BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 303/07 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247 13 Abs. 1 Ein Schadensersatzanspruch nach 247 13 Abs. 1 VermG wegen gr366blicher Verletzung der Pflichten des staatlichen Verwalters kommt nur dann in Betracht, wenn die staatliche Verwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verm366gensgesetzes am 29. September 1990 fortbestanden hat. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 303/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juni 2007 - 21 U 81/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 111.260,30 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt auf der Grundlage einer Abtretungsvereinbarung mit seiner Mutter, die als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehemannes und Vaters des Kl344gers (im Folgenden: Erblasser) eingetreten ist, den beklagten Entsch344-digungsfonds wegen behaupteter Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters im Zeitraum von Januar 1953 bis Juni 1994 auf Schadensersatz in Anspruch. Diese Pflichtverletzungen stehen nach der Behauptung des Kl344gers im Zu-sammenhang mit der Verwaltung eines Bankkontos und eines 1981 enteigne-ten Grundst374cks des Erblassers, das 1996 restituiert worden ist. 1 - 3 - Der Erblasser war seit 1936 als Eigent374mer des Grundst374cks eingetra-gen. Im Jahr 1953 wurde das Grundst374ck gem344337 247 6 der Verordnung zur Siche-rung von Verm366genswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR S. 615) unter staatli-che Verwaltung gestellt. In der Folgezeit wurde das Grundst374ck durch den staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken belastet und auf sein Betreiben mit Bescheid vom 9. September 1981 auf der Grundlage von 247 14 des Aufbauge-setzes vom 6. September 1950 (GBl. DDR S. 965) wegen 334berschuldung ent-eignet. Der Erblasser war ferner Inhaber eines Kontos bei der K. AG, das der staatliche Verwalter gleichfalls benutzte und das am 4. September 1981 ein Guthaben von 10.014,81 Mark aufwies. Das Konto be-stand nach der Enteignung des Grundst374cks fort und wurde als Verwaltungs-konto f374r mehrere Grundst374cke verwendet. Am 13. Mai 1991 wurde es wegen Geringf374gigkeit aufgel366st. 2 Der Kl344ger begehrt jetzt noch Schadensersatz in H366he von 111.260,30 200 nebst Zinsen. Zum einen macht er geltend, in der Zeit von Januar 1953 bis Sep-tember 1981 seien auf dem Konto eingegangene Mieteinnahmen in der Gr366-337enordnung von 34.500 200 durch den staatlichen Verwalter veruntreut worden. Zum anderen verlangt er f374r die Zeit ab der Enteignung des Grundst374cks Ersatz f374r an den Erblasser nicht ausgekehrte Mieteinnahmen. Dabei f374hrt er den Ver-lust dieser Mieteinnahmen darauf zur374ck, dass es durch die rechtswidrige staat-liche Verwaltung und den damit verbundenen Entzug der Einnahmen zur 334ber-schuldung und Enteignung des Grundst374cks gekommen sei. Das Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen hat durch Bescheid vom 16. Januar 2003 f374r den Verlust des Kontoguthabens vom 4. September 1981 eine Ent-sch344digungspflicht in H366he von umgerechnet 2.560,24 200 festgestellt, die dem Kl344ger im erstinstanzlichen Verfahren als Schadensersatz zugesprochen wor- 3 - 4 - den sind. Die weitergehende Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl344ger die Zulassung der Revision. II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die mit der Auslegung und Anwendung des 247 13 VermG verbundenen Rechts-fragen betreffen - 18 Jahre nach dem Beitritt der ehemaligen DDR - auslaufen-des Recht, das 374ber die bisherige h366chstrichterliche Rechtsprechung hinaus nicht die Er366ffnung eines weiteren Revisionsverfahrens verlangt. Das Beru-fungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. 