BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 304/15 vom 26. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 durch die Richter Seiters, Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Klä ger wird, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 6. Juli 2015 - 23 U 137/13 - in Richtung auf die Beklagte zu 1 zurückgeno m- men hat, seines Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt. Der Kläger hat die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ang e- fallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerd e- Gründe: 1. Der Ausspruch zum (teilw eisen) Verlust des Rechtsmittels und die Ko s- tenentscheidung beruhen auf §§ 565, 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden B e- schwer des Klägers (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) beträgt - lediglich - bis zu 1 2 - 3 - a) Die Bemessung des Beschwerdewerts richtet sich, nachdem der Kl ä- ger seine Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 z u- rückgenommen hat, allein nach den gegenüber dem Beklagten zu 2 weiterve r- folgten Berufungsanträgen. Zwa r ist für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgeblich (§§ 2, 4 Abs. 1 ZPO). Beruhen spätere Verminderu ngen des Beschwerdegegenstands - wie hier - jedoch auf einer freiwilligen Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger, so sind sie für die Beachtung der Beschwerdewertgrenze zu berücksichtigen (s. BGH, Urteil e vom 7. Januar 1965 - II ZR 104/62, NJW 1965, 761 und vom 30. November 1965 - V ZR 67/63, NJW 1966, 598 sowie B e- schlüsse vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 und vom 7. D e- zember 2010 - VI ZB 87/09, NJW - RR 2011, 488, 489 Rn. 7; MüKoZPO/ Rimmelspacher, 4. Aufl., § 511 Rn. 52). b) Der Wert des Zahlungsantrags (Berufungsantrag zu 1) beträgt Antrag auf Feststellung des Annahm e- verzugs (Berufungsantrag zu 2) kommt keine eigenständige wirtschaftliche B e- deutung zu (s. nur Sen atsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 10 mwN). Der Wert des Freistellungsantrags (Berufun g s- antrag zu 4) übersteigt die Summe der an den Kläger geleisteten Ausschüttu n- - wobei es insoweit offen bleiben kann, ob hiervon im Hinblick auf eine etwa geringe Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers noch ein Abschlag v orzunehmen wäre (s. dazu Sena tsbeschlüsse vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, NJW - RR 2012, 60 f Rn. 2 ff und vom 8. September 2011 - III ZR 36/11, BeckRS 2011, 23101 Rn. 2). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger mit einer Inanspruchna hme durch Dritte in einem höheren Umfange zu rechnen hätte. Gemäß § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB haftet der stille Gesellschafter nur in Höhe seiner Einlage(pflicht) (s. auch 3 4 - 4 - Prospekt - Anlage K 4 - S. 51 - 52). Dass das K apitalkonto des Klägers zum 31. Deze r- gebnis einer anteiligen buchhalterischen Verlustzuweisung (negatives Abfi n- dungsguthaben), sagt indes noch nichts über eine entsprechende Haftung des Klägers gegenüber Dritten aus. Somit erg ibt sich für den Wert der Beschwer 3. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa hren beträgt trag gegenüber der Beklagten zu 1 (Berufungsantrag zu 3) ist mit dem Fre istellungsantrag gegenüber dem Beklagten zu 2 (Berufungsantrag zu 4) wirtschaftlich identisch; bei beidem geht es um die etwaige Rückzahlung der (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen. Gleichfalls wirtschaftlich identisch ist die Inanspruchnahme beider Beklag ter als Gesamtschuldner aus dem Zahlungsantrag (Berufungsantrag zu 1). Sämtliche 5 - 5 - Gebühren des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richten sich daher ei n- Seiters Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2013 - 14 O 476/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2015 - 23 U 137/13 -
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