BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 3/02 vom 29. Mai 2002 in der Baulandsache - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr am 29. Mai 2002 beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1, die Beschwer durch das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Brau n - schweig vom 3. Dezember 2001 auf mehr als 60.000 DM festz u - setzen, wird abgelehnt. Gründe Der Beteiligte zu 1 bekämpft zwar die (Voll-)Enteignung des Flurstücks 944/2 als rechtswidri g, stellt aber nicht in Abred e, daß er diese Fläche daue r - haft als Zuwegung für das benachbarte Anwesen S. weg 6 zur Verfügung stellen muß . Ausgangspunkt der Bemessung der Beschwer ist der Bodenwert des Flurstücks 944/2 (im angefochtenen Urteil wie auch in dem Enteignung s - beschluß vom 4. März 1997 angesetzt mit 16.200 DM ). Hinzu kommt die Wer t - minderung, die das dem Beteiligten zu 1 verbleibende Hausgrundstück (Flu r - stück 944/1) dadurch erfährt, daß die Wegparzelle 944/2 vollenteignet und nicht lediglich mit einer Grunddienstbarkeit oder Baulast belastet worden ist . Daß unter letzterem Gesichtspunkt die Beschwer des Beteiligten zu 1 - insgesamt - über 60.000 DM läge, läßt sich dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 in dem Schriftsatz vom 18. April 2002 nicht hinreichend entnehmen. Das beigefügte Gutachten M. vom 10. April 2002 errechnet zwar - abweichend vom Enteignungsbeschluß vom 4. März 1997 - einen Wertverlust des bebauten - 3 - Grundstcks des Beteiligten zu 1 in Höhe von 60.000 . Diesen Wertverlust nimmt M. jedoch in gleicher Weise fr den Fall eines öffentlichen Straûe n - baus wie auch fr den Fall der Begrndung eines Wegerechts durch Grun d - dienstbarkeit oder Baulast an. Zwar widerspricht der Beteiligte zu 1 insowe it der Beurteilung in dem von ihm vorgelegten Gutachten. Wieso nach seiner Auffassung der das Flurstck 944/1 treffende Wertverlust "nur einen Bruchteil" der von dem Sachverstndigen M. errechneten 60.000 ausmachen soll, wenn das Flurstck 944/1 lediglich mit einer Grunddienstbarkeit belastet oder eine Baulast begrndet wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit der Bete i - ligte zu 1 damit argumentiert, im Falle einer bloûen Belastung des Flurstcks 944/2 mit einer Grunddienstbarkeit könne er "den gesamten Durchfahrtverkehr" mit Ausnahme des Zugangs zu dem Anwesen S. weg 6 untersagen, wird nicht deutlich, worum es sich hierbei konkret handeln soll. Nach den Örtlic h - keiten, von denen das angefochtene Urteil ausgeht, kommt nur ein ganz b e - grenzter Anliegerverkehr in Betracht. Die vorhandene Durchfahrt endet jede n - falls fr Kraftfahrzeuge in dem Wendehammer vor dem Anwesen S. weg 6. Über eine wesentliche Beeintrchtigung durch Radfahrer und Fuûgnger ist - wie im angefochtenen Urteil ausgefhrt wir d - in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden. Soweit der Beteiligte zu 1 in seinem jetzigen Antrag unter Bezugnahme auf das Gutachten M. zustzlich von einem "befahrbaren Weg ... am Bah n - körper ... direkt zum Flurstck 944/2 ... ber die angrenzendenen Flurstcke - 4 - 989/56 und 989/53 ..." spricht, handelt es sich um einen neuen Sachverhalt, durch den die Einschtzung der Beschwer des Beteiligten durch den Tatrichter nicht in Frage gestellt werden kann. Wurm Streck Schlick Kapsa Drr
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