BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Angaben oder unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs - oder A n- lageve r mittlungsgesprächs wird durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtve r- letzungen gehemmt, die in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind (im A n- schluss an BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 und Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1). BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14 - OLG Bamberg LG Coburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 8 . Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke , Seiters , Tombrink und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. August 2014 insoweit aufg e- hoben, als die Klägerin ihren Anspruch mit der Pflichtverletzung e i- ner unz ureichenden Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Wertha l- tigkeit, insbesondere Umfang und Erforderlichkeit der im Prospekt genannten weichen Kosten begründet hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz ansprüche w e- gen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von G e- sellschaftsbeteiligu ngen an zwei geschlossenen Immobilienfonds geltend. Die Klägerin zeichnete am 19. April 199 4 eine Beteiligung an der M . Fonds Nr. 32 KG mit einem Nom inalbetrag von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio . Am 26. Juli 1995 zeichnete s ie eine weitere Beteiligung am M . Fonds Nr. 34 1 2 - 3 - KG mit einem Nominalbetrag von 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio . Die Zeichnungen erfolgten jeweils nach Gesprächen mit dem Zeugen W . , einem damaligen Geschäftsstellenleiter der Beklagten. Die Klägerin hat bezüglich beider Beteiligungen verschiedene Beratung s- fehler ge ltend gemacht , u nter anderem die mangelnde Aufklärung über die fe h- lende Werthaltigkeit der Anlage n . Insoweit habe die Beklagte keine ausreiche n- de Plausibilitätsprüfung insbesondere in Bezug auf Umfang und Erforderlichkeit der in den Prospekten genannten weichen Kosten vorgenommen. Die Klage i st vom Landgericht abgewiesen worden . Die dagegen eing e- legte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat beschränkt ( " soweit die Klägerin ihren Anspruch mit einer Pflichtverle t- zung einer unzureichenden Plausibilitätsprüfun g in Bezug auf die Werthaltigkeit, insbesondere Umfang und Erforderlichkeit der im Prospekt genannten weichen Kosten begründet " ) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagea n- tr ä g e weiter. E ntscheidungsgründe Soweit der Senat die Revision zu gelassen hat, führt sie zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bede u- tung , offen gelassen, ob d ie Beklagte ihr e Prüfungs - und Aufklärungspflicht b e- züglich der Werthaltigkeit der beiden Kapitala nlage n verletzt hat. Eventuell en t- 3 4 5 6 - 4 - standene Schadensersatzansprüche seien jedenfalls nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (absolut) verjährt. D enn d ie von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 gestellten Güteanträge hä t- ten insoweit keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB b e- wirkt. Zwar erfüllten die Schriftsätze grundsätzlich die an solche Anträge zu ste l- lenden inhaltliche n Anforderungen. Ihnen sei insbesondere zu entnehmen, we l- che Forderungen geltend gemacht werden sollen, wer die Beteiligung vermittelt ha be und welche Pflichtverletzungen behauptet werden. Allerdings hätten , da jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich s elbständig zu behandeln sei, die Anträge die Verjährung nur in Bezug auf solche Pflichtverletzungen hemmen könne n , die dort konkret benannt worden seien. In den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 habe die Klägerin jedoch Fehler im Zusammenhang mit der Prü fungs - und Aufklärungspflicht bezüglich der Werthaltigkeit der Anlage n nicht thematisiert. Bei Klageerhebung sei daher ein etwaiger Anspruch unter diesem Gesichtspunkt bereits verjährt gewesen. II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfu ng nicht stand. 1. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandes gerichts kann eine Verjä h- rung der streitgegenständliche n Ansprüche nicht mit der Begr ündung bejaht werden, die Güteanträge hätten insoweit keine Hemmung bewirkt. a) Der XI. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 141 ff, 145 f) in Bezug auf die Haftung wegen (Wertpapierverkaufs - ) Prospektfehlern entschieden, dass die Verjährung durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage auch hinsichtlich 7 8 9 - 5 - solcher Prospektfehler gehemmt wird, die nicht bereits mit der Klage, sondern erst später - bei isolierter Betrachtung also erst n ach Ablauf der Verjährung s- frist - im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind. Zwar sei für den B e- ginn der Verjährung der einzelne Prospektfehler und der hierauf gestützte mat e- riell - rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich. Von der He m- mungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) werde aber der prozessu a- le Anspruch und damit der Streitgege nstand insgesamt erfasst. Denn die Erh e- bung einer Klage hemme die Verjährung nicht für einzelne in der Klage b e- zeichnete materiell - rechtliche Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehörten. Das seien bei einer Prospektha ftungskl a- ge alle Ansprüche wegen Prospektfehlern, da es sich insoweit um einen einhei t- lichen Lebenssachverhalt handele. Die im Prospekt enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben seien keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile d es einheitlich zu beurteilenden Erwerbs der Aktien auf der Grundlage des Prospekts. Dies gelte auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn - oder Güteverfahren vorausgegangen sei und die Verjährung erstm a- lig hierdurch gehemmt werde. Denn für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung sei generell der prozessuale Anspruch maßgeblich (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB). Den Anforderungen an die erforderliche Individu a- lisierung des geltend gemachten Anspruchs werde dabei durch die Angabe des Zeitpunkts de s Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts