BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 303/02 Verk374ndet am: 15. Dezember 2005 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der F. GmbH in M374nchen (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus 374bergegangenem 1 - 3 - und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadens-ersatz in Anspruch. 2 Die Versicherungsnehmerin stand in st344ndiger Gesch344ftsverbindung mit der Beklagten. In die Bef366rderungsvertr344ge waren die Bef366rderungsbedingun-gen der Beklagten (Stand September 1996) einbezogen. Deren Nummer 10 lautete auszugsweise wie folgt: "10 Haftung 205 In den F344llen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rde- rungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nach- gewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000,- pro Sendung 205 oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Er-stattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Frachtbriefs, und wenn der in der Tariftabelle aufgef374hrte Zuschlag entsprechend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefs entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Ver-sender erkl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs-unternehmen weitergeben. 205" - 4 - Im Jahr 1997 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte - so-weit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit dem Transport von vier Paketen, ohne hierbei eine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Pakete enthiel-ten Funktelefone oder Zubeh366r mit einem Wert von 1.990 DM (Fall 1), 21.840 DM (Fall 2), 8.750 DM (Fall 3) und 53.745 DM (Fall 5). Die Pakete gerie-ten bei der Beklagten in Verlust. 3 Die Kl344gerin regulierte den der Versicherungsnehmerin in diesen F344llen entstandenen Schaden unter Ber374cksichtigung der vereinbarten Selbstbeteili-gung in H366he von insgesamt umgerechnet 40.159,42 200. 4 Die von der Kl344gerin deswegen und wegen eines weiteren Schadensfal-les (Fall 4) gegen die Beklagte erhobene Klage hatte vor dem Landgericht kei-nen Erfolg. 5 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte in den F344llen 1, 2, 3 und 5 antragsgem344337 verurteilt. 6 Diese erstrebt mit ihrer - vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mit-verschuldens zugelassenen - Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat die Klage in den F344llen 1, 2, 3 und 5 f374r be-gr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: Die wegen des Verlusts der vier Pakete geltend gemachten Schadenser-satzanspr374che seien gem344337 247 51a ADSp a.F. i.V. mit Nummer 10 der Allge-meinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten begr374ndet. Die Beklagte k366n-ne sich nicht auf eine Haftungsbeschr344nkung berufen, weil sie keine oder nur unzureichende Schnittstellenkontrollen durchgef374hrt habe und daher vermutet werde, dass sie den Verlust der Pakete durch grobe Fahrl344ssigkeit herbeige-f374hrt habe. Die Schadensersatzanspr374che der Versicherungsnehmerin seien mit der Schadensregulierung durch die Kl344gerin auf diese 374bergegangen. 9 Die Anspr374che seien nicht durch ein der Kl344gerin anzurechnendes Mit-verschulden der Versicherungsnehmerin gemindert. 10 Eine Minderung gem344337 247 254 BGB im Hinblick auf die unterlassene Wertdeklaration scheide aus, weil die Beklagte dazu im Einzelnen darzulegen und zu beweisen gehabt h344tte, dass im Falle der Wertdeklaration bezogen auf den konkreten Laufweg der abhanden gekommenen Pakete ein l374ckenlos in-einander greifendes Kontroll- und 334berwachungssystem zur Verf374gung gestan-den h344tte und auch tats344chlich praktiziert worden w344re. Dies sei nach den eige-nen Angaben der Beklagten nicht der Fall gewesen. Die Beklagte sehe nach den hinsichtlich ihrer allgemeinen Betriebsorganisation vorgelegten Unterlagen, auch bei wertdeklarierten Paketen keine Schnittstellenkontrollen zwischen dem Eingang der Warensendung im ersten Umschlagcenter und dem Eingang im Zustellcenter vor. 11 - 6 - 12 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt insoweit zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Annahme, die Kl344gerin m374sse sich das Unterlassen der Wertdeklaration nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin an-rechnen lassen, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-tion scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalit344t, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollst344ndig ausgeschlossen wer-den kann. Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Ver-senders kommt auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgf344ltigerer 334berwachung des Transportswegs noch L374cken bei den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die An-gabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wert-deklaration weitergehend kontrolliert wird und daher im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die M366glichkeiten der Beklagten erh366hen, die Vermutung, ein besonders krasser Pflichtenversto337 habe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.). 13 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht gepr374ft, ob die unterlassene Wertangabe den Schaden mit verur-sacht hat, weil die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten bei richtiger Wertangabe 14 - 7 - besser erf374llt h344tte. Die Beklagte hat unter Vorlage eines Auszugs ihrer internen Arbeitsanweisung f374r Wertpakete vorgetragen, der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung unterliege weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung. Diesem Vorbringen wird das Beru-fungsgericht in der wiederer366ffneten Berufungsinstanz nachzugehen haben. Insbesondere wird zu pr374fen sein, ob auch Pakete mit einem Wert unter 5.000 DM - wie im Fall 1 - m366glicherweise sorgf344ltiger behandelt worden w344ren. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus gleichfalls folgerichtig - Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Versiche-rungsnehmerin die sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch die Be-klagte kennen musste. Das Berufungsgericht wird dieser Frage unter Ber374ck-sichtigung der Nummer 10 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten nach-zugehen haben. Es wird dabei zu ber374cksichtigen haben, dass die dortige Re-gelung dem Versender die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration 374ber die in Nr. 10 genannte Haftungsh366chstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach 247 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-klagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken m366glichst auszuschlie337en. Die-se Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abh344ngig. Die erh366hte Transportverg374tung legt zus344tzlich nahe, dass die Beklagte ihren Gesch344ftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgf344ltiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten die M366glichkeit er-366ffnet, die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r eine Versicherung weiterzugeben. Ein verst344ndiger Versender, der die M366glichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen h366here Verg374tung ebenso kennt wie die erh366hte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Bef366rderung von Wertpaketen erh366hte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen 15 - 8 - Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Bef366rde-rungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungsh366chstbetrag 374ber-schreitet. 16 3. Sollte ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 1 BGB auch unter Be-r374cksichtigung des zu vorstehend 2. Ausgef374hrten zu verneinen sein, wird sich das Berufungsgericht erneut auch mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben. Bei diesem kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder h344tte wissen m374ssen, dass der Frachtf374hrer das Gut mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte, wenn er den tats344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au337ergew366hn-lich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die M366glichkeit zu geben, geeignete Ma337nahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Sch344diger jedoch gehindert, wenn er 374ber die Ge-fahr eines ungew366hnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungew366hnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Sendungswert oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungew366hnlichen H366he des Schaden l344sst sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gef344hrdeten Gut und dem Gesamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungew366hnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 254 Rdn. 28). Dabei 17 - 9 - ist auch in Rechnung zu stellen, welche H366he Sch344den erfahrungsgem344337 - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Sch344digers ma337geblich ist, ist vor allem zu ber374cksichtigen, in welcher H366he dieser, soweit f374r ihn die M366glichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Angesichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in letzterer Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert der Sen-dung 5.000 200, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 10 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten, 374bersteigt. 4. Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB obliegt grunds344tzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). 18 Im Rahmen der Haftungsabw344gung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemes-sung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesi-cherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-re au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318). 19 Ferner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine besonders sorgf344ltige Behandlung 20 - 10 - durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst. 21 III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungs-gericht ein Mitverschulden verneint hat. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.05.1999 - 32 O 35/98 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.10.2002 - 18 U 124/99 -
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