BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/08 Verk374ndet am: 2. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allg344u) vom 26. November 2008 auf-gehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 23. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die teilweise R374ckzahlung eines von der Kl344ge-rin an die Beklagte gezahlten Honorars f374r Partnervermittlungsdienste. 1 Aufgrund von Anzeigen in 374berregionalen Tageszeitungen wandte sich die Kl344gerin an die Beklagte, um sich Partnervorschl344ge machen zu lassen. Die Parteien unterzeichneten am 16. August 2007 eine von der Beklagten vorformu- 2 - 3 - lierte und mit handschriftlichen Erg344nzungen versehene Vereinbarung, die im hier ma337geblichen Teil folgenden Wortlaut hatte: "Ich beauftrage hiermit die Firma, mir 5 qualifizierte Partnervor-schl344ge zu erarbeiten. ... Hierf374r zahle ich der Firma eine Verg374-tung in der H366he von ... gesamt 5.000 200. Nach Eingang der Verg374tung erfolgt durch die Firma sofort die Vermittlung mit den erarbeiteten Vorschlagspartnern. Gleichzeitig werde ich den Vorschlagspartnern in entsprechender Weise vor-gestellt. Weitere PV [Partnervorschl344ge] bei Bedarf kostenfrei ..." Die Anzahl der Partnervorschl344ge, die zu zahlende Gesamtsumme und der Passus mit den weiteren kostenfreien Partnervorschl344gen waren hand-schriftlich erg344nzt worden. Nach umgehender Bezahlung der gesamten Hono-rarsumme wurden der Kl344gerin f374nf Partnervorschl344ge 374bergeben. Kurze Zeit sp344ter k374ndigte sie mit Schreiben vom 27. August 2007 den Vertrag mit soforti-ger Wirkung. Sie forderte im weiteren Verlauf die R374ckzahlung eines Teilbetra-ges von 4.000 200 und machte geltend, vier der f374nf Vorschl344ge seien nicht taug-lich gewesen, da die betreffenden Personen wegen ihres Alters oder Wohnortes nicht als Partner in Betracht gekommen seien. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin hat in H366he von 3.000 200 nebst Zinsen sowie vorgericht-lich verauslagter Rechtsanwaltsgeb374hren Erfolg gehabt. 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te den Klageabweisungsantrag weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde 6 Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass der Partnervermittlungsver-trag nicht wegen arglistiger T344uschung angefochten werden k366nne und deshalb wirksam sei, die Kl344gerin auch keine K374ndigung nach 247 626 BGB habe erkl344ren k366nnen, ihr aber ein R374ckforderungsanspruch nach 247 812 i.V.m. 247247 627, 628 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BGB zustehe. Zum Zeitpunkt der nach 247 627 BGB wirksa-men K374ndigung habe sich der Verg374tungsanspruch der Beklagten auf den Teil der Verg374tung beschr344nkt, der den bisher bereits erbrachten Leistungen ent-sprochen habe. Dabei sei davon auszugehen, dass 374ber die f374nf zu benennen-den qualifizierten Partnervorschl344ge hinaus weitere geschuldet seien. Das Honorar von 5.000 200 beziehe sich trotz des scheinbar klaren Wortlauts nicht allein auf diese Partnervorschl344ge, sondern auch auf weitere zu erbringende, auch wenn im Vertrag die weiteren Partnervorschl344ge kostenfrei zu erfolgen h344tten. Die den bisher erbrachten Partnervorschl344gen entsprechende Verg374-tung hat das Berufungsgericht mit 2/5 der vereinbarten Honorarsumme bewer-tet. 7 II. Das Urteil des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte R374ckforderungsanspruch in 8 - 5 - H366he von 3.000 200 nicht zu. Die Zahlung in H366he von 5.000 200 hat ihren Rechts-grund in dem Partnervermittlungsvertrag, den die Parteien geschlossen haben. 9 1. Dieser Partnervermittlungsvertrag konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder wegen arglistiger T344uschung angefochten noch aus wichtigem Grund nach 247 626 BGB gek374ndigt werden. Auch rechtfertigt nach Auffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachte mangelnde Eignung der 374bersandten Partnervorschl344ge nicht die Annahme, diese stellten keine Er-f374llung der seitens der Beklagten geschuldeten Leistung dar. Dies nimmt die Beklagte als ihr g374nstig hin. