BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/12 Verkündet am: 7. März 2013 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Grundpreisangabe im Supermarkt UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 98/6/EG Art. 4 Abs. 1; PreisangabenVO § 1 Abs. 6 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzus e- hen sein, wenn d ie dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. März 2013 durch die Richter Prof. Dr . Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg 3. Zivilsenat vom 31. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt Supermärkte, in denen sie ihre Waren unter and e- rem in Verkaufsgondeln und r egalen anbietet. Die dort angebrachten Prei s- schilder sind wie nachstehend wiedergegeben gestaltet: 1 - 3 - Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Er beanstandet, dass die Grundpreise auf den Prei s- schildern der Beklagten in einer Schrift angegeben sind, deren Höhe nur zwei Millimeter beträgt; damit sei die Grundpreisangabe entgegen de n Anforderu n- gen der Preisangabenverordnung nicht deutlich zu lesen. Der Kläger hat soweit für die Revision noch von Interesse beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihren Verkaufsräum en die Preise je Mengeneinheit einschlie ß- lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreise) nicht deu t- lich lesbar anzugeben, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht : (Es folgt eine Darstellung der oben wiedergegebenen Preisschilder .) Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 214 Zinsen ersetzt verlangt. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage in d ies em Umfang stattgegeben. Die B e- rufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat Zweifel daran geäußert, ob der vom Kläger gestellte Unterlass ungs antrag und damit auch der Unterlassungsa us spruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug sind. Der dort verwendete Begriff " deu t- lich lesbar " wiederhole lediglich den wie der vorliegende Rechtsstreit zeige für die Möglichkeit einer problemlosen Vo llstreckung keineswegs eindeutig und konkret genug gefassten Gesetzestext. Die im Klageantrag enthaltene Bezu g- nahme auf die konkrete Verletzungsform mach e d i esen ebenfalls nicht b e- stimmt , da gerade Streit darüber bestehe, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfülle. Eine Änderung des Klageantrags sei aber deshalb nicht anzuregen g e- wesen, weil die beanstandeten Zahlen 3.15, 5.98 und 2.65 gerade noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen seien und die Klage daher (jedenfalls) unbegründet sei. Die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen E r- zeugnisse (Preisangabenrichtlinie) , deren Art. 3 Abs. 4 in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umgesetzt w orden sei, betone in ihren Erwägungsgründen die Angabe des Grundpreises als solchen, lege aber nicht fest, wie dies zu geschehen h a- be. Aus der nationalen Regelung gehe nicht hervor, dass für die Beantwortung der Frage, welche Größe der Grundpreis haben müs se, nach Ansicht des Ve r- 5 6 7 - 5 - ordnungs gebers auf die DIN 1450 zurückzugreifen sei. Außerdem ergebe sich aus dem zweiten Absatz des Abschnitts 5.1 der DIN 1450, dass diese eine Schriftgröße von 1,75 mm noch als grundsätzlich leserlich und damit die Le s- barkeit als solche nicht beeinträchtigend ansehe. Die Frage, welche Anford e- rungen an die konkrete Schriftgröße zu stellen seien, sei letztlich im Hinblick auf die Interessen eines Verbrauchers zu beantworten, der sich dazu entschließe, nicht nur den konkreten Preis f ür die von ihm ausgewählte Ware festzustellen, sondern zusätzlich Preisvergleiche vorzunehmen, und dessen Augenmerk d a- her von vornherein auf Ziffern gerichtet sei. Aus einer Entfernung von 50 cm, aus der in dieser Weise interessierte Verbraucher Preisausze ichnungen in Lei s- ten an Regalen oder Gondeln üblicherweise zur Kenntnis nähmen, seien die Ziffern des Grundpreises auf den beanstandeten Preisschildern der Beklagten ohne weiteres deutlich zu erkennen. Soweit der Bundesgerichtshof eine Schriftgröße von umgerechnet mi n- destens 2,1162 mm in seiner Rechtsprechung zu § 4 HWG verlangt habe, sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund dieser Bestimmung vorgesehenen Ang a- ben wegen ihrer Länge und der dort verwendeten, oft schwer verständlichen medizinischen, pharma zeutischen oder chemischen Begriffe ganz anderen A n- forderungen entsprechen müssten als einzelne ziffernmäßige Preisangaben. Überdies verlange § 4 Abs. 4 HWG im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht nur deutlich lesbare, sondern gut lesbare Angaben. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im E r- gebnis stand. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht die Frage offen gela s- sen , ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch der U n- terlassungsausspruch im Urteil des L andgerichts bestimmt genug ist (dazu u n- ter II 1 und 2). Ohne Rechtsfehler hat es aber angenommen, dass die vom Kl ä- 8 9 - 6 - ger beanstandeten Grundpreisangaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV noch deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind (dazu unter I I 3). 