BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 302/00 Verkündet am: 14. März 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 (A, B, Cb); SGB V § 87 a) Auch bei der Vereinbarung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuß obliegen den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichten gegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die Beachtung und Wahrung ihres Zulassungsstatus geht. b) Greift der Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß recht s - widrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein, haftet die Kasse n - ärztliche Bundesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsä t - zen. - 2 - c) Von den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die einem Gremium a n - gehören, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaûstab Ve r - gtungsgrundlagen zu entwickeln hat, ist ein hohes Maû an Sachkenntnis zu erwarten und dementsprechend die Fhigkeit zu besonders grndlicher Prfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum fr die Anwe n - dung der "Kollegialgerichtsrichtlinie". BGH, Urteil vom 14. Mrz 2002 - III ZR 302/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 14. Mrz 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Drr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klger werden das Urteil des 1. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 2000 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit abgendert, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, daû die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, den Klgern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das am 18. Mrz 1994 und 8. April 1994 im Deutschen Ärzteblatt ver f - fentlichte Verbot der Überweisungen zur Erbringung von Leistu n - gen des Abschnitts O I des einheitlichen Bewertungsmaûstabs an andere Vertragsrzte entstanden ist und noch entstehen wird. Von den Gerichtskosten und auûergerichtlichen Kosten der Kl - ger im ersten Rechtszug haben die Klger und die Beklagte zu 2 je die Hlfte zu tragen. Die Klger haben die auûergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Die Beklagte zu 2 hat ihre auûergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges und die Kosten der Rechtsmittelzge zu tragen. - 4 - Von Rechts wegen Tatbestand Die Klger sind Fachrzte fr Laboratoriumsmedizin und gemû § 95 SGB V zur vertragsrz tlichen Versorgung zugelassen. Sie ben ihren Beruf in einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft brgerlichen Rechts aus. Sie sind Mitglied der fr ihren Kassenarztsitz zustndigen Kasse n - rztlichen Vereinigung Nord-Wrttemberg, der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2, die Kassenrztliche Bundesvereinigung, ist der Zusammenschluû der Kassenrztlichen Vereinigungen auf Bundesebene. Die Beklagte zu 2 vereinbart mit den Spitzenverbnden der Krankenka s - sen den allgemeinen Inhalt der Gesamtvertrge in Bundesmantelvertrgen (§ 82 Abs. 1 SGB V) und als deren Bestandteil durch Bewertungsausschsse einen einheitlichen Bewertungsmaûstab fr die rztlichen Leistungen (§ 87 Abs. 1 SGB V). Die Laboratoriumsuntersuchungen sind im Kapitel O des ei n - heitlichen Bewertungsmaûstabes geregelt. Bis zum Ablauf des I. Quartals 1994 konnte der jeweilige niedergelassene Arzt, der fr die Behandlung seiner Pat i - enten Basis-Laborleistungen in Anspruch nehmen muûte, diese in seiner Pr a - xis selbst erbringen oder die Patienten an einen Facharzt fr Laborator i - umsmedizin berweisen. Im letzteren Fall erbrachte dieser die Leistungen, b e - richtete dem berweisenden niedergelassenen Arzt und rechnete die Leistu n - gen unmittelbar mit der Kassenrztlichen Vereinigung ab. Am 16. Februar 1994 schloû die Beklagte zu 2 mit den Spitzenverb n - den der Krankenkassen und den Verbnden der Ersatzkassen eine Übe r - - 5 - gangsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Ärzte und zur Ersatzkassen- Gebhrenordnung, deren Anlage I - betreffend die Neuregelung der B ewertung und Vergtung von Laborleistungen der bisherigen Kapitel O I. und O II. des einheitlichen Bewertungsmaûstabs - dem Bewertungsausschuû zur Beschlu û - fassung vorgelegt wurde. Danach sollten, soweit hier von Interesse, Überwe i - sungen zur Erbringung von Leistungen des neugefaûten Kapitels O Abschnitt I. an andere Vertragsrzte unzulssig sein. Vielmehr sollte der behandelnde Vertragsarzt diese