BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/05 Verk374ndet am: 14. Dezember 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 278, 328; Verwaltungsrecht - Allgemeine Grunds344tze (366ffentlich-rechtliches Schuldverh344ltnis) a) Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein 366ffentlich-recht-liches Schuldverh344ltnis, das eine Haftung f374r Erf374llungsgehilfen entspre-chend 247 278 BGB begr374nden kann. In den Schutzbereich dieses Schuld-verh344ltnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundst374cks einbe-zogen. - 2 - b) Zur Haftung der Gemeinde f374r die Verletzung von Schutz- und Obhuts-pflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Wiesbaden - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger sind als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts Eigent374mer des Anwesens A stra337e 251 in T. -W. . Das Grundst374ck grenzt an den Sch bach. Jenseits des Bachs und parallel dazu verl344uft ein Abwas-serkanal der beklagten Gemeinde, an den das Hausgrundst374ck der Kl344ger an-geschlossen ist. 1 Am 27. Dezember 2000 kam es nach starken Regenf344llen zu einer 334ber-flutung vermieteter R344ume im Untergeschoss dieses Hauses, weil vom Dach 2 - 4 - und Hof des Anwesens anfallendes Oberfl344chenwasser nicht abflie337en konnte. Kurze Zeit vor dem Schadensereignis hatte die inzwischen insolvente Streitver-k374ndete, die G. M. Ingenieurbau GmbH, im Auftrag der Beklagten Tief-bauarbeiten an einer 374ber den Schwarzbach f374hrenden Br374cke vorgenommen. Dabei entstand ein Rohrbruch in der unterhalb des Br374ckenbauwerks verlau-fenden Abwasserleitung, wodurch der Kanal in Richtung auf das Anwesen der Kl344ger fast vollst344ndig verschlossen wurde. Nach dem Vorbringen der Kl344ger war der hierdurch bedingte R374ckstau Ursache der 334berschwemmung. Die Kl344ger nehmen die beklagte Stadt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Mieters auf Ersatz der ihnen entstandenen Sch344den in H366he von insgesamt 32.783,83 200 in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage dem Grun-de nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision der Kl344ger. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der geltend gemach-te "Amtshaftungsanspruch" nicht schon unabh344ngig davon, ob der Beklagten der Rohrbruch haftungsrechtlich zurechenbar sei, "aus dem zwischen den Par- 5 - 5 - teien bestehenden 366ffentlich-rechtlichen Schuldverh344ltnis". Zwar folge hieraus eine im Interesse der Anschlussnehmer bestehende F374rsorgepflicht der Ge-meinde, f374r eine ordnungsgem344337e Funktion der Abwasserleitung dadurch Sor-ge zu tragen, dass bekannte Sch344den alsbald behoben w374rden sowie durch regelm344337ige Kontrollen die Funktionsf344higkeit der Leitung sichergestellt werde. Eine Verletzung dieser F374rsorgepflicht sei jedoch dann nicht gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Besch344digung der Abwasserleitung eher zuf344llig und daher nicht ohne weiteres vorhersehbar durch Dritteinwirkung im Verlauf von Tiefbauarbeiten von Seiten eines als zuverl344ssig bekannten Fachunter-nehmens erfolgt sei. Dabei sei die Streitverk374ndete auch nicht Erf374llungsgehilfin der Beklagten gewesen. Mit der unstreitigen Aush344ndigung von Pl344nen habe vielmehr die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht gen374gt. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht vermengt, wie die Revision zu Recht r374gt, Scha-densersatzanspr374che aus Amtshaftung (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) mit kon-kurrierenden Ersatzanspr374chen aus einem 366ffentlich-rechtlichen Schuldverh344lt-nis, die auf einer entsprechenden Anwendung der b374rgerlich-rechtlichen Vor-schriften 374ber Leistungsst366rungen im Schuldverh344ltnis - im Streitfall noch nach den 247247 275 ff. BGB a.F. - beruhen. Beide Anspruchsgrundlagen stehen gleich-wertig nebeneinander (vgl. nur BGHZ 63, 167, 172). 7 - 6 - 2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklag-ten zum Schadensersatz auf der Grundlage eines 366ffentlich-rechtlichen Schuld-verh344ltnisses. 8 a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer einer gemeindlichen Abwas-serkanalisation ein 366ffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverh344ltnis bestehen kann und dass dieses Schuldverh344ltnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde nach den Bestimmungen der 247247 275 ff. BGB einschlie337lich einer Haftung f374r Erf374llungsgehilfen gem344337 247 278 BGB zu begr374nden (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 109, 8, 9; 115, 141, 146; 166, 268, 276 f. Rn. 17; Urteil vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 - NJW 1977, 197). Die Gemeinde steht in einem solchen Fall zu den Anschlussnehmern in einem auf Dauer angelegten Leistungsver-h344ltnis und auf diese Weise zu ihnen in besonderen, engen Beziehungen, weit-gehend so, wie ein eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des b374rgerlichen Rechts zu seinen Kunden st374nde. Es besteht 374berdies, was die Verteilung der Verantwortung zwischen der Gemeinde und dem Anschluss-nehmer betrifft, ein Bed374rfnis, auch im Rahmen der 366ffentlichen Verwaltung zu einem angemessenen Ergebnis zu kommen, wie es gerade die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des 247 278 BGB erm366glichen (BGHZ 54, 299, 303). 