BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 304/04 vom 8. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein GenG 247 34 Abs. 1 u. 2 a) Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzanspr374che gegen ihren Vorstand gem344337 247 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur daf374r, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "m366glicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden er-wachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des 247 287 ZPO zugute kommen k366n-nen; demgegen374ber hat der Gesch344ftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem344337 247 34 Abs. 1 GenG nachge-kommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgem344337em Alternativverhalten eingetreten w344re (im Anschluss an BGHZ 152, 280 - zur GmbH). b) Zu den Sorgfaltspflichten des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank bei der Kreditbewilligung und der nachfolgenden Kreditausreichung. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 - II ZR 304/04 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247247 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckver-weisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. 1 Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich ihres Vorwurfs, der Kl344ger habe anl344337-lich der Bewilligung und Ausreichung zweier Gro337kredite i.S. von 247 13 KWG an die Bautr344gergesellschaft L. GmbH sowohl in seinem Zust344ndig- 2 - 3 - keitsbereich "Markt" als auch durch tats344chliches T344tigwerden in dem nicht sei-ner Leitung unterstehenden Bereich "Marktfolge" die anzuwendenden Sorg-faltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch344ftsleiters einer Ge-nossenschaftsbank i.S. von 247 34 Abs. 1, 2 GenG verletzt, in wesentlichen Punk-ten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt in der gebotenen Weise zugrunde gelegt. I. Kreditengagement "I. W. " 3 1. Hinsichtlich des Kreditengagements "I. W. " mit einem Kre-ditvolumen von 11,115 Mio. DM hat die Beklagte im Berufungsrechtszug dem Kl344ger folgendes als von ihm im Rahmen seines eigenen Zust344ndigkeitsbe-reichs der "Marktbearbeitung" zu verantwortendes Fehlverhalten vorgeworfen: Er habe dem Kreditausschuss des Aufsichtsrates der Beklagten in dessen Sit-zung vom 4. Mai 1994 im Zusammenhang mit der Herbeif374hrung der Grundent-scheidung 374ber die Bewilligung des Gro337kredits zugunsten der L. GmbH f374r dieses Objekt wahrheitswidrig vorgespiegelt, eine Kreditvergabe sei risikolos, insbesondere laufe der Vertrieb f374r die auf dem Grundst374ck geplanten 94 Wohneinheiten ordnungsgem344337, es seien bereits 40 Wohneinheiten - wie vorgesehen - "verkauft" (bzw. "ver344u337ert") worden, obwohl dem Kl344ger bekannt und bewusst gewesen sei, dass es sich nicht um notariell beurkundete Kaufver-tr344ge, sondern lediglich um rechtlich unverbindliche Reservierungen gehandelt habe. Zudem habe der Kl344ger dem Ausschuss gegen374ber wahrheitswidrig er-kl344rt, die beiden abwesenden Vorstandskollegen h344tten der von ihm vorge-schlagenen Kreditbewilligung bereits zugestimmt. 