ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR303.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 P e l l o w s k i Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin bege hrt von der beklagten Stadt im Wege der Amtshaftung Ersatz von Verdienstausfall (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten) wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihren am 4. April 2013 geborenen Sohn. Mit Schreiben vom 2 4. Juli 2013 meldete die Klägerin für ihren Sohn bei der Beklagten Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab April 2014 an. In ihrer Eingangsbestätigung vom 6. August 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Nachfrage nach Betreuung splätzen im gesamten Stad t- gebiet besonders hoch sei und derzeit die verfügbaren Kapazitäten übersteige. 1 2 - 3 - Am 14. Januar 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf die beabsichtigte Berufsaufnahme einen Antrag auf "dringen de Platzsuche". Am 22. April 2014 wurde ein Vertrag über die Betreuung des Sohnes der Klägerin in einer Kindertageseinrichtung der Beklagten ab dem 1. September 2014 g e- schlossen. Die Klägerin hat behauptet, dass sie sich seit Juni 2013, auch parallel zur Bedarfsanmeldun g gegenüber der Beklagten, intensiv bei verschiedenen B e- treuungseinrichtungen um einen Platz für ihren Sohn bemüht habe. Zudem h a- be sie in regelmäßigen Abständen bei der Beklagten nachgefragt. Nachdem ihre Anstrengungen erfolglos geblieben seien und auch d ie Beklagte ihr keinen Platz ab April 2014 zur Verfügung gestellt habe, habe sie sich gezwungen g e- sehen, im Januar 2014 mit ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der bis zum 3. April 2014 laufenden Elternzeit zu vereinbaren. Ab dem 19. Mai 2014 habe sie Teil zeitbeschäftigungen bei ihrem Arbeitgeber aufgenommen, und zwar z u- nächst mit einem Stellenumfang von 25 % (10 Wochenstunden) und ab dem 25. August 2014 mit einem Stellenumfang von 75 % (30 Wochenstunden). Ab dem 15. September 2014 - nach Ablauf einer zweiw öchigen Zeit für die Eing e- wöhnung ihres Sohnes - sei sie ihrer Berufstätigkeit wieder in vollem Umfang (100 %) nachgekommen. Unter Abzug ersparter Elternbeiträge und des ihr g e- zahlten Betreuungsgelds hat die Klägerin ihren Verdienstausfallschaden auf 7.332 Die Klägerin hat geltend gemacht, aus dem Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII folge die Amtspflicht der Beklagten, nach rechtzeitiger Bedarf s- anmeldung Kindern bei Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betre u- ungsplatz zu r Verfügung zu stellen. Diese Amtspflicht beziehe sich nicht allein auf das betreuungsbedürftige Kind, sondern auch auf die erziehungsberechti g- 3 4 - 4 - ten Eltern des Kindes. In ihren Schutzbereich falle auch das berufliche Erwerb s- interesse der Eltern. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil der Kapaz i- tätsengpass frühzeitig vorherzusehen gewesen und nichts Ausreichendes hie r- gegen unternommen worden sei. Die Beklagte hat eine drittschützende Wirkung de s Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII in Abrede ge st ellt un d gemeint, diese Norm bezwecke allein einen Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung. Sie hat weiterhin entgegnet, sie habe eine ordnungsgemäße Bedarfsplanung vorgenommen; Verzögerungen bei der Errichtung von zusätzlichen Betreuungseinrichtun gen habe sie selbst nicht zu vertreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und die Klage a b- gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehr t die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsg ericht (LKV 2015, 572) hat einen Schadensersatza n- spruch der Klägerin aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Beklagte die 5 6 7 8 - 5 - ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, dem Sohn der Klägerin zum 4. April 2014 einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zu verscha f- fen, verletzt. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz bestehe nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität. Ob die Beklagte schuldhaft gehandelt h a- be, könne a llerdings dahinstehen. Denn die Klägerin sei nicht geschützte Dritte der Amtspflicht der Beklagten. Anspruchsberechtigt nach § 24 Abs. 2 SGB VIII sei allein das betreuungsbedürftige Kind. Der Anspruch ziele ausschließlich auf dessen frühkindliche Förderung . Die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes seien vom Schutzbereich dieser Norm nicht umfasst. Anderes ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht. Von den in § 22 Abs. 2 SGB VIII genannten Förderungsgrundsätzen habe der Gesetzgeber ausdrücklich nur die frühkindl i- che Förderung in § 24 Abs. 2 SGB VIII erwähnt, nicht aber die Hilfe zur bess e- ren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung. Im Übrigen wäre der geltend gemachte Verdienstausfallschaden selbst dann, wenn die Eltern geschützte Dritte sein sollten, vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht nicht erfasst. Dieser beziehe sich allein auf die frühkindliche Förderung, nicht hingegen auf das Erwerbsinteresse der Eltern. Auf die Verletzung von Pflichten aus einem - drittschützenden - öffentlich - rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 BGB analog) könne die Klage ebenfalls nicht mit Erfolg gestützt we r- den, weil es an einer entsprechenden Sonderverbindung mit der Beklagten g e- fehlt habe. II. Diese Ausführungen halten der rech tlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 9 - 6 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Verletzung von Pflichten aus einem - gegebenenfalls drit t- schützenden - öffentlich - rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 BGB analog) verneint. