ECLI:DE:BGH:2016:070716UIZR30.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30 /1 5 Verkündet am: 7. Juli 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 652; BGB aF § 312b Abs. 1 Sat z 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312e Abs. 2, § 355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3; Richtl inie 97/7/EG Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2011/83/EU Erwägungsgrund 26, Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 3 Buch st. e und f a) Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provis i- onsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er de n Makler um die Vereinbarung eines Besichtigung s- termins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufintere s- sent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt. b) Ist die Übersendung des Exposés per E - Mail erfo lgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigung s- termin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fer n- kommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerve r- träge bestand nach § 3 12d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde. c) Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fe rnabsatz organisiertes Vertriebs - und Dienstleistungssy s- tem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Ver trag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt. d) D as Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerve r- trägen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerruf s- recht nicht belehrt hat. e) Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleis tungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersat z- anspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu. BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 I ZR 30/15 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. Jul i 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig - Holstei nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2015 aufgehoben. Auf die Berufung des B eklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 30. Mai 2014 abgeändert . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision aus abgetretenem Recht in Anspruch. Die Zedentin ist Immobilienmaklerin . Sie warb im Auftrag der Grun d- stückseigentümerin auf dem Inte rnetportal " ImmobilienS cout24 " für den Verkauf 1 2 - 3 - ein es mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück s . In der Anzeige hieß es unter der Überschrift " Maklercourtage " : Unsere Courtage beträgt 6,25% des Kaufpreises inkl. gesetzlicher Mehrwer t- steuer. Die Courta ge ist vom Käufer zu zahlen und mit Vertragsabschluss in der genannten Höhe von uns verdie nt und bei Beurkundung fällig. U nter der nachfolgenden Rubrik " Weitere Daten " war angegeben : Provision: Es wird keine K äufer - Maklerprovision verlangt. Der Bekla gte meldete sich am 7. März 2013 über das Kontaktformular des Internetportals per E - Mail bei der Zedentin und bat um weitere Informati o- nen. Diese übersandte dem Beklagten am 20. März 2013 per E - Mail ein Exposé als PDF - Datei, das einen Hinweis auf eine vom Käufer zu zahlende Courtage von 6,25% enthielt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielten weder die Internetanzeige noch das Exposé. Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin. Er besichtigte das Hausg rundstück am 21. und 22. März 2013 mit der Zedentin und erwarb es mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 2013 . Die Provisionsrechnung der Zedentin vom 19. April 2013 Der Beklagte wide r- rief während des Rechtsstreits am 6. März 2014 den Maklervertrag . Die Klägerin hat - soweit von Interesse - den Bekl agten auf Zahlung der Provision und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils nebst Zinsen , in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Itzehoe, Urteil vom 30. Mai 2014 - 6 O 379/13, juris) . Das Berufungsgericht hat die Beru fung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Schleswig, ZMR 2016, 412) . 3 4 5 6 7 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Klägerin be antragt , verfolgt der Beklagte seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter . Entschei dungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus abg e- tretenem Recht der Zedentin ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Z wischen dem Beklagten und der Zede ntin sei ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen . Die Zedentin habe dem Beklagten die Geleg e nhei t zum Abschluss des Kaufvertrag s nachgewiesen und zwischen den Kaufvertragsparteien vermittelt. Der Provisionsanspruch sei nicht durch d en vom Beklagten erklärten Widerruf erloschen. Auf den vorliegenden Vertrag fä n- den die Regelungen des Widerrufs im Falle von Fernabsatzverträgen keine Anwendung. II. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung de s Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Die Zede n- tin und der Beklagte haben zwar einen Maklervertrag abgeschlossen (dazu II 1). D ie Zedentin hat zudem eine provisionsauslösende Tätigkeit erbracht und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung d er beanspruchten Provision erworben (dazu II 2). Der Beklag te hat d en Maklerv ertrag jedoch wirksam w i- derrufen und ist deshalb zur Provisionszahlung nicht verpflichtet (dazu II 3). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen G ründen als richtig (dazu II 4 ). 8 9 10 11 - 5 - 1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Beklagten und der Zedentin im März 2013 ein Maklerve r- trag zustande gekommen ist. a) Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Zedentin für den Beklagten als Maklerin tätig wird und der Beklagte ihr hierfür eine Provision zu zahlen hat, ist allerdings nicht getroffen worden. b) Der Beklagte und die Zedentin haben jedoch durch konkludentes Ve r- halten einen Maklervertrag ges chlossen. aa) Die Zedentin hat dem Beklagten den Abschluss eines Maklervertra g s nicht bereits in ihrer Internetanzeige angetragen. Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs - oder Inte r- netanzeige des Ma klers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb rege l- mäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs - oder Inte r- netanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es hande lt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ( sogenannte invit a- tio ad offerendum ) , mit der sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten wendet (BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/ 11, NJW 2012, 2268 Rn. 11 mwN ). bb) In der mit seiner E - Mail vom 7. März 2013 geäußerten Bitte des B e- klagten, ihm weitere Informationen zu dem von der Zedentin beworbenen O b- jekt zukommen zu lassen, liegt ebenfalls kein schlüssiger Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags. (1) Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs allerdings strenge Anforderungen zu ste l- 12 13 14 15 16 17 - 6 - len. So ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres de r Abschluss eines Maklervertrag s zu erblicken (vgl. BGH , Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06, NJW - RR 2007, 400 Rn. 12; BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10; BGH, Urteil v om 17. Dezember 2015 - I ZR 172/14, NJW 2016, 2317 Rn. 13 ). Der Makler muss eindeutig zum Au s- druck bringen, dass er Makler des Käufers sein will , um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte . Das g e- eignete Mi ttel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. BGH, U r- teil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW - RR 1999, 361, 362; BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2317 Rn. 13 ). Weist der Makler in einem Zeitungs - oder Internetinserat eindeu tig auf die fällig werdende Makle r- provision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht au s- gehen muss , kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags au s- gehen (BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10 f. mwN). (2) Im Streitfall konnte der Beklagte aus der Internetanzeige der Zedentin kein eindeutiges Provisionsverlangen entnehmen. D as Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Inserat in sich widersprüc hlich war, weil dort zum einen angegeben war, dass keine Maklerprovision für den Käufer anfalle, zum anderen jedoch darauf hingewiesen wurde, dass der Käufer eine Courtage von 6,25% zu zahlen habe. In der Bezugnahme des Beklagten auf die Interne t- anzeige de r Zedentin liegt demnach kein Angebot auf Abschluss eines Makle r- vertrags. cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, das s die Zedentin dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E - Mail am 20. März 2013 ein Angebot au f Abschluss eines Ma klervertrag s gemacht hat . In diesem 18 19 - 7 - Exposé heißt es unmissverständlich , dass der Käufer die Courtage zu zahlen hat. dd) Dieses Angebot hat der Beklagte dadurch angenommen, dass er in Kenntnis des in dem Exposé enthaltenen eindeutigen Provisionsverlang ens fernmündlich um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins gebeten hat. (1) Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, es komme in Betracht, dass der Beklagte durch die Bestätigung des Erhalts des Exposés und die Bitte um einen Besichtigungstermin das Vertragsangebot der Zedentin angenommen habe. Ob allein die Bitte um einen Besichtigungstermin als konkludente Vertragsannahme ausreiche, erscheine zweifelhaft. Eine Ina n- spruchnahme von Maklerleistungen sei letztlich erst bei Durchf ührung der B e- sichtigung auf Veranlassung und in Anwesenheit des Maklers erfolgt. Die Prov i- sionsvereinbarung sei daher erst im Zuge der persönlichen Begegnung der Ve r- tragsparteien bei der Besichtigung geschlossen worden. Dieser Beurteilung kann nicht zugest immt werden. (2) Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsve r- langens, beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exp o- sé, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren li e- genden Antrag auf A bschluss eines Maklervertrag s annehmen will (st . Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10 , mwN; NJW 2016, 2317 Rn. 13) . Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er vor der Inanspruc h- nahme der Maklerdienste deutlich machen, eine solche Willenserklärun g nicht abgeben zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94, NJW - RR 1996, 114, 115). 20 21 22 - 8 - (3) Im Streitfall hat die Zedentin dem Beklagten mit der Übersen dung des Exposés per E - Mail eine für ihn kostenpflichtige Leistung an geboten. Der B e- klagte hat sie daraufhin telefonisch aufgefordert, einen Besichtigungstermin zu organisieren . Darin liegt die schlüssige Erklärung des Beklagten , die Makle r- dienste der Zede ntin zu den angebotenen Konditionen in Anspruch nehmen und das Vertragsangebot der Zedentin annehmen zu wollen . Der Beklagte hat mit der Bitte um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins die Zedentin zur Benennung der Anschrift des Objekts aufgefordert. In der Preisgabe dieser I n- formation liegt eine Maklerleistung, die der Beklagte entgegengenommen hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Maklerv ertrag erst dadurch zustande gekommen ist, dass der Beklagte den mit der Zedentin ve r- einb arten Besichtigungstermin wahrgenommen hat. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zedentin die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht hat, indem sie dem Beklagten die Verkäuferin benannt und ihm damit die Gelegenheit z um A b- schluss des Kaufvertrags nachgewiesen ha t. Zudem hat sie verschiedene B e- sichtigungstermine durchgeführt und zwischen den Kaufvertragsparteien wegen des Preises vermittelt. Die Zedentin h at damit die von ihr beanspruchte Provis i- on in Höhe von brutto 6, grundsät z- lich verdient . Das Berufungsgericht hat den Provisionssatz als im Bereich von Hamburg üblich angesehen. Dag egen erhebt die Revision keine E inwendu n- gen. