BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 304/99 Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : ja BGHR : ja Unikatrahmen UrhG §§ 14, 23 Satz 1, § 97 Abs. 1 a) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann au s - nahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein ne u - es "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil e r - scheint. b) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Intere s - sen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht no t - wendig voraus, daß das Werk selbst verändert wird. Der Vertrieb von Kuns t - drucken eines Gemäldes in von dritter Hand bemalten Rahmen verletzt das Urheberpersönlichkeitsrecht, wenn Bild und Rahmen von unbefangenen B e - trachtern ohne weiteres als ein "Gesamtkunstwerk" des Urhebers des Orig i - nalwerkes angesehen werden können. - 2 - c) Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen rechtswi d - riger Verwertung der Bearbeitung und wegen Verletzung des Urheberpe r - snlichkeitsrechts in einem solchen Fall. d) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf Herausgabe des Verletzergewinns sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer deshalb an seine Abnehmer geleistet hat, weil diese am Weite r - vertrieb der rechtsverletzenden Gegenstnde gehindert sind, nicht abzuzi e - hen. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - I ZR 304/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Sch affert fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 1999 aufgehoben. Auf die Berufung des Klgers wird das Schluûurteil des Landg e - richts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10. Dezember 1998 abgendert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klger 65.746,51 (= 128.589,-- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der - am 19. Februar 2000 verstorbene - Klger, ein bekannter Knstler, hat die Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" g e - schaffen. Die Beklagte vertrieb Kunstdrucke dieser Bilder in Rahmen, die nach den aufgemalten Motiven jeweils in besonderer Weise den Bildern angepaût waren. Die Beklagte war zwar befugt, die Kunstdrucke als solche zu vertreiben, besaû aber nicht die Zustimmung des Klgers fr den Vertrieb der Kunstdrucke in den von Dritten gestalteten Rahmen. Auf die Stufenklage des Klgers hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil vom 2. Oktober 1997 verurteilt, es zu unterlassen, Reproduktionen der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in Bil d - rahmen anzubieten oder zu verbreiten, deren Bemalung sich - wie im damal i - gen Tenor abgebildet - als Fortsetzung und Vergrûerung der Werke darstelle, sowie dazu, Auskunft darber zu erteilen, welcher Umsatz und welcher Gewinn mit diesen Werken einschlieûlich der Bildrahmen erzielt worden sei (LG Frankfurt am Main ZUM-RD 1998, 344). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Vergleichsverhandlungen, die sich an das landgerichtliche Teilu r - teil anschlossen, unterbreitete der anwaltliche Vertreter des Klgers mit Schreiben vom 9. Februar 1998 ein Vergleichsangebot, das von der Beklagten - vertreten durch ihre Rechtsanwltin - durch Unterzeichnung des Schreibens angenommen wurde. Die Vereinbarung hat in ihren Abschnitten 1 bis 4 folge n - den Wortlaut: - 5 - "1. Ihre Man dantschaft [Beklagte] verpflichtet sich bei Meidung e i - ner Vertragsstrafe von DM 12.000,00, es zu unterlassen, R e - produktionen der Bilder 'Hundertwasser-Haus in Wien' und 'Die vier Einsamkeiten' des Knstlers Friedensreich Hundertwasser in Bildrahmen anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder a n - bieten zu lassen und/oder vertreiben zu lassen, so wie sie G e - genstand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 11 U 51/97) sind. 2. Ihre Mandantschaft erteilt unserer Mandantschaft zu unseren Hnden eingehend bis zum 27.2.1998 schriftliche Auskunft, a) welcher Gewinn mit den in Ziff. 1 bezeichneten Werken i n - klusive Bildrahmen erzielt worden ist. Bei der Ermittlung des Gewinns werden Schadensersatzzahlungen Ihrer Mandan t - schaft an ihre Abnehmer wegen der Verbreitung der strei t - gegenstndlichen Bilder nicht bercksichtigt. Diese Auskunft kann von einem unabhngigen Wirtschaftsprfer berprft werden, dessen Kosten Ihre Mandantschaft trgt, wenn die Feststellungen des Wirtschaftsprfers um mehr als 5 % von der erteilten Auskunft abweichen, b) ber Namen und Anschrift der jeweiligen gewerblichen A b - nehmer der von Ihrer Mandantschaft vertriebenen Werke i n - klusive der Bildrahmen gemû vorstehender Ziff. 1, c) ber die Stckzahl der verkauften in Ziff. 1 bezeichneten Werke inklusive Bildrahmen. 