9 In den Schutzbereich eines solchen Schuldverh344ltnisses ist wegen seiner gleichen Leistungsn344he und entsprechender objektiver Schutzbed374rftigkeit auch ein Mieter des Grundst374cks oder einzelner angeschlossener R344ume, wie hier, einbezogen, zumal die Leistung ebenso f374r ihn erbracht wird (vgl. zur ent-sprechenden Anwendung dieser Regelungen auf 366ffentlich-rechtliche Benut-zungsverh344ltnisse Senatsurteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, 10 - 7 - 1816, 1817; VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 656, 657; zur Einbeziehung eines Mieters in den Schutzbereich etwa BGH, Beschluss vom 22. M344rz 1983 - VI ZR 167/82 - VersR 1983, 891, 892; s. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520). Ein inhaltsgleicher Gew344hrleistungsanspruch gegen seinen Vermieter, der die Anwendung der Regeln 374ber Vertr344ge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschlie337en k366nnte (vgl. BGHZ 70, 327, 330; 129, 136, 169; 133, 168, 173 f.), wird in derartigen F344llen dem Mieter, falls nicht ein Mangel der Mietsache von Anfang an bestand, mangels eines Verschuldens des Vermieters regelm344337ig nicht zustehen (247 536a Abs. 1 BGB). Eine Verwei-sung des Mieters auf einen solchen Anspruch w374rde im 334brigen nur dazu f374h-ren, dass der Vermieter die von ihm zu liquidierenden Sch344den des Mieters dann als eigenen Schaden gegen374ber dem Betreiber der Kanalisation geltend machen k366nnte. b) Auf dieser Grundlage haftet die Gemeinde vertrags344hnlich nicht nur f374r die fehlerfreie Planung, Anlage und Unterhaltung ihres Kanalnetzes (vgl. hierzu etwa Senatsurteile BGHZ 54, 299 und vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 - NJW 1977, 197; vom 17. M344rz 1983 - III ZR 116/81 - VersR 1983, 588 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615, 617, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt). Sie ist infolge des zwischen den Parteien bestehen-den Leistungs- und Benutzungsverh344ltnisses zugleich verpflichtet, die An-schlussnehmer (und beg374nstigten Mieter) vor Sch344den zu bewahren, die ihnen aus anderen Gr374nden durch den Betrieb der Abwasseranlage an ihren Rechts-g374tern entstehen k366nnen. Die Beklagte traf daher - neben ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - aufgrund der 366ffentlich-rechtlichen Sonderbezie-hung au337erdem nach 247 242 BGB die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Funktionsf344higkeit der Anschlussleitung gef344hrden oder beeintr344chtigen konnte. Im Rahmen dieser Schutz- und Obhutspflichten hat sie auch f374r die von 11 - 8 - ihr beauftragten Unternehmer als Erf374llungsgehilfen einzustehen (Senatsurteil vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 - VersR 1978, 38, 40). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten U-Bahn-Arbeiten eines Drittunter-nehmers, die in unmittelbarer N344he eines Anschlusskanals ausgef374hrt worden waren, zur Besch344digung der Anschlussleitung gef374hrt. Nicht entscheidend anders liegen die Dinge hier. F374r die Anwendbarkeit des 247 278 BGB kommt es entgegen dem Berufungsgericht nicht darauf an, ob die Beklagte die Streitverk374ndete gerade zu Werkleistungen an ihrem Kanal-netz eingesetzt hatte. Vielmehr gen374gt es, wenn sich die Gemeinde zur Erf374l-lung ihrer 374brigen Schutz- und Obhutspflichten im Rahmen anderer Bauarbei-ten, von denen Beeintr344chtigungen des Rohrleitungssystems ausgehen konn-ten, bediente. Das ist aber hier wie dort mit R374cksicht darauf zu bejahen, dass die T344tigkeiten der Streitverk374ndeten in unmittelbarer N344he des unter der Br374-cke laufenden Abwasserkanals erfolgten und damit die Gefahr einer Besch344di-gung der Rohrleitung in sich bargen, mithin auch ein innerer sachlicher Zu-sammenhang mit dem der Streitverk374ndeten 374bertragenen Aufgabenkreis be-stand. 12 3. Auf einen Haftungsausschluss hat sich die Beklagte nicht mehr berufen. Ihre Ersatzpflicht h344ngt demnach nur noch von einer Kl344rung der im Berufungs-urteil offen gelassenen Kausalit344tsfrage ab. Dazu ist unter Aufhebung des an-gefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass gem344337 247 282 BGB a.F. die Beweislast f374r einen mangelnden Ursachenzusammenhang bei der Beklagten liegt (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 87). Ob neben der Haftung aus einem 366ffentlich-rechtlichen Schuldverh344ltnis 13 - 9 - auch die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gegeben sind, kann offen bleiben. Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.09.2003 - 9 O 322/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 U 228/03 -
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