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände. 2. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) verhilft der Klage nicht zum Erfolg. a) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt einen Anspruch auf Aufwe n- dungsersatz gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn die durch diesen zu gewährenden Hilfen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft we r- den. Diese Vorschrift bezieht sich zwar unmittelbar nur auf Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII; sie ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistu n- gen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Ki n- dertagespflege betreffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 22 ff SGB VIII), entsprechend anzuwenden (BVerwGE 148, 13 Rn. 17 ff; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 36; OVG Rhei n land - Pfalz, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 7 A 10671/12, KommJur 2013, 21, 22 f und vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14, BeckRS 2014, 53254; Mey sen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 14; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 48; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 42; Fischer in Schel l- horn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl., § 24 Rn. 28; Mayer, VerwArch 2013, 344, 371 ff; Sch übel - Pfister, NVwZ 2013, 385, 390 und NJW 2014, 1216 ff; Rixen, NJW 2012, 2839, 2843). b) Der Aufwendungsersatzanspruch steht aber ebenso wie der Pr i- märanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht den Eltern des zu betre u- enden Kindes, sondern allein dem Kind selbst zu (s. BVerwG aaO Rn. 47 [zu 10 11 12 13 - 7 - § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]; OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2014 aaO [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF] unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 25. Oktober 2012 aaO S. 24 f; Struck in Wiesner aaO; Mayer aaO S. 372; Schübel - Pfister, NVwZ 2013 aaO; aA Meysen aaO). Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin indes nicht Ansprüche ihres Sohnes, sondern eigene Ansprüche. Z u- dem stellt der hier geltend gemachte Verdienstausfall eines Elternteils keinen im Rahme n des Anspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) ersatz - fähigen (Mehr - )Aufwand dar (s. VG Köln, Urteil vom 18. März 2016 - 19 K 3699/14, BeckRS 2016, 47915; Mayer aaO S. 376; Schübel - Pfister, NJW 2014, S. 1218). 3. Ein Anspruch aus Geschäftsf ührung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB), der von der Klägerseite in der mündlichen Revisionsverhandlung angesprochen worden ist, steht der Klägerin nicht zu. Eltern, die ihr Kind selbst betreuen, fü h- ren kein " (auch) fremdes Geschäft " (hier: des zuständigen T rägers der öffentl i- chen Jugendhilfe), sondern nehmen eine originär ihnen selbst obliegende Pflicht wahr (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1631 Abs. 1 BGB; s. Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 449; Mayer, VerwArch 2013, 345, 367 ff). 4. Rechtsfehlerhaft jedoch hat das Berufungsgericht einen Schadense r- satzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt . a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt eine Amtspflich t- verletzung der Beklagten vor. Die diesbezüglichen Ausführun gen des Ber u- fungsgerichts sind zutreffend. 14 15 16 - 8 - aa) Mit dem durch das Kinderförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertage s- pflege vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403) geschaffenen § 24 Ab s. 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in ei ner Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eingeräumt. Hieraus erwächst für den örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht) die (Amts - )Pflicht, im Ra h- men seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes a n- spruchsbe rechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig ang e- meldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verf ü- gung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (Bayer i- scher VGH, Beschluss vom 17. Novem ber 2015 - 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 24; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 20 f; Rixen, NJW 2012, 2839; Mayer, VerwArch 2013, 344, 346 f, 349 f, 358). Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorha n- denen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger g e- halten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerf G, NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43; Bayerischer VGH aaO Rn. 25 f, 41; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 40; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 24 Rn. 12; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VI II, 7. Aufl., § 24 17 18 - 9 - Rn. 67; Schübel - Pfister, NVwZ 2013, 385, 387; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 13; Rixen aaO S. 2840 f; Mayer aaO S. 351 f, 365; s. auch Niedersächs i- sches OVG, NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]; aA wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 446 f). Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege z u- weist (so OVG Nordrhein - Westfalen, NJW 201 3, 3803, 3804, 3805; VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13, BeckRS 2013, 59599; Hessischer VGH, NJW 2014, 1753, 1754 Rn. 8; Schle s- wig - Holsteinisches OVG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 3 MB 7/14, BeckRS 2014, 54048; Sächsisc hes OVG, NJW 2015, 1546, 1547 Rn. 8; Grube in Hauck/Noftz aaO Rn. 19, 25; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar aaO Rn. 14; Sch ü- bel - Pfister, NVwZ 2013, S. 389 und NJW 2014, 1216, 1217; aA Bayerischer VGH aaO Rn. 31, 33; Lakies in Münder/Me ysen/Trenczek aaO; Rixen aaO S. 2839; Mayer aaO S. 350, 358: verbindliches Wahlrecht der Eltern). Beide Alternativen stehen prinzipiell gleichrangig nebeneinander; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und einem Vergleich mit der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (s. Hessischer VGH aaO Rn. 9; Schleswig - Holsteinisches OVG aaO; Rixen aaO; Mayer aaO). bb) Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat die Beklagte - als z u- ständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe - dem Sohn der Klägerin zum A b- lauf seines ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Damit hat die Beklagte ihre Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII verletzt, denn in der Nichterfüllung des Anspruchs liegt zugleich die Amtspf lichtverletzung (vgl. hierzu Grube in Hauck/Noftz aaO Rn. 48; Meysen aaO S. 15; Rixen aaO S. 2843; Mayer aaO S. 380 f; aA Pauly/Beutel aaO S. 450). 19 - 10 - b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Amtspflicht schütze allein die Belan ge des zu betreuenden Kindes, nicht aber auch die Interessen der personensorgeberechtigten Eltern, ist hingegen von Rechtsfehlern beeinflusst. aa) Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflic ht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentl i- cher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und z u- gleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine b e- sondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und de m geschädigten Dritten bestehen (ständige Senatsrechtsprechung, s. z.B. Urteile vom 11. Juli 1955 - III ZR 178/53, BGHZ 18, 110, 113; vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; vom 13. Juli 1989 - III ZR 240/88, BeckRS 1989, 30401299; vom 26. O ktober 1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 167 f; vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00, NJW - RR 2002, 124; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346, 348 Rn. 20; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173, 179 Rn. 14; vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 282 f Rn. 14 f; vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW 20 21 - 11 - 201 3, 3370, 3371 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 - III ZR 265/15, BeckRS 2016, 14013 Rn. 16 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]). Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder im Interesse des Dritten vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen (s. etwa Senatsurteile vom 13. Juli 1989 aaO; vom 8. November 2012 aaO S. 283 Rn. 15; vom 6. Juni 2013 aaO und vom 14. Juli 2016 aaO). Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Intere ssen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden sollen, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, we l- che Wertungen und Zielvorstellungen de m betreffenden Gesetz mit den he r- kömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind (Senatsurteil vom 20. Januar 2005 aaO S. 56). bb) Nach diesen Maßstäben sind die personensorgeberechtigten Eltern geschützte Dritte der mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ko rrespondierenden Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. (1) Nach Wortlaut und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, der Sy s- tematik der §§ 22 ff SG B VIII sowie der Regelungsabsicht des Gesetzgebers steht der Förderungsanspruch zwar nicht den Kindeseltern, sondern allein dem 22 23 24 25 - 12 - Kind selbst zu (Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 22; Schübel - Pfister, NVwZ 2013, 385, 386 und NJW 2014, 121 6, 1217; Kümper, NVwZ 2015, 1739, 1740; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445 f; Pernice - Warnke, F a- mRZ 2015, 905, 906; Mayer, VerwArch 2013, 344, 347, 362; vgl. auch BVer w- GE 148, 13 Rn. 47 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]; OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14, BeckRS 2014, 53254 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF] unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 25. Oktober 2012, KommJur 2013, 21, 24 f). Dies hindert einen Drittschutz zugunsten der Eltern nach den oben dargelegten Rechtsprechungsgrun dsätzen jedoch nicht, weil die hier im Streit stehende Amtspflicht gerade auch den Zweck hat, ihre Belange wahrzunehmen (s. auch Grube in Hauck/Noftz aaO Rn. 47; Rixen, NJW 2012, 2839, 2843; Mayer aaO S. 346, 381; Hahn, LKV 2015, 545, 546; wohl auch: Perni ce - Warnke aaO S. 906, 907; aA Schübel - Pfister, NVwZ 2013, S. 390 und NJW 2014, S. 1218; Kümper aaO S. 1742). (2) Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (nF), beabsichtigte der Gesetzgeber n e- ben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm - auch - um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffu ng von Anreizen für die Erfüllung von Kinde r- wünschen (s. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, BT - Drucks. 16/9299 S. 1, 10, 11 f; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 16/10173, S. 1; s. dazu auch Pauly/Beutel aaO S. 450; Hahn, LKV 2015, 545, 546; Mayer aaO S. 381; vgl. auch Niedersächsisches OVG, NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]). 26 - 13 - Diese Regelungsabsicht hat - entgegen der Ansicht der Revisionserwid e- rung - auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Im dri tten Abschnitt des zweiten Kapitels des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs, betreffend die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§§ 22 - 26 SGB VIII), sind zu Beginn die Grundsätze der Förderung beschrieben (§ 22 SGB VIII) . Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen danach neben Erziehungs - , Bildungs - und Förderungszwecken auch den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander verei n- baren zu können (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Diese Förderungsgrundsätze gelten auch für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (s. Rixen aaO S. 2840; Mayer aaO S. 346, 381; Hahn aaO S. 546 f; vgl. auch Schübel - Pfister, NVwZ 2013, S. 386). Das hiergegen vorgebrachte Argument, in § 24 Abs. 2 SGB VIII sei nur die frühkindliche Förderung erwähnt und keine generelle B e- zugnahme auf § 22 Abs. 2 SGB VIII enthalten (Kümper aaO; Pernice - Warnke aaO S. 906), überzeugt nicht. Die in § 22 Abs. 2 SGB VIII beschriebenen Fö r- derungsgrundsätze gelten ohne Einschr änkung und Differenzierung für den g e- samten dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Achten Buchs des Sozialg e- setzbuchs, also auch für § 24 Abs. 2 SGB VIII. Mit der dort gewählten Bezeic h- nung "frühkindliche Förderung" wird nach den Vorstellungen des Ges etzgebers die spezifische Zielsetzung der Förderung der Altersgruppe von einem Jahr bis drei Jahren hervorgehoben und zugleich der Bezug zu den Förderungsgrun d- sätzen in § 22 SGB VIII hergestellt (BT - Drucks. 16/9299 S. 15). Es ist weder ersichtlich noch ged anklich naheliegend, dass der Gesetzgeber das in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannte Förderungsziel gerade für den Anspruch in § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gelten lassen wollte (zutreffend: Hahn aaO S. 547). Vie l- mehr knüpft der in § 24 Abs. 2 SGB VIII verwen dete Begriff " frühkindliche Fö r- derung " uneingeschränkt an die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthaltene Fo r- mulierung " gefördert werden " an. In § 22 Abs. 2 SGB VIII werden die Förd e- 27 - 14 - rungsziele näher bestimmt, die insbesondere auch die Hilfe zugunsten der E l- t ern, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser vereinbaren zu können, u m- fassen. Die für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII relevanten Regelungen in § 24 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sehen die B e- rücksichtigung der elt erlichen Interessen vor (s. dazu Schübel - Pfister, NVwZ 2013, S. 386; Rixen aaO; Mayer aaO S. 346; Hahn aaO; vgl. ferner OVG Rhei n land - Pfalz, KommJur 2013, 21, 24 f). Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet , "Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Anspruch nehmen wollen", zu i n- formieren und bei der Auswahl zu beraten. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII haben die Träger im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf "unter Berück sichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Me n- schen und der Personensorgeberechtigten" zu ermitteln und nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII Einrichtungen und Dienste so zu planen, dass "Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstät igkeit besser miteinander vereinbaren können". Aus dem Gesetz geht sonach deutlich hervor, dass der Gesetzgeber - auch in Bezug auf § 24 Abs. 2 SGB VIII - neben dem Kindeswohl die Belange der Eltern im Blick gehabt hat. Damit hat er zugleich der Erke nntnis Rechnung getragen, dass Kindes - und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden (s. Schübel - Pfister, NVwZ 2013, S. 386; Kümper aaO). Demgegenüber greift es zu kurz, wenn man es den Eltern unter Hi nweis auf die Abgrenzung von Gefahren - und Verantwo r- tungsbereichen schlicht als "eigene Sache" zuweisen wollte, ob sie neben der 28 29 - 15 - Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht (so aber Kümper aaO S. 1742 f). Der Einbeziehung der Eltern in den Schutzbereich der mit § 24 Abs. 2 SGB VIII verbundenen Amtspflicht steht der Einwand, insoweit fehle es an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, nicht entgegen (so aber Pauly/Beutel aaO S. 446, 450). Das Bundesverfassungsgericht hat für das Kinderför derungs - gesetz keine Bedenken gegen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) zu erkennen g e- geben und zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der Wa h- rung der Rechts - und Wirtschaftse inheit (Art. 72 Abs. 2 GG) auf den Zusa m- menhang zwischen Kinderbetreuungsmöglichkeit und Möglichkeiten der Beteil i- gung der Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt - und Wirtschaftsfaktor angeknüpft werden darf (s. BVerfG, NJW 2015, 2399, 2403 Rn. 53; zutreffend Hahn aaO S. 546, 547). Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog (s.o., unter 2) lässt ein Bedürfnis für den (Dritt - )Schutz der Eltern nicht entf allen. Denn dieser Anspruch kommt dann nicht zum Zuge, wenn Anstrengungen zur Selbstbeschaffung einer Betreuung erfolglos gebli e- ben sind, und er ist problematisch, wenn die anderweitige Betreuung - auch wenn ein auf die bloße fachliche Vertretbarkeit der A uswahl aus der ex ante - Sicht der Leistungsberechtigten beschränkter Kontrollmaßstab anzulegen ist (s. BVerwG, NJW 2013, 1111, 1113 f Rn. 34; OVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14, BeckRS 2014, 53524; Bayerischer VGH, B e- schluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15/1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 39 - den hierfür geltenden Eignungsanforderungen nicht entspricht (s. dazu Grube in Hauck/Noftz aaO Rn. 46, 48; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 30 31 - 16 - Rn. 49; Mayer aaO S. 379). Einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall gewährt dieser Anspruch, wie bereits oben (unter 2) ausgeführt, nicht. Letztlich genügt die Einbeziehung der Eltern in den Schutzbereich der Amtspflicht auch den Erfordernissen der hinreichenden Individualisierbarkeit, Übe rschaubarkeit und Abgrenzbarkeit des geschützten Personenkreises (s. zu diesen Kriterien z.B. Senatsurteile vom 16. Februar 1995 - III ZR 135/93, BGHZ 129, 17, 19; vom 8. November 2012 aaO S. 287 f und vom 6. Juni 2013 aaO S. 3372 Rn. 19). Sie betrifft all ein die Personensorgeberechtigten und führt d a- mit nicht zu einer uferlosen Ausweitung der Amtshaftung (so auch Pernice - Warnke aaO; Mayer aaO S. 381). c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wird der geltend g e- machte Verdienstausfallschaden vom S chutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst. aa) Da eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Inter esse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (s. bspw. S e- natsurteile vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; vom 26. Ok - tober 1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 168; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; vom 13. September 2001 - III ZR 228/00, VersR 2002, 97; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55; vom 22. J a- nuar 2009 - III ZR 172/08, VersR 2009, 931, 932 Rn. 15; vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08, VersR 2009, 1 362, 1363 Rn. 11; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10, BGHZ 191, 187, 193 Rn. 13; vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 283 Rn. 15; vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW - RR 2013, 32 33 34 - 17 - 3370, 3371 Rn. 14; vom 3. Juli 2014 - III ZR 5 02/13, NJW 2014 , 2642, 2643 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 - III ZR 265/15, BeckRS 2016, 14013 Rn. 16). Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verla n- gen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (s. etwa Senatsurte ile vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01, NVwZ 2003, 576, 377 und vom 3. Juli 2014 aaO). bb) Die auch gegenüber den personensorgeberechtigten Eltern als g e- schützten Dritten bestehende, mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondi e- rende Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, e r- streckt sich insbesondere auch auf das Erwerbsinteresse der Eltern. Wie oben (unter b) ausgeführt, entspricht es der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die Vereinbarkeit von Familie und E r- werbsleben zu verbessern und Anreize für die Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen. Den Eltern ein - bis dreijähriger Kinder soll eine Erwerbstätigkeit leichte r als bisher ermöglicht werden. Hieraus folgt, dass der Verdienstausfal l- schaden, den ein Elternteil infolge der Nichtbereitstellung eines Betreuungspla t- zes erleidet, grundsätzlich vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht mitu m- fasst wird (so auch Meysen , DJI Impulse, 2/2012, 12, 15; Rixen, NJW 2012, 2839, 2844; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 49; Mayer, VerwArch 2013, 344, 382; Hahn, LKV 2015, 545, 547; wohl auch Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 24 Rn. 23, 27; Winkl er in Rolfs/ Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1. April 2016, § 24 SGB VIII Rn. 34 f; aA Kümper, NVwZ 2015, 1739, 1742 f; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 429). 35 - 18 - Dem Bedenken der Revisionserwiderung, damit liege es in der Hand der Eltern, die Haftung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Ve r- tragsgestaltung mit dem Arbeitgeber beliebig zu erweitern, ist entgegenzuha l- ten, dass die Befürchtung eines Missbrauchs die vollständige Versagung des Ersatzes von Verdienstausfall nicht zu begründen vermag und der Geschädigte nach § 254 BGB gehalten ist, seinen Schaden möglichst gering zu halten. d) Ob die Bediensteten der Beklagten schuldhaft gehandelt haben, hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunk t aus folgerichtig offeng e- lassen. Die hierzu noch erforderlichen Feststellungen hat es nachzuholen. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht Folgendes zu b e- achten haben: Mit der Nichterfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz ist d as Verschulden der Bediensteten des Jugendhilfeträgers zwar nicht schon a b- schließend - im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung - festgestellt (so aber wohl Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 48; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 15); so lches gilt auch nicht in Anbetracht dessen, dass zwischen der Verkündung des Kinderförderungsgesetzes am 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und dem Inkrafttreten von § 24 Abs. 2 SGB VIII nF am 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) ein Zei traum von i m- merhin gut viereinhalb Jahren verstrichen ist (in diesem Sinne Rixen, NJW 2012, 2839, 2843 f; Mayer, VerwArch 2013, 344, 381). Dem Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung zustatten. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem G e- schädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der B e- 36 37 38 39 40 - 19 - weis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Fo l- gerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dies er Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurte i- le vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 9 06; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446). Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt. Es ist daher Sache der Beklagten, den gegen sie streitenden Anschein s- beweis zu erschüttern. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sie sich hie r- bei nicht mit Erfolg berufen (so aber wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 451, die unter Hinweis auf eine allgemeine finanzielle Notlage der Kommunen die Vermutung eines unverschuldeten Unvermögens der kommunalen Leistung s- träger befürworten), weil der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der gesetzgeberischen Entscheid ung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kap a- zitätsvorbehalt" (BVerfG, NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43) - einstehen muss. Soweit die Beklagte einen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises ge eigneten Vortrag hält, ist sie im Bestreitensfalle gehalten, diesen zu bewe i- sen. Gelingt die Erschütterung des Anscheinsbeweises, so ist es Aufgabe der Klägerseite - unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast der B e- klagten in Bezug auf Vor gänge aus ihrer Sphäre - zum Verschulden der Bekla g- ten vorzutragen und diesen Vortr ag gegebenenfalls nachzuweisen. 41 42 43 - 20 - 5 . Nach alledem kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht und kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie wegen ausstehender Feststellu n- gen zum Verschulden der Bedie nsteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Eigene Feststellungen hierzu kann das Revi - sionsgericht nicht treffen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Arend Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 02.02.2015 - 7 O 2439/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2015 - 1 U 321/15 - 44
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