BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 305/06 Verk374ndet am: 19. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB 247 95 Abs. 2 Nr. 7, 247 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 42 Abs. 3 Satz 1, 247 43 Abs. 3 Satz 2; BauGB a.F. 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Ea, Art. 100 Abs. 1 An der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 319; Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung der 247 95 Abs. 2 Nr. 7, 247 42 Abs. 3 Satz 1, 247 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei ei-ner "isolierten" eigentumsverdr344ngenden Planung wird festgehalten. Auch 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. schlie337t in einem solchen Fall die Entsch344digung nach der zul344ssigen Nutzung eines im Beitrittsgebiet gelege-nen Grundst374cks f374r Planungen im zeitlichen Anwendungsbereich der Norm nicht aus. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Beteiligten zu 3 gegen das Urteil des 9. Zivilse-nats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 5. Dezember 2006 - 9 U 1/06 Baul - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beteiligte zu 3 zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beteiligte zu 1 war Eigent374mer des 206 m262 gro337en Grundst374cks Z. Stra337e 30 in Berlin-Pankow. Das Grundst374ck lag in zentraler Lage im Ortsteil Prenzlauer Berg. Die bauliche Umgebung bestand 374berwiegend aus Mehrfamilienh344usern in geschlossener Bauweise. Die Bebauung des Grund-st374cks wurde im Krieg zerst366rt. Das Grundst374ck schloss an das ebenfalls unbe-baute Eckgrundst374ck C. Stra337e 41 an. Auf der anderen Seite schloss sich das Grundst374ck Z. Stra337e 29 an. Das Grundst374ck stand ehemals unter staatlicher Verwaltung durch die W. Wohnungsbaugesellschaft mbH, die es bis April 1994 als Lagerplatz vermietet hatte. Im 1 - 3 - August 1991 erging auf ihren Antrag hin ein positiver Vorbescheid zur Bebau-ung der oben genannten drei Grundst374cke mit einem Geb344ude mit sechs Voll-geschossen. Die Wohnungsbaugesellschaft erwog zum Zwecke der Bebauung den Erwerb des Grundst374cks des Beteiligten zu 1. Hierzu kam es im Weiteren nicht. Im Juni 1993 stellte der Beteiligte zu 1 einen weiteren Vorbescheidsan-trag zwecks Bebauung des Grundst374cks. Dieser wurde f374r zw366lf Monate zu-r374ckgestellt, da nach einer Untersuchung im dortigen Baubereich ein Defizit von 8,3 ha an Gr374nfl344chen, Sport- und Spielpl344tzen vorliege, und das Grundst374ck des Beteiligten zu 1 aufgrund seiner Lage und Gr366337e zum Abbau dieses Fehl-bedarfs geeignet sei. Im Dezember 1994 trat f374r die Grundst374cke eine Ver344nde-rungssperre in Kraft. 1995 wurde der Vorbescheidsantrag des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Im Dezember 1997 trat der Bebauungsplan in Kraft, der f374r das Grundst374ck des Beteiligten zu 1 und die beiden benachbarten Grundst374cke die Zweckbestimmung 366ffentlicher Spielplatz vorsah. Sp344ter beantragte der Be-teiligte zu 1 die Entziehung seines Eigentums gegen Entsch344digung. Ein Teilbe-trag wurde als Mindestentsch344digung gezahlt. Der Beteiligte zu 1 begehrte eine weitere Entsch344digung, da er der Be-rechnung zugrunde gelegt haben wollte, dass sein Grundst374ck Baulandqualit344t gehabt habe. Der Beteiligte zu 3 wollte dagegen der Berechnung lediglich die tats344chliche Nutzung zugrunde legen. Gegen den von dem Beteiligten zu 3 er-lassenen Entsch344digungsfeststellungsbeschluss, der die H366he der Entsch344di-gung auf der Basis der tats344chlich ausge374bten Nutzung des Grundst374cks fest-setzte, richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entschei-dung. Das Landgericht hat unter Ber374cksichtigung eines Teilvergleichs zwi-schen den Parteien zur H366he des Wertes des Grundst374cks unter Ber374cksichti-gung der Baulandqualit344t einen weiteren Entsch344digungsanspruch in H366he von 2 - 4 - 74.300 200 nebst Zinsen sowie Rechtsvertretungskosten in H366he von 1.131,35 200 zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beteiligten zu 3 wurde vom Kammergericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Begehren auf Zur374ckweisung des An-trags auf gerichtliche Entscheidung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 4 Das Berufungsgericht hat die Zur374ckweisung der Berufung des Beteilig-ten zu 3 damit begr374ndet, dass eine Entsch344digung nach den zul344ssigen Nut-zungen des Grundst374cks zu erfolgen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aufgrund der hier vorliegenden "isolierten" eigen-tumsverdr344ngenden Planung die die Entsch344digung auf die ausge374bten Nut-zungen beschr344nkenden Normen einschlie337lich des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. wegen einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht anwendbar. 