BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 302/05 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 839 Fi, 852 a.F.; GG Art. 14 Cc a) Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verz366gerung abschlie337en k366nnen (hier: 374ber-m344337ige Dauer der Bearbeitung von Antr344gen durch das Grundbuchamt we-gen 334berlastung). Die Erf374llung dieser Verpflichtung kann den Justizbeh366r-den insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abwei-chung von BGHZ 111, 272). b) Zum Beginn der Verj344hrung von Amtshaftungsanspr374chen wegen pflicht-widriger Unterlassung. c) Wird durch eine rechtswidrige Verz366gerung der Eintragung von Auflas-sungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Ver344u337erung von Ei-gentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entsch344di-gungsanspruch des betroffenen Grundst374ckseigent374mers aus enteignungs-gleichem Eingriff begr374nden (Fortf374hrung von BGHZ 134, 316 und 136, 182). BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Galke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zi-vilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Sparkasse nimmt aus abgetretenem und eigenem Recht im Wege der Teilklage das Land S. auf Schadensersatz wegen verz366gerter Bearbeitung von Eintragungsantr344gen durch das Grundbuchamt in Anspruch. 1 Die zwischenzeitlich insolvent gewordene Zedentin, die U. GmbH, sp344ter U. 2 - 3 - gesellschaft mbH (im Folgenden: U. oder Zedentin), war Eigent374merin eines im Grundbuch des Amtsgerichts O. in H. f374r W. eingetragenen Grundst374cks. Sie errichtete dort insgesamt 45 Eigentumswoh-nungen als Ferienwohnungen und verkaufte diese ab 1992 an Interessenten. Die Finanzierung des Objekts erfolgte durch die Kl344gerin. Voraussetzung f374r die F344lligkeit der Kaufpreise, mit denen der Kontokorrentkredit der Kl344gerin in H366he von 13.912.000 DM schrittweise zur374ckgef374hrt werden sollte, war nach den mit den Erwerbern geschlossenen Kaufvertr344gen unter anderem die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Nach dem Vorbringen der Kl344gerin lagen s344mtli-che 374brigen F344lligkeitsbedingungen seit dem Juli 1997 vor. Am 6. September 1996 stellte der Urkundsnotar mit Ausnahme eines Kaufvertrags, der am 28. November 1996 374bersandt wurde, Antr344ge auf Eintra-gung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch. 304nderungen der Teilungs-erkl344rung vom 6. August 1992 wurden unter anderem am 30. August 1996 und am 9. Oktober 1997 beurkundet. Der beim Grundbuchamt des Amtsgerichts O. t344tige Rechtspfleger wie auch andere Dezernate des Amtsgerichts waren seinerzeit 374berlastet. Eintragungsantr344ge wurden vom Grundbuchamt in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Der Rechtspfleger legte im vorlie-genden Fall die Wohnungseigentumsgrundb374cher erst am 30. Juli 1998 an und trug am selben Tage die beantragten Vormerkungen ein. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 hatte der Notar zuvor die ungew366hnlich lange Bearbeitungs-zeit beanstandet und um Mitteilung gebeten, wann mit dem Grundbuchvollzug gerechnet werden k366nne; gleichzeitig hatte er auf erhebliche finanzielle Nach-teile f374r den Bautr344ger hingewiesen. Weitere m374ndliche Erinnerungen, insbe-sondere durch die U. , sind streitig. 3 - 4 - Mit der Klage macht die Kl344gerin auf der Grundlage einer dem Grund-buchamt einger344umten Bearbeitungszeit von ca. acht Monaten ab Antragstel-lung am 28. November 1996 Zinssch344den der Zedentin sowie eigene Ausf344lle mit Zinsforderungen infolge der Konkurser366ffnung f374r den Zeitraum von Ende Juli 1997 bis Ende Juli 1998 in H366he von 457.019,25 200 nebst Zinsen geltend. Das beklagte Land hat sich unter anderem auf Verj344hrung berufen. Das Land-gericht hat die Klage wegen Eintritts der Verj344hrung abgewiesen, das Oberlan-desgericht hat ihr unter einer Korrektur des Zinszeitpunkts stattgegeben. Hier-gegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 A. Das Berufungsgericht bejaht Amtshaftungsanspr374che der Kl344gerin aus abgetretenem Recht und f374hrt dazu, soweit noch von Interesse, aus: 6 Bei Antr344gen im beh366rdlichen Verfahren bestehe die Amtspflicht, das Gesuch gewissenhaft, f366rderlich, sachdienlich