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts is t der Beklagte an den Maklervertrag nicht mehr gebunden, weil er ihn mit seiner Erklärung vom 6. März 2014 ge mäß § 312b, § 312d Abs. 1 S atz 1, § 355 Abs. 1 S atz 1 BGB aF wirksam widerrufen hat . 23 24 25 - 9 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Widerrufsrech t des B e- klagten habe nicht bestanden . Zwar stehe der Wirksamkeit des Widerrufs durch die im Prozess abgegebene Erklärung des Beklagten nicht entgegen, dass der Widerruf nicht gegenüber der Zedentin erfolgt sei. Die Zedentin müsse sich die Prozesserklärung als ihr zugegangen zurechnen lassen. Daneben sei der W i- derruf ihr gegenüber auch separat mit Schreiben vom 6. März 2014 wirksam erklärt worden. Ein Widerrufsrecht komme im Streitfall jedoch nicht in Betracht. Es fehle schon am Vorliegen eines Fernabsatzver trags, weil die Provisionsve r- einbarung erst anlässlich der Durchführung des Besichtigungstermins g e- schlossen worden sei. Anders als bei typischen Fernabsatzverträgen hätten der Beklagte und die Zedentin in persönlichen Treffen über die Höhe der Provision g esprochen. Im Übrigen unterfielen Grundstücksmaklerverträge grundsätzlich nicht den Regelungen über Fernabsatzverträgen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. b) D as Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffen d angeno m- men, dass sich im Streitfall die Beantwortung der Frage, ob zugunsten des B e- klagten ein Widerrufsrecht bestand, gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB nach den §§ 312b bis 312e und § 355 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung richtet (im Fol genden: BGB aF), weil der Maklervertrag zwischen dem Beklagten und der Zeden tin im März 2013 geschlossen worden ist. c) D er Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Schreiben vom 6. März 2014 gegenüber der Zedentin den Widerruf des Maklervertrags erklärt . Diese Widerrufserklärung ist wirksam. Zwar ist in § 355 BGB aF - anders als in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dieser gesetzlichen Regelung - nicht ausdrücklich geregelt, dass der Widerruf gege n- über dem Unternehmer zu erfolgen hat. Dass die Widerrufserklärung als em p- fangsbedürftige Willenserklärung beim Unternehmer eingehen muss, war j e- doch bereits bei der damaligen Rechtslage allgemeine Meinung (vgl. Staudi n- 26 27 28 - 10 - ger/Kaiser , BGB [ 2012 ] , § 355 Rn. 39 mwN). Die Zedentin war deshalb die ric h- tige Adressatin der Widerrufserklärung des Beklagten. Sie ist weiterhin seine Vertragspartnerin, auch wenn sie die Provisionsforderung an die Klägerin abg e- treten hat. Die Klägerin als Zessionarin muss diesen Widerruf gemäß § 404 BGB gegen sich gelten lassen ( Staudinger/Busche aaO § 404 Rn. 2) . Auf die Frage, ob der Beklagte den Maklervertrag durch Erklärung gegenüber der Kl ä- gerin als Zessionarin widerrufen konnte, kommt es im Streitfall nicht an. d) Mit Erfolg wendet sich die Revision g egen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dem Beklagten stehe kein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Sa tz 1 BGB aF in Verbindung mit § 355 BGB aF zu . aa) Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei e i- nem Fernabsatzvertrag ein Widerrufs r echt nach § 355 BGB zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finan z- dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbrauche r u n- ter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlo s- sen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikati onsmittel si nd nach § 312b Abs. 2 BGB aF Kommunikation s- mittel, die zur Anbahnung o der zum Abschluss eines Vertrag s zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwese n- heit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere B riefe, Kat a- loge, Telefonanrufe, Telekopien, E - Mails sowie Rundfunk, Tele - und Medie n- dienste. bb) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsg e- richt davon ausgegangen, dass die Zedentin als Unternehmerin tätig war und dass der Beklag te mit ihr den Maklervertrag als Verbraucher (§ 13 BGB) abg e- schlossen hat. 29 30 31 - 11 - cc ) D er Maklervertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fer n- kommunikationsmittel n abgeschlossen worden . Zu Unrecht hat das Berufung s- gericht angenommen, der Beklagte habe das ihm mit E - Mail vom 20. März 2013 übersandte, im Exposé der Zedentin enthaltene Vertragsangebot erst anlässlich des mit der Zedentin durchgeführten Besichtigungstermins angenommen. D er Beklagte hat das Vertragsangebot der Zedentin dadurch angenommen, d ass er fernmündlich den Eingang des Exposés bestätigt und um die Durchführung e i- nes Besichtigungstermins gebeten hat (dazu unter II 1 b dd (3) Rn. 23 ) . dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht nur ein Makle r- dienstvertrag, sondern auch ei n Nachweis - oder Vermittlungsmaklervertrag ein Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF. (1) Die Frage, ob dem Maklerkunden ein Widerrufsrecht nach den Reg e- lungen des Fernabsatzrechts zusteht, wenn wie i m Streitfall ein Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB aF abgeschlossen worden ist, ist streitig und bislang höchstrichterlich nicht entschieden (vgl. BVerfG , NJW 2013, 2881 Rn. 14). Teilweise wird eine Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts wegen der fe h- lenden Dienstpflicht d es Nachweismaklers und der Abhängigkeit seines Prov i- sionsanspruchs vom Abschluss des Hauptvertrags verneint (vgl. LG Hamburg, ZMR 2014, 591 ; Staudinger/Reuter , BGB [ 2010 ] , § 652, BeckOK BGB/ Kotzian - Marggraf, 40. Edition , Stand: 1. August 2016, § 652 Rn. 20 ; Dittert, jurisPR - MietR 19/2013 Anm. 5 ; Moraht, NZM 2001, 883 ). Die überwiegende Meinung beja ht hingegen eine Einbeziehung von Ma k- lerverträgen in den Anwendungsbereich des § 312b BGB aF aufgr und des weit gefassten Wortlaut s der Norm und unter Verweis auf den weiten unionsrechtl i- chen Dienstleistungsbegriff (vgl. KG, Urteil vom 11. Dezem ber 2014 32 33 34 3 5 36 - 12 - - 10 U 62/14, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf , MMR 2015 , 310 Rn. 49; OLG Jena, MMR 2015, 