genügt. Der Aufzählung der einzelnen Prospektfehler im Antrag b e- dürfe es demgegenüber nicht . b) Diese Grundsätze gelten auch für Pflichtverletzungen durch fehlerha f- te Angaben b eziehungsweise eine unzureichende Au f klärung im Rahmen eine s Anlageberatungs - oder Anlagevermittlungsgesprächs (vgl. bereits Senat, B e- schluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, juris Rn. 1 bzw. BeckRS 2015, 10 - 6 - 04823 Rn. 1 zum Mahnverfahren ; siehe auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO Rn. 14 5 aE unter Hinweis auf Grüneberg, WM 2014, 1109, 1110 f; vgl. ferner Podewils/Fuxmann, EWiR 2014, 163, 164). a a) Der Streitgegenstand wird durch das Rechtsschutzbegehren (A n- trag) , in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkr e- tisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum A n- spruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürliche n, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsache n- komplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand we rden damit alle materiell - rechtlichen Anspr ü- che erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entsche i- dung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN). Insoweit stellt die einer Anlag e- entscheidung vorausgegangene Beratung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitliche n Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs - und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger de m B erater vorwirft, aufgespa l- ten werden kann. Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unz u- reichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs - oder Ber a- tungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet. Die vom Berater erteilten - oder unterlassenen - Informationen stellen kein e selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der ei n- heitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild 11 - 7 - von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann regelmäßig auch nur aufgrund einer Zusammenschau der ve rschiedenen Informationen des B e- raters während der gesamten Beratung beurteilt werden. Der Berater kann in s- besondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärung s- p flichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den A n- gaben des Anlegers während des - gesamten - Verlaufs der Beratung ab. Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, würde demgegenüber zu e iner unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen . D ass sich der erforderliche Vortrag je nach geltend gemachter Pflichtverletzung in Einzelheiten unterscheidet, rech t- fertigt deshalb nicht die Annahme gesonderter Streitgegenständ e (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 aaO Rn. 17 ff mwN). Zwar können verschi e- dene Aufklärungs - und Beratungsdefizite jeweils für sich den Schadensersat z- anspruch begründen (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben aber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen Lebensvorgangs. Auch aus der - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schaden sersatzanspr ü- chen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs - oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 14 ff; Senat, Urteile vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW - RR 2011, 842 Rn. 11 und vom 22. September 2011 aaO), folgt nichts anderes. Denn der Verjährung gemäß §§ 194 ff BGB unterliegt der materiell - rechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Der Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell - rechtlicher Anspruch, son dern der als Rechtsschutzbege h- ren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale A n- spruch. Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiell - rechtliche Anspr ü- - 8 - che umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen. A us dem materiell - rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung beziehungswe i- se aus dem Umstand, dass die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede einzelne Aufklärungs - und Beratungspflichtverletzung fest gestellt werden müssen, können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 aaO Rn. 25 mwN). Die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Revisionszulassung rechtf e r- tigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise . Zwar kann danach die Zula s- sung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadense r- satzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverle t- zungen beschränkt werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f ; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014 Rn. 16 ). Daraus folgt jedoch nicht, dass jede einzelne Pflich t- verletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der B undesg e- richtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (vgl. Senat aaO ; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 und Urteil vo m 22. Oktober 2013 aaO Rn. 27). b b) Hiervon ausgehend kann den Güteanträgen vom 21. Dezember 2011 eine Hemmungswirkung nicht unter dem Gesichtspunkt abgesprochen werden, dass ein Beratungsfehler hinsichtlich der fehlenden Werthaltigkeit der Anlage dor t nicht angeführt ist. Bei den von der Klägerin im Hinblick auf d as jeweils vor de r Zeichnung der Kapitalanlage geführte Kundengespräch geltend gemachten Beratungs - und Aufklärungsmängeln h andelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Da mit de n Güteantr ä g en aber die Ansprüche aus dem g e- samten jeweiligen Streitgegenstand geltend gemacht werden, ist - auch wenn 12 - 9 - der hier konkret in Rede stehende Beratungsfehler nicht ausdrücklich ausg e- führt ist - dieser gleichwohl mit dem Güteantrag geltend gemacht ; insoweit tritt die Hemmung nach § 20 4 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO Rn. 146). 2. Das angefochtene U rteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Berufungsgericht zurückzuv erweisen, da die Sache n och nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Schlick Hucke Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - 41 O 608/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 3 U 17 9/13 - 13
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