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Part-nervermittlungsvertrag nach 247 627 Abs. 1 BGB k374ndbar war und die von der Kl344gerin ausgesprochene K374ndigung zur Folge hatte, dass sie nach 247 628 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 247 812 ff BGB den voraus entrichteten Teil der Verg374tung insoweit zur374ckverlangen konnte, als die daf374r geschuldete Leistung der Be-klagten noch nicht erbracht worden war. 10 3. Den Angriffen der Revision nicht stand h344lt jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die bereits erbrachten Partnervorschl344ge entspr344chen 2/5 der gezahlten 5.000 200, so dass die Kl344gerin 3.000 200 zur374ckfordern k366nne. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dabei die Auslegung des Berufungsgerichts, die Ver-einbarung der Verg374tung von 5.000 200 beziehe sich nach dem Vertrag nicht nur auf die ersten, zum Zeitpunkt der K374ndigung bereits gemachten f374nf Partner-vorschl344ge, sondern auch auf alle weiteren "kostenfrei" zu erbringenden. Viel-mehr ergibt die Auslegung des Vertrages, dass die vereinbarte Summe von 5.000 200 bereits mit der 334bermittlung der ersten f374nf qualifizierten Partnervor-schl344ge verdient war. 11 - 6 - 12 a) Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung der zwischen den Par-teien zustande gekommenen Vereinbarung davon aus, dass es sich bei der handschriftlich vorgenommenen Erg344nzung um eine Individualvereinbarung und nicht um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung (vgl. insoweit Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543, 2544) handelt. Das wird von der Revision nicht angegriffen und l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist die Auslegung einer Individualvereinbarung im Revisionsverfahren nur be-schr344nkt 374berpr374fbar. Rechtsfrage ist jedoch, ob der Tatrichter gesetzliche Aus-legungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze und Erfah-rungss344tze beachtet hat (st. Rspr. BGH, Urteile vom 13. M344rz 2003 - IX ZR 199/00 - NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N. und vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - NJW 2004, 2751, 2753). Soweit ein Rechtsfehler bei der Auslegung vorliegt, ist das Revisionsge-richt nicht an diese Auslegung gebunden und kann diese selbst vornehmen, soweit eine weitere Aufkl344rung nicht erforderlich ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08 - Umdruck S. 11 Rn. 20 m.w.N.; vom 7. M344rz 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618, 2619; vom 7. Juli 1999 - VIII ZR 131/98 - NJW 1999, 3037, 3038). 13 b) Im vorliegenden Verfahren hat das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungsstoff nicht ber374cksichtigt, wenn es davon ausgeht, dass die Ver-tragsgestaltung atypisch sei, die Kl344gerin kein Interesse an einer Aufspaltung der Leistungen in einen verg374tungspflichtigen und einen verg374tungsfreien Teil habe und auch bei der Beklagten ein solches Interesse nicht erkennbar sei. 14 - 7 - Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, es entspreche nicht 374bli-chen Verkehrsgepflogenheiten, eine dauerhaft zu erbringende Dienstleistung in einen kostenpflichtigen und einen unentgeltlichen Teil aufzusplitten, nicht die Besonderheiten der Partnervermittlung ber374cksichtigt. Dies gilt insbesondere f374r die Anwendung des 247 656 BGB auf den vorliegenden Vertrag. Denn nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats ist 247 656 BGB auch auf Partnerschafts-vermittlungs-Dienstvertr344ge anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 984 Rn. 21 m.w.N.). Da der Dienstleister einer Partnervermittlung nach 247 656 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Lohn nicht ein-klagen kann, hat er ein elementares Interesse daran, diesen m366glichst bald und auch schon vor Leistungserbringung zu erlangen. Hinzu tritt, dass es sich bei dem Partnervermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, der, da "Diens-te h366herer Art" zu leisten sind, ohne dass der zur Dienstleistung Verpflichtete in einem Dienstverh344ltnis mit festen Bez374gen steht, jederzeit nach 247 627 Abs. 1 BGB gek374ndigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2005 - III ZR 437/04 - NJW 2005, 2543; BGHZ 106, 341, 345 ff). Deshalb besteht f374r den Dienstleister