4 a) Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht bereits insofern verfahrens-fehlerhaft 374bergangen, als es angenommen hat, die Beklagte habe entspre-chende Behauptungen erstmals unter Beweisantritt im Schriftsatz vom 5 - 4 - 8. Oktober 2004 aufgestellt; rechtsfehlerhaft ist deswegen auch die darauf auf-bauende Entscheidung, wegen des Umfangs der sonst erforderlichen Beweis-aufnahme (insgesamt 10 Zeugen) sei der Vortrag als versp344tet zur374ckzuwei-sen. Tats344chlich lag - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht r374gt - in-soweit 374berhaupt kein neues Vorbringen zu der behaupteten pflichtwidrigen Herbeif374hrung der Kreditbewilligung durch den Kl344ger vor, weil die Beklagte hierzu - im 334brigen unter Beweisantritt - bereits u.a. in der Berufungserwiderung vom 25. Oktober 2001 konkret vorgetragen hatte; insoweit war es unter dem Blickwinkel der Versp344tung unsch344dlich, dass in dem letzten Schriftsatz zu ein-zelnen Punkten zus344tzliche Zeugen benannt wurden und dass hinsichtlich des Hauptvorwurfs der fr374here Aufsichtsratsvorsitzende B. nunmehr - nach seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat - nicht mehr als Partei, sondern als Zeuge zur Verf374gung stand. Das somit rechtzeitig in den Rechtsstreit eingef374hrte Vorbringen durfte das Berufungsgericht nicht etwa deshalb unber374cksichtigt lassen, weil es in dem "sp344ten" Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 wiederholt und vertieft wurde; eine derartige Verfahrensweise findet im Verfahrensrecht keine St374tze und ver-letzt deshalb das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gew344hrung rechtli-chen Geh366rs (vgl. dazu nur: BVerfG, NJW-RR 2001, 1006 f.). 6 b) Soweit das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils (zus344tz-lich) gemeint hat, eine T344uschung des Kreditausschusses hinsichtlich der vom Kl344ger behaupteten "Ver344u337erung" von 40 Wohneinheiten liege ohnehin des-halb nicht vor, weil im Anschluss an die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen der Begriff der "Ver344u337erung" richtigerweise lediglich als "Reservierung" zu in-terpretieren sei, vermag dies den in der 334bergehung der beantragten Zeugen-vernehmung liegenden Verfahrensfehler nicht zu beseitigen. Denn insoweit liegt in der Nichtvernehmung der hierzu von der Beklagten benannten Zeugen objek- 7 - 5 - tiv eine unzul344ssige antizipierte Beweisw374rdigung (vgl. dazu nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.), weil sich die Behauptung der Beklagten, die Aufsichtsratsmitglieder h344tten die wahrheitswid-rige Darstellung des Kl344gers tats344chlich im Wortsinn, n344mlich als rechtlich ver-bindliche rechtsgesch344ftliche "Ver344u337erung" bzw. "Verkauf" verstanden, nicht durch die nicht fallbezogenen, sondern allgemeinen Ausf374hrungen des Sach-verst344ndigen zum 374blichen Ablauf einer Kreditausschusssitzung und zur indi-ziellen Bedeutung der Ausgestaltung des Sicherheitenblatts widerlegen l344sst; den von ihm gezogenen Schluss durfte das Berufungsgericht danach allenfalls nach der Beweiserhebung durch Vernehmung der von der Beklagten rechtzeitig benannten Zeugen ziehen. c) Die Erforderlichkeit der - vom Berufungsgericht au337er Betracht gelas-senen - Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung kann auch nicht mit der Hilfserw344gung des Berufungsgerichts verneint werden, der Kl344ger habe davon ausgehen k366nnen, dass seine Angaben 374ber den Verkauf von 40 Wohnein-heiten von dem Kreditausschuss des Aufsichtsrats als blo337e Reservierung der Einheiten h344tten verstanden werden k366nnen, weil im Kreditprotokoll keine Risi-kominderung als Folge einer etwa bereits erfolgten Ver344u337erung festgehalten worden sei. Denn dabei hat das Berufungsgericht erneut verkannt, dass der gegen den Kl344ger erhobene Vorwurf gerade auch auf eine gezielte Fehlinforma-tion des Ausschusses zur Rechtfertigung der angeblichen "Risikofreiheit" der Kreditvergabe lautete und dass zudem die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zur allgemeinen Bedeutung des Kreditprotokolls nichts