5 Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision, die sich allein gegen die einschr344nkende Auslegung und Nichtanwendung des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. richten, im Ergebnis stand. 6 1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise hat das Berufungsge-richt als f374r die Bemessung der Entsch344digung ma337gebliche Qualit344t des im 7 - 5 - fr374heren Ostberlin gelegenen Grundst374cks "Bauland" angenommen und den entsprechenden Verkehrswert (247 95 Abs. 1, 247 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB) der Be-rechnung des Entsch344digungsanspruches zugrunde gelegt. a) Nach 247 93 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist ma337geblich f374r die Bemessung der Entsch344digung der Zeitpunkt des Eingriffs, d.h. der Tag, an dem die Beh366r-de 374ber den Enteignungsantrag entscheidet. Dieser Zeitpunkt kann sich ver-schieben. Bei einem sich 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinziehenden Enteig-nungsverfahren tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses oder der Besitz-einweisung diejenige Ma337nahme, von der ab eine weitere Entwicklung des Ob-jekts, insbesondere der Qualit344t des Grundst374cks verhindert, also das Grund-st374ck endg374ltig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird (st. Rspr. Senatsurteile BGHZ 141, 319, 320 f; 98, 341, 342). Eine vorbe-reitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier Verpflichtung zur 334bernahme) anzusehen, wenn sie mit der sp344teren Entziehung des Eigentums in urs344chlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die sp344tere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung f374hrt, mit Sicherheit erwarten l344sst (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 321; 98, 341, 342; 64, 382, 384; 63, 240, 242). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher W374rdigung (Senatsurteile BGHZ 98, 341, 343; 63, 240, 242; Urteil vom 22. April 1982 - III ZR 131/80 - NVwZ 1983, 116). 8 b) Vorliegend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Re-vision unbeanstandet festgestellt, dass die vorbereitende Planung sp344testens mit dem Erlass der Ver344nderungssperre am 10. Dezember 1994 einen Stand erreicht hatte, der fest damit rechnen lie337, dass das Eigentum am Grundst374ck entzogen werden w374rde. Zu diesem Zeitpunkt hatte das als Lagergrundst374ck genutzte Grundst374ck die Qualit344t "Bauland". 9 - 6 - 2. Der Bemessung des Entsch344digungsanspruches unter Zugrundelegung der Baulandqualit344t des Grundst374cks steht auch nicht 247 95 Abs. 2 Nr. 7, 247 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 247 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Danach kommt eine Entsch344digung nur wegen der ausge374bten Nutzung des Grund-st374cks und nicht mehr wegen dessen zul344ssiger Nutzung (247 42 Abs. 2 BauGB) in Betracht, wenn letztere nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zul344s-sigkeit aufgehoben oder ge344ndert wird. Hier war die Nutzung als Baugrundst374ck nach 247 34 BauGB m366glich ab dem 3. Oktober 1990. Die siebenj344hrige Frist des 247 42 Abs. 2 BauGB lief damit f374r die zul344ssige Nutzung des Grundst374cks am 3. Oktober 1997 ab (vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/L366hr, BauGB, 10. Aufl., 247 42 Rn. 7). Der Bebauungsplan mit den eigentumsverdr344ngenden Festsetzun-gen wurde am 18. Dezember 1997 und damit nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des 247 42 Abs. 2 BauGB ver366ffentlicht. 