BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 302/99Verkündet am: 4. Juli 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja CMR Art. 12 Abs. 5 lit. aDie Parteien eines CMR-Frachtvertrages können nach Vertragsschluß grund-sätzlich formfrei vereinbaren, daß der Frachtführer eine erteilte Weisung alswirksam zu behandeln hat, obwohl ihm entgegen den Regelungen in Art. 12Abs. 5 lit. a CMR die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegtwurde oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war. An eine derartigeVereinbarung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmannund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 4. November 1999 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die erstinstanzliche Streithelferin der Klägerin, die N. GmbH & Co. KG (im folgenden: N. ), verkaufte an eine Firma L. in Athen15 Tonnen Gewebestoffe. Mit der Organisation des Transports der Ware be-auftragte die N. die H. Speditions-GmbH in Rheine (im folgenden:H. GmbH), die der Beklagten am 20. Juni 1995 einen "Beförderungsauftrag"über die in Rede stehende Warensendung erteilte. Die Beklagte betraute die inAthen ansässige S. S.A. (im folgenden: S.-S.A.) mit der Durchführungdes Transports, die das Gut am 21. Juni 1995 bei der N. übernahm. - 3 -Am 23. Juni 1995 erteilte die H. GmbH der Beklagten telefonisch dieWeisung, die Ware erst nach ihrer Freigabe durch die N. , die zwischenzeitlicherfahren hatte, daß ihre Vertragspartnerin in Athen Zahlungsschwierigkeitenhabe und daß deshalb die Kaufpreiszahlung gefährdet sei, an die Käuferin aus-zuliefern. Die Beklagte gab diese Weisung noch am selben Tag gegen13.30 Uhr per Telefax an die S.-S.A. weiter, die das Gut gleichwohl am 27. Juni1995 bei der Käuferin ablieferte.Die Klägerin hat behauptet, die Warensendung habe einen Wert von194.929,-- DM gehabt, auf den die Käuferin lediglich 100.000,-- DM gezahlt ha-be, so daß ein Ausfallbetrag von 94.929,-- DM verblieben sei, zu dem nochWechselprotestkosten für einen von der Käuferin begebenen, aber nicht einge-lösten Wechsel in Höhe von 1.130,44 DM hinzukämen. Die H. GmbH habezum Zeitpunkt des Schadensereignisses eine Verkehrshaftungsversicherungunterhalten, deren führender Versicherer ab 1. Januar 1994 die A. Versicherung AG gewesen sei. Dieses Versicherungsverhältnis habe sie, dieKlägerin, betreut. Deshalb habe sie am 29. Dezember 1997 für die A. Versicherung AG an die N. 96.059,44 DM gezahlt. Die A. Versicherung AG habe sie ermächtigt, Regreßansprüche gegen Dritte im eige-nen Namen geltend zu machen. Darüber hinaus hätten sowohl die N. als auchdie H. GmbH ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagtean sie abgetreten.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.059,44 DM nebst Zinsen zuzahlen. - 4 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Prozeßführungsbe-fugnis der Klägerin in Abrede gestellt. Ferner hat sie behauptet, die H. GmbHhabe sie lediglich mit der Besorgung des Transports zur Empfängerin in Athenbeauftragt. Weder ihr noch der S.-S.A. sei es trotz Bemühungen zunächst ge-lungen, den Fahrer von der Weisung der H. GmbH zu unterrichten. Diese ha-be ihn erst am 27. Juni 1995 erreicht, als bereits etwa die Hälfte des Gutesausgeladen gewesen sei. Der Fahrer habe daraufhin zunächst die weitere Ent-ladung gestoppt. Wenig später habe dann jedoch die H. GmbH die Weisungerteilt, den LKW vollständig zu entladen. Die Beklagte hat zudem die Einrededer Verjährung erhoben.Das Landgericht hat die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis derKlägerin teilweise als unzulässig (soweit die Klägerin als Prozeßstandschafterinvorgegangen ist) und teilweise als unbegründet (soweit die Klägerin aus abge-tretenem Recht der N. und der H. GmbH geklagt hat) abgewiesen. Die Be-rufung ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet,weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, daß Schadensersatzansprücheder H. GmbH bzw. der N. gemäß § 67 VVG oder § 398 BGB auf die A. Versicherung AG übergegangen seien. Zudem fehle es an einer schlüs- - 5 -sigen Darlegung der Klägerin, daß die Beklagte für den streitgegenständlichenSchaden ersatzpflichtig sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:Die Klägerin habe das erstinstanzliche Urteil nur insoweit mit einer zuläs-sigen Berufung angefochten, als das Landgericht die Klage als unzulässig ab-gewiesen habe. Gegenüber der Abweisung der Klage als unbegründet enthaltedie Berufungsbegründung keine Berufungsgründe.Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz zwar schlüssig ihre Befugnisdargelegt, die angeblich der A. Versicherung AG zustehendenSchadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen zu dürfen, sodaß die Klage insoweit nunmehr zulässig sei. Es fehle jedoch an einem sub-stantiierten Vortrag der Klägerin, daß die A. Versicherung AG diezum Schadenszeitpunkt führende Versicherung in dem mit der H. GmbH un-terhaltenen Versicherungsverhältnis gewesen sei. Denn nur dann wäre dieA. Versicherung AG gemäß § 67 VVG berechtigt, den gesamtenTransportschaden geltend zu machen.Ebensowenig habe die Klägerin schlüssig dargelegt, daß der geltendgemachte Schadensersatzanspruch durch Abtretung der H . GmbH gemäß§ 398 BGB auf die A. Versicherung AG übergegangen sei.Im übrigen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil es an ei-nem schlüssigen Vortrag der Klägerin fehle, daß die Beklagte für den in Redestehenden Schaden ersatzpflichtig sei. Ein Schadensersatzanspruch ausArt. 12 Nr. 7 CMR scheide aus, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht ent-nommen werden könne, daß der Beklagten eine wirksame Anweisung erteiltworden sei. Daß die Beklagte gleichwohl versucht habe, die Weisung zu befol- - 6 -gen, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Nichtausführung einer nichtwirksam erteilten Weisung nicht pflichtwidrig sei. Die Beklagte habe durch ihrekonkludent erklärte Bereitschaft, die unwirksame Weisung zu befolgen, gegen-über der H. GmbH bzw. der N. auch keinen Vertrauenstatbestand dahinge-hend geschaffen, die unwirksam erteilte Weisung werde befolgt und die Abliefe-rung des Gutes an den frachtbriefmäßigen Empfänger werde unterbleiben.Mangels einer wirksamen Weisung i.S. von Art. 12 CMR habe die Aus-lieferung der Sendung an die frachtbriefmäßige Empfängerin nicht zu einemVerlust des Gutes i.S. von Art. 17 CMR geführt, so daß sich der geltend ge-machte Ersatzanspruch auch nicht aus dieser Anspruchsgrundlage ergebenkönne. Der Beklagten sei es im Streitfall nicht nach Treu und Glauben verwehrt,sich auf die Unwirksamkeit der Weisung zu berufen. Das wäre nur dann derFall, wenn die Beklagte sich nach den Grundsätzen der positiven Forderungs-verletzung des Vertragsverhältnisses so behandeln lassen müßte, als sei dieWeisung unter Vorlage des Originalfrachtbriefes erfolgt. Das könne hier nichtangenommen werden.II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnisstand.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil sei nur insoweit durch eine zulässigeBerufung angefochten worden, als das Landgericht die Klage als unzulässigabgewiesen habe.Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen,daß die Klägerin in der Berufungsbegründung auf ihr gesamtes erstinstanzli- - 7 -ches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte Bezug genommen habe. Dasreiche aus für die Feststellung, daß das erstinstanzliche Urteil auch insoweitangefochten worden sei, als das Landgericht die Klage als unbegründet abge-wiesen habe. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision jedenfalls im Ergeb-nis nicht durchzudringen.a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung diebestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-tung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten,die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschriftsoll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichendvorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung desStreitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-chen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtiggehalten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streit-fall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicherArt deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hinge-gen nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendun-gen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.Nicht erforderlich ist allerdings, daß die angeführten Berufungsgründe schlüssigund rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. BGHZ 143, 169, 170 f.; BGH, Urt. v.18.6.1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Urt. v. 6.5.1999 - III ZR 265/98,NJW 1999, 3126; Urt. v. 24.1.2000 - II ZR 172/98, VersR 2001, 1303, 1304; Urt.v. 18.7.2001 - IV ZR 306/00, VersR 2001, 1304, 1305). Im Falle der uneinge-schränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das ge-samte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder beimehreren Streitgegenständen muß sie sich daher grundsätzlich auf alle Teiledes Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, - 8 -Urt. v. 25.6.1992 - VII ZR 8/92, NJW-RR 1992, 1340, 1341; Urt. v. 13.11.1997- VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082).b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur, soweitdie Klägerin die Abweisung der Klage als unzulässig angegriffen hat. Denn siehat in ihrer Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-den sie die Beurteilung des Landgerichts für unrichtig hält, sie habe die Voraus-setzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft nicht schlüssig dargelegt undin geeigneter Weise unter Beweis gestellt.Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation aber auch auf den weiteren selb-ständigen Lebenssachverhalt gestützt, daß die N. und die H. GmbH ihre(vermeintlichen) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an sie abge-treten hätten. Mit dieser Anspruchsbegründung hat sich das Landgericht ge-sondert auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie das Klagebegehrenebenfalls nicht rechtfertigt. Dementsprechend hätte die Klägerin in ihrer Beru-fungsbegründung konkret vorbringen müssen, weshalb ihrer Ansicht nach dieBeurteilung des Erstrichters, daß ihr der geltend gemachte Anspruch auch nichtaus abgetretenem Recht zusteht, ebenfalls unrichtig ist. Das ist mit der bloßenBezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der dortigenBeweisantritte nicht in der gebotenen Weise geschehen. Dementsprechendhätte das Oberlandesgericht die Berufung insoweit als unzulässig verwerfenmüssen, was auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. DemSenat ist deshalb eine Sachentscheidung darüber, ob der Klägerin der geltendgemachte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der N. oder derH. GmbH zusteht, verwehrt (vgl. BGHZ 6, 369, 370; BGH, Urt. v. 4.10.1990- IX ZR 270/89, NJW 1991, 427, 429). - 9 -2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch zu Recht als unbegründetabgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfreiangenommen hat, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, daß Schadens-ersatzansprüche der H. GmbH bzw. der N. gemäß § 67 VVG auf die A. Versicherung AG übergegangen seien, da das angefochtene Urteil je-denfalls von der weiteren selbständigen Begründung des Berufungsgerichtsgetragen wird, eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß Art. 12Abs. 7 CMR oder Art. 17 Abs. 1 CMR scheitere daran, daß die Beklagte nichtwirksam angewiesen worden sei, das Gut zunächst nicht an die Empfängerin inAthen auszuliefern.a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Be-klagte zumindest als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB (in der biszum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) anzusehen ist und als solche der Haf-tung nach der CMR unterliegt (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254 m.w.N.). Dementsprechend ist esrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat,die von der Beklagten mit der Transportdurchführung beauftragte S.-S.A. sei alsUnterfrachtführerin für die Beklagte tätig geworden. Gemäß Art. 3 CMR haftetder Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, deren ersich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen undUnterlassungen, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung handeln.Danach müßte die Beklagte grundsätzlich für eine weisungswidrige Ablieferungdes Gutes durch die S.-S.A. an die Empfängerin in Athen haften. Es fehlt je-doch an einer wirksamen Weisung der Absenderin.b) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß für den streit-gegenständlichen Transport ein Frachtbrief ausgestellt wurde, der den Ausstel- - 10 -ler allerdings nicht erkennen ließ. Wer die für den Absender bestimmte Ausfer-tigung des Frachtbriefes bei Erteilung der Weisung, die Ware noch nicht an dieKäuferin auszuliefern, sondern bis zur Freigabe der Sendung durch die N. ab-zuwarten, in Händen gehalten hat, hat das Berufungsgericht nicht zu klärenvermocht. Bei dieser Sachlage - so hat das Berufungsgericht angenommen -müsse davon ausgegangen werden, daß die Absenderin (N. ) am 23. Juni 1995nur dann eine Weisung i.S. von Art. 12 CMR wirksam hätte erteilen können,wenn sie die Absenderausfertigung mit der darin enthaltenen (neuen) Weisungder Beklagten vorgelegt hätte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß diesgeschehen sei. Damit entfalle eine Haftung der Beklagten wegen Nichtbefol-gung einer Weisung. Der Umstand, daß die Beklagte gleichwohl versucht habe,die Weisung zu befolgen, führe zu keiner anderen Beurteilung; denn die Nicht-ausführung einer nicht wirksam erteilten Weisung sei nicht pflichtwidrig. DieseBeurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.c) Nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR setzt die Ausübung des Verfügungs-rechts durch den Absender die Vorlage der ersten Ausfertigung des Fracht-briefes (Absenderausfertigung, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 CMR) beim Frachtführeroder einer berechtigten oder bevollmächtigten Person voraus. Zu befolgendeneue Weisungen müssen in dieser Ausfertigung eingetragen sein. Die Vor-schrift des Art. 12 Abs. 5 CMR dient damit dem Schutz des Frachtführers. Da-mit soll zum einen sichergestellt werden, daß nur der Verfügungsberechtigteeine