und in angemessener Frist zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife zu erledigen. Sei eine Beh366rde 374ber l344n-gere Zeit stark belastet, so erfordere eine ordnungsgem344337e 366ffentliche Verwal-tung, diese Beh366rde mit ausreichenden sachlichen und personellen Mitteln aus-zustatten, damit sie die Angelegenheiten der B374rger bearbeiten k366nne. Zwar 7 - 5 - bestehe eine solche Verpflichtung lediglich gegen374ber der Allgemeinheit. Wirke sich die unzureichende Ausstattung einer Beh366rde aber so aus, dass diese die ihr dem B374rger gegen374ber obliegenden Aufgaben nur mit unvertretbaren Ver-z366gerungen erf374llen k366nne, liege darin eine Amtspflichtverletzung gegen374ber dem Betroffenen. Im hier zu entscheidenden Fall sei der Rechtspfleger jeden-falls nach dem Eingang der ge344nderten Teilungserkl344rung vom 22. November 1996 gehalten gewesen, diese innerhalb angemessener Zeit darauf zu untersu-chen, ob die Bildung von Wohnungseigentumsgrundb374chern m366glich gewesen sei. Au337erdem m374ssten Antr344ge auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Regelfall z374gig bearbeitet werden. Die Berichtigung der Teilungserkl344rung vom 6. M344rz 1997 habe lediglich ein Schreibversehen betroffen. Allein die un-richtige und mit der 304nderung vom 9. Oktober 1997 berichtigte Bezeichnung der Tiefgarage h344tte ein Vollzugshindernis darstellen k366nnen. Dann h344tte aber der Rechtspfleger gem344337 247 18 Abs. 1 GBO die U. hiervon unterrichten m374ssen; in diesem Fall h344tte der Notar die Beanstandung zeitnah erledigen k366nnen. Nach dem vorgerichtlichen Schreiben des beklagten Landes vom 22. November 2001 sei allerdings der Grundbuchrechtspfleger in der ma337ge-benden Zeit au337erordentlich stark 374berlastet gewesen, so dass es generell zu Verz366gerungen gekommen sei. Eine Umverteilung der Gesch344fte sei aufgrund der ung374nstigen Personalsituation im Amtsgericht O. nicht m366glich ge-wesen. Damit sei jedoch die sachliche und personelle Ausstattung des Amtsge-richts insgesamt unzureichend gewesen, ohne dass es sich um einen nur vor-374bergehenden Engpass gehandelt habe. Eine Bearbeitungszeit von einem Jahr und acht Monaten stelle zumindest in den alten Bundesl344ndern keine ange-messene Bearbeitungsfrist dar. Ob und welche organisatorischen Ma337nahmen der Beklagte zur Verk374rzung der Bearbeitungsfrist h344tte treffen m374ssen, bed374r- 8 - 6 - fe keiner Entscheidung, weil eine Verk374rzung nicht objektiv unm366glich gewesen sei. Soweit die Kl344gerin aus der verz366gerlichen Bearbeitung eigene Scha-densersatzanspr374che herleite, sei sie als Grundschuldgl344ubigerin ebenfalls ge-sch374tzte Dritte im Sinne des 247 839 BGB. Eine ordnungsgem344337e Bearbeitung der Grundbucheintr344ge h344tte die geltend gemachten Zinssch344den vermieden. Die Schadensersatzforderung sei auch nicht gem344337 247 839 Abs. 3 BGB wegen eines unterbliebenen Rechtsbehelfs ausgeschlossen. Wenn das Mahnschrei-ben des Notars vom 13. Oktober 1997 unbeantwortet geblieben sei und zu kei-ner Beschleunigung gef374hrt habe, h344tten auch die streitigen m374ndlichen Erinne-rungen die Bearbeitung nicht beschleunigt. Aufgrund der unzureichenden per-sonellen Ausstattung des Grundbuchamts, der darauf beruhenden 334berlastung des Rechtspflegers und des Grundsatzes, die Antr344ge entsprechend ihrem zeitlichen Eingang zu bearbeiten, sei ein Vorziehen des Vorgangs wegen Benachteiligung anderer Ferienwohnungsprojekte nicht zu erwarten gewesen. Die finanziellen Nachteile w344ren dann bei den zur374ckgestellten Vorg344ngen ent-standen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Unt344tigkeitsklage w344re der U. nicht zumutbar gewesen und h344tte dar374ber hinaus keine Beschleunigung bewirkt. Eine anderweitige Ersatzm366glichkeit scheide gleichfalls aus. 9 Ebenso wenig sei der abgetretene Amtshaftungsanspruch verj344hrt. Bei der Nichtbearbeitung eines Vorgangs handele es sich um ein dauerhaftes Un-terlassen. Nach Eingang des Notarschreibens vom 13. Oktober 1997 habe der Rechtspfleger keinen neuen Entschluss gefasst, sondern seine urspr374ngliche Absicht beibehalten, die Vorg344nge entsprechend ihrem zeitlichen Eingang zu bearbeiten. Die Verj344hrung