BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 30/14 vom 4 . September 2014 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat am 4 . September 2014 durch die Richter Dr. Koch, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2014 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt . Gründe: I. Die Beklagte betreibt einen privaten Fernsehsender . In ihrem Haup t- programm wird seit dem Jahr 1996 die Serie "Alarm für Cobra 11 Die Aut o- bahnpolizei " ausgestrahlt. Der Kläger war für diese Serie als Drehbuchautor und als mit der Buchentwicklung und Koordination der Beiträge anderer Autoren befasster " Headwriter " tätig. Für seine Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten erhielt er Pauschalvergütungen. Mit seiner Stufenklage bea n- sprucht der Kläger eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Nutzung seiner Werke. Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Auf die B e- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auf der ersten Stufe verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Brutt o- ein nahmen, erhal ten e Finanzierungshilfen sowie über Daten, Uhrzeiten und Sendeplätze der im einzelnen bezeichneten Sendefolgen (OLG Köln, GRUR - RR 2014, 323) . Es hat der Beklagten gestattet, die Auskunft und Rechnungsl e- 1 2 - 3 - gung gegenüber einer vom Kläger auszuwähl enden und von der Beklagten zu bezahlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen, die berechtigt und verpflichtet ist, dem Kläger die mit den Serienfolgen erzielten Bruttoeinnahmen der Beklagten mitzuteilen und Fragen zu ihrer Ermi ttlung und Überprüfung zu beant worten. Das Berufung sgericht hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und ausgesprochen, dass die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vol l- streckung seine rseits Sicherheit leistet. Nachdem die Beklagte zur Abwendung de r Zwangsvollstreckung die vom Berufung sgericht festgesetzte Sicherheit geleistet ha t t e , hat der Kläger seine r- seits die geforderte Sicherheit geleistet und die Beklagte unter Fristsetzung au fgefordert, die ausgeurteilte Auskunft zu erteilen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist hat der Kläger die Zwangsvollstreckung angekündigt. Die Beklagte, die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das B e- r u fung sgericht Beschwerde eingeleg t hat, beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil . Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. II. Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklär tes Urteil , in dem die Revis i on nicht zugelassen worden ist, Revision eingelegt, ordnet das Revis i- onsgericht auf Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset zenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist diese Bestimmung entsprechend anwendbar (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die 3 4 5 6 7 - 4 - Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt hiernach nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in B etracht (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 I ZR 136/11, GRUR 2012, 959 Rn. 5 Regalsystem für den Ladenbau). 2. Die Beklagte hat bereits nicht darge legt, dass die Vollstreckung des Ur teils des Berufung sgerichts für sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil bri n- gen würde. a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, ein nicht zu ersetzender Nachteil liege darin, dass die Vollstreckung des Auskunftstenors die vollständ i- ge Vorwegnahme der Hauptsache bedeute und ihre Folgen auch bei einem E r- folg der zuzulassenden Revision nicht mehr rückgängig zu machen wäre . Allein der Umstand, dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unerset z licher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1979 I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 = WRP 1979, 715 Schlumpfserie; Beschluss vom 9. November 1995 I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 = WRP 1996, 107 Um gehungsprogramm; Beschluss vom 28. März 1996 I ZR 14/96, GRUR 1996, 512 = WRP 1996, 743 Fehle nder Vollstreckung s- schutzantrag II; Beschluss vom 8. Januar 1999 I ZR 299/98, NJWE - WettbR 1999, 238, 239). b ) Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, d ie geforderten Au s- künfte beträf en Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Das Berufung sgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einem Geheimhaltungsinteresse der B e- klagten durch die Gestattung Rechnung getragen wird, die Auskunft und Rec h- nungslegung gegenüber einer vom Kläger auszuwäh lenden zur Berufsve r- schwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen . Ein solcher V orbehalt ist grundsätzlich hinreichend, um ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu 8 9 10 - 5 - wah ren (vgl. BGH, GRUR 1997, 807 Schlumpfserie; BGH , Beschluss vom 15. Mai 1997 KZR 11/97, NJWE - WettbR 1997, 230, 231; BGH, NJWE - WettbR 1999, 238, 239). c) Die Beklagte hält den vom Berufung sgericht ausgesprochenen Vorb e- halt allerdings für unzureichend, weil die Auskunft und Rechnungslegung g e- genüber einer vom Kläger auszuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen sei . Sie macht insoweit geltend, d e r Kläger habe eine mit ihm gewiss gut bekannte Rechtsanwältin benannt, zu der sie, die Beklagte, in keinerlei Kontakt oder gar vertraglichen Beziehungen s tehe. Nichts gewährleiste ihr , dass ihrem Geheimhaltungsinteresse Genüge getan werde , wenn sie der vom Kläger benannten Rechtsanwältin die gewünschte Auskunft erteile und Rechnung lege. 11 - 6 - Damit dringt die Beklagte nicht durch . Das Geheimhaltungsinteresse des Schuldners wird durch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Empfangsperson gewährleistet. Greifbare Anhaltspunkte, dass die vom Kläger benannte Recht s- anwältin ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung zuwiderhandeln wird, hat die B e- klagt e weder dargetan n och gemäß § 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft g e- macht . Koch Pokrant Schaffert Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.05.2013 - 33 O 836/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - 6 U 86/13 - 12
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