eines Partnervermittlungsvertrages das Risiko, dass er jederzeit mit der K374ndigung des Vertragspartners rechnen muss, mit der Folge, dass er seine Verg374tung f374r den noch nicht erbrachten Teil der Leistung nach 247 628 Abs. 1 Satz 3 BGB wieder herausgeben muss. Daraus folgt, dass der Betreiber einer Partnervermittlung ein auf der Hand liegendes Interesse hat, seine Leis-tung nach Zahlung der Verg374tung insgesamt zu erbringen, um die Gegenleis-tung auch vollst344ndig zu verdienen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, diese wieder herausgeben zu m374ssen. 15 - 8 - Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dar374ber hinaus, als es darauf abstellt, dass es nach seiner Auffassung aus Sicht eines wirtschaftlich t344tigen Dienstleistungsbetriebs nicht ersichtlich sei, warum dieser sich zur Erbringung von kostenlosen Dienstleistungen in unbegrenzter Anzahl habe verpflichten wollen, und dies nur den Schluss zulasse, dass die zu erbringende Zahlung von 5.000 200 auch die weiter als unentgeltlich bezeichneten Leistungen umfasse. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist schon deshalb unrichtig, da die Ver-pflichtung der Beklagten nicht unbegrenzt ist, sondern sich nach Treu und Glauben nur auf die Vorstellung solcher weiterer Partner beschr344nkt, die sich im Bestand der Beklagten befinden beziehungsweise noch sp344ter hinzu gewonnen werden und die dem Anforderungsprofil des Auftraggebers entsprechen. Es hat im 334brigen nicht hinreichend im Blick gehabt, dass der Beklagten als Dienst-verpflichteter grunds344tzlich ebenfalls die K374ndigung nach 247 627 BGB m366glich war und sie deshalb den Einfluss auf den Umfang ihrer Verpflichtung aufgrund ihres K374ndigungsrechts nicht vollst344ndig aus der Hand gegeben hat. 16 Unber374cksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht auch, dass die Kl344-gerin nach dem eigenen Vortrag in der Berufungsinstanz davon ausgegangen ist, dass die 5.000 200 f374r die ersten f374nf Partnervorschl344ge zu zahlen und nicht Gegenleistung f374r die weiteren als unentgeltlich bezeichneten Partnervorschl344-ge waren. Sie hat n344mlich geltend gemacht, dass sie nur 4.000 200 zur374ckverlan-ge von den gezahlten 5.000 200, da nur vier der f374nf Partnervorschl344ge nicht ge-eignet gewesen seien. 17 - 9 - c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. 18 19 Ein 374bereinstimmender Wille jenseits des Wortlauts des Vertragstextes und diesem damit vorgehend ist nicht feststellbar und von den Parteien auch nicht vorgetragen. Deshalb hat die Vertragsauslegung in erster Linie auf den von den Parteien gew344hlten Wortlaut der Vereinbarung und den daraus zu ent-nehmenden objektiv erkl344rten Parteiwillen abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144; BGHZ 121, 13, 16). Im Rahmen einer m366glichen Auslegung ist dabei weiter derjenigen Vorzug zu ge-ben, bei welcher einer Vertragsnorm eine tats344chliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen w374rde (vgl. BGH, Urteil vom 7. M344rz 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2618, 2619). Nach diesen Grunds344tzen ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung von 5.000 200 f374r die ersten f374nf Partnervorschl344ge auch so gemeint ist, dass die Beklagte mit der Erbringung der ersten f374nf Partnervorschl344ge ihren vereinbar-ten Lohn verdient hat. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig und eine andere Auslegung wie die des Berufungsgerichts w374rde dazu f374hren, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der weiteren Partnervor-schl344ge und die Trennung von den ersten f374nf Partnervorschl344gen mit den da-f374r zu zahlenden 5.000 200 bedeutungslos w344re. 20 - 10 - Dementsprechend konnte die Kl344gerin aufgrund ihrer K374ndigung nach 247 627 BGB nicht die R374ckforderung der bereits geleisteten Zahlungen gem344337 247 628 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen. Die Klage erweist sich demnach als unbe-gr374ndet. 21 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 23.04.2008 - 5 C 31/08 - LG Kempten, Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 S 837/08 -
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