, Impo r- teur oder Händler des Druckers begründen, sondern lediglich einen Unterla s- sungsanspruch und möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gege n über dem Nutzer. (3) Zudem stell t sich die Frage, ob bereits die Möglichkeit einer Anwe n- dung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die B e dingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen lässt. Nach A n sicht des Senats ist die se Frage zu verneinen. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie und unter Berücksicht i- gung von Erwägungsgrund 35 der Richtlinie muss bei der Bemessung des g e- rechten Ausgleichs eine Anwendung technischer Schutzmaßnahmen in vo l lem Umfang berücksichtigt werden. Daraus ist nach Ansicht des Senats zu schli e- ßen, dass die Bedingung eines gerec h ten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nur dann entfällt, wenn technische Ma ß nahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie ein Anfertige n von Vervielfältigungen tatsächlich verhi n dern. 46 - 20 - bb) Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2 Nr. 1, Satz 3 UrhG aF ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen, - zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird ( Satz 1 Nr. 2), - zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes W erk handelt ( Satz 1 Nr. 3), - zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn es sich um kleine Teile eines erschi e- nenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zei t- schriften erschienen sind ( Satz 1 Nr. 4 Buchst. a) oder wenn es sich um ein s eit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt ( Satz 1 Nr. 4 Buchst. b), wenn die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beli e- biger f otomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wi r- kung vorg e nommen wird ( Sa tz 2 Nr. 1, Satz 3). Diese Regelung beruht auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (vgl. B e- gründung zum Regierungsentwurf, BT - Drucks. 15/38, S. 21). Danach können die Mitgliedstaaten Schranken d e s Vervielfältigungsrecht s in Bezug auf Ve r- vie l fältigu ngen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fot o- mechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung ( vorsehen ) , dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erha l ten . In diesem Zusammenhang stellt sich erneut die Frage, inwi e weit es sich bei Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen in einem fotomechan i- schen Verfahren oder anderen Verfahren mit ähnlicher Wi r kung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie handelt (vgl. oben Rn. 16 ff. ) . Diese Fr a ge hat erhebliche praktische Bedeutung. Ist sie zu bejahen, handelt es sich be i- spielsweise dann um nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, Satz 2 Nr. 1, Satz 3 UrhG aF zulässige und demzufolge nach § 54a Abs. 1 UrhG aF verg ü- 47 48 49 - 21 - tungspflichtige Vervielfältigung en zum sonstigen eigenen Gebrauch, wenn sich Rechtsanwälte einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften, die etwa auf einem Server oder auf einer CD - ROM gespeichert sind, zum eigenen beruflichen G e- brauch ausdruck en oder ausdrucken l assen . Sollte die Festplatte eines PC s zudem als ähnlicher Träger anzusehen sein, wäre beispielsweise auch das A b- speichern solcher Beiträge auf der Fes t platte des PC s gestattet. b) Hinsichtlich sämtlicher in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Einschränkungen des Vervielfältigung s rechts stellt sich weiter die Frage, ob die Bedingung ( Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie ) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie ) eines gerechten Ausgleichs entfällt, soweit die Recht s inhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zug e stimmt haben . a- d 38 der Richtlinie ergebe i erfolgte Nutzung ihrer geschützten Werke angemessen vergüten solle (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39, 40 und 45). Dies könnte dahin zu verstehen sein, dass die Bedingung eines gerec h- ten Ausgleichs (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) oder die Möglichkeit eines gerechten Ausgleichs (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) nicht b e- steht, soweit der Rechtsinhaber eine Nutzung seines Werkes gene h migt hat . Dem könnte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Vervielfältigung eines geschützten Werkes in einem solchen Fall bereits aufgrund der Gene h migung des Rechtsinhabers und nicht erst aufgrund einer von den Mitgliedsta a ten nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ric htlinie vorgesehenen Ausnahme oder B e schränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht zulässig ist und dem Rechtsinhaber d a- 50 51 52 - 22 - her kein Schaden durch die in der nationalen Regelung vorgesehene Ei n- schränkung seines Vervielfältigungsrechts en t steht. Nach An sicht des Senats sind jedoch von den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehene Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht gegenüber einer ausdrücklichen oder ko n- kludenten Genehmigung einer solchen Vervie lfältigung durch den Rechtsinh a- ber vorrangig. Soweit solche Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts re i- chen, nehmen sie dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, Vervielfältigungen zu verbieten oder zu gestatten. Eine Genehmigung der bereits aufgrund der Ei n- s chränkungen des Vervielfältigungsrechts zulässigen Vervielfältigungen durch den Rechtsinhaber geht ins Leere und lässt die Bedingung oder die Möglic h keit eines gerechten Ausgleichs unberührt. Soweit der Senat in den Entsche i dungen e- chenden Anwendbarkeit des § 54a Abs. 1 UrhG aF einen anderen Standpunkt vertreten hat (BGHZ 174, 359 Rn. 23 - Drucker und Plotter I; BGH , GRUR 2009, 53 Rn. 19 - PC I), hält er daran nicht mehr fest. Sel bst wenn Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Ver - vielfä l tigungsrecht gegenüber einer Genehmigung des Rechtsinhabers nicht als vorrangig anzusehen wären, ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ ä- nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht dahin zu verstehen, dass eine Genehmigung der Ve r vielfältigung durch den Rechtsinhaber - ohne gleichzeitige Vergütungsabrede - einen gerechten Au s- gleich nach der Richtlinie ausschlösse (vgl. BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 24). Erwägungsgrund 35 der Richtlinie besagt lediglich, dass in Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z.B. als Teil 53 54 - 23 - einer Lizenzgebühr, gegebenenfalls keine spezifische oder g e trennte Zahlung fällig sein kann. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 - OLG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -
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