BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 304/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit 1. 205 2. 205 Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigte II. Instanz: Rechtsanw344ltin - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Den Kl344gern wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ur-teil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2006 - 10 U 226/03 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem genannten Urteil wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der geltend gemachte Geh366rsversto337 liegt nicht vor, weil das Be-rufungsgericht im Anschluss an seinen Hinweis- und Auflagenbe-schluss vom 2. September 2004 davon ausgehen durfte, dass sich die Kl344ger innerhalb der gesetzten Frist insgesamt dazu erkl344rten, auf welche Beweismittel sie sich f374r ihren erst noch zu substantiie-renden Vortrag beziehen wollten. Der erneute Antrag der Kl344ger auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 34.256,56 200 festgesetzt. Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2003 - 26 O 598/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2006 - 10 U 226/03 -
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