habe damit fr374hestens mit der Kenntnis von der Ein-tragung aufgrund der an den Notar gerichteten Vollzugsmitteilung vom 10 - 7 - 13. August 1998 begonnen und sei ab dem 1. Februar 2001 durch Verhandlun-gen gehemmt gewesen. Verj344hrt seien demgegen374ber Anspr374che der Kl344gerin aus eigenem Recht, die sie erstmals mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 erhoben habe. Die Klage sei schlie337lich, soweit sie auf abgetretenes Recht gest374tzt werde, auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gerecht-fertigt. Hiermit erledige sich zugleich die Verj344hrungsfrage, weil die 30-j344hrige Verj344hrungsfrist eingreife. Eine Entsch344digungspflicht wegen enteignungsglei-chen Eingriffs werde im Regelfall angenommen, wenn die Beh366rde in einem f366rmlichen Verfahren das begehrte Verwaltungshandeln entweder ablehne oder unterlasse, obwohl der B374rger einen Anspruch darauf habe. Wenn durch das beh366rdliche Handeln oder Unterlassen in Eigentumsrechte des B374rgers einge-griffen werde, k366nne in der unterbliebenen Entscheidung 374ber einen Antrag auch ein enteignungsgleicher Eingriff liegen. Die langfristige Verweigerung der Bearbeitung von Grundbucheintragungen sei als enteignungsgleicher Eingriff und nicht als blo337es Unterlassen zu werten. Dies gelte zumindest f374r die U. . Ob auch der Kl344gerin als finanzierender Bank insoweit ein eigener Entsch344di-gungsanspruch zustehe, sei dagegen zweifelhaft und bleibe offen. 11 B. Diese Erw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 12 - 8 - I. Der Senat versteht das Vorbringen der Kl344gerin so, dass sie an erster Stelle ihr abgetretene Anspr374che der U. und lediglich hilfsweise eigene Er-satzforderungen gegen den Beklagten geltend macht. Nur auf 374bertragene An-spr374che hat im Ergebnis auch das Berufungsgericht seine der Klage stattge-bende Entscheidung gest374tzt. 13 II. Abgetretene Anspr374che 14 1. Amtshaftung 15 a) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen l344sst sich nicht ab-schlie337end beurteilen, ob Bediensteten des beklagten Landes eine Amtspflicht-verletzung zur Last f344llt. 16 aa) Allerdings hat im Rechtsstaat jede Beh366rde die Amtspflicht, Antr344ge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Pr374fung ab-geschlossen ist, unges344umt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 30, 19, 26; zum Bauantrag Senatsurteile vom 24. Januar 1972 - III ZR 9/70 - WM 1972, 743; vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 - NJW 1994, 2091, 2092; vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR 2002, 714; M374nchKomm/Papier, BGB, 4. Aufl., 247 839 Rn. 217; so auch f374r das Verwaltungsverfahren 247 10 Satz 2 VwVfG; s. ferner 247 839 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem entspricht f374r gerichtliche Verfahren der An-spruch auf Justizgew344hrung und eine Entscheidung innerhalb angemessener 17 - 9 - Frist (vgl. Art: 6 Abs. 1 MRK). Diese Verpflichtung trifft in erster Linie die unmit-telbar mit der Sache befassten Beamten, hier den Rechtspfleger des Grund-buchamts. Dass im Streitfall die Amtspflicht zu z374giger Bearbeitung, die sich in Grundbuchsachen auch aus 247 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ergibt (Bauer/v. Oefele/ Wilke, GBO, 2. Aufl., 247 18 Rn. 1), bei einer Erledigungszeit von einem Jahr und acht Monaten seit dem Eingang des letzten Antrags objektiv verletzt ist, wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. bb) Schadensersatzanspr374che aus Amtspflichtverletzungen setzen je-doch nach der gesetzlichen Regelung ein individuelles Fehlverhalten des ein-zelnen Beamten voraus; lediglich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit hier-f374r wird durch Art. 34 GG auf den Staat oder die 366ffentliche K366rperschaft, in de-ren Dienst er steht, verlagert. Danach kann auch eine erhebliche Arbeits374ber-lastung ein Verschulden des Beamten ausschlie337en, wenn die 334berlastung den vorgesetzten Stellen bekannt war oder zumindest bei ordnungsgem344337er Auf-sicht bekannt sein musste (Senatsurteil vom 24. Juni 1963 - III ZR 195/61 - VersR 1963, 1080, 1082; anders wohl M374nchKomm/Papier, aaO). Diese Vor-aussetzungen sieht das Berufungsgericht hier als gegeben an; es hat