BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 304/98 vom 18. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2000 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. D r. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, desgleichen der Antrag auf Aussetzung des Verfa h - rens. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO sind in keiner Richtung erfüllt. Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, es sei ihm nicht gelungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ohne im ei n - zelnen darzulegen, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret um Überna h - me eines Mandats bemüht hat. Überdies erscheint sein Rechtsmittel aussichtslos, wie sich bereits aus dem Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1999 ergibt, durch den sein Antrag - 3 - auf Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000, - - DM zurückgewiesen wo r - den ist. Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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