dar374ber besagen, wie die objektiv falsche Darstellung des Kl344gers im vorliegenden Fall tats344chlich von den Ausschussmitgliedern verstanden worden ist und ob dabei 374berhaupt das Kreditprotokoll eine erhebliche Rolle gespielt hat. Bei seiner Hilfserw344gung hat das Berufungsgericht im 334brigen v366llig au337er Betracht gelassen, dass aus der Wortwahl des Kl344gers 374ber den Verkauf bzw. die Ver344u337erung von 8 - 6 - 40 Einheiten - auch nach der Beurteilung des Sachverst344ndigen - zu schlie337en ist, dass entsprechende bindende Vertr344ge mit den Erwerbern abgeschlossen worden sind und dass es selbstverst344ndlich f374r den Kreditausschuss einen we-sentlichen Unterschied darstellt, ob verbindliche, n344mlich notariell beurkundete Erwerbsvertr344ge vorliegen oder ob es sich insoweit nur um unverbindliche Re-servierungen handelt; denn bei Vorliegen bindender Vertr344ge verringert sich das Absatzrisiko erheblich, so dass es einem Kreditausschuss naturgem344337 leichter f344llt, einer Kreditvergabe zuzustimmen. d) Unber374cksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht aber auch den in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstand, dass auf dem Sicherheiten-blatt - offenbar wahrheitswidrig - vermerkt ist, Eigent374mer des mit einer Grund-schuld als Sicherheit zu belastenden Grundst374cks sei (schon) die L. GmbH gewesen. Gerade in einem solchen Fall w344re die Behauptung des Kl344-gers 374ber einen bereits erfolgten Teilverkauf von 40 Wohneinheiten vom Emp-f344ngerhorizont her gesehen zweifellos im w366rtlichen Sinn zu verstehen, weil ein bereits erfolgter Eigentumserwerb des zu bebauenden Grundst374cks durch den Bautr344ger einen Verkauf entsprechender Einheiten als realistisch erscheinen lie337e. 9 e) In den Gesamtzusammenhang seiner 334berlegungen nicht einbezogen - und insoweit den entsprechenden Beklagtenvortrag 374bergangen - hat das Be-rufungsgericht auch den weiteren Umstand, dass der Kl344ger entsprechend der Darstellung auf dem Sicherheitenblatt dem Kreditausschuss vorgetragen hat, es sei wegen der (374brigen) Wohneinheiten bereits mit der P. GmbH ein Vertriebsvertrag mit Abnahmeverpflichtung geschlossen und es sei ein Ver-kaufserl366s von 13,4 Mio. DM zu erzielen. Beide Angaben waren jedoch grob unrichtig, weil zum einen eine entsprechende Abnahmeverpflichtung der P. GmbH nicht existierte und weil zum anderen - wie bereits das Landge- 10 - 7 - richt insoweit als unstreitig festgestellt hat - die richtige Berechnung des Ver-kaufserl366ses lediglich 11.217.903,00 DM ergeben h344tte; ausgehend von damals kalkulierten Gesamtgestehungskosten von 11,115 Mio. DM w344re schon im Zeitpunkt der Kreditvergabe allenfalls ein marginaler Gewinn von ca. 100.000,00 DM zu erwarten gewesen. 11 f) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht die Tragweite des weiteren Vorwurfs der Beklagten, der Kl344ger habe dem Kreditausschuss bewusst wahr-heitswidrig das Vorliegen einer einstimmigen, die Kreditvergabe bef374rwortenden Entschlie337ung des Vorstandes vorgespiegelt, verkannt hat. Dieser Vorgang war nicht etwa - wie das Berufungsgericht gemeint hat - f374r die Frage einer Pflicht-widrigkeit des Kl344gers unerheblich, weil die Au337enwirksamkeit des Kreditver-trags nicht von der Fehlerhaftigkeit der genossenschaftsinternen Willensbildung abhing. Entscheidend ist vielmehr, dass nach den - vom Sachverst344ndigen bes-t344tigten - bank374blichen Gepflogenheiten im Interesse einer Minimierung des Risikos bei der Ausreichung von Gro337krediten - wie hier - kumulativ ein ein-stimmiger Vorstandsbeschluss