BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 303/01 Verk374ndet am: 22. April 2004 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Verabschiedungsschreiben UWG 247 1 Ein Besch344ftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverh344ltnis unter Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungs-schreiben an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrau-ensverh344ltnis verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Te-lefonnummer) auf seine zuk374nftige T344tigkeit als Wettbewerber oder f374r einen Wettbewerber hinweist. BGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 303/01 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 2. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 14. Februar 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 und der darauf bezogenen Antr344ge auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu Ziffer II) sowie auf Schadensersatzleistung (Klageantrag zu Zif-fer III) zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger und der Beklagte zu 1 sind Lohnsteuerhilfevereine und unter-halten beide in N. Beratungsstellen. Der Beklagte zu 2 war seit 1991 in der Beratungsstelle des Kl344gers als Steuersachbearbeiter angestellt. Er k374ndig-te sein Arbeitsverh344ltnis am 30. November 1998 fristgerecht zum 31. Dezember 1998. Am 19. Dezember 1998 verabschiedete er sich mit dem nachstehend wiedergegebenen Schreiben von den damals durch ihn betreuten Mitgliedern des Kl344gers: - 4 - - 5 - Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, nachdem der Senat die wei-tergehende Revision des in beiden Vorinstanzen unterlegenen Kl344gers teilweise nicht angenommen hat, noch dessen Antr344ge, es dem Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu unter-sagen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitglie-der des Kl344gers durch ehemalige Mitarbeiter des Kl344gers unter Nennung des Vor- und Zunamens, der Adresse und Telefonnummer des Mitarbei-ters unter Verwendung des Briefpapiers des Kl344gers anzuschreiben und/oder anschreiben zu lassen, insbesondere wie mit dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 geschehen; die Beklagten zu verurteilen, dem Kl344ger unter Nennung von Vor- und Zunamen und der Adresse mitzuteilen, welche Mitglieder des Kl344gers der Beklagte zu 2 mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1998 angeschrieben hat, die 1998, 1999 und 2000 beim Beklagten zu 1 als Mitglieder eingetre-ten sind; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag, dessen H366he nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmen ist, mindestens je-doch 100.000 DM zuz374glich Zinsen seit Klagezustellung an den Kl344ger zu bezahlen. Der Kl344ger hat insoweit geltend gemacht, der Beklagte zu 2 habe zu-sammen mit seinem sp344teren Arbeitgeber, dem Beklagten zu 1, im Oktober und November 1998 ein Modell zur systematischen Abwerbung von Mitgliedern des Kl344gers entwickelt. Der Beklagte zu 2 sollte danach im Anschlu337 an die K374ndi-gung seines Arbeitsverh344ltnisses den bislang von ihm betreuten Mitgliedern des Kl344gers in einem Rundschreiben auf einem Briefpapier des Kl344gers unter An-gabe seiner Privatanschrift und seiner privaten Telefonnummer sein Ausschei-den mitteilen. Der Schaden des Kl344gers durch den infolge des Schreibens des Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 eingetretenen Verlust von Mitgliedsbei-tr344gen habe allein im Jahr 2000 50.730 DM betragen. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. - 6 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erf374llen die im Unterlas-sungsantrag aufgef374hrten Verhaltensweisen den Tatbestand des 247 1 UWG nicht. Aus der Sicht der Empf344nger sei der Kl344ger auch dann Absender des Schreibens vom 19. Dezember 1998 gewesen, wenn seine Versendung zwi-schen den beiden Beklagten abgesprochen gewesen sei. Damit fehle es, wenn man den Vortrag des Kl344gers zu der zwischen den Beklagten im Oktober und November 1998 getroffenen Vereinbarung als richtig unterstelle, zwar nicht an der f374r eine St366rerhaftung des Beklagten zu 1 erforderlichen Wiederholungsge-fahr. Das Versenden des Rundschreibens sei aber nicht als wettbewerbswidri-ges Abwerben von Mitgliedern des Kl344gers zu werten. Das Schreiben fordere nicht dazu auf, die Mitgliedschaft beim Kl344ger zu beenden und in Zukunft mit dem Beklagten zu 2 oder dessen neuem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Der Umstand, da337 der Beklagte zu 2 das Briefpapier des Kl344gers verwendet habe und seinerzeit noch bei diesem angestellt gewesen sei, sei unerheblich. Eben-sowenig f374hre die Angabe der privaten Anschrift und Telefonnummer des Be-klagten zu 2 in dem Schreiben zu einer unzul344ssigen Abwerbung von Mitglie-dern des Kl344gers. Die Angaben in dem Schreiben signalisierten dem Empf344n-ger