BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 304/09 vom 15. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 27 Abs. 3, § 254 F, § 670 Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, ko mmt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unen t geltlicher Tätigkeit nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 15. November 2011 - II ZR 304/09 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2011 d urch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und d ie Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das U r- teil des 11. Zivilsenats des Schleswig - Holst einischen Oberla n- desg e richts vom 24. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das B e- rufung s gericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird a uf 573.932 Gründe: I. Die Klägerin nimmt als Gebäudeversicherer des H . 1886 e.V. (im Folgenden: Verein) den Beklagten aus überg e- gangenem Recht auf Schadenersatz in Höhe von 573.932 en eines Brandschadens am Vereinsheim in Anspruch. Der Beklagte, der ebenso wie der Streithe l fer den Beruf eines Schlossers erlernt hat, war Mitglied des Vereins. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom 24. Januar 2005 führte er unter Mi t- hilfe des Streithe lfers auf dem Dach des Vereinsheims unentgeltlich Schwei ß- 1 - 3 - arbeiten durch. Im Zuge der Arbeiten entfernte er teilweise die auf der Hol z- schalung des Flachdaches aufgebrachte Bitumendachbahn, befestigte die an dem - für den Regenablauf hergestellten - Wasserka sten angebrachten L a- schenbleche am Holzdach, verschweißte mit einem Elektr o schweißgerät den Kasten an einem Eisenträger und brachte schließlich auf einer Fläche von etwa 0,5 qm eine neue Bitumendachbahn auf, die er zuvor mit einem Propanga s- brenner erhitzte . Zur Bran d vorsorge stellten der Beklagte und der Streithelfer, der vom Boden aus Handreichungen erledigte und auf Funkenflug achten sol l te, zwei Feuerlöscher und einen Eimer mit Wasser bereit. Nach Abschluss der A r- beiten bemerkte der Beklagte, dass sich u nter der Holzschalung die Dämmung entzündet hatte. Trotz sofortiger Löschversuche brannte das Vereinsheim vol l- ständig ab. Die Klägerin zahlte zur Regulierung des Schadens an den Verein eine Vers i cherungsleistung in Höhe von 573.932 Beklagten lehnte eine Eintrittsverpflichtung ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, NJW - RR 2010, 957) hat die Berufung der Klägerin zurückg e wiesen und die Revision nicht zugel assen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassung s- beschwe r de der Klägerin. II. Die Beschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des ang e- focht e nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat den An spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO). 2 3 4 5 - 4 - Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz vorgetragen, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er bei der aus Holz bestehenden Dac h- kons truktion mit offener Flamme Klebearbeiten an Bitumenbahnen ausgeführt habe; es sei verboten, Heißbitumenarbeiten an Holzdächern mit offener Fla m- me durchzuführen. Diesen Vortrag hat sie durch Einholung eines Sachverstä n- digengutachtens unter Beweis gestellt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin unter Bezugnahme auf dieses Vo r bringen gerügt, dass sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt habe und ihre Beweisangebote übergangen worden seien. Das Berufungsgericht hat, ohne sachverständige Hilfe in A n- spruch zu nehmen, angenommen, der Beklagte habe a l lenfalls leicht fahrlässig gehandelt; ein grob fahrlässiges Verhalten sei nicht zu e r kennen. Es hat seine Beurteilung unter anderem darauf gestützt, dass die Handlungsweise des B e- klagten nicht unverantwort lich sei, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung B i- tumenbahnen als Dachbelag von Holzdächern häufig Verwendung fänden und das Dach des Vereinsheims bereits zuvor mit verschweißten Bitume n bahnen gedeckt gewesen sei. Damit hat das Berufungsgericht einen fa chspezifischen Sachverstand für sich in Anspruch genommen, der ihm nicht ohne weiteres zukommt. Es hä t te, ohne den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu verletzen, nur dann gemäß § 286 ZPO zu dieser Einschätzung kommen dürfen, wenn es da r gelegt hä tte, dass es über hinreichende Sachkunde verfügte, um den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen handwerkliche Regeln und Vorschriften zu beurte i- len (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008, - II ZR 67/07, WM 2008, 1453 Rn. 3; Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, ZIP 2011, 766 Rn. 25). Dazu en t hält das Berufungsurteil keine Ausführungen. 6 7 - 5 - 2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausz u- schli e ßen, dass das Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung grob fahrlässiges Handel n bejaht und zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, schließt grob fah r- lässiges Handeln eine Haftungsprivilegierung des Beklagten gegenüber dem Verein auch bei unentgeltlicher Tätigkeit aus (BGH, Urtei l vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82, BGHZ 89, 153, 160; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, 346). Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem die erfo r derliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt w orden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im g e gebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstä n de zu berücksichtigen sind. Ob ein vorwerfbares Handeln als grob fahrlässig zu b e werten ist, ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 252/82, BGHZ 89, 153, 160 f.; U r teil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, 347). Dürfen - wie von der Klägerin behauptet - Heißbitumenarbeiten an Holzdächern mit offener Flamme nicht durchgeführt werden, stellt dies einen Umstand dar, der für die Beu r teilung der Schwere des objektiven Pflichtverstoßes des Beklagten und damit auch des Fahrlässi gkeitsgrades seines Handelns von maßgeblicher B e- deutung ist und deshalb nicht unberücksichtigt bleiben darf. Zwar lässt ein o b- jektiv grober Pflichtverstoß nicht regelhaft den Schluss auf subjektive Unen t- schuldbarkeit zu; jedoch kann vom äußeren Geschehensa blauf und vom Au s- maß des obje k tiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118, 1119). Umstände, die im Falle eines objektiv 8 9 - 6 - schw e ren Pflichtv erstoßes den Beklagten subjektiv entlasten könnten, hat das Berufung s gericht bisher nicht festgestellt. b) Das Beweisangebot der Klägerin ist nicht deshalb unbeachtlich, weil ein nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangener A n- spruch des Vereins gegen den Beklagten durch einen im Versicherungsverhäl t- nis vereinbarten Regressverzicht ausgeschlossen ist. Hiervon kann auf der Grundlage der bisher g e troffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der vom Ve r- mieter abgeschlossene Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters vorliegen, ergänzend dahin auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Ve r- sicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398; Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8 ), und zwar auch dann, wenn der Mieter eine den Schaden an gemieteten Sachen deckende Haftpflichtversicherung hat (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall eines unentgeltlichen Nutzungsverhältni s- ses (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, NJW 2006, 3711 Rn. 12). bb) Ob diese Grundsätze auch Anwendung finden, wenn - wie hier - ein versicherter Verein durch e in Vereinsmitglied geschädigt wird, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen offen bleiben. Denn die A n- 10 11 12 - 7 - nahme eines Regres s verzichts kommt - ihre Anwendbarkeit unterstellt - nur bei einfacher Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei einem von de r Klägerin geltend g e- machten grob fahrlässigen Handeln des Vereinsmitglieds in Betracht. Zur Kl ä- rung der Frage, welches Maß an Fah r lässigkeit dem Beklagten vorzuwerfen ist, sind - wie ausgeführt - weitere Festste l lungen erforderlich. Ber g mann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 18.12.2008 - 3 O 267/ 07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2009 - 11 U 156/08 -
Full & Egal Universal Law Academy