und ein dem zustimmender Beschluss des Kre-ditausschusses h344tten vorliegen m374ssen. Dabei bringt 374blicherweise - wie der Sachverst344ndige anl344sslich seiner Anh366rung vor dem Oberlandesgericht am 1. Juli 2004 bekundet hat - der Vorstand ein Kreditanliegen nur dann in den Kreditausschuss, wenn er sich bereits eine positive Meinung 374ber die Kredit-vergabe, manifestiert durch einen entsprechenden bef374rwortenden Vorstands-beschluss, gebildet hat; zwar ist es ausnahmsweise denkbar, dass der Vor-stand die Kreditvergabe noch von weiteren Informationen abh344ngig machen m366chte; dies legt er dann jedoch dar und kl344rt den Kreditausschuss hier374ber auf. Von solchen bank374blichen Gepflogenheiten ist der Kl344ger indes in doppel-ter Hinsicht abgewichen: Zum einen hatte er einen entsprechenden einstimmi-gen Vorstandsbeschluss seinerzeit noch gar nicht herbeigef374hrt, sondern - dem Beklagtenvortrag zufolge - dies in Abwesenheit der beiden anderen Vorstands- - 8 - mitglieder dem Ausschuss gegen374ber nur wahrheitswidrig behauptet; zum an-deren hatte sogar die Sachbearbeiterin G. ausweislich ihres - dem Aus-schuss freilich nicht zug344nglich gemachten - Vermerks vom 4. Mai 1994 weitere Nachweise f374r erforderlich gehalten, die deutlich machten, dass im Grunde ge-nommen au337er pauschalen Recherchen keine hinreichend konkreten Anhalts-punkte vorlagen, um bereits in diesem Stadium eine positive und dann im Re-gelfall die Abteilung "Marktfolge" bindende Kreditgrundentscheidung zu treffen. Nachdem auf falscher Tatsachengrundlage die positive Kreditgrundentschei-dung des Ausschusses zustande gekommen war, hat der Kl344ger - nach der Be-hauptung der Beklagten - sodann dem Vorstandsmitglied N. wiederum wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Beklagte gehe bei der Kreditvergabe an die L. GmbH "kein Risiko" ein, und auf diese Weise auch dessen Zu-stimmung zu der Kreditvergabe erreicht. Bei einer derartigen Situation kann ein schadensurs344chliches pflichtwid-riges Verhalten des Kl344gers - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die Abteilung Marktfolge im Rahmen der ihr obliegenden konkreten Kreditsachbearbeitung zur eigenst344ndi-gen 334berpr374fung des Kreditengagements im Hinblick auf etwaige (bislang un-bekannte) Risiken verpflichtet war. Denn es liegt auf der Hand, dass dann, wenn infolge falscher Darstellungen des Kl344gers eine fr374hzeitige positive Kre-ditgrundentscheidung des Kreditausschusses f374r einen derart hohen Kredit vor-behaltlos getroffen und auch eine einstimmige Vorstandsentscheidung hierzu "nach au337en" verlautbart worden ist, die mit den Folgeentscheidungen befasste "Marktfolgeabteilung" davon ausgehen konnte, dass es sich um ein von der Ab-teilung Markt und dem Kreditausschuss bereits sorgf344ltig gepr374ftes, als "prob-lemlos" eingestuftes Kreditengagement handelte, das nicht einer erneuten, be-sonders akribischen "Grundlagenpr374fung" zu unterziehen war. 12 - 9 - g) Der solcherma337en 374bergangene Sachvortrag der Beklagten ist zwei-fellos geeignet, eine Pflichtwidrigkeit des Kl344gers "374berhaupt in Betracht kom-men" zu lassen (vgl. zur eingeschr344nkten Darlegungs- und Beweislast der Ge-sellschaft hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Gesch344ftsleiters: BGHZ 152, 280, 284). Denn es ist nicht nur m366glich, sondern sogar nahe liegend, dass der Kre-ditausschuss bei wahrheitsgem344337er Unterrichtung 374ber die Gesamtumst344nde, insbesondere auch bei der - hier unterlassenen - Vorlage des Vermerks der Zeugin G. vom 4. Mai 1994, eine positive Kreditgrundentscheidung