438 Rn. 34; LG Bochum, NJOZ 2012, 1982, 1984; LG Leipzig, NJW - RR 2015, 1329, 1330; BeckOK BGB/Schmidt - Räntsch , 31. Edition, Stand: 1. November 2011, § 312b Rn. 21; Aufl., § 312b Rn. 3; HK - BGB/Schulte - Nöltke, 7. Aufl., § 312b Rn. 5; Mü nch Ko mm .BGB /Roth, 6. Aufl., § 652 Rn. 44; Mü nch Ko mm.BGB /Wendehorst , 6. Aufl., § 312b Rn. 33; Palandt/ Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 312b Rn. 10c; Staudinger / Thüsin g , BGB [ 2012 ] elektronischen Medien, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 36; Martinek in Martinek/ Semler/ Habermeier/ Fl ohr, Vertriebsrecht, 3. Aufl . , § 9 Rn. 12; D. Fischer, Ma k- lerrecht anhand de r höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 57 f.; ders., NJW 2013, 3410, 3411 ; Neises, NZM 2000, 889, 890; Mankowski, ZMR 2002, 317, 318; Lechner, NZM 2013, 751, 753; Grams , ZfIR 2014, 319, 320; Hoge n- schurz, IMR 2014, 531 ). D ie se Ansicht trifft zu. (2 ) Für eine weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistung spricht z u- nächst der Wortlaut der Norm. Fernabsatzverträge sind danach Ver träge über die Erbringung von Dienstleistung en, einschließlich Finanzdienstleistungen. Der Wortlaut verlangt weder e ine Qual ifikation des Fernabsatzvertrag s als Diens t- ver trag im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2015, 310 Rn. 50; aA LG Hamburg, ZMR 2014, 591 ) noch die eines gegenseitigen Ve r- tra g s ( vgl. D. Fischer, NJW 2013, 3410, 3411; aA LG Hamburg, ZMR 2014, 591 ; Moraht, NZM 2001, 883, 884; BeckOK BGB/ Kotzian - Marggraf, 40 . Edition, Stand: 1. August 2016 , § 652 Rn. 20 ). (3 ) Die Entstehungsgeschichte der Norm weist ebenfalls auf die Einb e- ziehung von Maklerverträgen in den Anwendungsbereich des § 312 b BGB aF hin. Die Regelung des § 312b BGB aF dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlü s- sen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19). Diese definiert in Art. 2 Nr. 1 den 37 38 - 13 - Ver tragsschluss im Fern absatz als jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder Dienstleistung betreffenden Ve r- trag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - und Dienstleistungssystems des Liefer ers geschlossen wird. Nac h Art. 2 Nr. 3 der Richtli nie 97/7/EG ist Lieferer jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerbl i- chen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Definitionen sind jeweils weit g e- fasst. Zwar ist der Begriff der Dienstleistung in der Richtlinie 97/7/EG nicht d e- finiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Union srecht nicht def i- niert, entsprechend ihre m Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen ( vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - C - 164/98 , DIR In ternational Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I - 447 Rn. 26; Urteil vom 10. März 2005 - C - 336/03, Slg . 2005, I - 1947 = NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar/OFT ). St e- hen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allg e- meinen Grundsatz oder vo n union srechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen (EuGH, NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar/OFT , mwN). Wegen der unions rechtlichen Herkunft des Begriffs der Dienstleistungen kann auf den unionsrechtlichen Die nstleistungsbegriff zurück gegriffen werden (v gl. MünchKomm.BGB /Roth, 6. Aufl., § 652 Rn . 44; Palandt/Grüneberg aaO § 10 c; Neises, NZM 2000, 889, 890; Mankowski, ZMR 2002, 317, 318 ; D. Fischer, NJW 2013, 3410, 3411 ). Dieser hat seine Grundla ge in Art. 57 AEUV ( ex Art. 50 EGV). Danach sind Dienstleistungen im Sinne der Europä i- schen Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, 39 40 - 14 - soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren - und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (v gl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 12; Kluth in Calliess /Ru ffert, EUV/ AEUV, 5 . Aufl., Art. 57 AEUV Rn. 7 ; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union , 58. EL 2016 , Art. 57 A E U V Rn. 34 ). Der Begriff der Dienstleistungen wird auch in anderen unionsrechtl i- chen Rechtsquellen und deren Um setzungsakten ins nationale Recht weit ve r- standen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380 , 385 zu Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 8 8/14, NJW 2015, 233 9 Rn. 11 zu Art. 5 Brüssel - I - VO ). Im Kern geht es u m Dienstve r- träge, die keine Arbeitsverträge sind, um Werk - und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Gemeinsames Merkmal ist, dass eine en t- geltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht wird (vgl. BGH, NJW 1994, 26 2, 263), insbesondere gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. BGH, NJW 2006, 1806 Rn. 12). Der Senat hat die Tätigkeit von Maklern als Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Brüssel - I - VO angesehen ( NJW 2015, 2339 Rn. 11). Nichts anderes hat für die Auslegung des Begriffs der Dienstleistun gen in § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF zu gelten, der der Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EWG dient. Für diese Sichtweise spricht zudem die die Richtlinie 97/7/EG erset zende Richtlinie Nr. 