3. Von dem nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn bezahlt Ihre Mandantschaft 50 % an unsere Mandantschaft innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung. 4. Ihre Mandantschaft nimmt die Berufun g vor dem Oberlande s - gericht Frankfurt am Main, Az. 11 U 51/97 bis zum 20.2.1998 zurck und erkennt hiermit das Urteil des Landgerichts Fran k - furt vom 2.10.1997, Az. 2/3 O 166/97, als verbindliche Reg e - lung an. Ebenso verzichtet Ihre Mandantschaft im Hinblick auf die Einstweilige Verfgung des Landgerichts Frankfurt vom - 6 - 6.3.1997, Az. 2-03 O 110/97, auf das Recht des Widerspruchs gemû § 924 ZPO und der Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927 ZPO." Aufgrund dieses Vergleichs hat die Beklagte ihre Berufung gegen das landgerichtliche Teilurteil zurckgenommen. Die Auskunftserteilung der B e - klag ten ergab, daû sie 1.220 Kunstdrucke in bemalten Rahmen verkauft hatte. Der Gewinn aus dem Verkauf von Bild und Rahmen betrug danach jeweils 232,48 DM, wobei auf den Rahmen als solchen ein Gewinn von 19,-- DM en t - fiel. Entsprechend ihrer eigenen Auslegung des auûergerichtlichen Vergleichs zahlte die Beklagte an den Klger einen Betrag von insgesamt 11.590,-- DM. Der Klger ist der Ansicht, der auûergerichtliche Vergleich sei dahin zu verstehen, daû die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Gewinn zu bemessen sei, der durch die Veruûerung der Bilder in den Rahmen erzielt worden sei. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung (einschlieûlich einer Überzahlung von 1.633,80 DM) schulde die Beklagte deshalb noch 128.589, - - DM. Der Klger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 128.589,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu bezahlen. Die Beklagte legt den Vergleich demgegenber dahin aus, daû sich ihre Schadensersatzpflicht nur nach dem Gewinn bemesse, der durch die Verwe n - dung der bemalten Rahmen als solcher erzielt worden sei, da die Veruûerung - 7 - der Kunstdrucke selbst nicht rechtswidrig gewesen sei. Den danach geschu l - deten Betrag habe sie bereits gezahlt. Das Landgericht hat durch Schluûurteil vom 10. Dezember 1998 die Zah lungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klgers zurckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Klger mit seiner Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Klgers hat Erfolg. A. Der Tod des Klgers hat nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gefhrt (§§ 239, 246 Abs. 1 ZPO). B. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû dem Klger aufgrund der Vergleichsvereinbarung lediglich ein Schadensersatzanspruch in Hhe von 11.590,-- DM zugestanden habe, den die Beklagte jedoch durch Zahlung erfllt habe. Nach dem Vergleich habe der zu leistende Schadensersatz nicht nach dem Gesamtgewinn aus dem Verkauf der Bilder in bemalten Rahmen berec h - - 8 - net werden sollen, sondern nur nach dem Gewinn, der auf die bemalten Ra h - men entfallen sei. Gegen diese Auslegung spreche zwar der Wortlaut der Vereinbarungen ber die Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Unterlassung in den Nrn. 1 und 2 des Vergleichs, auf die bei der Bemessung der Hhe des Sch a - densersatzes in der Nr. 3 verwiesen werde. Welche Handlungen Gegenstand dieser Verpflichtungen seien, werde aber dadurch klargestellt, daû in Nr. 1 des Vergleichs auf den Gegenstand des - bei Vertragsschluû noch bei dem Ber u - fungsgericht anhngigen - Berufungsverfahrens ber das landgerichtliche Teil- urteil Bezug genommen werde. Die Parteien htten zudem von Anfang an, wie auch in der Vorkorr e - spon denz