nicht - zumindest nicht ohne Vorbehalt mit entsprechend eingehenden Pr374fauflagen (wie sie teilweise auch im Vermerk der Zeugin G. vorgeschlagen wurden) - erlassen h344tte; denn wenn die Behauptungen der Beklagten 374ber die teils wahrheitswidrige, teils unvollst344ndige Unterrichtung des Ausschusses zutreffen, h344tte seinerzeit jegliche Grundlage gefehlt, um nach den schon von Anfang an zu beachtenden Richtlinien 374ber Kredite an Bautr344ger eine hinreichend fundier-te positive Grundentscheidung bei einem Kredit dieses Umfangs - zumal ange-sichts der schon damals kritischen finanziellen Situation der Beklagten - zu tref-fen. 13 2. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten, der Kl344ger habe sich im Zusammenhang mit dem Kreditengagement "W. " pflichtwidrig in den Zu-st344ndigkeitsbereich der Marktfolge hineingedr344ngt und in diesem Rahmen grundlegende Entscheidungen an sich gezogen und getroffen, hat das Beru-fungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht r374gt - den Tatsa-chenvortrag in seinem Kern verkannt und damit i.S. des Art. 103 GG 374bergan-gen. 14 a) Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang bereits in ihrer Klageerwi-derung und der Widerklageschrift vom 9. September 1997 sowie im Schriftsatz vom 25. November 1997 behauptet, dass der Kl344ger bei dem Kreditengage- 15 - 10 - ment "I. W. " s344mtliche Entscheidungen, die eigentlich in die generel-le Kompetenz der "Marktfolge" fielen, an sich gezogen habe; daraus sei auch zu erkl344ren, warum das Schreiben des Rechtsanwalts S. , mit dem dieser der Beklagten noch vor Valutierung des Darlehens mitgeteilt habe, dass keine einzige Wohnung notariell verkauft worden sei, nur vom Kl344ger und zus344tzlich von der - ihm im Bereich "Markt" unterstellten - Zeugin G. abgezeichnet und nicht in den Bereich "Marktfolge" weitergeleitet worden sei. Konkret hat die Beklagte ferner vorgetragen, dass die Valutierung des Darlehens und insbe-sondere die "unglaublichen Barauszahlungen", f374r die es nach den Kreditrichtli-nien schlechterdings keine Rechtfertigung gegeben habe, in H366he von insge-samt 1.018.839,52 DM von der Zeugin G. nach jeweiliger R374cksprache mit dem Kl344ger und auf dessen Weisung veranlasst und bewilligt worden seien. Dieses Vorbringen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz - insbeson-dere in der Berufungserwiderung und sp344ter nochmals zusammenfassend im Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 - wiederholt und konkretisiert. Danach seien 374bliche Post und Telefonate zu diesem Kreditfall beim Kl344ger und der Zeugin G. eingegangen, der Kl344ger habe 374ber die jeweils erforderliche Reaktion entschieden, welche von der Zeugin G. entweder pers366nlich oder 374ber die Zeugin Gr. (die eigentlich dem Mitvorstand N. unterstand) umgesetzt worden sei; 374ber die Barauszahlungen hinaus habe er auch Scheckziehungen bewilligt und die Zeugin Gr. beauftragt, der Kreditnehmerin entsprechende Gegenwerte zur Verf374gung zu stellen. 16 b) Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zu Unrecht als un-substantiiert abqualifiziert und die dazu beantragte Beweisaufnahme als unzu-l344ssige Ausforschung abgelehnt. Diese Verfahrensweise ist derart offensichtlich fehlerhaft, dass sie einer "Nichtzurkenntnisnahme" des Beklagtenvortrags gleichsteht. 