Leistungen, die an der Punktmengenbegrenzung teilna h - men, mit der Kassenrztlichen Vereinigung selbst abrechnen. Machte er von der weiterhin bestehenden Mglichkeit Gebrauch, Laborleistungen von Lab o - rrzten oder anderen Vertragsrzten erbringen zu lassen, sollte er mit diesen intern einen Kostenausgleich vereinbaren. Der Bewertungsausschuû faûte e i - nen dieser Vorlage entsprechenden Beschluû, der am 18. Mrz 1994 im Deu t - schen Ärzteblatt, dem offiziellen Bekanntmachungsorgan der Beklagten zu 2, verffentlicht wurde und am 1. April 1994 in Kraft trat. Die Übergangsvereinb a - rung zum Bundesmantelvertrag wurde am 8. April 1994 im Deutschen Ärzt e - blatt bekannt gemacht. Die Beklagte zu 1 setzte die Übergangsvereinbarung um, wobei die Kl - ger Bescheide, mit denen die Beklagte zu 1 diesen Vernderungen Rechnung trug, vor dem Sozialgericht Stuttgart angriffen. Im Verfahren einer anderen L a - borrztin entschied das Bundessozialgericht am 20. Mrz 1996 auf Sprungrev i - sion gegen ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, daû das Überweisungsverbot fr Basis-Laboruntersuchungen rechtswidrig sei, weil es mangels gesetzlicher Ermchtigungsgrundlage gegen Art. 12 GG verstoûe (BSGE 78, 91). Die B e - klagte zu 1 zahlte nach Feststellung der Unrechtmûigkeit des Überweisung s - - 6 - verbots die bis dahin zurckbehaltenen Honorare an die Klger aus; hierdurch erledigten sich die Sozialgerichtsverfahren der Klger in der Hauptsache. Im vorliegenden Verfahren begehren die Klger fr ihnen aufgrund des berweisungsverbots entstandene Vermgenseinbuûen die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klger, die sich nur gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2 gewandt haben, hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision str e - ben sie weiter die begehrte Feststellung in bezug auf die Beklagte zu 2 (im fo l - genden Beklagte) an. Entscheidungsgrnde Die Revision der Klger ist begrndet. Die Beklagte hat den Klgern wegen des beanstandeten berweisungsverbots nach Amtshaftungsgrunds t - zen fr den entstandenen Schaden einzustehen. Insoweit ist auf den Antrag der Klger die begehrte Feststellung zu treffen. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht mit dem Urteil des Bundessozia l - gerichts vom 20. Mrz 1996 (MedR 1997, 227; siehe auch das Urteil BSGE 78, 91 vom gleichen Tag in einer Parallelsache) davon aus, daû der Beschluû des Bewertungsausschusses zur bergangsvereinbarung vom 16. Februar 1994 als eine rechtswidrige Amtspflichtverletzung zu bewerten ist, weil er ohne eine hierfr ausreichende Ermchtigungsgrundlage die Laborrzte aus der ve r - tragsrztlichen Ttigkeit mit O I.-Leistungen ausgeschlossen hat, obwohl diese - 7 - Leistungen insgesamt weiterhin Teil des vertragsrztlichen Leistungsspektrums geblieben sind. Das Bundessozialgericht hat in den Bestimmungen der §§ 72 Abs. 2, 82 Abs. 1, 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V und in den Regelungs- und Han d - lungsauftrgen in § 87 Abs. 2 b Satz 2 und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V keine hinreichende Grundlage fr das berweisungsverbot gesehen. Soweit die B e - klagte in den Vorinstanzen die Beschluûfassung im Bewertungsausschuû gleichwohl fr rechtmûig gehalten hat, tritt der Senat der Beurteilung des Bundessozialgerichts zur Rechtswidrigkeit des berweisungsverbotes bei. 2. a) Daû mit der bergangsvereinbarung und der Beschluûfassung im Bewertungsausschuû ein Normsetzungsakt der Selbstverwaltungsorgane in der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen ist, schlieût eine Haftung nach § 839 BGB nicht unter dem Gesichtspunkt von vornherein aus, daû eine einem Dritten gegenber obliegende Amtspflicht verletzt sein muû. Die auf die S e - natsurteile BGHZ 142, 259 und BGHZ 120, 184 gesttzte Auffassung des B e - rufungsgerichts, Norm- und Organisationsakte seien nur drittbezogen, soweit der Schutz des Lebens und die Gesundheit Einzelner betroffen sei, wird der Rechtsprechung des Senats nicht in vollem Umfang gerecht. Das die Baulei t - planung betreffende Senatsurteil BGHZ 142, 259, 264 beruht auf der besond e - ren Ausgestaltung der Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, die nur in Beziehung auf Leben und Gesundheit Pflichten begrndet, die sich aus dem - amtshaftungsrechtlich nicht geschtzten - Allgemeininteresse herausheben. Auch in der Entscheidung