der beteiligten Rechtsanwlte deutlich geworden sei, lediglich ber die Rechtmûigkeit der Verwendung von bemalten Rahmen gestritten. Es k n - ne deshalb nicht angenommen werden, daû sich die Beklagte zu einer Zahlung habe verpflichten wollen, die um mehr als das Zehnfache ber dem zustzl i - chen Gewinn liege, der mit den bemalten Rahmen erzielt worden sei. Die Auslegung, daû der Schadensersatz nur nach dem Gewinn aus dem Verkauf der bemalten Rahmen zu berechnen sei, folge auch aus Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung. Fr den Klger sei erkennbar gewesen, daû sich die Beklagte nur auf eine Zahlungsverpflichtung habe einlassen k n - nen und wollen, die der gesetzlichen Regelung des § 97 Abs. 1 UrhG entspr o - chen habe. In seinem inzwischen rechtskrftigen Teilurteil habe das Landg e - richt zwar zu Recht angenommen, daû die Bemalung der Rahmen, die jeweils das Bild des Klgers gewissermaûen fortgesetzt habe, eine Bearbeitung im - 9 - Sinne des § 23 UrhG gewesen sei, die mangels Zustimmung des Klgers de s - sen Urheberrecht verletzt habe. Die Verletzungshandlung liege aber nicht in dem Vertrieb der Bilder des Klgers, sondern nur in der Verwendung der b e - sonders gestalteten Rahmen. Deshalb sei auch nur der mit den Rahmen e r - zielte Gewinn herauszugeben, weil nur dieser auf der eigentlichen Verle t - zungshandlung beruhe. In dem Schriftwechsel vor und nach Abschluû des Vergleichs habe auch der anwaltschaftliche Vertreter des Klgers die Auffa s - sung vertreten, es sei - ent sprechend der Rechtslage - der kausal durch die Urheberrechtsverletzung verursachte Gewinn herauszugeben. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen knnen, daû der Schadensersatz wie vom G e - setz vorgesehen berechnet werden solle. Die Nr. 2 des Vergleichs lasse ebenfalls nicht erkennen, daû die B e - klagte verpflichtet sein sollte, abweichend vom gesetzlichen Normalfall den Ge- winn aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen hlftig an den Kl - ger abzufhren. Dafr spreche auch die darin getroffene Regelung, daû Sch a - dens ersatzzahlungen der Beklagten an ihre Abnehmer, denen der Weiterve r - trieb der Bilder untersagt war, den Gewinn nicht mindern sollten, obwohl solche Zahlungen an sich abzugsfhig gewesen wren. C. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. I. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundstzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschrnkten revis i - onsrechtlichen Überprfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundstze, Denkgesetze oder Erfahrungsstze verletzt sind oder ob die Auslegung auf - 10 - Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoû gegen Verfahrensvorschriften auûer acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, WM 2001, 1379, 1381; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, NJW-RR 2001, 1612, 1614). Leid et die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Rev i - sionsgericht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003 = WM 2000, 1643; Urt. v. 12.12.2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 f.; Urt. v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01, ZIP 2002, 226, 227). So liegt der Fall hier. 1. Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewhlte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklrte Parteiwille zu bercksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; Urt. v. 17.1.2001 - VIII ZR 186/99, VersR 2001, 370, 371 = WM 2001, 1031 m.w.N.). Der Wortlaut des von den Parteien durch ihre Rechtsanwlte geschlo s - senen Vergleichs ist hier - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - eindeutig. Nach Nr. 1 der Vereinbarung betrifft die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten Reproduktionen der Bilder "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in Bildrahmen, so wie sie Gegen stand des Be rufung s - verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main waren. Nach Nr. 2 sollte sich die schriftliche Auskunft auf den Gewinn beziehen, der mit den "in Ziff. 1 bezeichneten Werken inklusive Bildrahmen" erzielt worden ist. Von dem "nach Ziff. 2 zu ermittelnden Gewinn" sollte die Beklagte gemû Nr. 3 der Ve r - einbarung die Hlfte an den Klger bezahlen. Nach dem Vertragswortlaut kann danach kein Zweifel bestehen, daû sich die Hhe des Schadensersatzes nach - 11 - dem Gesamtgewinn aus dem Vertrieb der Reproduktionen in den Bildrahmen richten sollte. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Auslegung en t - gegen einem an sich eindeutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1987 - IVa ZR 22/86, NJW-RR 1988, 159, 160 = WM 1987, 1501; Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 7, jeweils m.w.N.), wobei alle r - dings die Darlegungs- und Beweislast fr Umstnde, aus denen sich ergeben knnte, daû die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vom klaren Wortlaut abweichenden Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2000 - II ZR 34/99, NJW 2001, 144, 145; Urt. v. 13.11.2000 - II ZR 115/99, NJW-RR 2001, 421 = WM 2001, 169). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Parteien ihrer Vergleichsvereinb a - rung einen vom Wortlaut abweichenden Sinn beigelegt haben, ist aber nicht frei von Rechtsfehlern. a) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Ausl e - gung entgegen dem Wortlaut des Vergleichs nicht damit begrndet werden, daû in seiner Nr. 1 auf den Gegenstand des damals noch vor dem Berufung s - gericht anhngigen Berufungsverfahrens verwiesen wird. Dieses Verfahren hatte - wie das Berufungsgericht selbst dargelegt hat - den Vertrieb der Repr o - duktionen in bemalten Unikatrahmen zum Gegenstand. Der Unterlassungsa n - spruch bezog sich demnach auf die Verbindung der Bilder mit den von anderer Hand gestalteten Rah men. Der Klger hatte in diesem Verfahren - wie im br i - gen bereits in der Abmahnung - betont, daû die Rechtsverletzung sein er A n - sicht nach in der rechtswidrigen Bearbeitung und Entstellung seiner Werke li e - ge. Der Streit der Parteien ging daher nicht nur um die Verletzung von Rechten - 12 - des Klgers durch die Rahmengestaltungen, sondern jedenfalls auch um die Verletzung von Rechten an seinen Werken durch die Verwendung der Rahmen fr den Vertrieb von Kunstdrucken dieser Werke. Diese Bestimmung des Ve r - letzungsgegenstandes im damaligen Berufungsverfahren spricht deshalb nicht fr, sondern gegen die Ansicht, daû der Schadensersatz nur nach dem auf die bemalten Rahmen entfallenden Gewinn berechnet werden sollte. b) Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Vergleichsurkunde spricht zwar eine Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1999 - V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001, 1164, 1165 = WRP 2001, 931 - buendgens; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 17, j e - weils m.w.N.). Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daû auch Umstnde auûerhalb der Urkunde fr die Auslegung zu bercksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - IX ZR 358/00, NJW 2001, 3327, 3328 m.w.N.). Obwohl fr die Auslegung der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maûgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehler- beseitigung), knnen dabei auch Umstnde aus Vorverhandlungen herangez o - gen werden, falls eine vom objektiven Erklrungsinhalt abweichende Willen s - bereinstimmung noch bei Abschluû des Vertrages bestand (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1997 - V ZR 285/95, NJW 1997, 1231, 1232; Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, Umdruck S. 8). Solche Umstnde, die gegen eine Auslegung des Vergleichs nach seinem Wortlaut sprechen knnten, liegen hier aber - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 1998 hat die Beklagte angeboten, die Hlfte des Gewinns aus dem Vertrieb der Rahmen an den Klger abzuf h - - 13 - ren. Fr die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klgervertreter habe mit se i - nem Schreiben vom 9. Februar 1998 (so richtig statt 13.2.1998) diesen Ve r - gleichsvorschlag aufgegriffen und auch aus seiner eigenen Sicht lediglich g e - ringfgig abgendert, fehlt eine tragfhige Grundlage. Das Schreiben vom 9. Februar 1998 nimmt nicht auf den Vergleichsvorschlag vom 20. Januar 