auch dem Rechtspfleger selbst ersichtlich keinen Schuldvorwurf machen wollen. Vergeb-lich beruft sich demgegen374ber die Revisionserwiderung auf die wirtschaftliche Bedeutung des Objekts f374r die Zedentin und die Dringlichkeit der Angelegen-heit. Es trifft zu, dass, soweit 247 17 GBO nicht entgegensteht, auch beim Grund-buchamt besondere Umst344nde die vordringliche Behandlung eines Eintra-gungsantrags gebieten k366nnen (Demharter, GBO, 25. Aufl., 247 18 Rn. 1); das gilt insbesondere, wenn der Antragsteller auf die Dringlichkeit hingewiesen hat oder diese offenkundig ist. Ein Vorziehen des Vorgangs U. h344tte indes nach den von der Kl344gerin nicht mit Verfahrensr374gen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur bedeutet, dass die ebenso 374berf344llige Bearbeitung ande- 18 - 10 - rer, im Bereich des Grundbuchamts O. h344ufiger vorkommender Ferien-wohnungsprojekte h344tte zur374ckgestellt werden m374ssen und die finanziellen Nachteile dann bei diesen eingetreten w344ren. F374r einen Ermessensfehler des Rechtspflegers bei der Erledigung der Eintragungsantr344ge bietet der Streitstoff daher keine Grundlage. cc) Eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten im Bereich der Justiz des beklagten Landes kommt aber unter dem Gesichtspunkt eines Organisati-onsmangels in Betracht. 19 (1) Der Staat hat kraft seiner aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtung zur Justizgew344hrung und zur Gew344hrleistung eines wirkungsvol-len Rechtsschutzes seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verz366gerung abschlie337en k366nnen. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Ma337nahmen zu treffen, die geeignet und n366tig sind, einer 334berlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat, insbesondere soweit es um das Gebot der Beschleunigung von Haftsachen geht, die daf374r erforderlichen - personellen wie s344chlichen - Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen (BVerfG NJW 2000, 797; 2006, 668, 671; 344hnlich BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ [R] 2/03 - NJW 2005, 905, 906). 20 (2) Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung in ver-gleichbaren F344llen danach differenziert, ob es bei der Zuweisung von Dienst-kr344ften und Sachmitteln an die f374r die Bearbeitung von Antr344gen zust344ndigen Eingangsbeh366rden oder Fachstellen um den Aufgabenbereich der Zentralbe-h366rden oder den der unteren Beh366rden ging. Nur im letzteren Falle hat er den Schutzzweck solcher Amtspflichten in der Befriedigung auch der Interessen von 21 - 11 - Einzelpersonen gesehen, w344hrend er hinsichtlich der T344tigkeit von Zentralstel-len prinzipiell nur ein 366ffentliches Interesse ohne Drittschutz dem Einzelnen ge-gen374ber angenommen hat (BGHZ 111, 272, 273 ff.; Urteil vom 10. November 1958 - III ZR 135/57 - NJW 1959, 574 f.; Urteil vom 24. Juni 1963 - III ZR 195/61 - VersR 1963, 1080, 1082). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz und die eingangs angef374hrte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr uneingeschr344nkt fest. Freilich bleibt es dabei, dass bei der Entscheidung 374ber die Besetzung der einzelnen Dienststellen auch andere Umst344nde als die Einzelinteressen der Antragsteller wie insbesondere die finanzielle Leistungs-f344higkeit der betreffenden K366rperschaft und die M366glichkeit zur Aufbringung der notwendigen Mittel ber374cksichtigt werden m374ssen, wie der Senat in den ge-nannten fr374heren Entscheidungen hervorgehoben hat (BGHZ 111 aaO S. 274; Urteil vom 10. November 1958 aaO S. 273). Solche - weiterhin ma337gebenden - Aspekte betreffen insbesondere die Pr344rogative des Haushaltsgesetzgebers bei der Zuweisung von Stellen und der Bewilligung von Mitteln. In dieser Beziehung h344lt es der Senat auch nach nochmaliger 334berpr374fung f374r zutreffend, dass den gesetzgebenden Organen - abgesehen von sogenannten Ma337nahmen- oder Einzelfallgesetzen - Amtspflichten nur gegen374ber der Allgemeinheit und nicht in Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise obliegen (Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 84, 292, 300; 87, 321, 335; 140, 30, 32; Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 - NJW 1989, 101). Das