17 - 11 - Denn das Berufungsgericht hat sich der Erkenntnis verschlossen, dass nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darle-gungslast gen374gt, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person ent-standen erscheinen zu lassen. Gen374gt das Parteivorbringen diesen Anforde-rungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweis-aufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm f374r die Beurteilung der Zuverl344ssigkeit der Bekundungen er-forderlich erscheinen (vgl. nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen an die Substantiie-rungslast gen374gt das Vorbringen der Beklagten zweifelsfrei, so dass das Beru-fungsgericht in die beantragte Beweisaufnahme h344tte eintreten m374ssen. 18 c) Ersichtlich hat das Berufungsgericht aber dar374ber hinaus das Vorbrin-gen der Beklagten auch in seinem Kern nicht erfasst, weil es meint, das be-hauptete Verhalten des Kl344gers im fremden Zust344ndigkeitsbereich sei nur unter dem Blickwinkel der "Rechtsfrage" einer wirksamen Ab344nderung der Zust344ndig-keiten im Gesch344ftsverteilungsplan der Beklagten beachtlich gewesen. Tat-s344chlich ging es der Beklagten mit ihrem Vortrag gar nicht darum, sondern um das behauptete tats344chliche pflichtwidrige Eindringen bzw. den Eingriff des Kl344-gers in den ihm an sich nicht zugeordneten Bereich der "Marktfolge" und seine daraus resultierende Verantwortlichkeit f374r die weitere, nicht sachgerechte Be-handlung des Kreditfalls, insbesondere die Nichtverhinderung der Auszahlun-gen der Valuta an den Kreditnehmer. Eine solche tats344chliche Verhaltensweise des Kl344gers w374rde - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht nur eine m366gliche, son-dern eine offensichtliche Pflichtwidrigkeit i.S. des 247 34 GenG jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit aus vorangegangenem Tun darstel-len. 19 - 12 - d) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist das diesbez374gliche Vorbringen der Beklagten auch nicht in sich widerspr374chlich. Gerade das fakti-sche Hineindr344ngen des Kl344gers mit den sich daraus ergebenden Konsequen-zen (u.a. Anweisungen zu Barauszahlungen und Scheckziehungen) begr374ndet den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit unabh344ngig von der Frage, ob diese Verhal-tensweise eine "nach au337en hin rechtswirksame" Verlagerung der Ressortzu-st344ndigkeit i.S. der Satzung darstellen w374rde. Auch im 334brigen ist das Vorbrin-gen der Beklagten folgerichtig, soweit sie behauptet, der Zeuge N. und der Kl344ger h344tten f374r diesen Kreditfall die "Zust344ndigkeit" des Kl344gers verein-bart, d.h. faktisch habe N. insoweit das T344tigwerden des Kl344gers und der diesem unterstellten Zeugin G. im Bereich "Marktfolge" toleriert. 20 e) Die Relevanz eines solchen - an sich zust344ndigkeitswidrigen - Pflich-tenversto337es des Kl344gers im Bereich "Marktfolge" ist schon deshalb gegeben, weil die Beklagte bereits in der Berufungserwiderung unter Beweisantritt darge-legt hat, dass der Kl344ger die Valutierung des Kredits noch bis Oktober 1994 zumindest insoweit h344tte verhindern k366nnen und m374ssen, als der Beklagten der ganz 374berwiegende Teil des - hier entstandenen - Schadens erspart geblieben w344re. 21 II. Kreditengagement "K. " 22 Die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich dieses zweiten Kre-ditkomplexes unterliegt schon deshalb der "Mitaufhebung" und Zur374ckverwei-sung nach 247 544 Abs. 7 ZPO, weil nicht auszuschlie337en ist, dass dann, wenn der Vortrag der Beklagten zu dem ersten Sachverhaltskomplex "I. W. " sich als zutreffend erweisen sollte, jene Kreditgrundentscheidung g344nzlich unterblieben und deshalb auch der Folgekredit f374r das Objekt "K. " nicht gew344hrt worden w344re. 23 - 13 - Eine - vom Berufungsgericht nicht bedachte - Pflichtwidrigkeit des Kl344-gers als Leiter "Markt" bei der