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25. Oktober 2011, die mit Wirkung zum 13. Juni 2014 in deutsches Recht umge setzt worden ist . Nach Art. 2 Nr. 6 dieser Richtlinie ist ein Dienstleistungsvertrag jede r Ve r- trag, der kein Kauf vertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstlei s- tung für einen Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Ve r- braucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt . Diese Definition lässt wiederum erkennen, dass im Unionsrecht i m Allgemeinen und im Bereich des Verbraucherschutzrechts im Besonderen der Begriff der Dienstleistung weit 41 - 15 - verstanden wird. Klarstellend heißt es in Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU, dass Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern unte r diese Richtlinie fallen sollen. Es spricht nichts dafür, dass dies nicht bereits für die Richtlinie 97/7/EG g ego lt en hat , die die Richtlinie 2011/83/EU ersetzt hat. (4 ) Des W eiteren spricht die systematische Auslegung für eine Einbezi e- hung von Makler verträgen in den Anwendungsbereich der Norm. So ordnet § 312b Abs. 3 BGB aF an, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf einzelne Maklertätigkeiten finden . Zum einen ist in § 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB aF der Vermittlungsvertrag für Url aubsprodukte nach § 481b Abs. 1 BGB , bei dem es sich um eine n Unterfall eines Maklervertrag s im Sinne von § 652 BGB handelt (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 481b Rn. 2; Begrü n- dung zum Regierungs entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelu n- gen über Te ilzeit - Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubspr o- dukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge , BT - Drucks. 17/2764, S. 16), ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen. Zum anderen findet nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB aF das Fernabsatzrecht auf die Tätigkeit der Versicherungsvermittler keine Anwe n- dung. D ies e Ausnahmen wäre n nicht erforderlich gewesen, wenn Maklervertr ä- ge schon grundsätzlich nicht von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF erfasst wären ( vgl. OLG Düssel dorf, MMR 2015, 310 Rn. 51; Staudinger/Thüsing, BGB [ 2012 ] , § 312b Rn. 18; Mankowski, ZMR 2002, 317, 318 ; aA Moraht, NZM 2001, 883, 884). (5 ) F ür eine Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Nachweis - und Vermittlungsmaklerverträge spricht zudem der Si n n und Zweck der verbra u- cherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Ferna b- satzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebot e- ne Ware in de r Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder 42 43 - 16 - sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG). Um der daraus erwachsen d en G e- fahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein W i- derrufsrecht eingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. zu § 3 FernAbsG; Urteil vom 30. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/ 14, WM 2016, 968 Rn . 30 ). (6) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Ve r- braucher beim Maklervertrag anders als bei anderen Vertragst ypen weniger schutzbedürftig sei , weil die Entscheidung für den Abschluss des Hauptve r- trags, in dessen Folge der Provision sanspruch zur Entstehung gelangt , stets auf einer eingehenden Prüfung des Objekts beruhe und zudem die notarielle Beurkundung Schutz vor übereilten Entscheidungen biete. Es kann offen bleiben, ob eine solche am Schutzzweck orientier te ei n- schränkende Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Bereich des Ferna b- satzrechts mit den unions rechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Zweifel bestehen schon deshalb, weil die Richtlinie 97/7/EG nach ihrem Artikel 14 ein en Mindes t- schutz bezweckt . Je denfalls trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, der Kunde des Immobilienmaklers sei weniger schutzwürdig als andere Ve r- braucher, die im Wege des Fernabsatzes Waren erwerben oder ein Unterne h- men mit Dienstleistungen beauftragen. Der Verbraucher, der einen Vertrag über den Kauf einer Immobilie abschließt, ist zwar durch das Erfordernis der notarie l- len Beurkundung des Kaufvertrag s vor einer übereilten Entscheidung geschützt . Es geht im Streitfall jedoch nicht um die Frage, ob ein Verbraucher beim I mm o- bilienkauf durch ein Wider rufs recht zu schützen ist, sondern um die Entsche i- dung des Verbrauchers, bei der Suche nach einer für ihn geeigneten Immobilie einen Makler zu beauftragen . Da in Deutschland die vom Immobilienk äufer zu zahlenden Maklerprovision en üblicherweise in einem Prozentsatz des Kaufpre i- 44 45 - 17 - ses für die Immobilie bestehen , übersteigen die durch einen Vertrag mit einem Immobilienmakler ausgelösten Ansprüche bei weitem die Verpflichtungen, die durch die Anschaffung von Waren des täglichen Bedarfs im Fernabsatz ausg e- löst werden . Dies spricht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts dafür, Verbraucher n, die mit Fernkommunikationsmitteln einen Maklervertrag abg e- schlos sen haben , ein Widerrufsrecht zu gewähren. (7) Ohne Erfolg macht die Revisions erwiderung geltend, der streitgege n- ständliche Vertrag weise keinen grenzüberschreitenden Charakter auf, so dass nicht auf ein weites, unions rechtlich geprägtes Verständnis des Begriffs der Dienstleistung abgestellt werden könne . D ie Richtlinie 97/7/EG bind et den nat i- onalen Gesetzgeber auch in Bezug auf reine Inlandsfälle . Mittelbar ergibt sich dies aus den Erwägungsgründe n 2 und 4 der Richtlinie 97/7/EG. Danach wirken sich unterschiedliche Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz n e- gativ auf den Wet tbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt aus. Aus diesem Grunde sei es geboten, auf Unions ebene eine Mindestanzahl gemei n- samer Regeln in diesem Bereich einzuführen. Deshalb hat der deutsche G e- setzgeber die D efinition des Fernabsatzvertrag s aus der R ichtlinie 97/7/EG übernommen und den Begriff des Dienstleistungsvertrags weit verstanden wi s- sen wollen. Danach soll ein Vertrag über Dienstleistungen Dienst - , Werk - oder Geschäftsbesorgungsverträge aller Art erfassen (vgl. Begründung zum Regi e- rungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro , BT - Drucks. 