BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 302/07 Verk374ndet am: 5. M344rz 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 432, 675 a) Zur Frage der Berechtigung eines Gesch344digten, der wegen der Schlecht-leistung eines Anlageberatungsvertrages Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und die Anlage get344tigt hat. b) Zur Frage der Pflicht eines Anlageberaters, die Wirtschaftspresse hinsicht-lich negativer Berichte 374ber die in Rede stehende Anlage auszuwerten und den Anleger hier374ber zu informieren (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700). BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 302/07 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verletzung eines Anla-geberatungsvertrags. 1 Der Beklagte war in den 90iger Jahren als unabh344ngiger Anlageberater der Firma A. t344tig. Anl344sslich eines Beratungsgespr344chs empfahl er der Kl344-gerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann, ihr Verm366gen in dem ge-schlossenen Immobilienfonds "D. Fonds 205" anzulegen. Die Kl344gerin und ihr Ehemann unterzeichneten am 17. Mai 1999 einen privatschriftlichen Kaufvertrag mit dem Beklagten als Verk344ufer 374ber den Erwerb von Anteilen an 2 - 3 - dem Fonds zum Nominalwert von 100.000 DM. Als Kaufpreis f374r den Anteil vereinbarten die Parteien einen Betrag von 98.500 DM. Der Beklagte verpflich-tete sich, seine Anteile an die Eheleute zu 374bertragen und das Bezugsrecht der 1999 anfallenden Aussch374ttung an sie abzutreten. Zwei Tage sp344ter wurde der Kaufpreis gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2000 374bersandte der Beklagte der Kl344gerin und ihrem Ehemann ein Exemplar des Prospekts und des Gesell-schaftsvertrags zum D. Fonds 205 und wenige Tage sp344ter wurden die Anteile an dem Fonds auf die Eheleute 374bertragen. Die Kl344gerin macht nach dem Tod ihres Ehemannes Schadensersatz geltend, weil der Beklagte sie im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsanteils, dessen wirklicher Wert nur einen Bruchteil des Nominalwerts betrage, fehlerhaft beraten habe. Sie und ihr Ehemann h344tten deutlich gemacht, dass die Kapitalanlage ihrer Altersvorsorge dienen solle und es ihnen daher vor allem auf die Sicherheit der Anlage an-komme. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abge344ndert und den Beklagten verurteilt, 36.927,10 200 nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2005 zu zahlen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. 4 - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin ein Scha-densersatzanspruch in der ausgeurteilten H366he wegen der Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Anlageberatungsvertrags aus positiver Ver-tragsverletzung zu. Unbeschadet der Frage, ob der Beklagte seinen Beratungs-pflichten im 334brigen hinreichend nachgekommen sei, insbesondere im Hinblick auf ein zwischen den Parteien streitiges Beratungsgespr344ch 1996 ("Erstkon-takt"), liege jedenfalls eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass er die Kl344gerin und ihren Ehemann nicht auf einen negativen Pressebericht in der "Wirtschaftswoche" 374ber den D. Fonds aufmerksam gemacht habe. Ein Anlageberater m374sse sich aktuelle Informationen 374ber das Anlageobjekt ver-schaffen und alle ihm zug344nglichen Quellen aussch366pfen. Dies umfasse insbe-sondere auch, etwa vorhandene Ver366ffentlichungen (zumindest) in der "seri366-sen" Wirtschaftspresse auszuwerten und den Kunden gegebenenfalls 374ber kriti-sche Stellungnahmen zu unterrichten. Zu den auszuwertenden Presseorganen geh366re auch die Zeitschrift "Wirtschaftswoche". Deshalb habe der Beklagte auf den Presseartikel in der Ausgabe Nr. 205 der "Wirtschaftswoche" vom 205 1995 hinweisen m374ssen, in dem der D. Fonds kritisch beurteilt werde. Der Presseartikel besitze eine deutlich negative Tendenz, die sich nicht als unfundiertes Pauschalurteil ohne weiteren Informationsgehalt darstelle. Die in dem Presseartikel ausgesprochene Warnung vor dem D. Fonds gehe 374ber die Risikohinweise im Emissionsprospekt weit hinaus. 