BGHZ 120, 184, 192 f war es das Interesse des kl a - genden Notfallpatienten an der Erhaltung seines Lebens und seiner Gesun d - heit, welches im Rahmen des allgemeinen Sicherstellungsauftrags der Ka s - senrztlichen Vereinigung die notwendige enge Beziehung im Sinne eines Drittbezugs herzustellen vermochte. - 8 - b) Im Unterschied zu diesen beiden genannten Ent scheidungen geht es hier um den Zulassungsstatus der klagenden Vertragsrzte und um die von der Beklagten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachtenden Grenzen. Dabei kommt dem Umstand, daû die Vertragsrzte lediglich Mitglied ihrer j e - weiligen regionalen Kassenrztlichen Vereinigung sind (§ 77 Abs. 3 SGB V), keine Bedeutung zu. Entscheidend ist, daû die Beklagte und die Kassenrztl i - chen Vereinigungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB V die Rechte der Vertrag s - rzte gegenber den Krankenkassen wahrzunehmen haben und auch sonst in im wesentlichen gleicher Weise in die Sicherstellung der vertragsrztlichen Versorgung eingebunden sind. Daû zwischen ihnen die Zustndigkeiten fr Vertrge auf Bundes- und Landesebene verteilt sind, ndert an der gemeins a - men inhaltlichen Aufgabenstellung im Rahmen der vertragsrztlichen Verso r - gung nichts. Bezogen auf die Ttigkeit der Kassenrztlichen Vereinigungen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1981 (BGHZ 81, 21) entschieden, daû die rechtsetzenden Organe der Kassenrztlichen Vereinigungen gege n - ber den Mitgliedern bei der Gestaltung des Verteilungsmaûstabs fr die von der Krankenkasse entrichtete Gesamtvergtung die Amtspflicht haben, sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungszustndigkeit zu halten und nicht in unzulss i - ger Weise den Zulassungsstatus der Mitglieder zu schmlern. In der Entsche i - dung wird ausgefhrt, soweit das Zulassungsrecht nicht gesetzlich oder au f - grund gesetzlicher Ermchtigung in der Zulassungsordnung normiert sei, erfo r - dere seine Regelung grundstzlich ein "Zusammenwirken" der Kassenrztl i - chen Vereinigungen und der Krankenkassen. Danach sei die Kassenrztliche Vereinigung jedenfalls nicht befugt, im Honorarverteilungsmaûstab einseitig - 9 - eine Regelung zu treffen, die den Zulassungsstatus des Kassenarztes schm - lere. Eine solche Regelung betreffe nicht mehr nur den der autonomen Rech t - setzung zugnglichen Bereich. Sie verletze die den Trgern von Hoheitsrec h - ten grundstzlich obliegende Amtspflicht, die Grenzen der Zustndigkeit einz u - halten, und fhre, wenn eine innere Beziehung zwischen der schdigenden Handlung und der Amtsausbung bestehe, zur Schadensersatzpflicht gemû § 839 BGB gegenber jedem Vertragsarzt, der durch sie geschdigt worden sei (BGHZ 81, 21, 27). Die Beklagte hat in den Vorinstanzen dieser Entscheidung entnehmen wollen, der Senat habe seinerzeit den allein von Seiten der Ka s - senrztlichen Vereinigung vorgenommenen Eingriff in den Zulassungsstatus beanstandet, woraus sich zugleich ergebe, daû ein Zusammenwirken der Ka s - senrztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen, so wie es hier durch den aus ihren Mitgliedern gebildeten Bewertungsausschuû geschehen sei, unb e - denklich sei. Eine solche Aussage kann der damaligen Senatsentscheidung jedoch nicht entnommen werden. Gerade der Zulassungsstatus ist fr das g e - samte vertragsrztliche System bestimmend, weil er den Grund dafr legt, in welchem Geflecht von Rechten und Pflichten die rzte, Kassenrztlichen Ve r - einigungen und Krankenkassen miteinander verbunden sind. Insofern besteht fr die Kassenrztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigung auch dann die Pflicht, nicht in den Zulassungsstatus von Vertragsrzten einzugre i - fen, wenn sie mit den zu denselben Grundstzen verpflichteten Krankenkassen an normsetzenden Vertrgen mitwirken. Wird daher - wie hier - nicht nur der Zulassungsstatus berhrt, sondern mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage verletzt, kann eine jedenfalls auch im Interesse der betroffenen Vertragsrzte bestehende Amtspflicht nicht verneint werden. - 10 - 3. Die Beklagte k ann ihre Haftung nicht mit der Erwgung leugnen, der Bewertungsausschuû habe als organisationsrechtlich verselbstndigte ffentl i - che Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung der rzte und Kranke n - kassen das berweisungsverbot zu verantworten. a) Nach § 87 