Weisung erteilt (vgl. Art. 12 Abs. 3 CMR; die Verfügungsberechtigung desEmpfängers kann bereits mit der Ausstellung des Frachtbriefes begründet wer-den; die Absenderfrachtbriefausfertigung kann schon an den Empfänger wei-tergegeben worden sein). Zum anderen soll der Inhalt der Weisung eindeutigfestgelegt sein (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1982 - I ZR 33/80, TranspR 1982, 105,106 = VersR 1982, 669). Die Eintragung der (neuen) Weisung in die Absender- - 11 -ausfertigung soll den Frachtführer insbesondere vor der Gefahr schützen, we-gen einer Falschauslieferung des Gutes haften zu müssen (vgl. Helm, Fracht-recht II: CMR, 2. Aufl., Art. 12 Rdn. 40). Die Anwendung des Art. 12 Abs. 5CMR entfällt daher grundsätzlich nur dann, wenn es an einem Schutzbedürfnisfür den Frachtführer fehlt. Das ist etwa der Fall, wenn der Empfänger die An-nahme des Gutes verweigert (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 CMR). Ferner kann diesangenommen werden, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt worden ist, weildann ein Übergang der Verfügungsberechtigung auf den Empfänger nachArt. 12 Abs. 2 und Abs. 3 CMR nicht in Betracht kommt. Damit besteht auchnicht die Gefahr, daß ein nicht mehr verfügungsberechtigter Absender eineWeisung erteilt (vgl. BGH TranspR 1982, 105, 106). Ist dagegen - wie imStreitfall - ein Frachtbrief ausgestellt worden, hängt die Wirksamkeit einer vomAbsender erteilten Weisung grundsätzlich von der Einhaltung der Vorausset-zungen des Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR ab. Einseitige Weisungen, die ohne Legi-timation erfolgen und/oder nicht im Frachtbrief eingetragen sind, sind für denFrachtführer grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl.,Art. 12 CMR Rdn. 6). Denn andernfalls liefe der mit Art. 12 Abs. 5 CMR be-zweckte Schutz gerade leer.d) Den Parteien des Frachtvertrages steht es allerdings frei, von ihrenursprünglichen vertraglichen Abreden abzuweichen. Sie können vereinbaren,daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als verbindlich behandelt, obwohlihm die Absenderausfertigung des Frachtbriefes nicht vorgelegen hat oder dieWeisung nicht im Frachtbrief eingetragen war (vgl. auch Koller aaO Art. 12CMR Rdn. 6). An eine derartige Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderun-gen zu stellen, weil im allgemeinen davon ausgegangen werden muß, daß derFrachtführer auf den Schutz, den Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR gewährt, nicht ver- - 12 -zichten will. Ein bloßes einseitiges Entgegenkommen des Frachtführers reichtfür die Annahme einer ihn bindenden Abrede jedenfalls nicht aus.Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann imStreitfall nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit der H. GmbH der N. verbindlich vereinbart hat, unter Abänderung der erteilten Weisungdafür einzustehen, daß das Gut erst nach Freigabe durch die N. an die Käufe-rin ausgeliefert werde. Dagegen spricht schon, daß die Beklagte die telefonischerteilte Weisung der H. GmbH lediglich entgegengenommen und sie am sel-ben Tag nur per Telefax an die S.-S.A. weitergegeben hat. Es handelt sich in-soweit lediglich - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - um einbloßes Entgegenkommen der Beklagten. Eine darüber hinausgehende verbind-liche Zusage, daß die Weisung auch ausgeführt werde, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Im Streitfall muß zudem berücksichtigt werden, daß dieBeklagte einen in Athen ansässigen Unterfrachtführer mit der Durchführung desTransports beauftragt hatte, dessen Fahrer sich im Zeitpunkt des Anrufes derH. GmbH bereits auf dem Weg zur frachtbriefmäßigen Empfängerin des Gu-tes befand. Die Beklagte konnte unter diesen Umständen nicht verläßlich über-blicken, ob die Weisung den Fahrer auch bei deren sofortiger Weitergabe anden griechischen Unterfrachtführer noch rechtzeitig vor Ablieferung des Gutesbei der Empfängerin erreichen würde. Das mußte auch die H. GmbH erken-nen, da ihr die Einschaltung des Unterfrachtführers bekannt war. Dementspre-chend konnte sie nicht davon ausgehen, daß die Beklagte gemäß Art. 12 Abs. 7CMR haften werde, wenn die Ausführung der nur mündlich erteilten Weisungfehlschlagen sollte.Eine Haftung der Beklagten wegen positiver Forderungsverletzung istebenfalls nicht gegeben, weil diese Haftungsgrundlage bei bestehendem - 13 -Frachtbrief jedenfalls durch die spezielle Regelung des Art. 12 Abs. 7 CMR ver-drängt wird (vgl. Helm aaO Art. 12 Rdn. 54).III. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1ZPO) zurückzuweisen.ErdmannRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkammist infolge Urlaubs an der Un-terschriftsleistung verhindert.ErdmannPokrant Schaffert
Full & Egal Universal Law Academy