hindert aber nicht, die dem nach-geordnete Verpflichtung der Judikative oder Exekutive zur sachgerechten Ver-teilung der ihr zur Verf374gung stehenden Mittel dann als drittsch374tzend zu wer-ten, wenn es an einzelnen Verwaltungsstellen wegen 334berlastung der zust344ndi-gen Bediensteten zu unzumutbaren Verz366gerungen kommt und es allein in der Hand der 374bergeordneten (Zentral-)Beh366rde liegt, hier f374r Abhilfe zu sorgen (noch weitergehend Soergel/Vinke, BGB, 13. Aufl., 247 839 Rn. 119: mangelnde - 12 - Personal- oder Sachmittelausstattung k366nne eine Verz366gerung nicht rechtferti-gen). (3) Nach diesen Ma337st344ben kommt es f374r den Streitfall darauf an, ob der Direktor des Amtsgerichts O. , die Pr344sidenten des 374bergeordneten Landgerichts und des Oberlandesgerichts oder das Justizministerium des Lan-des die ihnen - nach Ma337gabe der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen, wobei die berechtigten Belange der betroffenen Beamten oder Angestellten nicht unber374cksichtigt bleiben d374rfen - jeweils m366glichen und zu-mutbaren Ma337nahmen ergriffen haben, um eine Erledigung der von der Zeden-tin gestellten Eintragungsantr344ge in angemessener Zeit sicherzustellen. Darle-gungs- und beweisbelastet hierf374r ist der Beklagte, da dem gesch344digten Drit-ten solche internen Abl344ufe im Beh366rdenbetrieb in aller Regel nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein m374ssen (vgl. zum Organisationsverschulden Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 247 839 Rn. 229). 22 Tragf344hige Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getrof-fen. Es hat einerseits ohne erkennbare Vorbehalte oder Einschr344nkungen auf das vorgerichtliche Schreiben des beklagten Landes vom 22. November 2001 Bezug genommen, wonach es beim Grundbuchamt des Amtsgerichts O. wegen der Vielzahl von gro337en Wohnungseigentumsanlagen (Ferienwoh-nungen) generell zu Verz366gerungen gekommen und eine Umverteilung der Ge-sch344fte aufgrund der Personalsituation des Amtsgerichts nicht m366glich gewe-sen sei, und zugleich andererseits mangels einer n344heren Begr374ndung letztlich nur unterstellt, dass eine Verk374rzung der Bearbeitungsfrist nicht objektiv un-m366glich gewesen sei. Welche Ma337nahmen im Einzelnen amtspflichtwidrig un-terlassen worden sein sollen, l344sst das Berufungsgericht offen. Infolgedessen 23 - 13 - kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begr374ndung nicht bestehen bleiben. b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind ferner die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zur Verj344hrung mit der Folgerung, die Verj344hrung habe vorliegend fr374hestens mit der Kenntnis des Gesch344ftsf374hrers der Zedentin von den am 30. Juli 1998 erfolgten Eintragungen beginnen k366nnen. 24 aa) Nach dem im Streitfall noch anwendbaren 247 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt bei Schadensersatzanspr374chen aus unerlaubter Handlung die Verj344h-rung in der Regel mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Scha-den und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Das setzt das Ent-stehen eines Anspruchs einschlie337lich des Schadenseintritts voraus. Objektiv w344re dies hier, ginge es nur um eine mit dem ersten pflichtwidrigen Unterlassen abgeschlossene unerlaubte Handlung, nach dem Klagevorbringen mit dem Ab-lauf der von der Kl344gerin dem Grundbuchamt einger344umten, nicht unangemes-senen Bearbeitungsfrist bis zum Ende des Monats Juli 1997 gegeben. Zu die-sem Zeitpunkt w344re der Schadensersatzanspruch der U. dann nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch f374r die erst in Zukunft f344llig werdenden Zinsbetr344ge als unselbst344ndige Teilposten des Gesamtschadens entstanden (vgl. hierzu BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01 - NJW-RR 2006, 694, 696 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - Umdruck S. 26 Rn. 34, zur Ver366ffentlichung bestimmt). 