1998 Bezug, sondern auf ein im Verfahren nicht vorgelegtes Schreiben vom 6. Februar 1998, ber dessen Inhalt nichts vorgetragen worden ist. Das Ber u - fungsgericht hat zudem bergangen, daû der Klgervertreter bereits mit Schreiben vom 26. Januar 1998 auf das Vergleichsangebot geantwortet hatte. In diesem war der Gewinn, der hlftig an den Klger herausgegeben werden sollte, bereits mit denselben Worten umschrieben wie spter im Vergleich. Darin lag jedenfalls eine unbersehbare Absage an die Bestimmung des he r - auszugebenden Gewinns in dem Angebot der Beklagten. Fr die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien htten sich auf die Gewinndefinition der B e - klagten geeinigt, weil sich der Klger in seinem Vergleichsangebot vom 9. Februar 1 998 mit dieser einverstanden erklrt habe, fehlt somit eine Grun d - lage. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daû in diesem Schreiben davon die Rede ist, es werde eine "gegen Ihren Vorschlag etwas ergnzte" Vereinbarung angeboten. Über Art und Umfang der "Ergnzung" war damit nichts Entscheidendes gesagt; der Klgervertreter konnte vielmehr davon au s - gehen, daû sein gendertes Vergleichsangebot von der Gegenseite eingehend geprft werde. Aus der maûgeblichen Sicht des Klgers hat die Beklagte d a - nach mit der Annahme des Vergleichsangebots ihren noch im Schreiben vom 20. Januar 1998 vertretenen Standpunkt, wie der Verletzergewinn zu berec h - nen sei, aufgegeben. - 14 - Das Berufungsgericht durfte allerdings auch nachvertragliche Äuûeru n - gen der Parteien fr die Auslegung der Vergleichsvereinbarung als Indiz he r - anziehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - VIII ZR 329/98, ZIP 2000, 1385, 1389 = WM 2000, 1648 m.w.N.). Es hat jedoch das Schreiben des anwaltlichen Ve r - treters des Klgers vom 12. Juni 1998 unzutreffend gewrdig t. In diesem Schreiben wird zwar eingangs dargelegt, es bestehe Einigkeit mit der Gege n - seite, daû der kausal durch die Rechtsverletzung erzielte Gewinn hlftig an den Klger zu zahlen sei. Unmittelbar anschlieûend wird aber dargelegt, daû sich dieser Gewinn "aus dem Verkaufspreis des Bildes in dem bemalten Bil d - rahmen abzglich der dafr anfallenden Kosten" errechne. c) Das Berufungsgericht hat weiterhin im Ansatz zutreffend bei seiner Auslegung bercksichtigt, daû die Parteien darin bereinstimmten, es solle entsprechend der Regelung in § 97 Abs. 1 UrhG der durch die Urheberrecht s - verletzung verursachte Gewinn hlftig herausgegeben werden. Das Ber u - fungsgericht hat aber die Rechtslage unzutreffend beurteilt und deshalb bei seiner Entscheidung auch den Auslegungsgrundsatz der beiderseits intere s - sengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, WRP 2002, 221, 223 - Rcktrittsfrist; Urt. v. 7.11.2001 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506; Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, Umdruck S. 14, jeweils m.w.N .) verletzt. Gegenstand des Vergleichs waren rechtshngige Schadensersatza n - sprche des Klgers wegen Urheberrechtsverletzungen in zweifacher Hinsicht: Zum einen wegen rechtswidriger Verwertung von Bearbeitungen der Werke des Klgers ohne dessen Einwilligung, zum anderen wegen der Beeintrcht i - gung seiner Urheberpersnlichkeitsrechte. - 15 - (1) Fr die Beurteilung der Frage, ob diese Schadensersatzansprche dem Grunde nach bestanden, war fr die Parteien das zuvor ergangene - d a - mals noch nicht rechtskrftige - Teilurteil des Landgerichts vom 2. Oktober 1997 eine maûgebliche Grundlage. aa) Das Landgericht hat in seinem Teilurteil angenommen, daû der Ve r - trieb von Kunstdrucken der Werke "Hundertwasser-Haus in Wien" und "Die vier Einsamkeiten" in den von dritter Hand gestalteten Rahmen ohne Einwill i - gung des Klgers eine rechtswidrige Verwertung von Bearbeitungen war (§ 23 UrhG). Das Landgericht hat dazu ausgefhrt, daû die Wesenszge der Orig i - nale in den Bemalungen in der Weise durchschimmerten, daû sich die Bilder nach dem Eindruck eines unvoreingenommenen Betrachters zumindest teilwe i - se ber den Bildrand hinaus in den Rahmen fortsetzten. Bei dem Bild "Die vier Einsamkeiten" befinde