BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 303/05 vom 9. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 19 Abs. 2; GmbHG 247 64 Abs. 2 Zur Auslegung des Begriffs der 334berschuldung in 247 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach 247 64 Abs. 2 GmbHG. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - II ZR 303/05 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 1. November 2005 wird auf seine Kosten zur374ck-gewiesen. II. Streitwert: 90.338,32 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. 1 Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gr374nde vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (247 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit der Par-teien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. 2 - 3 - Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierf374r auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des 247 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des 247 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die 334ber-schuldungspr374fung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortf374hrungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenz-verschleppung nach 247 64 Abs. 2 GmbHG hat die Gesch344ftsleitung daher die Umst344nde darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine g374nstige Prognose f374r den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des 247 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt au337erdem zweifelsfrei, dass eine g374nstige Fort-f374hrungsprognose sowohl den Fortf374hrungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grunds344tzlich aus einem aussagekr344ftigen Un-ternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - 334berlebens-f344higkeit des Unternehmens voraussetzt. 3 - 4 - Von einer weiteren n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 4 Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2005 - 21 O 523/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2005 - 7 U 49/05 -
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