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Kassenrztlichen Bunde s - vereinigungen mit den Spitzenverbnden der Krankenkassen durch Bewe r - tungsausschsse als Bestandteil der Bundesmantelvertrge einheitliche B e - wer tungsmaûstbe fr die rztlichen und die zahnrztlichen Leistungen. Der Bewertungsausschuû besteht nach § 87 Abs. 3 SGB V normalerweise aus si e - ben von der Kassenrztlichen Bundesvereinigung gestellten Vertretern und einer gleichen Anzahl von Vertretern der Bundesverbnde der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und der Verbnde der Ersatzkassen. Der Bewertung s - ausschuû kann in dieser Zusammensetzung, wie sich aus der Regelung in § 87 Abs. 4 Satz 1 SGB V ergibt, nur bereinstimmend, also einstimmig, entsche i - den. Seine Mitglieder, die nach ihrer Aufgabe fr die entsendenden Krpe r - schaften und Verbnde zu einem Vertragsschluû kommen sollen, unterliegen einem Weisungsrecht (vgl. BSGE 73, 131, 133). Kommt im Bewertungsau s - schuû eine Vereinbarung ber den Bewertungsmaûstab durch bereinsti m - menden Beschluû aller Mitglieder nicht zustande, ist der Ausschuû auf das Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsi t - zenden und vier weitere unparteiische Mitglieder zu erweitern (§ 87 Abs. 4 Satz 1 SGB V). In dieser erweiterten Zusammensetzung setzt der Be wertung s - ausschuû mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Vereinbarung fest, was in se i - ner Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinn des § 82 Abs. 1 SGB V gleichsteht (§ 87 Abs. 5 SGB V). - 11 - b) Wie rechtliche Konstruktion und Aufgabenstellung des Bewertung s - ausschusses zu bewerten sind, wird im Schrifttum unter verschiedenen Blic k - winkeln behandelt. Teilweise wird davon gesprochen, Bewertungsausschuû und erweiterter Bewertungsausschuû seien Behrden im verwaltungsverfa h - rensrechtlichen Sinn gemû § 1 Abs. 2 SGB X. Der Bewertungsausschuû be nach auûen wirksame Behrdenttigkeiten nach § 8 SGB X aus, denn seine Beschlsse folgten dem Rechtscharakter nach den Regeln ber den ffentlich- rechtlichen Vertrag gemû § 53 SGB X (vgl. Schnapp, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 1 Krankenversicherungsrecht, § 49 Rdn. 247). Demgegenber seien die Festsetzungen des erweiterten Bewe r - tungsausschusses als Verwaltungsakte zu qualifizieren, bei denen nicht mehr einvernehmliche Vertragsvereinbarungen, sondern echte Schiedsentscheidu n - gen im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung stnden (vgl. Schnapp, aaO Rdn. 248). Aus einer solchen Sicht liegt es nahe, den Bewertungsausschuû als eine organisationsrechtlich verselbstndigte ffentliche Einrichtung der g e - meinsamen Selbstverwaltung der rzte und Krankenkassen anzusehen (vgl. Engelhard, in: Hauck/Haines, SGB V, K § 87 Rdn. 145), was unter anderem darin Ausdruck findet, daû er nach § 70 Nr. 4 SGG am Verfahren vor den Soz i - algerichten beteiligt sein kann (vgl. BSGE 71, 42; 78, 191 f). Mehr der Aufg a - benwahrnehmung folgt die Betrachtung, der Bewertungsausschuû sei "verl n - gerter Arm der Vertragspartner" (so Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 87 Rdn. 34; Hess, in: Kasseler Kommentar S o - zialversicherungsrecht, § 87 SGB V Rdn. 18), Vertragsausschuû oder Ve r - tragsorgan (vgl. BSGE 73, 131, 133; 78, 191, 194) der Spitzenverbnde der Krankenkassen und der Kassenrztlichen Bundesvereinigungen, er vereinbare die Bewertungsmaûstbe in Stellvertretung der Partner der Bundesmantelve r - trge (vgl. Funk, in: Schulin, aaO § 32 Rdn. 97). - 12 - c) Im vorliegenden Fall, in dem der Bewertungsausschuû einstimmig entschieden hat, haftet die Beklagte fr das amtspflichtwidrige Verhalten ihrer Mitglieder im Bewertungsausschuû. Dabei kann offen bleiben, ob dem Bewe r - tungsausschuû organisationsrechtlich eine eigenstndige Stellung zuzume s - sen ist und ob er mit anderen Ausschssen der gemeinsamen Selbstverwa l - tung, die im Zulassungswesen, Schiedswesen oder in der Wirtschaftlic h - keitsprfung eigenstndige Funktionen wahrzunehmen haben, vergleichbar ist (gegen letzteres unter Hinweis auf die Bindung an Weisungen Hess, aaO Rdn. 18). Der Senat entscheidet fr den Bereich der Amtshaftung die Frage nach der haftpflichtigen Krperschaft danach, welche Krperschaft dem Amt s - trger das Amt, bei dessen Ausfhrung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtstrger die Aufgabe, bei deren Wah r - nehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, bertragen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 99, 326, 330; 143, 18, 26). Bezogen auf die im Bewertungsau s - schuû wahrzunehmenden Aufgaben sind die Vertragspartner der Gesamtve r - trge auf Bundesebene die eigentlich Handelnden. Auch wenn sie, was den einheitlichen Bewertungsmaûstab angeht, nicht selbst, sondern durch die B e - wertungsausschsse zu einer vertraglichen Regelung gelangen, geschieht dies doch durch Vertreter, die sie in den Ausschuû entsenden und die ihren We i - sungen unterliegen. Insofern kann man den Bewertungsausschuû als ein I n - strument der Partner der Bundesmantelvertrge ansehen, das die sonst ang e - sichts der zu berbrckenden Interessengegenstze nur schwer lsbare Au f - gabe zu bernehmen hat, eine einvernehmliche Regelung herzustellen, um die Einheitlichkeit des Bewertungsmaûstabes fr alle Kassenarten zu sichern. J e - denfalls in Fllen, in denen ein solcher Vertrag bereinstimmend geschlossen wird, ohne daû es einer Mehrheitsentscheidung durch den erweiterten Bewe r - - 13 - tungsausschuû bedarf, verwirklichen die Mitglieder des Ausschusses den Wi l - len der durch sie reprsentierten Stellen. Der Senat hat daher keine Bedenken, die Haftung fr ein amtspflichtwidriges Verhalten der von ihr in den Ausschuû entsandten Mitglieder auf die Beklagte berzuleiten. Wer fr amtspflichtwidr i - ges Verhalten von Mitgliedern des erweiterten Bewertungsausschusses zu haften hat, der nach der gesetzlichen Ausgestaltung durch Mehrheitsentsche i - dung zu einer Lsung gelangt, die die Rechtswirkung einer vertraglichen Ve r - einbarung im Sinn des § 82 Abs. 1 SGB V hat - das Bundessozialgericht sieht in den Entscheidungen des einfachen und des erweiterten Bewertungsau s - schusses ein einheitliches Normsetzungsverfahren (vgl. BSGE 78, 191, 192) -, bedarf hier keiner abschlieûenden Entscheidung. 4. Das Berufungsgericht hlt - anders als das Oberlandesgericht Kln (VersR 2000, 1279) in einer Parallelsache, in der der Senat die Revision der Kassenrztlichen Bundesvereinigung nicht angenommen hat (Senatsbeschluû vom 22. Februar 2001 - III ZR 316/99, nicht mit Grnden versehen) - den Amtshaftungsanspruch fr nicht begrndet, weil der Beklagten kein Schuldvo r - wurf daraus gemacht werden knne, daû sie die Verfassungswidrigkeit des Beschlusses nicht erkannt habe; von dessen Rechtmûigkeit habe sie bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. Mrz 1996 (MedR 1997, 227) ausgehen drfen. Ihr sei zwar bewuût gewesen, daû der Beschluû des B e - wertungsausschusses einer Ermchtigungsgrundlage bedurft habe. Sie habe jedoch insbesondere in § 87 Abs. 2 b Satz 2 SGB V und in § 7 2 Abs. 2 SGB V eine solche Grundlage sehen drfen. Die Vertretbarkeit dieser Auffassung e r - gebe sich auch aus dem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart und der Beurteilung einiger Landessozialgerichte, die das berweisungsverbot fr rechtmûig oder die Rechtsfragen als offen angesehen htten. Auch wenn man zu Lasten der - 14 - Beklagten bercksichtige, daû sie mit der Rechtsmaterie besonders vertraut sei, treffe dies auch auf die mit diesen Fragen befaûten Fachgerichte zu. a) Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen. Ri chtig ist allerdings der Au s - gangspunkt, daû nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf begrndet. Hat der Amtstrger die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfltig und g e - wissenhaft geprft und hat er sich danach aufgrund objektiv vernnftiger berlegungen eine Rechtsmeinung gebildet, die als rechtlich vertretbar ang e - sehen werden kann, so kann aus der Miûbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 153, 165). b) Das Berufungsgericht trgt jedoch dem Gesichtspunkt, daû es sich bei dem Bewertungsausschuû um ein Gremium handelt, dessen Mitglieder mit dem einheitlichen Bewertungsmaûstab fr das Funktionieren der vertragsrztl i - chen Versorgung auf hchster Ebene grundlegende Normsetzungsentsche i - dungen zu treffen haben, und den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht hinreichend Rechnung. aa) Die Beklagte hat in den Vorinstanz en geltend gemacht, insbesond e - re aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1984 (BSGE 58, 18) htten die zustndigen Gremien entnehmen drfen, daû die hier verabredete Regelung des berweisungsverbots unbedenklich sei. Das