weder, da337 er sich mit dem Beklagten zu 2 nach dessen Ausscheiden beim Kl344ger in Verbindung setzen solle, um zu erfahren, ob und wie sich dieser wei-ter bet344tige, noch erst recht, da337 der Empf344nger den Kl344ger verlassen solle. Der Kl344ger k366nne den Unterlassungsanspruch auch nicht auf den bestrit-tenen Sachvortrag st374tzen, der Beklagte zu 2 habe die Namen und Adressen der Empf344nger des Schreibens unter Verletzung seiner Pflichten als Mitarbeiter aus dem Rechner des Kl344gers 374bernommen. Zum einen komme dieser Ge-sichtspunkt im Unterlassungsantrag nicht zum Ausdruck, und zum anderen ha- - 7 - be der Beklagte zu 2 im Rahmen seines Aufgabenkreises gehandelt, wenn er sich der 334blichkeit entsprechend namens des Kl344gers von dessen durch ihn betreuten Mitgliedern verabschiedet habe. Die Annahme des Kl344gers, die Ver-wendung seines Briefpapiers erwecke bei einem nicht unbetr344chtlichen Teil der angeschriebenen Mitglieder den Eindruck, der Beklagte zu 2 scheide beim Kl344-ger im Einvernehmen aus, liege ebenso fern wie diejenige, der Beklagte zu 2 habe in dem Schreiben eine pers366nliche Steuerberatungsbefugnis in Anspruch genommen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern im ersteren Fall ein solcher falscher Eindruck Mitglieder des Kl344gers dazu h344tte veranlassen k366nnen, sich einem Konkurrenzunternehmen zuzuwenden, und w344re im letzteren Fall allen-falls ein - nicht streitgegenst344ndlicher - Unterlassungsanspruch gem344337 247 3 UWG gegen374ber dem Beklagten zu 2 gegeben. Fehl gehe schlie337lich der Hin-weis des Kl344gers, Lohnsteuerhilfevereinen sei es gem344337 247 6 der inzwischen aufgehobenen Werbeverordnung zum Steuerberatungsgesetz verwehrt, unter Nennung der Namen von Mitarbeitern zu werben. II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Sie f374h-ren zur Aufhebung und zur Zur374ckverweisung. 1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grunds344tzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden geh366rt zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewer-ber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966, 263, 264 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 - Stubenh344ndler; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz). Das Bestimmen zur ordnungsgem344337en Vertragsaufl366sung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen K374ndi-gungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grunds344tzlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst - 8 - dann, wenn besondere Unlauterkeitsumst344nde hinzutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettel-werbung; BGHZ 110, 156, 170 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz). 2. Das Versenden des beanstandeten Rundschreibens durch den Be-klagten zu 2 ist wettbewerbswidrig. Bei der f374r das Revisionsverfahren als rich-tig zu unterstellenden Absprache der beiden Beklagten kann ein wettbewerbs-widriges Verhalten auch des Beklagten zu 1 nicht verneint werden. a) Das vom Beklagten zu 2 an die von ihm betreuten Mitglieder des Kl344-gers versandte Schreiben vom 19. Dezember 1998 zielte auf deren Abwerbung. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben ersch366pfe sich in einer h366flichen Verabschiedung, kann nicht zugestimmt werden. Gegen diese be-schr344nkte Sicht spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnum-mer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, da337 sich der Beklagte zu 2 in dem Schreiben f374r das "bisherige ... Vertrauen" bedankt. Diese Formulierung sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erw344gen, mit dem Beklagten zu 2 auch nach dessen Ausscheiden beim Kl344ger weiterhin vertrauensvoll zusam-menzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des Kl344gers liegendes Verabschiedungsschreiben h344tte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Kl344-ger erfolgen w374rde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seiner-zeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem bera-ten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden. - 9 - Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i.S. des 247 1 UWG, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in ei-nem Arbeitsverh344ltnis zum Kl344ger stand und sich daher diesem gegen374ber loyal zu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu 247 60 HGB = BB 1970, 1095; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., 247 1 UWG Rdn. 601; Gro337komm.HGB/Konzen/Weber, 4. Aufl., 247 60 Rdn. 17). Das galt zumal im Hinblick darauf, da337 er als - teilweise langj344hriger - steuerlicher Be-treuer der Mitglieder des Kl344gers diesen gegen374ber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kl344ger im-merhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen R374cksicht nehmen mu337te (vgl. Gro337komm.UWG/Brandner/Bergmann, 