BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 303/07 vom 27. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Der Kl344ger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r darin, dass der Senat ihm nicht die M366glichkeit vorbehalten habe, nach Zulas-sung der Revision und nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ck-verweisung der Sache an die Vorinstanz sich zur Darlegungs- und Beweislast - auch zur sekund344ren Darlegungslast - zu 344u337ern und geeignete Beweise da-f374r anzutreten, dass es bei einer rechtm344337igen Verwendung der Mieteinnahmen durch den staatlichen Verwalter nicht zu einer Enteignung des Grundst374cks ge-kommen w344re. 1 Die vom Kl344ger gew374nschte Verfahrensweise war nicht erforderlich, um ihm zu den angesprochenen Fragen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Soweit es um die Frage der Beweislast selbst geht, war dieser Ge-sichtspunkt - gerade im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die lange Jahre zu- 2 - 3 - r374ckliegenden Vorg344nge aufzukl344ren - Gegenstand der schrifts344tzlichen Er366rte-rungen beider Parteien. Insoweit ist auch kein Raum f374r die Annahme einer se-kund344ren Darlegungslast des beklagten Entsch344digungsfonds. Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kl344ger eine weitere Instanz zu er366ffnen, um geeignete Beweisantritte f374r seinen Vortrag in das Verfahren einzuf374hren. Anders als die Anh366rungsr374ge meint, hat der Senat nicht etwa ei-ne vorweggenommene Beweisw374rdigung vorgenommen, sondern sich auf die Pr374fung der Frage beschr344nkt, ob der Kl344ger - 374ber seine Behauptungen hin-aus - 374berhaupt Beweis daf374r angetreten hat, dass es zu dem von ihm bean-standeten Verhalten des staatlichen Verwalters gekommen ist. Abgesehen da-von, dass die Beschwerde sich auf das aus ihrer Sicht substantiierte Vorbringen des Kl344gers in der Klageschrift bezogen hat, wonach der staatliche Verwalter im Zeitraum zwischen 1953 und 1981 Mieteinnahmen von etwa 34.500 200 verun-treut habe, weisen weder die Beschwerde noch die Anh366rungsr374ge auf Beweis-antritte hin, die der Senat 374bersehen h344tte. Auch in einem er366ffneten Revisi-onsverfahren h344tte der Senat nicht anders entschieden. Soweit aus der Rn. 10 des angegriffenen Beschlusses ein anderer Eindruck entstehen k366nnte, h344lt der Senat daran nicht fest. 3 Dem Kl344ger ist zuzugeben, dass in F344llen, in denen die Vorinstanzen bestimmte Feststellungen nicht getroffen haben oder in denen bestimmte recht-liche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung keine Rolle ge-spielt haben, es zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs erforderlich sein kann, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-r374ckzuverweisen, um einer Partei weiteren Vortrag zu erm366glichen. Die Vor-aussetzungen hierf374r hat der Senat verneint, weil die Frage des Nachweises in dem seit 2004 anh344ngigen Rechtsstreit, dem bereits ein mehrj344hriges Verwal- 4 - 4 - tungsverfahren vor dem Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen vorausgegangen ist, eine zentrale Rolle spielte und sich aus den 334berlegungen zur Beweislast entnehmen l344sst, dass es an griffigen Beweisen offenbar fehlt. Im 334brigen h344lt der Senat die Er366ffnung eines Revisionsverfahrens aus den in Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses dargelegten Gr374nden f374r nicht geboten (247 543 Abs. 2 ZPO). Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2005 - 23 O 100/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2007 - 21 U 81/05 -
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