25 bb) Das Berufungsgericht will indes abweichend ein dauerhaftes Unter-lassen und einen Verj344hrungsbeginn grunds344tzlich erst mit dem Ende der Ver-letzungshandlung und Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Ma337nahme annehmen, eine Ausnahme allerdings dann gelten lassen, wenn w344hrend des 26 - 14 - Unterlassens neue Umst344nde zu 374berpr374fen seien und auch diese 334berpr374fung aufgrund eines Willensentschlusses des Sch344digers unterbleibe. cc) Dem folgt der Senat nicht. Auf das vom Berufungsurteil f374r seine Auf-fassung genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 - NJW 1978, 1377, 1378 l344sst sich diese Rechtsansicht nicht st374tzen. Der Senat hat vielmehr in dem bereits erw344hnten, nach dem Berufungsurteil ergan-genen Beschluss vom 12. Oktober 2006 (aaO Rn. 34 ff.) mit R374cksicht auf die Abgrenzungsschwierigkeiten sowie auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens eine den Verj344hrungsbeginn hinausschiebende "Dau-erhandlung" in derartigen F344llen ebenso abgelehnt wie einen einheitlichen Be-ginn der Verj344hrung schon mit dem ersten Rechtsversto337 des Sch344digers und ist dem entgegen von mehrfachen neuen Eingriffen 344hnlich wie bei der Wieder-holung einer sch344digenden Handlung in F344llen positiven Tuns ausgegangen (so auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 aaO). Das bedeutet im Streitfall, dass f374r jeden durch die Verz366gerung der Antragsbearbeitung eingetretenen Teil des Zinsschadens im Grundsatz ein unterschiedlicher Beginn der Verj344hrungsfrist und auch vor dem vom Berufungsgericht angenommenen Stichtag anzusetzen ist. 27 dd) Bei einem Anspruch aus 247 839 BGB kann aber die Verj344hrung dar-374ber hinaus erst dann beginnen, wenn der Gesch344digte wei337, dass die Amts-handlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine Amtspflichtverlet-zung darstellt. Daf374r gen374gt im Allgemeinen, dass der Verletzte die tats344chli-chen Umst344nde kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe lie-gend und eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung zugemutet werden kann (Senatsurteile BGHZ 150, 172, 186; 160, 216, 231; 28 - 15 - Beschluss vom 12. Oktober 2006 aaO S. 21 Rn. 27). Hingegen setzt 247 852 Abs. 1 BGB a.F. aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Billigkeit grunds344tzlich nicht voraus, dass der Gesch344digte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schl374sse zieht (Senatsentscheidungen aaO). Geht es um ein Unterlassen, wie hier, wird man im Allgemeinen von einem Wissen um die Pflichtwidrigkeit der Amtsaus374bung ausgehen k366nnen, wenn sich auch ei-nem au337en stehenden Dritten aufdr344ngen muss, dass die angemessene Bear-beitungszeit ganz erheblich 374berschritten ist. Dabei ist vorliegend nicht auszu-schlie337en, dass der Gesch344ftsf374hrer der U. bereits vor Erhalt der Eintra-gungsnachricht im August 1998 374ber die f374r einen Verj344hrungsbeginn notwen-digen Kenntnisse verf374gte, zumal er bereits am 29. Dezember 1997 Schadens-ersatzanspr374che gegen das Land S. "aus Amtshaftung bzw. Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Anlegung der Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuchbl344tter 205" an sich abgetreten hatte. Auch deswe-gen l344sst sich ein durchsetzbarer Amtshaftungsanspruch in voller H366he nach dem gegenw344rtigen Sach- und Streitstand nicht feststellen. 2. Enteignungsgleicher Eingriff 29 Die weiteren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum enteignungsglei-chen Eingriff tragen die Verurteilung des beklagten Landes in dem zuerkannten Umfang gleichfalls nicht. 30 a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass zwischen dem Amtshaftungsanspruch und einem auf demselben Tatsachenkomplex beruhen-den Entsch344digungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff Anspruchskon-kurrenz besteht. Unerheblich ist, ob der Kl344ger die Klage ausdr374cklich auch auf enteignungsgleichen Eingriff st374tzt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich auf der 31 - 16 - Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge zugleich aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten l344sst; ist dies der Fall, so sind die Gerichte berechtigt und verpflichtet, den Prozessstoff auch unter diesem recht-lichen Gesichtspunkt zu w374rdigen (Senatsurteile BGHZ 136, 182, 184; 146, 365, 371). Infolgedessen bestehen keine Bedenken, dass das Berufungsgericht von sich aus Entsch344digungsanspr374che aus enteignungsgleichem Eingriff in seine Pr374fung einbezogen hat. b) In der Sache hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch der U. allerdings dem Grunde nach zu Recht bejaht. 