10 a) Die Anwendung des 247 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird allerdings nicht durch 247 42 Abs. 5 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift bemisst sich die Entsch344digung wegen der Hinderung der Verwirklichung eines der zul344ssi-gen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in 247 42 Abs. 2 BauGB genannten Frist durch eine Ver344nderungssperre oder eine befristete Zur374ckstel-lung des Vorhabens nach 247 42 Abs. 2 BauGB, wenn der von der Planung Be-troffene das Vorhaben infolge der Aufhebung oder 304nderung der zul344ssigen Nutzung des Grundst374cks nicht mehr verwirklichen kann. Nach den f374r das Re-visionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes war der An-tragsteller weder bereit noch in der Lage, das Vorhaben zu verwirklichen. Nach 247 42 Abs. 8 Satz 1 BauGB kommt eine Entsch344digung auf der Grundlage des 247 42 Abs. 5 BauGB in diesem Fall nicht in Betracht. 11 - 7 - b) Vorliegend steht einer Anwendung der 247 42 Abs. 3, 247 43 Abs. 3, 247 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB deren verfassungskonforme einschr344nkende Auslegung entgegen. 12 aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 322 ff; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63), steht die (Wert-) Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der 247 42 Abs. 3, 247 43 Abs. 3 Satz 2, 247 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigen-t374mer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdr344ngenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verh344ltnis zu den 374brigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden. Bei "isolierter" eigentumsverdr344ngender Planung (247 40 Abs. 1 BauGB), wenn die die sp344tere Enteignung ausl366sende Planung nicht von einer gleichzei-tigen allgemeinen Nutzungsbeschr344nkung im Plangebiet begleitet wird, kann deshalb ungeachtet des Ablaufes der Sieben-Jahres-Frist des 247 42 Abs. 2, 3 BauGB eine Entsch344digung nach derjenigen Grundst374cksqualit344t (Nutzbarkeit) verlangt werden, die das enteignete Grundst374ck vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besa337 und die 374brigen Grundst374cke im Plange-biet weiter besitzen. F374r die Beurteilung kommt es dabei nicht in einem tech-nisch-formalen Sinn darauf an, wie die Gemeinde im die Enteignung begr374n-denden Bebauungsplan das Plangebiet abgegrenzt hat, sondern darauf, ob aus st344dteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt. Eine unzumutbare Ungleichbehandlung k366nnte gleichwohl aus-geschlossen sein, wenn der von der eigentumsverdr344ngenden Planung Betrof-fene zugleich im Wesentlichen der Nutznie337er der geplanten Bebauung (z.B. Spielplatz) im Hinblick auf seine weiteren Grundst374cke im Plangebiet ist. Ent-scheidend ist nicht allein auf das genommene Grundst374ck, sondern auf die Si- 13 - 8 - tuation abzustellen, wie sie sich gerade f374r den jeweils betroffenen Eigent374mer (Entsch344digungsberechtigten) infolge der Enteignung ergibt. bb) Ausgehend von diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher und von der Revision nicht angegriffener W374r-digung angenommen, dass der Antragsteller von einer "isolierten" eigentums-verdr344ngenden Planung betroffen ist, die ihm gegen374ber den 374brigen Grund-st374ckseigent374mern im Plangebiet ein Sonderopfer abverlangt, so dass die Ent-sch344digung nach der zul344ssigen und nicht nur nach der tats344chlich ausge374bten Nutzung des Grundst374cks zu bemessen ist. Das Grundst374ck des Antragstellers ist mit seinen beiden Nachbargrundst374cken im Bebauungsplan als 366ffentlicher Spielplatz ausgewiesen, was den weiteren umliegenden Grundst374cken n374tzlich ist, die zudem ihre Qualit344t als Bauland behalten haben. Der Antragsteller ist von der Planung ausschlie337lich belastet und in keiner Weise beg374nstigt. Dass noch zwei weitere benachbarte Grundst374cke von der isolierten eigentumsver-dr344ngenden Planung betroffen sind, 344ndert an der Beurteilung nichts, die sich - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - an einer Gesamtbe-trachtung des Plangebietes und insbesondere daran, wie sich die Situation nach der Enteignung f374r den Entsch344dungsberechtigten konkret darstellt, aus-zurichten hat. Allein der Umstand, dass auch zwei weiteren Grundst374ckseigen-t374mern ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird, nimmt der Belastung des Antragstellers nicht die Qualit344t eines Sonderopfers und l344sst dieses auch nicht allein deshalb als zumutbar erscheinen. 