4 1. Das Verm366gensgesetz unterscheidet zwischen Ma337nahmen, die zur vollst344ndigen Entziehung eines Verm366genswerts durch Verlust der betreffenden Rechtsposition f374hren, und Ma337nahmen der staatlichen Verwaltung (247 1 Abs. 4 VermG), durch die dem Rechtsinhaber zwar nicht der Verm366genswert, wohl aber die Verf374gungs- und Verwaltungsbefugnis entzogen worden ist. Im erste-ren Fall geschieht die Wiedergutmachung gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 VermG durch R374ck374bertragung des entzogenen Verm366genswerts, im letzteren Fall gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 1, 247 11a Abs. 1 Satz 1 VermG grunds344tzlich durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 185 f). Das Verhalten des staatlichen Verwalters w344hrend der staatlichen Verwaltung unterliegt nicht den auftragsrechtlichen Vorschriften des B374rgerlichen Gesetz-buchs; vielmehr ist sie als ein 366ffentlich-rechtliches Rechtsinstitut anzusehen. Dem entspricht es, dass Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters, die seit dem Beitritt der ehemaligen DDR zum 3. Oktober 1990 begangen wurden, Amtshaftungsanspr374che nach 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ausl366sen k366nnen. 5 - 5 - Daneben hat das Verm366gensgesetz bei einer gr366blichen Verletzung der Pflich-ten, die sich aus einer ordnungsgem344337en Wirtschaftsf374hrung ergeben, in 247 13 Abs. 1 Schadensersatzanspr374che vorgesehen, die auf der Grundlage der ge-setzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und gegen den Ent-sch344digungsfonds zu richten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 173, 182 f; 144, 271, 274 f). Mit dieser Bestimmung wird vor allem f374r die Zeit vor dem Bei-tritt der DDR ein Schadensersatzanspruch begr374ndet, der so vorher nicht be-standen hat. Aus der Einbettung dieses Anspruchs in den Abschnitt III des Verm366-gensgesetzes, der die mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in Zu-sammenhang stehenden Fragen behandelt, folgt, dass die staatliche Verwal-tung bis zum Inkrafttreten des Verm366gensgesetzes am 29. September 1990 fortbestanden haben muss. Denn nur unter diesen Umst344nden ist der Anwen-dungsbereich der 247247 11 ff VermG er366ffnet und die in 247 13 Abs. 1 VermG als Anspruchsinhaberin bezeichnete Person "Berechtigte" im Sinn des 247 1 Abs. 4 VermG (vgl. Kuhlmey/Wittmer, in: R344dler/Raupach/Bezzenberger, Verm366gen in der ehemaligen DDR, 247 13 VermG Rn. 11 f; so auch Kiethe, in: Rechtshand-buch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 247 13 VermG Rn. 1, 3). Endet die staatliche Verwaltung daher vor diesem Zeitpunkt durch 334berf374h-rung in Volkseigentum, ist der Betroffene zwar gegebenenfalls Berechtigter im Sinn des 247 1 Abs. 1 VermG, hat aber keine Rechtsstellung mehr, die ihm An-spr374che nach 247 11 Abs. 1 Satz 1 VermG gew344hren w374rde. F374r den als Neben-, Folge- oder vielfach auch als Annexanspruch bezeichneten Anspruch aus 247 13 Abs. 1 VermG kann nichts anderes gelten. 6 2. Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt Schadensersatzanspr374che hinsichtlich entgangener Mieteinnahmen seit 7 - 6 - der Enteignung des Grundst374cks im September 1981 verneint hat. Mieteinnah-men w344hrend dieser Zeit waren dem Erblasser nicht mehr zugeordnet. Dies best344tigt nicht zuletzt die Bestimmung des 247 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, die dem Berechtigten im Grundsatz keinen Anspruch gegen den Verf374gungsberechtig-ten auf Herausgabe der bis zur R374ckgabe gezogenen Nutzungen gibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen auf dem Konto des Erblassers verbucht wurden. 