32 aa) Ein Entsch344digungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG gesch374tzte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Ma337nahme also unmittelbar eine Beeintr344chtigung des Eigentums herbeif374hrt, und dem Berech-tigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer f374r die Allge-meinheit auferlegt wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 240, 252; 125, 258, 264; Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - VersR 2002, 714, 715). Das hat der Senat auch in einem Fall bejaht, in dem es um die rechtswidrige Versa-gung einer Genehmigung nach dem Grundst374ckverkehrsgesetz und eine da-durch bedingte Verz366gerung in der Ver344u337erung des Grundst374cks ging (BGHZ 136, 182, 184 f.; s. ferner Senatsurteil BGHZ 146 aaO). Der Senat hat dabei im Anschluss an das die Ablehnung einer Teilungsgenehmigung betreffende Se-natsurteil BGHZ 134, 316 als entscheidend gewertet, dass der Eigent374mer durch die Versagung der Genehmigung in seiner durch Art. 14 GG gesch374tzten Freiheit, sein Grundst374ck im Rahmen der Rechtsordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen, in einer Weise beeintr344chtigt werde, die er bei Rechts-widrigkeit der Versagung nicht entsch344digungslos hinzunehmen brauche. Die 33 - 17 - Ver344u337erungsbefugnis geh366re zu dem gesch374tzten Kernbereich des Eigen-tums. Auch ein "f374hlbarer Nachteil" im Sinne der Grunds344tze des Senatsurteils BGHZ 134, 316 lasse sich bei der Vereitelung eines konkret in Aussicht ge-nommenen Kaufvertrags nicht leugnen. bb) Diese Grunds344tze sind entgegen der Revision, die allein die sp344tere F344lligkeit der Kaufpreisforderungen herausstellt und daher nur das Verm366gen als solches beeintr344chtigt sieht, auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu 374ber-tragen. 304hnlich wie dort ist der Zedentin im Streitfall das mit dem Verkauf der Eigentumswohnungen bereits unmittelbar in Anspruch genommene Recht zur Ver344u337erung ihres Grundst374cks zeitweilig entzogen worden. Solange die Woh-nungseigentumsgrundb374cher nicht angelegt waren, war ihr eine 334bertragung des Eigentums objektiv unm366glich. Es handelte sich dabei zwar nicht um ein Verbot als f366rmlichen Rechtsakt, sondern um eine rein faktische "Ver344u337e-rungssperre". In der Rechtsprechung des Senats ist aber seit langem aner-kannt, dass insbesondere eine Verz366gerung bei Erteilung einer Bauerlaubnis (faktische Bausperre) oder die verz366gerte Bearbeitung einer nach geltendem Recht positiv zu bescheidenden Bauvoranfrage ebenso einen enteignungsglei-chen Eingriff darstellen kann wie eine f366rmliche, dem geltenden Recht wider-sprechende Ablehnung der Baugenehmigung (BGHZ 65, 182, 188 f.; Senatsur-teil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = VersR 1993, 185, 186; Urteil vom 12. Juli 2001 aaO). Nicht entscheidend anders liegen die Dinge hier, soweit die Eintragungen im Grundbuch 374ber eine ordnungsgem344337e Bearbeitungszeit hinaus - und trotz der Erinnerung des Notars vom 13. Oktober 1997 - rechtswidrig verz366gert worden sind. F374r Rechtswidrigkeit in diesem Sin-ne gen374gt im Gegensatz zum Amtshaftungsanspruch ein Versto337 gegen die objektive Rechtslage (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 249, 253; 123, 191, 197; 166, 22, 25 Rn. 11). Insofern steht auch der Grundsatz, dass es keine Enteig- 34 - 18 - nung durch Unterlassen gibt, der Gew344hrung eines Entsch344digungsanspruchs nicht entgegen. Mit R374cksicht auf die grundrechtlich gesch374tzte Ver344u337erungs-freiheit geht es hier vielmehr um einen Fall des "qualifizierten Unterlassens", das als Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen zu werten ist (vgl. dazu etwa Senatsurteile BGHZ 102, 350, 364; 118, 253, 255; 120, 124, 132; Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96 - VersR 1997, 1363, 1365). Auch ein Sonderopfer l344sst sich nicht verneinen, wenn es sich, wie hier, bei der erheblichen 334ber-schreitung der angemessenen Bearbeitungszeit nicht um ein landesweit auftre-tendes Ph344nomen handelt, sondern