14 3. Der Bemessung des Entsch344digungsanspruches steht auch nicht 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift, die durch den Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1) in das Baugesetzbuch eingef374gt wurde, galt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 15 - 9 - (neue L344nder) bis zum 31. Dezember 1997 die Ma337gabe, dass 247 42 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 BauGB auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach 247 34 BauGB zul344ssigen Nutzungen keine Anwendung fand. a) Die Vorschrift findet bereits aus systematischen Gr374nden keine An-wendung. Dass die Enteignungsentsch344digung nach der ausge374bten Nutzung und nicht nach der zul344ssigen Nutzung zu bemessen ist, ist aus dem Zusam-menspiel der 247 42 Abs. 3, 247 43 Abs. 3 Satz 2, 247 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu ent-nehmen, wie dies der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64). Der von der Verweisung des 247 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB umfasste 247 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB verweist auch auf die Reduktions- und Harmoniersierungsklauseln des Planungsschadensrechts und damit auf die Regelung des 247 42 Abs. 1 bis 3 BauGB, wonach nach Ablauf von sieben Jahren nur eine Entsch344digung im Hinblick auf die ausge374bte, nicht aber auf die zul344ssige Nutzung in Betracht kommt. Zus344tzlich bestimmt auch 247 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Harmonisierungsklausel, dass solche Wertminderun-gen nicht zu ber374cksichtigen sind, die bei Anwendung des 247 42 BauGB nicht zu entsch344digen w344ren (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 f). Da im vorliegen-den Fall die Verweisungsvorschriften der 247 95 Abs. 2 Nr. 7 und 247 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfassungskonform wegen der "isolierten" eigentumsverdr344n-genden Planung dahingehend auszulegen sind, dass sie nicht auf die Ein-schr344nkungen des 247 42 BauGB im Hinblick auf die zul344ssigen Nutzungen ver-weisen, so geht die Vorschrift des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. ins Leere, die die Anwendung des 247 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB im Hin-blick auf die zul344ssigen Nutzungen einschr344nkt. Die Entsch344digung bemisst sich in diesem Fall allein nach 247247 40, 43 BauGB. 16 - 10 - b) Gegen die Anwendung des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. spricht auch der Wille des Gesetzgebers. Dieser hat die Entsch344digungsan-spr374che wegen einer eigentumsverdr344ngenden Planung nach 247 40 BauGB - die hier einschl344gig sind - unber374hrt lassen wollen (BT-Drucks. 11/7817 S. 171). F374r diese Anspr374che enth344lt 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. keine Ma337-gaben (Breuer in: Schr366dter, BauGB, 5. Aufl., 247 246a Rn. 38, sowie 6. Aufl., 247 39 Rn. 57; Battis in: Battis/Krautzberger/L366hr, BauGB, 5. Aufl., 247 39 Rn. 14; Bielenberg/Krautzberger/S366fker, St344dtebaurecht in den neuen L344ndern, 2. Aufl., Teil B Rn. 124; S366fker ZfBR 1990, 266, 269; Bielenberg/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 247 39 Rn. 42, Stand 11/2000). 17 c) Unabh344ngig davon w344re 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. aber auch im vorliegenden Fall verfassungskonform einschr344nkend auszulegen. 18 aa) Bei der eigentumsverdr344ngenden Festsetzung des hier ma337gebli-chen Bebauungsplanes in Bezug auf das Grundst374ck des Beteiligten zu 1 als 366ffentlicher Spielplatz handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestim-mung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 979; NVwZ-RR 2005, 227; Berkemann DVBl. 1999, 1285, 1286). Die Festsetzungen nach 247 40 Abs. 1 BauGB entziehen keine konkreten Eigen-tumspositionen zur Erf374llung bestimmter 366ffentlicher Aufgaben, sondern be-schr344nken generell und abstrakt die Nutzungsm366glichkeiten des Grundst374cks. Dabei ist die Intensit344t des Eingriffs f374r die Einordnung der Norm nicht ma337geb-lich. Sie beh344lt selbst dann ihre G374ltigkeit, wenn der Eingriff in seinen Auswir-kungen f374r den Betroffenen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfGE 100, 226, 240; 83, 201, 211 ff). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Um-stand, dass die eigentumsverdr344ngende Planung einen 334bernahmeanspruch 19 - 11 - nach 247 40 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB begr374ndet (vgl. Senatsur-teile BGHZ 121, 73, 78; 328, 331). bb) Der Gesetzgeber verfolgte mit 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB ein legitimes 366ffentliches Ziel. Mit dem Einigungsvertrag sollte in den neuen L344n-dern auch das Baugesetzbuch insgesamt und damit auch das Entsch344digungs-recht 374bergeleitet werden. Um den st344dtebaulichen und tats344chlichen Beson-derheiten nach der Herstellung der Deutschen Einheit in den neuen L344ndern gerecht zu werden, sollten befristet bis zum 31. Dezember 1997 besondere Ma337gaben f374r bestimmte Bereiche gelten. 334berm344337ige finanzielle Belastungen, die der Gemeinde aus der Planung erwachsen, k366nnen zur Erstarrung der st344d-tebaulichen Planung und der Abstandnahme von ihr f374hren; dadurch werden gewichtige Belange des Allgemeinwohls beeintr344chtigt. Der Grundgedanke der Einschr344nkung nach 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a. F. ist, dass die sofor-tige Einf374hrung des verm366gensrechtlichen Schutzes f374r eine nicht ausge374bte Nutzung in den Gebieten nach 247 34 BauGB die Gemeinden daran hindern w374r-de, hier Bebauungspl344ne auszustellen (Breuer in: Schr366dter, BauGB, 5. Aufl., 247 246a Rn. 32; Runkel BBauBl. 1990, 616, 620; Bielenberg DVBl. 1990, 1314, 1319). 20 cc) Die Anwendung des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. w374rde eine unverh344ltnism344337ige und unzumutbare H344rte f374r den Beteiligten zu 1 dar-stellen. Die Belange des Gemeinwohls sind mit den schutzw374rdigen Interessen des Eigent374mers in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verh344lt-nis zu bringen. Dabei ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Verh344ltnism344-337igkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur der Grund, sondern auch Grenze f374r die dem Eigen-tum aufzuerlegenden Belastungen. Einschr344nkungen der Eigent374merbefugnisse 21 - 12 - d374rfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgeh366hlt werden. Zu diesem geh366rt auch die Privatn374tzigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsob-jekts zu einem Rechtstr344ger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nut-zen sein soll (vgl. BVerfGE 100, 226, 240 f). Dabei ist in den Blick zu nehmen, ob kompensatorische Vorkehrungen getroffen sind, die unverh344ltnism344337ige o-der gleichheitswidrige Belastungen des Eigent374mers vermeiden (vgl. BVerfGE 100, 226, 244). Bei der Verh344ltnism344337igkeitspr374fung ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, wenn sich der Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil- oder Voll-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfGE 83, 201, 212 f; BVerfG DVBl. 1999, 704, 705; NVwZ 2003, 727f.). Auch wenn das Grundgesetz nicht zwingend eine am Marktwert ausgerichtete Entsch344digung erfordert (vgl. BVerfGE 24, 367, 421 zu Art. 14 Abs. 3 GG), so kann es gleichwohl von Verfassungs wegen zur Vermeidung unverh344ltnism344337iger H344rten geboten sein, dem Eigent374mer einen 334bernahme-anspruch durch die 366ffentliche Hand zum Verkehrswert einzur344umen (vgl. BVerfGE 100, 226, 245 f). Das gilt insbesondere, wenn der Eigent374mer keinen irgendwie gearteten Vorteil aus der eigentumsverdr344ngenden Planung und dem damit verfolgten Zweck erhalten kann (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens, GG, Art. 14 Rn. 670; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 -NJW 2003, 63). Soweit private Interessen zum Ausgleich zu bringen sind, ist der Gesetzgeber verpflichtet, diese in einen gerechten Ausgleich und ein aus-gewogenes Verh344ltnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachtei-ligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 104, 1, 11; 101, 239, 259). - 13 - Gemessen an diesen Ma337st344ben w374rde sich die Anwendung des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. und eine deshalb auf den Ausgleich des Verlus-tes nur f374r tats344chlich ausge374bte und nicht f374r zul344ssige Nutzungen beschr344nk-te Entsch344digung als unverh344ltnism344337ige H344rte f374r den Beteiligten zu 1 darstel-len. Der Antragsteller ist von einer "isolierten" eigentumsverdr344ngenden Pla-nung betroffen. Sein Grundst374ck und die beiden Nachbargrundst374cke sind