14/2658 S. 30). e e ) Der Beklagte und die Zedentin haben den in Rede stehenden Ma k- lervertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs - oder Dienstleistungssystems i m Sinne von § 312b Abs. 1 S atz 1 BGB aF geschlo s- sen. 46 47 - 18 - (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Beklagten abg e- schlossene Maklervertrag sei von vornherein kein selbständig wechsels eitig zu erfüllender Vertrag, sondern ein Annex zu einem Vertrag, der planmäßig ni e- mals allein unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln und ohne ei n- gehende Begutachtung der Ware abgeschlossen werde. Dies gelte auch für die Leistung des Maklers selb st. Der Makler werde typischerweise Besichtigungen der Immobilien durchführen, bei denen weitere Informationen zu dem beworb e- nen Objekt gegeben würden. Der Abschluss des Vertrags könne zwar über Fernko mmunikationsmittel erfolgen, dessen Abwicklung jedoch n icht. Aus di e- sem Grund könne nicht angenommen werden, dass e in Immobilienmakler den Vertrieb seiner Leistungen im Fernabsatz organisiere. Diese Sichtweise hält d er rech t lichen Prüfung nicht stand. (2) D as Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutre ffend davon au s- gegangen, dass e in Fernabsatzvertrag nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn d er Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln z u- stande ge komm en is t, sondern nur dann , wenn dies im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten V ertriebs - und Dienstleistungssystems geschieht. (3) D er Begriff d es für den Fernabsatz organisierten Vertrie bs - oder Dienstleistungssystems ist weder im deutschen Gesetz noch in der zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/EG definiert. Es wird deshalb in de r Literatur und in der R echtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Fernabsatzg e- schäft nur vorliegt, wenn es bis zu seiner Abwicklung zu keinem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt (vgl. AG Wiesloch, JZ 2002, 671 ; Mü nc h- Ko mm.BGB /W e aA Schinkels in Gebauer/ Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 30; Neises , NZM 2000, 889, 891; Bürger, NJW 2002, 465, 466; Axmann/Degen, NJW 2006, 1457, 1461; Grams, ZfIR 2014, 319, 320, 3 21; Lange/Werneburg, NJW 2015, 193, 194). Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. 48 49 50 - 19 - (4 ) Der deutsche Gesetzge ber ist davon ausgegangen, dass d ie Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwendige r - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb se i- nes Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die no t- wendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewält i- gen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertrie bs - oder Dienstleistung s- systems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen ( vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrecht e- richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermit t- lung, BT - Drucks . 17/12637, S. 50). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (vgl. Begründung zum Regi e- rungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträg e und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT - Drucks. 14/2658 S. 30). Der sachliche Anwendungsberei ch des Fernabsatzre chts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber e i- nes Ges chäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefon i- scher Bestellung und Zusendung der Waren wirbt ( vgl. Begründung zum Regi e- rungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Ve rbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT - Drucks. 14/2658 S. 31) . Damit soll de r Betreiber eines stationären Ladenlo kals , der se i- ne Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden , ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen (vgl. HK - BGB/Schulte - Nölke aaO § 312b Rn. 6; Neises, NZM 2000, 889, 891; Ma n- kowski, ZMR 2002, 317 , 323 ). 51 - 20 - Eine solche Situation liegt im Streitfall nicht vor . Die Zedentin hat mit der Internetplattform " Immobil ienScout 24 " einen Onlinemarktplatz genutzt, um Kau f interessenten für von ihr vertriebene Immobilien zu finden und Maklerku n- den zu gewinnen. Diese Immobilienplattform ist nicht auf eine persönliche, so n- dern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktau fnahme angelegt. A n- lass für eine solche Kontaktaufnahme sind die Internetanzeigen, in denen Ma k- ler wie die Zedentin mit ihnen von den Verkäufern an die Hand gegebene n I m- mobilien für ihre Maklerleistungen werben. Typisch ist außerdem, dass es wie im Streitf all durch Fernkommunika tionsmittel zum Vertragsschluss kommt. Dienstleister, die ein Internetp ortal wie " ImmobilienScout24 " nutzen, organisi e- ren den Vertrieb ihrer Leistungen für den Fernabsatz. Bietet e in Makler in dieser Weise seine Dienste im Internet a n und stellt er den Kontakt zu seinen Kunden auf elektroni schem oder telefoni schem Weg her , schließt er nicht nur au s- nahmsweise , sondern regelmäßig Fernabsatzverträge . (5 ) Unerheblich ist der vom Berufungsgericht für die Beurteilung des Streitfalls als maßgeblich angesehene Umstand, dass die Durchführung des Maklervertrags nicht auf elektronischem Weg erfolgt. Entscheidend ist allein, ob die Provisions zahlungs pflicht des Maklerkunden auf einem Vertragsabschluss im Fernabsatz beruht. Sowohl § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF als auch Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG stellen für die Qualifikation des Fernabsatzvertra g s auf die Form seines Abschlusses ab. Der Verbraucher, der ohne persönlichen Kontakt zum Dienstleister eine Leistungsverpflichtung eingeht, i st e ntgegen der Annahme des Berufungsg e- richts nicht deswegen weniger schutzbedürftig, weil im Anschluss an den Ve r- tragsschluss ein persönlicher Kontakt bei der Ausführung der Dienstleistung erfolgt. Vielmehr wird häufig bei im Fernabsatz geschlossenen Vert rägen über die Erbringung von Dienstleistungen ein persönlicher Kontakt folgen, wenn die vereinbarte Dienstleistung vom Unternehmer nicht ausschließlich an seinem 52 53 54 - 21 - Firmensitz ausgeführt werden kann. Dasselbe gilt für die Bestellung von Waren im Fernabsatz. Der Besteller einer Sache verpflichtet sich dabei zunächst zum Kauf und erhält erst später die Möglichkeit , die Ware zu prüfen. Es ist gerade der Zweck der Richtlinie 97/7/EG und de r ihre r Umsetzung in deutsches Recht dienenden Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB aF , die Wahlfreiheit des Ve r braucher s zu schützen, der ohne die Möglichkeit, die Ware oder die Diens t- leistung zu prüfen, eine vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung der Ware oder der Dienstleistung eingegangen ist ( vgl. Begründung zum Regierun gsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbrauche r- rechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT - Drucks. 