1. Das Berufungsgericht hätte nicht in die Prüfung der Begründetheit der Klage eintreten dürfen, bevor es abschließend festgestellt hatte, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt und die Klage zulässig war (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1984 VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37, 41; Beschluss vom 26. September 1995 KVR 25/94, BGHZ 130, 390, 399 f. Stadtgaspreise ; U r- teil vom 10. November 1999 VIII ZR 78/98, NJW 2 000, 738 f.; Urteil vom 12. Ja nuar 2006 IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/ Becker - Eberhard, 4. Aufl., Vor §§ 253 ff. Rn. 3 und 19, jeweils mwN). Dies gilt schon im Hinblick auf de n Umfang der materiellen Rechtskraft , der bei einem Prozessurt eil ein anderer ist als bei einem Sachurteil ( vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012 , 1145 Rn. 25 = WRP 2012, 1392 Pelikan, mwN ) . Ausnahmen von diesem Grundsatz, de m zu f olge die S a- churteilsvoraussetzungen vorrangig zu prüf en sind, sind anerkannt für das Rechtsschutzbedürfnis und das bei Feststellungsklagen erforderliche besond e- re Feststellungsinteresse sowie die Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG ; deren Prüfung kann unterbleiben, wenn die Unbegründethei t der Klage bereits feststeht (vgl. BGHZ 130, 39 0, 400; BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1120 = WRP 1999, 1159 RUMMS!; BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/ Becker - Eberhard aaO Rn. 19 und § 256 Rn. 36; Zöller/ Greger, ZPO, 29. Aufl ., Vor § 253 Rn. 10 und § 256 Rn. 7, jeweils mwN). 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Bestimmtheit des Unterla s- sungsantrags in Zweifel gezogen. Die hinreichende Bestimmtheit dieses A n- trags folgt aus der konkreten Verletzungsform, auf die der An trag insoweit B e- 10 11 - 7 - zug nimmt, als er die Schilder abbildet. Die Höhe der Ziffern ist unstreitig. Es geht danach allein um die rechtliche Qualifikation der vom Kläger angegriffenen Verhaltensweise der Beklagten. 3. Das Berufungsgericht hat den damit bestim mten und auch ansonsten zulässigen Unterlassungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen. a) Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und klarheit zu gewährleis ten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber H andel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 25 = WRP 2008, 98 Versandkosten; Kö hler in Köhler/Bornkamm , UWG, 31. Aufl., Vorbem. PAngV Rn. 2 mwN und Hinweis auf Art. 1 sowie die Erw ä- gungsgründe 1 und 6 der Preisangabenrichtlinie). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zuge ordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wah r- nehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 84 Rn. 30 Versandkosten; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 35 = WRP 2010, 1023 Sonder newsletter, jeweils zum Erfordernis der eindeutigen Zuordnung; vgl. weiter Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 1 PAngV Rn. 44). Eine Preisangabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutl i- c hen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangaben richtlinie umsetzt, w e n n sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Sosnit za in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 PAngV Rn. 55; Völker in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/ Wenglorz, UWG, 2. Aufl., § 4S14 Rn. 157). Die Frage, ob eine Angabe 12 13 - 8 - diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einze l- falls zu beurteilen, wobei neben de r Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest (vgl. Völker in Harte/ Henning aaO § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz aaO § 4S14 Rn. 157). Die (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen gemäß der DIN 1450 " Schriften Leserlichkeit " , die der aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der W irtschafts - bzw. Verbraucherminister/ - senatoren der Länder bestehende Bund - /Länder - Ausschuss " Preisangaben " vor ge schl agen hat (vgl. Jacobi, WRP 2010, 1217, 1221) , lässt sich den gelte n- den Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht entnehmen . Das Bu n- desm inister ium für Wirtschaft und Technolo gie, das die Preisangabenveror d- nung zuletzt mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Preisangabenve r- ordnung vom 1. August 2012 geändert hat (BGBl. I , S. 1706), hat diesen Vo r- schlag auch nicht aufgenommen. b) Da s Berufungsgericht ist der Sache nach von dem vorstehend darg e- stellten Maßstab ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beansta n- dender Weise angenommen, dass ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will , die beanstandeten Grundpreisa ngaben der Beklagten aus e i- ner Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt sind . Damit ist insgesamt gewäh r- leistet, dass der Verbraucher , der vor den Regalen steht, die Grundpreise j e- denfalls bei Waren ohne Mühe zur Kenntnis nehmen kann, die in den Supe r- märkten der Beklagten in den mittleren und oberen F ächern der Verkaufsregale angeboten werd en . Entsprechendes gilt für die Grundpreise der in den Supe r- märkten der Beklagten in Verkaufsgondeln angebotenen Waren. 14 - 9 - c) Der Revision verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass die Preisschilder in den Supermärkten der Beklagten für die in den unteren Fächern der Ve r- kauf sregale angebotenen Waren und wom öglich auch bei Verkaufsgondeln g e- gebenenfalls nur wenige Zentimeter über dem Fußboden angebracht sind, so dass ein Verbraucher, der die auf diesen Preisschildern angegebenen Grun d- preise lesen will, sich bücken muss. Das Be rufungsgericht hat auch insoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Ve r- braucher, der das Angebot der von der Beklagten dort platzierten Waren prüfen will, sich ihnen ohnedies so weit nähern wird, dass er die Grundpreis angaben noch gut lesen kann. d) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Senatsrechtsprechung zur Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 I ZR 213/84, GRUR 1987, 301, 302 = WRP 19 87, 378 6 - Punkt - Schrift) wegen des regelmäßig größeren Umfangs und schwerer zu erfassenden Inhalts auf die Grundpreisangaben nicht übe r- tragbar ist. 15 16 - 10 - III. Nach allem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 02.08.2011 - 7 O 1400/11 - O LG Nürnberg, Entscheidung vom 31 .01.2012 - 3 U 1723/11 - 17
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