3. Das Berufungsgericht geht jedoch davon aus, dass an dem bei der K. AG gef374hrten Konto des Erblassers am 29. September 1990 noch eine faktische staatliche Verwaltung bestand, die erst am 13. Mai 2001 (richtig: 1991) ihr Ende gefunden habe. Seine 334berlegung, dass die auf Zahlung gerich-teten Forderungen gegen das Kreditinstitut in H366he des Guthabens bei der In-verwaltungnahme und der Guthabenst344nde bis zur Aufl366sung des Kontos am 13. Mai 1991 als gesch374tzter Verm366genswert und als Objekt von Pflichtverst366-337en des staatlichen Verwalters in Betracht k344men, ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Allerdings w344ren Mieteinnahmen, die nach der Enteignung des Grundst374cks auf dieses Konto gelangt w344ren, aus den zu 2 angef374hrten Erw344-gungen au337er Betracht zu lassen. 8 Die Bestimmung des 247 7 Abs. 7 Satz 1 VermG kann jedoch nicht, wie das Berufungsgericht m366glicherweise meint, einem Schadensersatzanspruch des Kl344gers entgegengehalten werden, der auf die Behauptung gest374tzt wird, vor der Enteignung des Grundst374cks seien Mieteinnahmen auf das Konto des Erblassers gelangt und sodann zweckwidrig verwendet oder gar veruntreut wor-den. 9 - 7 - Die Beschwerde meint, weil das Berufungsgericht insoweit keine Fest-stellungen getroffen habe, m374sse die Richtigkeit dieses Vortrags revisionsrecht-lich unterstellt werden. Dies mag f374r ein er366ffnetes Revisionsverfahren richtig sein. Hier ist jedoch beachtlich, dass der Kl344ger nach dem bisherigen Vorbrin-gen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nicht hinreichend unter Be-weis gestellt hat. Ob dem Kl344ger ein Anspruch nach 247 13 Abs. 1 VermG zu-steht, steht n344mlich, anders als er es in den Vorinstanzen vertreten hat, nach allgemeinen Grunds344tzen zu seiner Beweislast. Das beruht zum einen darauf, dass es hier nicht um eine nach Auftragsrecht geschuldete Rechnungslegung eines Verwalters geht, sondern um den Nachweis besonders qualifizierter Rechtsverst366337e, und zum anderen, dass der beklagte Entsch344digungsfonds den Vorg344ngen nicht n344her steht als der Kl344ger. 10 Im Verwaltungsverfahren hat sich das Landesamt zur Regelung offener Verm366gensfragen mit den erreichbaren Unterlagen besch344ftigt und eine zweckwidrige Verwendung von Kontoguthaben nicht feststellen k366nnen. Der Kl344ger hat sich hiermit zwar in seiner Klageschrift ausf374hrlich auseinanderge-setzt und - wie ihm zuzugeben ist - die Plausibilit344t einiger Belege in Frage ge-stellt. Insgesamt handelt es sich jedoch um eine W374rdigung unvollst344ndiger Un-terlagen, die gegen das Bestreiten des Beklagten f374r die Feststellung einer Schadensersatzpflicht nicht gen374gt, weil es an geeigneten Beweismitteln fehlt, die in den Jahren 1953 bis 1981 liegenden Vorg344nge aufzukl344ren. 11 4. Im Hinblick hierauf kann der Kl344ger seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf die Erw344gung st374tzen, w344re der staatliche Verwalter mit den Ein-nahmen aus dem Grundst374ck rechtm344337ig verfahren, w344re es nicht zu der Ent-eignung des Grundst374cks gekommen, weil die zu seiner Bewirtschaftung erfor- 12 - 8 - derlichen Mittel zur Verf374gung gestanden h344tten. Dann w344ren auch die Mietein-nahmen weiter geflossen. Es erscheint fraglich, ob die 334berlegung des Kl344gers 374berhaupt den gel-tend gemachten Anspruch schl374ssig zu begr374nden vermag; denn in der Sache w374rde ein solcher Schadensersatzanspruch im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass nicht nur 226 wie hier - der Verm366gensgegenstand restituiert wird, sondern auch weitere Folgen seiner Enteignung entsch344digt w374rden. Dar374ber hinaus spricht viel daf374r, dass die Erw344gungen des Kl344gers insoweit nicht hinreichend zwischen den Pflichtenkreisen unterscheiden, die dem Verwalter des Grund-st374cks und dem des Kontoguthabens obliegen. Das bedarf aber vorliegend kei-ner abschlie337enden Entscheidung. 13 Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2005 - 23 O 100/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2007 - 21 U 81/05 -
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