14/2658, S . 15). V on sein er Wahlfreiheit kann der Verbraucher nur bei Vertragsschluss Gebrauch machen. Zu di esem Zeitpunkt soll der Gefahr von Fehlentscheidu n- gen des Verbrauchers begegnet werden, weil er aufgrund der räumlichen Di s- tanz die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertrag s- schluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eige nschaften der Dienstleistung verschaffen kann ( Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschri f- ten auf Euro, BT - Druc ks. 14/2658, S. 15; vgl. BGH, WM 2016, 968 Rn . 30 ). Diese Gefahr kann durch spätere persönliche Kontaktaufnahmen nach Ve r- tragsschl uss, auch wenn diese von Anfang geplant und gewünscht waren, nicht beseitigt werden. Eine hiervon abweichende Betrachtungsweis e liefe dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts zuwider (vgl. Neises, NZM 2000, 889, 891 ; Lechner, NZM 2013, 751, 754; Grams, ZfIR 2014, 319, 320, 321 ). e) Der vom Beklagten am 6. März 2014 erklärte Widerruf des Maklerve r- trags ist fristgerecht erfolgt. 55 - 22 - aa) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in der im Streitfall gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn die Widerrufsbel ehrung sp ä- testens bei oder unverzüglich nach Vertr agsschluss erteilt wird und wenn der Unternehmer im letzteren Fall den Verbraucher gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat. S ie beträgt einen Monat, wenn sie später erteilt wird. Nach § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF erlischt das Widerrufsrecht s pätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF dann nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerruf s- recht belehrt wor den ist . Da der Beklagte nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, hatte die Wide r- rufsfrist noch nicht zu laufen begonnen , als er den Widerruf am 6. Mä rz 2014 erklärt hat . bb) Hieran ändert der Umstand nichts, dass durch das Gesetz zur U m- setzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/8 3/EU vom 20. September 2013 (BGBl. I , S. 3642) mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss eingeführt worden ist (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB nF) . Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 3 2 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13 . Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015 . Der Widerruf des Beklagten erfolgte vor diesem Stichtag. Zudem hat der Beklagte den Widerruf innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem frühestens am 20. März 2013 erfolgten Ve r- tragsschluss erklärt , so dass d er Widerruf auch nach der Neuregelung rechtze i- tig erfolgt wäre. f ) Das Widerrufsrecht des Beklagten w ar zum Zeitpunkt der Widerrufse r- klärung am 6. M ärz 2014 noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. D a für hätte bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf au s- 5 6 57 58 - 23 - drüc k lichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sein müssen, bevor de r Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies war vor liegend nicht der Fall , weil der Beklagte seine Pflicht zur Provisionszahlung vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht erfüllt hatte. 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich n icht aus and e- ren Gründen als richtig. a) Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Zedentin kein A n- spruch auf Wertersatz in Höhe der vereinbarten Provision zu. a a) Nach § 312e Abs. 2 BGB in der seit dem 4. August 2011 geltenden Fa ssung , der weit gehend § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung entspricht, hat der Verbraucher bei Fernabsatzvertr ä- gen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt n ur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der W i- derrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Mit dieser Rege lung hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. U r- teil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, NJW 2006, 1971 Rn. 34 ) zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung reagiert, nach der das Widerrufsrecht auch ohne Erteilung einer Widerrufsbelehrung bereits dann erlischt, wenn der Unternehmer mit Z u- stimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat . Die N eu regelung in § 312e Abs. 2 BGB aF hat zur Folge, dass Unternehmer auf eigene Rechnung leisten, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwe r- bung und zur Verbes serung des Verbraucherschutzes bei besonderen Ve r- triebsformen, BT - Drucks. 16/10734, S. 7 , 10 , 11 ). 59 60 61 - 24 - b b ) Die Voraussetzungen des § 312e Abs. 2 BGB aF liegen nicht vor , weil der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Bei einer solchen Sachlage ist es ausgeschlossen, d ass die Zedentin den Beklagten d a- rauf hingewiesen haben könnte , dass er nach einem erklärten Widerruf Werte r- satz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten habe . E in solcher Hinweis setzt denknotwendig die Erteilung einer Widerrufsbelehrung voraus , an der es im Streitfall fehlt . c c ) Nach alledem steht der Zedentin weder ein Provisionsanspruch noch ein Wertersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Diese Rechtsfolge beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung, die Unterne hmer anzuhalten, den Ve r- brauchern eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und diese auf ihre Wertersat z- pflicht hinzuweisen, wenn der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung seiner Dienstleistungen beginnt. D em steht nicht entgegen, d ass der Bundesgerichtshof bei einem Wide r- ruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen gemäß § 501 Satz 1 BGB aF einen Wertersatzanspruch des Maklers in Höhe des objektiven Werts der Maklerleistung bejaht hat (vgl. BGH, Ur teil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 25 ). D iese Entscheidung betraf nicht den Fall eines Wide r- rufs eines Fernabsatzvertrags . Im Falle des Bestehens eines solchen Wide r- rufsrechts stellt § 312e Abs. 2 BGB aF besondere Voraussetzungen an den Wertersatzanspruch, die für den Widerruf von Teilzahlungsgeschäften nicht ge l- ten. b) Der Zedentin steht gegen den Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe der geltend gemachten Maklerprovision zu (§§ 812, 818 BGB), den sie an die Kl ägerin hätte abtreten können. Dies gilt schon deshalb, weil ein Bereicherungsanspruch voraussetzt, dass der Maklervertrag unwirksam ist. D er von dem Beklagten erklärte Widerruf führt jedoch nicht dazu , dass der mit der Zedentin geschlossene Maklervertrag n ichtig ist. Der Widerruf hat die 62 63 64 65 - 25 - vertragliche Grundlage nicht rückwirkend beseitigt, sondern das wirksame Ve r- tragsverhältnis lediglich mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der jenig en bei einem unwirksamen Vertragsverhältnis ( BGHZ 194, 1 50 Rn. 27) . c) Das Berufungsurteil erweist sich entgegen der Ansicht der Revision s- erwiderung auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 HGB als richtig, wonach derjenige, der - wie hier die Zedentin - in Ausüb ung seines Handelsgewerbes einem and e- ren Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür "auch ohne Verabredung" Provision nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern kann. Die Vorschrift des § 354 Abs. 1 HGB greift dann nicht ein, wenn eine vorrangige Verg ütung s- vereinbarung getroffen wurde oder eine Vergütung für die fragliche Tätigkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 17). Im Streitfall haben sich die Zedentin und der B e- klagte auf eine be stimmte Provision geeinigt. Zudem sehen die verbrauche r- schützenden Regelungen des BGB vor, dass der Zedentin wegen des vom B e- klagten erklärten Widerrufs kein Provisions - oder Wertersatzanspruch zustehen soll. Bei einer d erartigen Sachlage ist für eine Anwe ndung von § 354 H GB kein Raum. III . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst . 1. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Art. 3 Abs. 1 4. Spiegelstrich de r Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen ist, d ass Maklervertr ä- ge zur Anbahnung von Grundstückskaufverträgen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, ist zweifelsfrei zu verneinen. a) Nach dieser Regelung gilt die Richtlinie 97/7/EG nicht für Verträge, die für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen. Der 66 67 68 69 - 26 - Wortlaut dieser Regelung erfasst d ie Vermittlung oder de n Nachweis einer Mö g- lichkeit zum Kauf einer Immobilie nicht. Da es sich um eine Ausn ahmeregelung handelt, ist sie eng auszulegen (EuGH, NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar/OFT zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG). b) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die mit Art. 3 Abs. 1 4. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG weitgehend wo rtgleichen Regelungen in Art. 3 Abs. 3 Buchst. e und f der Richtlinie 2011/83/EU und insbesondere deren Erwägungsgrund 26 . Darin heißt es, dass Verträge über die Übertragung von Immobilien oder von Rechten an Immobilien oder die Begründung oder den E r- werb solcher Immobilien oder Rechte, Verträge über den Bau von neuen G e- bäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sowie über die Vermietung von Wohnraum vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, dagegen Dienstleis tungsverträge insbesondere im Z u- sammenhang mit der Errichtung von Anbauten an Gebäuden und im Zusa m- menhang mit der Instandsetzung und Renovierung von Gebäuden, die keine erheblichen Umbauarbeiten darstellen, wie auch Verträge über Dienstleistu n- gen von Immo bilienmaklern und über die Vermietung von Räumen für andere als Wohnzwecke unter diese Richtlinie fallen sollten. Es spricht alles dafür, dass diese Erwägungsgründe der Richtlinie 2011/83/EU zum Geltungsbereich der Richtlinie bereits für die Vorgängerricht linie 97/7/EG gegolten haben und dass deshalb die Dienstleistungen von Immobilienmaklern bereits von der Richtlinie 97/7/EG erfasst wurden. 2. Für die Regelung des Wertersatzanspruchs in § 312e Abs. 2 BGB aF des Unternehmers nach erfolgtem Widerruf ist im Streitfall entscheidungserhe b- lich allein das nationale Recht. Soweit dieses über das Schutzniveau der Rich t- linie 97/7/EG hinausgehen sollte , steht dem die Richtlinie nicht entgegen. S ie sieht in ihrem Artikel 14 lediglich ein Mindestmaß an Verbrauchers chutz vor , so dass die Mitgliedsstaaten nicht daran gehindert waren, ein noch höheres 70 71 - 27 - Schutzniveau vorzusehen. Auf die Frage, ob § 312e Abs. 2 BGB aF mit der Richtlinie 2011/83/EU in Einklang steht , die in ihrem Artikel 4 eine Vollharmon i- sierung vorsieht u nd in Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 8 und Art. 14 Abs. 3 und 4 die Frage des Wertersatzes bei einem vom Verbraucher erklärten Widerruf eines Fernabsatzvertrags über Dienstleistungen erstmals regelt, kommt es nicht an , weil die se Richtlinie zu m Zeitpunkt des h ier in Streit stehenden Vertragsschlu s- ses im März 2013 noch nicht in deutsches Recht umgesetzt war und die U m- setzungsfrist des Art. 28 der Richtlinie 2011/83/EU noch nicht abgelaufen war. 3. Da mithin an der Auslegung der Richtlinie 97/7/EG keine vernü nftigen Zweifel bestehen, ist eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici ). 72 - 28 - IV. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die S a- che gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des lan dgerichtlichen Urteils abz u- weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.0 5 .2014 - 6 O 379/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.01.2015 - 16 U 89 /14 - 73
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