von ihm veranlassten Grundentscheidung 374ber die Vergabe des zweiten Kredits kann auch darin liegen, dass jener Folgekredit noch zu einem Zeitpunkt gew344hrt worden ist, an dem bereits offen zu Tage ge-treten war, dass die Prognosen 374ber den Vertrieb der Wohnungen des Objekts "W. " 374berhaupt nicht realisiert worden sind. Bez374glich des insoweit gel-tend gemachten Schadens verbleibt - unabh344ngig davon, ob die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu einer angeblichen teilweisen Schadenskompensation aufgrund der sp344teren Bebauung und Realisierung des Versteigerungserl366ses zutreffen - jedenfalls noch die Differenz bis zu dem Gesamtschaden von 3.047.168,93 DM, d.h. in H366he von noch 559.253,64 DM. 24 III. Von der Entscheidung gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO wird auch derjenige Teil der urspr374nglichen Widerklageforderung erfasst, hinsichtlich dessen die Beklagte in H366he des nachtr344glich aus dem Zwangsversteigerungsverfahren empfangenen Erl366ses in H366he von 1,85 Mio. DM den Rechtsstreit einseitig f374r erledigt erkl344rt und das Berufungsgericht die Erledigungsfeststellungsklage ab-gewiesen hat. 25 IV. F374r das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 26 1. Soweit das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mit wiederholten - zumindest missverst344ndlichen - Formulierungen gemeint haben sollte, die Be-klagte sei als Gl344ubigerin des geltend gemachten Ersatzanspruchs darlegungs- und beweisbelastet daf374r, dass der Kl344ger in seinem Pflichtenkreis bei der Dar-lehensvergabe pflichtwidrig gehandelt hat, st374nde dies nicht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. 27 - 14 - Nach der - vom Berufungsgericht im Ansatz zun344chst richtig wiederge-gebenen - Rechtsprechung des Senats (BGHZ 152, 280, 284) trifft eine Genos-senschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzanspr374che gegen ihren Vorstand gem344337 247 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur daf374r, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "m366glicherweise" pflichtwidrig darstel-lendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwach-sen ist, wobei ihr die Erleichterungen des 247 287 ZPO zugute kommen k366nnen; demgegen374ber hat der Gesch344ftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem344337 247 34 Abs. 1 GenG nachge-kommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgem344337em Alternativverhalten eingetreten w344re. 28 2. In dem wieder er366ffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsge-richt auch dem weiteren Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, den diese erg344nzend zur Begr374ndung ihres Vorwurfs gebracht hat, der Kl344ger habe bei der Vorbereitung der Kreditgrundentscheidung pflichtwidrig gehandelt. Das be-trifft die Zusage einer 100 %-Finanzierung, die Frage der Werthaltigkeit der B374rgschaften der Gesellschafter der Kreditnehmerin, die Bonit344t eines der Ge-sellschafter der Vertriebspartnerin sowie vor allem den Umstand, dass das hier 29 - 15 - geplante Appartementwohnungsprojekt in einem als Puffer zu einem Industrie-gebiet (mit einem nahe gelegenen Zementwerk) dienenden Gewerbe- (Misch-)gebiet gelegen war, hinsichtlich dessen der bei der Kreditvergabe an-gesetzte Grundst374ckswert mit 1.082,00 DM/m262 mehr als das Doppelte des ent-sprechenden, vom Gutachterausschuss ermittelten Wertes betrug. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2001 - 4 O 278/97 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 U 22/01 -
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