BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 304/06 vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 707 Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht") tr344gt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugeh366rigen Beitrittserkl344rung die maximale H366he (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt (Best344ti-gung Sen.Urt. v. 5. November 2007 - II ZR 230/06, ZIP 2007, 2413 ff.). BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 304/06 - LG Berlin KG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2006 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 14.234,67 200 Gr374nde: Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Der Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung liegt nicht - mehr - vor, nachdem der Senat mit Urteil vom 5. November 2007 (II ZR 230/06, z.V.b.) die sich bei dem - auch - dieser Sache zugrunde liegen-den Gesellschaftsvertrag stellenden Rechtsfragen gekl344rt hat. 2 2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 a) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wie die Revision zu Recht r374gt, dass sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag die 4 - 3 - wirksame Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Kl344gerin gefor-derten Beitr344ge ergibt. 5 aa) Nach 247 707 BGB besteht vor Aufl366sung der Gesellschaft eine Nach-schusspflicht 374ber die vereinbarte Einlage hinaus grunds344tzlich nicht. 247 707 BGB ist jedoch u.a. dann nicht ber374hrt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsm344337ig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beitr344ge ver-sprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zus344tzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen 374ber die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begr374ndet werden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervor-gehen (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die H366he der lau-fenden Beitr344ge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.; M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 707 Rdn. 2 f.). bb) Diesen Anforderungen gen374gt der Gesellschaftsvertrag, wie der Se-nat bereits im Urteil vom 5. November 2007 (Umdr. S. 8 f.) entschieden hat, nicht. Die Gesamth366he der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsver-trag zwar betragsm344337ig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Ge-sellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich derer 247 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesell-schaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag be-gr374nde eine 374ber den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entgegen, dass weder in 247 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in 247 9 Abs. 3 GV die H366he der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen 6 - 4 - in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der Gesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschr344nkt, dass der erwirtschaftete 334berschuss nicht f374r die Bedienung des Zins- und Tilgungs-dienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach f374r die Entstehung der Beitragspflicht ma337gebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten 334berschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der H366he nach ausreichend konkretisiert. Keine der einzelnen in die 334berschussrechnung einflie337enden Positionen ist der H366he nach ziffernm344337ig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar. b) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gr374n-den als im Ergebnis zutreffend dar (247 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass sich im Zusammenhang mit den Angaben in der privatschriftlichen Beitrittserkl344-rung der Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag mit ausreichender Klarheit ergibt, dass und in welcher maximalen H366he die Beklagten 374ber die betrags-m344337ig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten tref-fen. Dem steht nicht entgegen, dass Gesellschaftsvertr344ge von Publikumsge-sellschaften objektiv auszulegen sind (siehe hierzu Sen.Urt. v. 19. M344rz 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812, 813 m.w.Nachw.). Dem - sp344ter - beitretenden Gesellschafter erschlie337t sich der objektive Sinn des Gesellschaftsvertrages aus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Beitrittserkl344rung (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 9). 7 aa) Aus der Beitrittserkl344rung vom 3. November 1993 ergibt sich, dass die Beklagten sich an dem Nettogesamtaufwand der Gesellschaft in einer H366he von 775.000,00 DM beteiligt haben, wovon sie einen Teil als feststehende Ein-lage in Raten unmittelbar einzuzahlen hatten, und im 334brigen - neben einer Vorsteuererstattung - an den nach 247 4 Abs. 6 Satz 1 GV von der Gesellschaft durch s344mtliche Mitgesellschafter aufzunehmenden Darlehen I und II in einer 8 - 5 - jeweils ebenfalls betragsm344337ig genau bezifferten H366he beteiligt waren, wobei nach 247 9 Abs. 3 Satz 1 GV der Zins- und Tilgungsdienst der Darlehen "374ber die Gesellschaft abgewickelt" wird. Darlehensnehmerin im Au337enverh344ltnis sollte danach die Kl344gerin sein, wirtschaftliche Darlehensnehmer, d.h. im Innenver-h344ltnis zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen der beiden betragsm344337ig in der Beitrittserkl344rung abschlie337end festgelegten anteiligen Darlehensbetr344ge verpflichtet, waren nach dem Inhalt der Beitrittserkl344rung jedoch die beklagten Gesellschafter. bb) Bei der gebotenen Gesamtschau von Beitrittserkl344rung und Gesell-schaftsvertrag folgt hieraus nicht nur die Vereinbarung einer gespaltenen Bei-tragspflicht, sondern auch die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche (siehe Sen.Urt. v. 19. M344rz 2007 aaO m.w.Nachw.) objektive Bestimmbarkeit der H366he der laufenden Beitr344ge, d.h. der Gesamtbelastung. 9 Wirtschaftlich haben sich die Beklagten zu Zins- und Tilgungsleistungen eines Darlehens in H366he von 539.691,00 DM verpflichtet. Ihre daraus resultie-rende, grunds344tzlich bestehende Belastung stand damit im Sinn einer Ober-grenze fest. Sie konnte sich nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erh366hen, son-dern durch die von der Gesellschaft erwirtschafteten 334bersch374sse lediglich re-duzieren. Damit war ihre Verpflichtung zur laufenden Beitragsleistung zwar nicht ziffernm344337ig festgelegt. Diese ergab sich vielmehr Jahr f374r Jahr erst aus dem Wirtschaftsplan, n344mlich aus dem Verh344ltnis von 334berschuss und Jahres-annuit344t der Fremdmittel. Die damit verbundene finanzielle Unsicherheit f374r die Beklagten bestand aber nicht in einer m366glichen, im Beitrittszeitpunkt un374ber-schaubaren Erh366hung der von ihnen geschuldeten Beitr344ge, sondern in der Reduzierung ihrer an sich in voller H366he bestehenden Zahlungspflicht durch die erwirtschafteten 334bersch374sse. 10 - 6 - cc) Die durch den Gesellschaftsvertrag in bestimmbarer Weise festgeleg-te H366he der laufenden Beitr344ge der Gesellschafter konnte ohne deren Zustim-mung auch nicht nachtr344glich - durch die Aufnahme neuer Kreditmittel, weil durch Baukosten374berschreitungen Finanzierungsl374cken entstanden waren - erh366ht werden. Die zur Deckung der Baukosten aufgenommenen Fremdmittel waren nach dem Gesellschaftsvertrag auf einen "ca." Prozentanteil der Ge-samtkosten und au337erdem im Investitions- und Finanzierungsplan ausdr374cklich der H366he nach festgeschrieben. H344tte eine 334berschreitung der Herstellungs-kosten zu einem h366heren Finanzierungsbedarf gef374hrt, h344tte deshalb das Ei-genkapital der Gesellschaft entsprechend erh366ht werden m374ssen, was nach 247 4 Abs. 1 GV jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zul344ssig gewesen w344re. Die Aufnahme weiterer Fremdmittel durch die Gesellschaft und damit das Risiko der Erh366hung der auf den Anteil der Beklagten entfallenden Zins- und Tilgungsleistungen waren danach ausgeschlossen. 11 - 7 - c) Die weiteren Verfahrensr374gen der Beklagten hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Entsprechendes gilt f374r die geltend gemachten materiellen R374gen. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 564 ZPO). 12 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2005 - 8 O 273/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2006 - 14 U 232/05 -
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