247 1 Rdn. A 240). Die Wett-bewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus, da337 dieser das ihm vom Kl344ger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweck-widrig und zielgerichtet f374r sein Unternehmen, beim Kl344ger noch w344hrend des dort bestehenden Besch344ftigungsverh344ltnisses eine erhebliche Anzahl von Mit-gliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte. b) Der Beklagte zu 1 h344tte danach mit der im Oktober und November 1998 mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung, von deren Vorliegen das Berufungsgericht zugunsten des Kl344gers ausgegangen ist, unter dem Ge-sichtspunkt der Anstiftung, zumindest aber der (psychischen) Beihilfe zu dem von dem Beklagten zu 2 begangenen Versto337 wettbewerbswidrig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1956 - I ZR 57/54, GRUR 1956, 273, 274 f. - Drahtver-schlu337; Urt. v. 20.5.1960 - I ZR 93/59, GRUR 1960, 558, 559 - Eintritt in Kun-denbestellung; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; Gro337komm.UWG/Brandner/Bergmann, 247 1 Rdn. A 227). - 10 - 3. Die Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 wie auch des Beklag-ten zu 1 - die behauptete Abrede unterstellt - folgt aus 247 1 UWG. Die beiden Beklagten sind danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kl344ger durch den infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten bewirkten Wegfall von Mitgliedsbeitr344gen entstanden ist. Der Umstand, da337 ein St366rer vom Betroffenen zwar auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in An-spruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Mei337ner Dekor), steht der Haftung des Beklagten zu 1 nicht entgegen. Denn dieser bet344tigte sich, so-weit er die vom Kl344ger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2 ge-schlossen hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich als - ohne eigene Wettbewerbsabsicht handelnder - St366rer, sondern, wie vor-stehend unter 2. b) dargestellt, als Teilnehmer an einer i.S. des 247 1 UWG wett-bewerbswidrigen Verhaltensweise. 4. Zur Durchsetzung seiner Schadensersatzanspr374che ben366tigt der Kl344-ger zudem die Auskunft, welche der bei ihm ausgetretenen 256 Mitglieder, die in der Anlage K 11 aufgef374hrt sind, als Adressaten des Schreibens vom 19. Dezember 1998 im zeitlichen Zusammenhang mit diesem beim Beklagten zu 1 eingetreten sind. Denn damit w344re es dem Kl344ger m366glich, den Nachweis eines durch das Schreiben verursachten Schadens zu f374hren, ohne da337 die Beklagten hierdurch ihrerseits in unzumutbarer Weise belastet werden. III. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand ha-ben; es war deshalb aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits wei-tergehende Feststellungen in tats344chlicher Hinsicht erfordert, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. - 11 - Dieses wird im Rahmen des wiederer366ffneten Berufungsverfahrens zu-n344chst zu pr374fen haben, ob die Beklagten im Oktober und November 1998 die vom Kl344ger behauptete Vereinbarung 374ber die Abwerbung seiner Mitglieder getroffen haben. Sollte sich dieses ergeben, wird das Berufungsgericht zu pr374-fen haben, ob die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung durch-greift. Sollte sich das Unterlassungsbegehren danach als grunds344tzlich begr374n-det darstellen, k344me, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgef374hrt hat, eine Verurteilung des Beklagten zu 1 allein wegen des "Anschreibenlassens" von Mitgliedern des Kl344gers in Betracht. Bei der Fas-sung des Verbotsausspruchs w344re zudem zu ber374cksichtigen, da337 dem Beklag-ten zu 1 nicht - entsprechend dem im Berufungsverfahren anders als in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag - das Anschreibenlassen von Mitglie-dern des Kl344gers durch einen fr374heren Mitarbeiter, sondern dasjenige durch einen (seinerzeit dort noch) aktiven Mitarbeiter als wettbewerbswidrig anzulas-ten w344re (vgl. zu vorstehend II. 2. b)). Die zur Erm366glichung der Bezifferung des dem Kl344ger entstandenen Schadens gegebenenfalls bestehende Auskunfts-pflicht der Beklagten beschr344nkte sich auf diejenigen in der Anlage K 11 aufge-f374hrten ehemaligen Mitglieder des Kl344gers, die beim Beklagten zu 1 im - 12 - zeitlichen Zusammenhang mit der etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltens-weise der Beklagten eingetreten sind (vgl. zu vorstehend II. 4.). Ein solcher zeit-licher Zusammenhang k366nnte jedoch auch bei den beim Beklagten zu 1 erst im Jahr 2000 eingetretenen ehemaligen Mitgliedern des Kl344gers insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bei diesen im Jahr 1999 kein Bedarf f374r eine steuerliche Beratung bestanden hatte. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann
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