sich in der Bildmitte eine wasserartige blaue Flche mit schwarzen, wellenfrmigen Linien, in die baum artige, schwarz-weiû gehaltene Figuren eingesetzt seien. Diese Farben und Figuren fnden sich auch - in gle i - cher Hhe wie im Bild - auf dem rechten und dem linken Teil des Rahmens. Rechteckige Kstchen im unteren Bildteil, die teils einfarbig, teils mehrfarbig ausgemalt seien, entsprchen hnlichen Kstchen im unteren Rahmenteil. Auf diesem sei - wie unten im Bild - ein Gelbton vorherrschend. Fr das Bild "Hundertwasser-Haus in Wien" gelte Entsprechendes. Hier setze sich die in einem Weiûton gehaltene Flche im linken unteren Teil des - 16 - Bildes in den Rahmen hinein fort, so daû der Eindruck einer viel grûeren fre i - en Straûenflche als auf dem Bild selbst entstehe. Zwei Gebuden mit Zwi e - beltrmen, die auf dem Bild zu sehen seien, entspreche auf dem linken Ra h - menteil ein weiteres Gebude mit einem Zwiebelturm. Ein unvoreingenommener Betrachter knne auf den Gedanken kommen, der Klger selbst habe auch die Rahmen der beiden Bilder gemalt. Die Bilder seien von der Beklagten ersichtlich in den Zusammenhang von "Gesamtkuns t - werken" gestellt worden. Aus dieser Beurteilung des Landgerichts, der das Berufungsgericht z u - gestimmt hat, ergibt sich, daû dem Klger gegen die Beklagte wegen des Ve r - triebs seiner Bilder in den von dritter Hand bemalten Rahmen Ansprche aus § 97 Abs. 1, § 23 Satz 1 UrhG zustanden. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG kann auch dann vorliegen, wenn das abhngige Werk das benutzte - wie dies hier der Fall ist - als solches unverndert wiedergibt. Das urheberrechtlich g e - schtzte Werk ist die persnliche geistige Schpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Es ist ein Immaterialgut, das im Werkstck lediglich konkretisiert wird (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 10). Es ist deshalb nicht entscheidend, ob fr die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges Werkstck in seiner Substanz verndert wurde. Bei einer Übernahme eines Werkes ohne jede Änderung wird allerdings regelmûig eine Umgestaltung des Werkes zu verneinen sein (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion; vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 23 Rdn. 6; Ahlberg in Mhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 23 - 17 - Rdn. 11). Eine Bearbeitung ist aber dann anzunehmen, wenn ein gesch tztes Werk in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daû es als dessen Teil erscheint. Dies ist bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landg e - richts hier der Fall. Nach diesen sind Bild und Rahmen in den beiden Fllen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, schon deshalb nach dem Gesamtei n - druck ein einheitliches Ganzes, weil die Ausgestaltung der Rahmen jeweils e i - ne Bearbeitung eigenschpferischer Elemente der Bilder ist. bb) Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging weiter zweifelsfrei hervor, daû die Verwendung von Rahmen, deren Bemalung als Erweiterung der Bilder wirke, die Urheberpersnlichkeitsrechte des Klgers an den betroffenen Werken "Die vier Einsamkeiten" und "Hundertwasser-Haus in Wien" verletzt hat (§ 14 UrhG). Eine Beeintrchtigung der berechtigten geistigen und persnlichen I n - teressen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, daû das Werk selbst verndert wird. Es gengt, wenn die urheberpersnlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwiede r - gabe und -nutzung beeintrchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; vgl. weiter v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 14 Rdn. 8; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21, 23 ff.; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 14 Rdn. 8 f.; Federle, Der Schutz der Werkintegritt gegenber dem vertraglich Nutzungsberechtigten im deutschen und US- amerikanischen Recht, 1998, S. 41 f.). Eine derartige Beeintrchtigung ist j e - - 18 - denfalls dann anzunehmen, wenn - wie hier - ein geschtztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwe r - kes ansehen knnen. Durch ein solches Vorgehen wird das