BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 305/00 vom 24. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz einer Verfahren s - gebühr über 8.860,00 DM gemäß §§ 11, 61 GKG, Rechnung vom 5. April 2001, wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Gründe: I. Im Namen und im Auftrag des Klägers hat Rechtsanwalt beim Bunde s - gerichtshof Prof. Dr. K. fristgerecht gegen das Urteil des Oberlandesge- richts Hamm vom 13. September 2000 Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 3. A pril 2001 auf Kosten des Klägers als unz u - lässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Der Kläger wendet sich gegen die im Tenor dieses Beschlusses b e - zeichnete Rechnung mit der Begründung, er habe einen Auftrag zur Einlegung der Revision nicht erteilt. - 3 - II. Der Senat wertet das Schreiben des Klgers vom 24. September 2001 als Erinnerung gegen den Kostenansatz. Die Erinnerung ist zulssig, aber nicht begrndet. Der Klger behauptet, er habe weder Rechtsanwalt Prof. Dr. K . noch seinen vorinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten beauftragt, Revision einzulegen. Damit legt er einen Mangel der Vollmacht jedoch nicht dar. Denn die - vom Klger nicht in Zweifel gezogene - Prozeûvollmacht seines anwaltl i - chen Vertreters vor dem Berufungsgericht beinhaltete nach der gesetzlichen Regelung des § 81 ZPO auch dessen Ermchtigung zur Bestellung eines B e - vollmchtigten fr die Revision. Hierauf ist der Klger bereits durch Schreiben des Gerichts vom 6. Sep- tember 2001 hingewiesen worden. Hesselberger Henze Goette Kurzwelly Mnke
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