diese 334berschreitung nur bei einzelnen Beh366rden oder Gerichten auftritt. cc) Anspr374che aus enteignungsgleichem Eingriff gew344hren jedoch - was das Berufungsgericht verkennt - keinen vollen Schadensausgleich, sondern le-diglich eine "angemessene Entsch344digung". Die Zedentin, und an ihrer Stelle jetzt die Kl344gerin, kann auf dieser Grundlage also nur eine Entsch344digung f374r den "Substanzverlust" verlangen, den jene dadurch erlitten hat, dass sie in der M366glichkeit der Ver344u337erung ihres Grundst374cks zeitweise behindert war (BGHZ 136, 182, 185 f.). Bei der Verhinderung oder Verz366gerung der Ver344u337erung eines Grundst374cks zu Bauzwecken hat der Senat den Umfang des Entsch344di-gungsanspruchs inhaltlich an der "Bodenrente" orientiert, d.h. an dem Betrag, den ein potentieller Nutzer f374r die Erlaubnis zeitweiliger Nutzung bezahlt haben w374rde (Miet-, Pacht- oder Erbbauzins), und hat hieran auch f374r die rechtswidri-ge Versagung einer Grundst374cksverkehrsgenehmigung festgehalten (BGHZ 136 aaO S. 186 f.). 35 - 19 - Diese Erw344gungen gelten sinngem344337 auch f374r die vorliegende Fallge-staltung. Mit der rechtswidrigen Verz366gerung der beantragten Eintragungen im Grundbuch wird der Eigent374mer des Grundst374cks vor374bergehend an dessen Ver344u337erung gehindert und ihm damit dessen wirtschaftlicher Gegenwert in Gestalt des Ver344u337erungserl366ses zeitweise vorenthalten. Dieser Erl366s tritt - eigentumsrechtlich gesehen - an die Stelle des Grundst374cks, jedoch der H366he nach nur bis zu dessen objektiven Wert. "Genommen" wird dem Eigent374mer damit die M366glichkeit der Nutzung des an die Stelle des Grundst374cks tretenden Kapitals, also dessen angemessene Verzinsung. Der so ermittelte Kapitalnut-zungswert wird der H366he nach regelm344337ig der Bodenrente entsprechen. Hin-gegen hat der Eigent374mer auf dieser Grundlage keinen Anspruch auf vollen Ersatz des ihm durch die Belastung mit Kreditzinsen entstandenen Zinsscha-dens (vgl. BGHZ 125, 258, 265; 136 aaO; ferner Urteil vom 18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - NVwZ 1998, 1329, 1330). Der Anspruch aus enteignungsglei-chem Eingriff kann daher die uneingeschr344nkte Verurteilung des Beklagten der H366he nach nicht rechtfertigen. 36 dd) Derartige Anspr374che sind, wie das Berufungsgericht insoweit zutref-fend entschieden hat, nicht verj344hrt. Bis zum 31. Dezember 2001 galt hierf374r die 30-j344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F. (vgl. nur BGHZ 117, 287, 294). Nach der gesetzlichen Neuregelung der Verj344hrung durch das Schuld-rechtsmodernisierungsgesetz ist - obwohl der Gesetzgeber von einer entspre-chenden Vorschrift abgesehen hat - jetzt 247 195 BGB n.F. mit seiner dreij344hrigen Regelverj344hrung entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 12. Okto-ber 2006 aaO S. 16 f. Rn. 19; s. ferner BVerwG NJW 2006, 3225, 3226 zum 366ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; a.A. Mansell, NJW 2002, 89, 91; Heselhaus, DVBl. 2004, 411 ff.). Besonderheiten des 366ffentlichen Rechts ste-hen nicht entgegen. Diese neue, gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 37 - 20 - Satz 1 EGBGB ab 1. Januar 2002 laufende Verj344hrung ist aber rechtzeitig ge-hemmt worden. III. Eigene Anspr374che 38 334ber Anspr374che der Kl344gerin aus eigenem Recht ist gegenw344rtig nicht zu entscheiden. Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass es, soweit dabei Anspr374che aus enteignungsgleichem Eingriff in Rede stehen, an der Be-eintr344chtigung eines eigenen eigentumsrechtlich gesch374tzten Rechts der Kl344ge-rin fehlt. 39 IV. Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, soweit zum Nachteil des beklagten Lan-des erkannt worden ist. In der neuen Berufungsverhandlung hat das Beru- 40 - 21 - fungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Verfahrensr374gen der Re-vision im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des 247 839 Abs. 3 BGB aus-einanderzusetzen. Schlick Streck Kapsa D366rr Galke Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 27.08.2004 - 9 O 159/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.11.2005 - 11 U 145/04 -
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