5 II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 6 - 5 - 1. Mit Erfolg r374gt der Beklagte, dass das Berufungsgericht keine hinrei-chenden Feststellungen getroffen habe, dass der Kl344gerin der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch allein zusteht. 7 Eine Berechtigung der Kl344gerin, die geltend gemachte Schadensersatz-forderung f374r sich allein geltend zu machen, ergibt sich nicht aus dem Bera-tungsvertrag. Vertragspartner des Beratungsvertrags mit dem Beklagten waren die Kl344gerin und ihr Ehemann, die auch beide die Anlage get344tigt hatten, so dass die Leistung aus diesem Vertrag ihnen gemeinschaftlich zustand. Dem-entsprechend standen ihnen auch die aus der Schlechtleistung folgenden Schadensersatzforderungen ebenfalls gemeinschaftlich zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82 - NJW 1984, 795, 796 zum Schadens-ersatz nach 247 326 BGB a.F.; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99 - NJW 2001, 2875, 2877 zum Anspruch aus c.i.c.). F374r das Verh344ltnis der Kl344gerin zu-n344chst zu ihrem Ehemann und jetzt zu dessen Erben ist deshalb mangels ent-gegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts f374r den hier streitgegen-st344ndlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszuge-hen, die zum Anwendungsbereich des 247 432 BGB geh366rt (vgl. Staudinger/ Noack, BGB, Neubearb. 2005, 247 432 Rn. 33). 8 Dass die Kl344gerin ihren Mann allein beerbt hat und deswegen auch unter dem Blickwinkel einer Mitgl344ubigerschaft nach 247 432 BGB alleinberechtigt ist, macht sie nicht geltend. Die Kl344gerin kann deshalb die Schadensersatzleistung nur an sich und die Erben ihres Ehemanns gemeinsam fordern (247 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). 9 - 6 - Ohne Erfolg bleiben in diesem Zusammenhang die Gegenr374gen der Kl344-gerin. Auch wenn die zur Anlage bestimmten Gelder vom Oderkonto der Kl344ge-rin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes abgeflossen sind, ber374hrt dies allein das Rechtsverh344ltnis zur Bank, nicht jedoch dasjenige zum Beklag-ten im Hinblick auf die Beratungsleistung und eines wegen deren Schlechterf374l-lung bestehenden Schadensersatzanspruchs. 10 Ohne Erfolg macht die Kl344gerin geltend, sie sei nach 247 744 Abs. 2 BGB bzw. 247 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. 247 744 Abs. 2 BGB kann Grundlage f374r die Prozessf374hrungsbefugnis eines Teil-habers einer Forderung sein. Er ist jedoch dann gleichwohl gehalten, Klage auf Leistung an alle Teilhaber zusammen zu erheben. Keinesfalls berechtigt ihn die Vorschrift, ohne Zustimmung der 374brigen Gemeinschafter die der Gemeinschaft zustehenden Forderungen f374r sich allein geltend zu machen, solange sich dies nicht zugleich als einzige in Betracht kommende - hier aber nicht einschl344gige - M366glichkeit der Auseinandersetzung der Gemeinschaft darstellt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08 - Rn. 29 m.w.N.; vgl. BGHZ 94, 117, 121 zur Frage der Prozessf374hrungsbefugnis; Staudinger/Langhein, BGB, Neubearb. 2008, 247 744 Rn. 47). 247 2039 Satz 1 BGB bestimmt ebenfalls, dass jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann, soweit ein Anspruch zum Nachlass geh366rt. 11 2. Ebenfalls erfolgreich ist die R374ge des Beklagten hinsichtlich der Annah-me des Berufungsgerichts, eine Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass er die Kl344gerin und ihren verstorbenen Ehemann nicht 374ber den Artikel in der "Wirtschaftswoche" vom 205 1995 aufgekl344rt habe. Mit der vom Beru-fungsgericht gegebenen Begr374ndung l344sst sich eine Schadensersatzverpflich-tung des Beklagten derzeit nicht begr374nden. 12 - 7 - a) Bei einem Beratungsvertrag ist der Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilit344tspr374fung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die f374r die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben k366n-nen. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit 374blichem kritischen Sachverstand zu pr374fen, oder den Anleger auf ein diesbez374gliches Unterlassen hinzuweisen. Eine unterlassene Pr374fung der emp-fohlenen Kapitalanlage kann aber nur dann zur Haftung f374hren, wenn bei dieser Pr374fung ein Risiko erkennbar geworden w344re, 374ber das der Anleger h344tte auf-gekl344rt werden m374ssen, oder aber wenn erkennbar geworden w344re, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700, 3701 Rz. 12, 14 m.w.N. zur Beratung durch eine Bank). 