Bu n - dessozialgericht habe nmlich erst in seiner das berweisungsverbot betre f - fenden Entscheidung vom 20. Mrz 1996 (BSGE 78, 91, 95 f) eine Abgrenzung zur Entscheidung BSGE 58, 18 vorgenommen, mit der die Mitglieder des B e - - 15 - wertungsausschusses nicht htten rechnen mssen. Die Unterschiede zw i - schen den beiden zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts im Sac h - verhalt sind jedoch deutlich. In der Entscheidung BSGE 58, 18 ging es um die Frage, ob ein Radiologe darauf beschrnkt werden drfe, nur auf berweisung ttig zu werden, ohne unmittelbar von Kassenpatienten in Anspruch genommen zu werden. Das Bundessozialgericht hat zwar insoweit den Zulassungsstatus des Radiologen berhrt gesehen, aber eine Verletzung dieses Status im E r - gebnis verneint, weil es praktisch im Fachgebiet des Radiologen angelegt sei, daû er auf berweisung eines anderen, primr behandelnden Arztes in A n - spruch genommen werde. Es hat daher bereits in der damaligen Entscheidung hervorgehoben, daû hier lediglich eine sich aus der Fachgebietsausrichtung des Radiologen ergebende Beschrnkung vom allgemeinen Berufsrecht in das Kassenarztrecht transformiert (BSGE 58, 18, 23) und, wie es in der Entsche i - dung BSGE 78, 91, 96 ergnzend heiût, der kassenrztliche Status insoweit klargestellt werde. Auch fr die hier betroffenen Laborrzte gilt grundstzlich der berweisungsvorbehalt. Es liegt auf der Hand, daû die hier in Rede st e - hende Regelung, mit der der berhaupt nur gangbare Weg zum Laborarzt ber eine berweisung gerade ausgeschlossen wird, in seiner Auswirkung auf den Zulassungsstatus eine viel einschneidendere Wirkung hat. Diesem - bei aller Komplexitt der zu regelnden Materie - vergleichsweise klar erkennbaren und handgreiflichen Gesichtspunkt, einem Vertragsarzt in Teilbereichen sein Bet - tigungsfeld vollkommen zu nehmen, obwohl die Leistungen weiterhin Gege n - stand des vertragsrztlichen Leistungsspektrums blieben, haben die Mitglieder des Bewertungsausschusses nicht das gengende Gewicht beigemessen, o b - wohl sich insoweit ein Eingriff in den Zulassungsstatus geradezu aufdrngte. Die mangelnde Gewichtung dieses Gesichtspunkts tritt auch aus der von der Beklagten im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (MedR 1997, 227, 228) - 16 - geuûerten Auffassung hervor, bei dem berweisungsverbot handele es sich lediglich um eine vergtungstechnische Regelung, in dem der Laborarzt statt durch die Kassenrztliche Vereinigung durch den auftraggebenden Arzt hon o - riert werde. bb) Bereits in der Entscheidung BSGE 58, 18, 25 ist ausgefhrt, daû der Gesetzgeber die "statusbildenden" Normen im Bereich des Kassenarzt- und Facharztwesens und die Leitlinien sowie den Umfang der kassenrztlichen Versorgung in den Grundzgen durch ein frmliches Gesetz festzulegen hat. Wesentlich ist auch die stndige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daû § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V - wie die Vorlufervorschrift des § 368 a Abs. 4 RVO - dem Vertragsarzt grundstzlich eine uneingeschrnkte Teilnahmeb e - rechtigung verschafft, deren Umfang und Grenzen durch untergesetzliche Normen nur insoweit konkretisiert werden drfen, als es um die Umsetzung von Vorgaben des allgemeinen rztlichen Berufsrechts geht (BSGE 78, 91, 96 u n - ter Bezugnahme auf BSGE 58, 18, 21 ff). Den Mitgliedern des Bewertungsau s - schusses htte in diesem Zusammenhang auch die durch das Gesundheit s - strukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) genderte Fassung des § 73 Abs. 1 SGB V vor Augen stehen mssen, durch die der Gesetzgeber selbst eine Aufteilung der vertragsrztlichen Versorgung in eine hausrztliche und eine fachrztliche Versorgung vorgenommen hat, whrend nach der Fa s - sung des frher geltenden Rechts die Vertragsparteien der Bundesmantelve r - trge Inhalt und Umfang der hausrztlichen Versorgung bestimmen durften. cc) Schlieûlich hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 1. Oktob er 1990 (BSGE 67, 256, 266 f) grundstzlich entschieden, wie in Fllen, in denen die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, eine gesetzliche Ermc h - - 17 - tigung beschaffen sein muû, damit zwischen den normativen Vorgaben und dem von der kassenarztrechtlichen Selbstverwaltung zu konkretisierenden I n - halt kein dem verfassungsrechtlichen Zweck der Rechtssicherheit widerspr e - chendes