wesentliche Inte r - esse des Urhebers verletzt, sich und seinem Werk nicht fremde Gestaltungen zurechnen lassen zu mssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 108 - Oberammer gauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung). Unerheblich ist dabei, ob die Umgestaltung der Werke durch ihre Erweiterung zu "Gesamtkunstwerken" aus Bild und Rahmen knstlerisch gelungen ist (vgl. BGH GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; Schricker/Dietz aaO § 14 Rdn. 21 m.w.N.). (2) Die Schadensersatzansprche des Klgers richteten sich gemû § 97 Abs. 1 UrhG jeweils - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - bei einem Verlangen von Schadensersatz in Form der Herausgabe des Verle t - zergewinns nicht nur auf den Gewinn aus dem Verkauf der von dritter Hand bemalten Rahmen, sondern auf den Gewinn aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen. aa) Wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung kann Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschtzten Gutes beruht (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Video lizenzvertrag; Ltje in Mhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 174 m.w.N.). Im Streitfall steht jedoch - wie dargelegt - nicht nur eine rechtswidrige Verwertung von Rahmen, die in Bearbeitung der Werke des Klgers gestaltet sind, in R e - - 19 - de. Es geht vielmehr auch um eine rechtswidrige Verwertung der benutzten Werke selbst, die nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung der Vorinstanzen durch ihre Einbeziehung in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen bearbeitet worden sind. Dabei ist es nach der Lebenserfahrung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - sehr wahrscheinlich, daû der Gewinn der B e - klagten dadurch mitverursacht worden ist, daû der Verkauf der Kunstdrucke, der als solcher zulssig gewesen wre, durch die Einbeziehung der Bilder in neue "Gesamtkunstwerke" aus Bild und Rahmen wesentlich gefrdert worden ist. Ein in dieser Weise erzielter Gewinn war im Fall einer Schadensersat z - pflicht neben dem Gewinn aus dem Verkauf der Rahmen als solcher herausz u - geben (vgl. dazu auch - zum Patentrecht - BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 - Dia-Rhmchen II; vgl. weiter Schri k - ker/Wild aaO § 97 Rdn. 67; Delahaye, GRUR 1986, 217, 218 m.w.N.). Die H - he des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinnanteils htte gegebene n - falls geschtzt werden knnen (vgl. dazu - zum Wettbewerbsrecht - BGHZ 119, 20, 30 f. - Tchibo/Rolex II). bb) Ein Schadensersatz wegen der Verletzung der Urheberpersnlic h - keitsrechte des Klgers an seinen Werken war bei der Bemessung nach dem Verletzergewinn ebenfalls auf der Grundlage des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen zu ermitteln. Die Verletzung des Urheberpersnlichkeitsrechts als eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschtzten Rechts (§§ 12 ff. UrhG) verpflichtet gemû § 97 Abs. 1 UrhG zum Ersatz des dadurch entstandenen materiellen Sch a - dens. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann auch Schadensersatz in der Form der Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden (vgl. v. Gamm aaO - 20 - § 97 Rdn. 4, 36; Schricker/Wild aaO § 97 Rdn. 2; Ltje in Mhring/Nicolini aaO § 97 Rdn. 46; Hertin in Fromm/Nordemann aaO § 97 Rdn. 3). Dabei war hier davon auszugehen, daû die Urheberpersnlichkeitsrechte des Klgers nicht nur durch den Verkauf der Rahmen als solcher, sondern durch den Verkauf der Bilder in den Rahmen verletzt worden sind. Dementsprechend ging es im Streitfall bei der vergleichsweisen Regelung des Schadensersatzanspruchs um die Schtzung, welcher Anteil des Gewinns gegebenenfalls aufgrund dieser Rechtsverletzung erzielt worden ist. Insoweit gelten dieselben Erwgungen wie fr die rechts widrige Verwertung der Bilder in den Rahmen als Bearbeitungen der Werke des Klgers. cc) Die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs, daû die Beklagte nicht b e - rechtigt sein sollte, bei der Ermittlung des Gewinns Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer abzuziehen, spricht - abweichend von der Ansicht des B e - rufungsgerichts - nicht dagegen, daû sich die Pa rteien darauf geeinigt haben, den Schadensersatz anhand des Gewinns aus dem Verkauf der Bilder in den Rahmen zu bemessen. Eine solche vertragliche Regelung steht vielmehr auch in Einklang mit der sich aus § 97 Abs. 1 UrhG ergebenden Rechtslage. Die Leistung von Schadensersatz soll den Verletzer nicht so stellen, als habe er rechtmûig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 - Dia-Duplikate); auch seine Abnehmer werden dadurch nicht in eine Lage versetzt, als htten sie ihre Vereinbarungen mit einem B e - rechtigten getroffen. Mit Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer erledigt der Verletzer demgemû nur eigene Angelegenheiten. Bei der Bemessung des Schadensersatzes anhand des Verletzergewinns wird fingiert, daû der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch Verwertung seines Schut z - - 21 - rechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt htte (vgl. BGHZ 145, 366, 372 - Gemeinkostenanteil). Dieser Gewinn wre jedoch nicht durch Sch a - densersatzzahlungen an die Abnehmer geschmlert worden. Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Gedanken, daû der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaûter Geschftsfhrung nach § 687 Abs. 2 BGB geha n - delt mit der Folge, daû er Ersatz seiner Aufwendungen gemû § 687 Abs. 2 Satz 2, § 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften ber die Herausgabe e i - ner ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann (vgl. BGHZ 145, 366, 371 f., 374 - Gemeinkostenanteil). Fr Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer dafr, daû diese gehindert sind, die erworbenen Kunstdrucke in den bemalten Ra h - men weiterzuveruûern, htte die Beklagte aber nicht Aufwendungsersatz verlangen knnen, weil der Klger durch solche Zahlungen nicht bereichert worden ist. dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach keine Rede davon sein, daû sich die Beklagte bei einer Auslegung des Vergleichs im Sinne des Klgervorbringens zur Erstattung eines Betrages verpflichtet htte, der den nach § 97 Abs. 1 UrhG zu leistenden Schadensersatz um mehr als das Zehnfache berstiegen htte. Der Vereinbarung, daû nur die Hlfte des G e - winns aus dem Verkauf der Bilder in den bemalten Rahmen her auszugeben sei, liegt vielmehr der Sache nach schon eine Schtzung zugrunde, in welchem Umfang dieser Gewinn auf die Rechtsverletzungen zurckzufhren ist, sowie die Bercksichtigung einer Restunsicherheit hinsichtlich der Feststellung der Rechtsverletzungen selbst, die sich daraus ergab, daû das landgerichtliche Teilurteil bei Abschluû des Vergleichs noch nicht rechtskrftig geworden war. Der Abschluû des Vergleichs war danach auch bei seiner Auslegung entspr e - - 22 - chend seinem Wortlaut eine fr beide Seiten sinnvolle Regelung, um das Ve r - fahren in einer Zeit und Kosten sparenden Weise zu beenden. 3. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daû der von den Parteien geschlo s - sene Vergleich ber die Hhe des Schadensersatzes entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung auszulegen ist. Weitere tatschliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Die Verfahrensrge der Revision des Klgers, das Berufungsgericht habe sein Beweisangebot bergangen, seinen anwaltl i - chen Vertreter zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen als Zeugen zu ve r - nehmen, hat der Senat geprft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). II. Die Berechnung des Schadensersatzes auf der Grundlage der Au s - kunft der Beklagten ist unstreitig. Der Zinsanspruch ist gemû § 288 BGB a.F. begrndet. Die Beklagte wurde vom Klger mit Schreiben vom 19. Mai 1998 unter Fristsetzung bis zum 2. Juni 1998 zur Zahlung aufgefordert und befindet sich demgemû seit Ablauf dieser Frist in Verzug. - 23 - D. Auf die Revision des Klgers war danach das Berufungsurteil aufz u - heben und auf seine Berufung das Schluûurteil des Landgerichts abzundern. Der Zahlungsklage war stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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