13 Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageent-scheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen 374ber das Anla-geobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu geh366rt auch die Auswer-tung vorhandener Ver366ffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer priva-ten Anleihe muss danach 374ber zeitnahe und geh344ufte negative Berichte in der B366rsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93 - NJW 1993, 2433, 2434, insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung zu den Anforde-rungen der Aufkl344rungspflicht hinsichtlich der Anlageberater grunds344tzlich an-geschlossen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2007 - III ZR 75/06 - NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9). 14 - 8 - Zur Erf374llung der Informationspflichten des Anlageberaters 374ber die von ihm empfohlene Anlage geh366rt es jedoch nicht, s344mtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel 374ber die angebotene Anlage erscheinen k366nnen. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er nur 374ber ausreichende Informationsquellen verf374gt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - aaO S. 3702 Rn. 26). Eine Haftung kommt aber auch nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel 374berhaupt ein auf-kl344rungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 28). 15 b) Gemessen an diesem Ma337stab h344lt die Auffassung des Berufungsge-richts, der Beklagte habe im vorliegenden Fall auf den Artikel in der "Wirt-schaftswoche" 374ber den D. Fonds hinweisen m374ssen, einer revisions-rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche W374rdigung ist f374r den Senat nicht bindend, da sie unter Au337er-achtlassung wesentlicher Gesichtspunkte vorgenommen wurde. 16 Das Berufungsgericht hat schon nicht dargelegt, wieso es aufgrund eige-ner Sachkunde abschlie337end zu beurteilen vermag, dass die "Wirtschaftswo-che" im Sinne der Rechtsprechung zu den Zeitschriften geh366rt, die von einem Anlageberater generell auszuwerten sind. Ungeachtet dessen ist hier in den Blick zu nehmen, dass nach der Rechtsprechung des Senats auch bei der An-lageberatung die Pflicht zu richtiger und vollst344ndiger Information 374ber die tat-s344chlichen und rechtlichen Umst344nde, die f374r den Anlageentschluss des Inte-ressenten von besonderer Bedeutung sind, durch 334bergabe eines Projektpros-pekts erf374llt werden kann, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die n366tigen Informationen wahrheitsgem344337 und verst344ndlich zu vermitteln und er 17 - 9 - den Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss 374bergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Senats-urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - Rn. 7 juris). Den hier ma337geblichen Prospekt f374r den geschlossenen Immobilienfonds "D. " hat der Senat (Beschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771) nicht beanstandet. Vielmehr hat der Senat die Auffas-sung des damaligen Berufungsgerichts geteilt, dass der Prospekt in seinem Abschnitt "Chancen und Risiken" insbesondere hinreichend verdeutlicht, dass es sich bei dem Hotel-, Freizeit- und Theatergeb344ude S. International um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom Freizeitverhalten angesprochener Besucher abh344ngt, und dass dem Manage-ment des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der langfristigen Entwick-lung des Investitionsvorhabens eine Schl374sselstellung zukommt. Es wird ferner hervorgehoben, dass Immobilieninvestitionen 374ber lange Zeitr344ume betrachtet werden m374ssen und dass sich auch die beste Bonit344t eines Mieters mittel- bzw. langfristig negativ ver344ndern kann. Die mit der Beteiligung am Immobilienfonds verbundenen wirtschaftlichen Risiken im Sinne eines Fehlers w374rden nicht ver-schleiert. Wenn ein Anleger sich damit aufgrund des Projekts bzw. m374ndlicher Er-l344uterung dessen Inhalts ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer Presseberichterstattung, die sich (noch) nicht allgemein in