unbestimmtes Umsetzungsfeld verbleibt. Gemessen an diesen Grund- stzen konnten die Mitglieder des Bewertungsausschusses, die sich nach dem Vorbringen der Beklagten vor der Beschluûfassung auch mit der Entscheidung BSGE 67, 256 beschftigt haben, nicht davon ausgehen, daû die sehr allg e - mein gehaltenen Bestimmungen ber die Sicherstellung der vertragsrztlichen Versorgung (§ 72 Abs. 2 SGB V), ber den Abschluû des allgemeinen Inhalts der Gesamtvertrge (§ 82 Abs. 1 SGB V) und ber die Bindung des Vertrag s - arztes an die vertraglichen Bestimmungen ber die vertragsrztliche Verso r - gung (§ 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V) die hier vorgenommene Be schrnkung des Zulassungsstatus deckten. Bei einer sorgfltigen Analyse der Entscheidung BSGE 67, 256 htten sich, wie das Oberlandesgericht Kln in einer dieselbe Beschluûfassung betreffenden Sache entschieden hat (VersR 2000, 1279, 1281), bei den Mitgliedern des Bewertungsausschusses auch durchgreifende Bedenken durchsetzen mssen, ob die - fr sich genommen - andere Flle b e - treffenden Regelungs- und Handlungsauftrge in § 87 Abs. 2 b Satz 2 und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit hinreichender Bestimmtheit erl aubten, die Lab o - rrzte von der Erbringung bestimmter Leistungen durch das berweisungsve r - bot auszuschlieûen. c) Das Verschulden der Mitglieder des Bewertungsausschusses kann nicht mit der Erwgung verneint werden, das Sozialgericht Stuttgart habe in dem zum Bundessozialgericht fhrenden Verfahren das berweisungsverbot fr rechtens gehalten; auch einige Landessozialgerichte htten das berwe i - sungsverbot als rechtmûig oder die aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls - 18 - als offen angesehen. Zwar ist nach der "Kollegialgerichtsrichtlinie" ein Ve r - schul den regelmûig zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtsttigkeit als objektiv rechtmûig angesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 240, 250). Die vom Berufungsgericht ang e - fhrten Entscheidungen der Landessozialgerichte sind jedoch nicht im Haup t - sacheverfahren, sondern in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes e r - gangen. Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart ist keine Entscheidung eines Kollegialgerichts im Sinn der erwhnten Richtlinie. Zwar mag auch eine ersti n - stanzliche sozialgerichtliche Entscheidung im Einzelfall bei der Wrdigung, ob dem Amtstrger ein Schuldvorwurf zu machen ist, zu bercksichtigen sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Mrz 1996 - III ZR 224/94 - MedR 1996, 464, 466; ins o - weit in BGHZ 132, 181 nicht abgedruckt). Die Richtlinie ist hier jedoch nicht anzuwenden, weil es um die Beschluûfassung in einem Gremium geht, das zentral und auf hchster Ebene in der Selbstverwaltung der rzte und Kra n - kenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaûstab Vergtungsgrundlagen zu entwickeln hat, wobei bereits durch seine Zusammensetzung ein Hchs t - maû an Sachkenntnis zu erwarten und die Fhigkeit zu besonders grndlicher Prfung zu verlangen ist (vgl. zu den Anforderungen an Bedienstete einer ob e - ren Landesbehrde Senatsurteil BGHZ 134, 268, 274 f). 5. Die in den Vorinstanzen vertretene Auffassung der Beklagten, eine E r - satzpflicht trete nach § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, weil die Klger den Prim r - rechtsschutz nicht ausreichend wahrgenommen htten, trifft nicht zu. Soweit es um die mit der Beschluûfassung verbundene Normsetzung im Bewertungsau s - schuû geht, findet eine abstrakte Normenkontrolle - etwa auf Antrag eines Ve r - tragsarztes - nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes nicht statt (vgl. BSGE 71, 42, 51; 78, 91, 92). Fr eine - inzidente - berprfung des hier b e - - 19 - schlossenen berweisungsverbots standen damit von vornherein nur zwei Wege zur Verfgung: Die Klger konnten Abrechnungsbescheide der Kasse n - rztlichen Vereinigung nach § 54 SGG anfechten, in denen eine Vergtung fr die vom berweisungsverbot betroffenen Leistungen nicht gewhrt wurde. Di e - sen Weg, der berhaupt nur gangbar war, wenn es zu einer - an sich verbot e - nen - berweisung an den Facharzt fr Laboratoriumsmedizin kam, haben die Klger im wesentlichen beschritten. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die Klger htten gegen einzelne Abrechnungsbescheide keinen Widerspruch eingelegt oder keine Klage erhoben; es ist jedoch unstreitig, daû diese A b - rechnungsdifferenzen von der Kassenrztlichen Vereinigung nach den En t - scheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Mrz 1996 ausgeglichen wo r - den sind. Streitgegenstndlich ist daher nur ein Schaden, der dadurch entsta n - den ist, daû sich niedergelassene rzte an das rechtswidrige berweisung s - verbot gehalten haben und die Klger daher entsprechende Leistungen nicht mehr vertragsrztlich erbringen konnten. Insoweit hat das Bundessozialgericht die gegen die Kassenrztliche Vereinigung gerichtete Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG fr zulssig gehalten, um die Frage klren zu lassen, ob der Laborarzt auf der Grundlage des seit dem 1. April 1994 bestehenden Rechtszustandes weiterhin Leistungen nach Abschnitt O I auf berweisung von Vertragsrzten er bringen und gegenber der Kassenrztlichen Verein i - gung abrechnen darf (BSGE 78, 91, 92). Im Rahmen eines solchen Verfahrens war Raum fr eine inzidente berprfung des vom Bewertungsausschuû au s - gesprochenen berweisungsverbots. Daû die Klger diesen Weg nicht beschri tten haben, ist ihnen nicht als Verschulden nach § 839 Abs. 3 BGB zuzurechnen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, daû sowohl die fr die Klger zustndige - 20 - Kassenrztliche Vereinigung als auch die Beklagte in den beiden Verfahren vor dem Bundessozialgericht die Auffassung vertreten haben, die dort erhobene Feststellungsklage sei als nicht vorgesehene Normenkontrollklage unzulssig, weil sie kein konkretes Rechtsverhltnis betreffe (vgl. BSGE 78, 91 und MedR 1997, 227). Unter diesen Umstnden kann die Beklagte den Klgern nicht vo r - werfen, sie htten den mglichen Primrrechtsschutz in der Form der Festste l - lungsklage nicht wahrgenommen. 6. Der Amtshaftungsanspruch ist entgegen der von der Beklagten in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung nicht verjhrt. Die dreijhrige Verjhrungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, s o - bald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann also die Verjhrung erst beginnen, wenn der Geschdigte weiû, daû die in Rede stehende Amt s - handlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schaden s - ersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt. Dabei gengt zwar im al l - gemeinen, daû der Verletzte die tatschlichen Umstnde kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich ersche i - nen lassen, daû dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 317, 325). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 BGB aus Grnden der Rechtssicherheit und Billigkeit grundstzlich nicht voraus, daû der Geschdigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlsse zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjhrungsbeginn hinausschi e - - 21 - ben (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164 m.w.N.). Der Umstand, daû in Kreisen der Laborrzte bereits im J ahr 1994 die berzeugung gereift schien, sich mit rechtlichen Mitteln gegen das berwe i - sungsverbot zu wehren und eine Amtshaftungsklage in Betracht zu ziehen, g e - ngt bei den hier vorliegenden Verhltnissen nicht, die erforderliche Kenntnis der Klger bereits im Jahre 1994 anzunehmen. Die Rechtslage war schwierig. Es gab eine ganze Serie von Verfahren, die kein einheitliches Bild vermittelten. Dabei hatte eine Mehrzahl von Gerichten die Rechtmûigkeit des berwe i - sungsverbots bejaht oder diese Frage offen gelassen. Es kommt hinzu, daû die Mglichkeiten, Primrrechtsschutz zu erlangen, nicht in jeder Weise geklrt waren. Den Klgern war es jedenfalls einzurumen, die Abrechnungsbescheide anzufechten, mit denen die Kassenrztliche Vereinigung das berweisung s - verbot bei der Honorarverteilung umsetzte. In dieser unklaren Lage kann erst mit der Verffentlichung der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20. Mrz 1996 die fr eine Klageerhebung notwendige Kenntnis der Klger angenommen werden. Bis zur Erhebung der Klage im Januar 1999 waren die Ansprche der Klger daher nicht verjhrt. 7. Hat die Beklagte daher nach Amtshaftungsgrundstzen fr die Folgen des berweisungsverbots einzutreten, kommt es auf die Frage, ob auch eine Entschdigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs geschuldet ist, im Streitfall nicht an. Wurm Streck Schlick Drr Galke
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