der Wirtschaftspresse durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu, jeden-falls wenn keine zus344tzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung abgegeben wird. Solche Berichte sind nicht mittei-lungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht 374ber das hinausgeht, was ohnehin in den Un-terlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erf374llung dessen Beratungspflichten 374bergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende In- 18 - 10 - formation 374ber Chancen und Risiken vermitteln (vgl. A337mann, ZIP 2002, 637, 647; Renner, DStR, 2001, 1706, 1708; OLG Hamm, Urteil vom 20. Juli 2004 - 4 U 37/04 - juris Rn. 68). Das Berufungsgericht f374hrt f374r seine Auffassung bez374glich der Aufkl344-rungsbed374rftigkeit hinsichtlich des Artikels in der "Wirtschaftswoche" allein an, dass im Artikel das Anlagekonzept des Fonds kritisch beurteilt werde, weil es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Black-Box-Charakter handele. Weiter werde ausgef374hrt, Lage und Bauqualit344t der US-Immobilien sowie die prognostizierten Mietsteigerungen seien nur schwer zu beurteilen. Gleiches gel-te f374r die Chancen des B. Seniorenheims. Das Haus liege in ung374nstiger Stadtrandlage. Ein passender Betreiber sei noch nicht gefunden. Kritisch w374rden auch die mit 9 % sehr hoch eingesch344tzten Ertr344ge aus den Schweizer Wertpapieren beurteilt. Laufe das Musical nicht wie erwartet, m374sse f374r einen Umbau investiert werden. Minuspunkte br344chten zudem die hohen sogenannten weichen Kosten von fast 20 %, die f374r den Vertrieb anfallen. 19 Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, dass der Artikel der "Wirt-schaftswoche" eine deutlich negative Tendenz aufweist. Konkrete substantielle Angaben, die den Anlageprospekt und die darin vorgenommene Risiken- und Chancenbeschreibung als unrichtig erscheinen lassen, zeigt das Oberlandesge-richt jedoch nicht auf. Der Standort der Seniorenresidenz ist im Prospekt viel-mehr erl344utert. Auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Mietpreisentwicklung in den USA ist im Kapitel "Chancen und Risiken" ausdr374cklich hingewiesen wor-den. Das Risiko, dass das Musical auf Dauer nicht so laufen k366nne wie erwar-tet, wird ebenfalls im Prospekt ausdr374cklich angesprochen sowie die sich dar-aus ergebenden Konsequenzen aufgezeigt. Auch die Mittelverwendung und die Kosten f374r den Vertrieb werden erl344utert. Die Risiken bez374glich der mit 9 % an- 20 - 11 - gesetzten Ertr344ge aus Schweizer Wertpapieren werden ebenfalls deutlich ge-macht auch unter Hinweis auf m366gliche Verluste. Neue Informationen au337er einer negativen Gesamtbewertung erh344lt der Artikel der "Wirtschaftswoche" damit nicht. Hinzu tritt, dass dieser Artikel von 205 1995 stammt, w344hrend der der Kl344gerin und ihrem Ehemann 374bergebene Prospekt von Mai 1996 ist. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht gar nicht in die W374rdigung einbezogen. Die Frage, ob sich die Hinweise im Artikel der "Wirtschaftswoche" 1995 im Wi-derspruch zu den Angaben im Prospekt 1996 befinden, hat das Berufungsge-richt nicht beantwortet. Es hat sich deshalb auch nicht damit auseinanderge-setzt, ob der Artikel durch den neuen Prospekt 374berholt ist. In der Gesamtschau ist deshalb davon auszugehen, dass der Artikel der "Wirtschaftswoche" ohne nennenswerten Informationscharakter und eine Anla-geberatung ohne den Hinweis auf ihn nicht als pflichtwidrig einzustufen ist. 21 3. Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache zur neu-en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen, da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 ZPO). Da die Frage, ob die Kl344gerin im Hinblick auf 247 432 BGB dazu berechtigt ist, die Zahlung der gesamten Klagesumme an sich selbst zu verlangen, weder vom Landgericht noch vom Oberlandesgericht angesprochen 22 - 12 - worden war, wird diese nunmehr Gelegenheit zu weiterem Vortrag oder zur An-passung ihres Klageantrags haben. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 O 278/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.10.2007 - 24 U 46/07 -
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