nach dem Bebauungsplan als 366ffentlicher Spielplatz ausgewiesen. Es ist ihm deshalb wirtschaftlich nicht mehr zumutbar mit R374cksicht auf die Festsetzung im Be-bauungsplan, das Grundst374ck zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zul344ssigen Art zu nutzen, so dass ihm ein 334bernahmeanspruch nach 247 40 Abs. 3 Satz 2 BauGB zusteht. Der Antragsteller hat von dieser Planung im Gegensatz zu den 374brigen Grundst374cken im Plangebiet keinerlei Nutzen. Ihm wird insoweit ein Sonderopfer auferlegt, um das Plangebiet im Sinne des All-gemeinwohls weiter zu entwickeln. Der Grundsatz der Lastengleichheit, der in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist und bei Ab-w344gung privater Interessen eine einseitige Bevorzugung ausschlie337t, w344re bei einer Entsch344digung allein unter Ber374cksichtigung der ausge374bten Nutzungen verletzt. Die 374brigen Grundst374cke im Plangebiet - mit Ausnahme der beiden Nachbargrundst374cke - behalten ihre zul344ssige Nutzbarkeit, soweit sie noch nicht ausge374bt wird und damit ihren Wert, soweit er nicht durch die fremdn374tzi-ge 334berplanung des Grundst374cks des Antragstellers im Bebauungsplan sogar steigt. Der Zweck des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 a.F., der die Grenze f374r die Eigentumsbesch344nkung darstellt, den Besonderheiten in den neuen L344ndern nach der Herstellung der Deutschen Einheit Rechnung zu tragen und die Ge-meinden nicht von notwendigen Planungen wegen zu hoher Entsch344digungs-forderungen abzuhalten, rechtfertigt es nicht, die privaten Interessen der Eigen-t374mer im Plangebiet in ein derartiges Ungleichgewicht zu bringen und die nicht von der "isolierten" eigentumsverdr344ngenden Planung Betroffenen einseitig zu 22 - 14 - bevorzugen (vgl. im Ergebnis ebenso Breuer in: Schr366dter, BauGB, 5. Aufl., 247 246a Rn. 38 f). Insoweit gelten die gleichen Erw344gungen, wie sie der Senat bereits zur Neuregelung des Planungsschadensrechtes durch die Novelle 1976 zum Bundesbaugesetz, die in das Baugesetzbuch mit geringen 304nderungen 374bernommen wurde, ausgef374hrt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 ff). Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Besonderheiten in den neuen L344ndern nach der Herstellung der Deut-schen Einheit eine Abweichung von Grundrechten in den Grenzen des Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG allenfalls bis zum 31. Dezember 1992 rechtfertig-ten (Art. 143 Abs. 1 GG). Der die eigentumsverdr344ngende Planung beinhalten-de Bebauungsplan datiert vom 18. Dezember 1997. Der Einwand der Revision, der Antragsteller habe kein sch374tzenswertes Vertrauen gehabt, da ihm wegen 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entsch344digung der zul344ssigen Nutzungen zugestanden habe, greift nicht durch. Ma337gebend ist nicht das Vertrauen auf eine bestimmte H366he einer Entsch344di-gung sondern das auf die Bebaubarkeit des Grundst374cks. Dieses war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes aber Bauland, da es sich in einem durch Wohnbebauung gepr344gten Innenbereich im Sinne des 247 34 BauGB befand und nach der 334berplanung nicht mehr bebaubar war. dd) Der Senat kann die verfassungsrechtlich gebotene einschr344nkende Auslegung des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. vornehmen und ist nicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet. Letztere setzt vielmehr vor-aus, dass der Senat eine verfassungskonforme Auslegung ausschlie337t (vgl. BVerfGE 96, 315, 324 f; 68, 337, 344). Die Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts zu bem374hen. Der Re-spekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des Gesetz-gebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zul344ssigen so weit wie m366glich 23 - 15 - Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288, 320). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten w374rde (vgl. BVerfGE 54, 277, 299 f; 71, 81, 105; 90, 263, 275; 110, 226, 267). Eine Ausle-gung gegen den Wortlaut einer Norm ist aber nicht von vornherein ausge-schlossen, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzu-reichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 97, 186, 196) und erst die weite-ren Auslegungsmethoden die wahre Bedeutung der Norm freilegen (vgl. BVerf-GE 35, 263, 279). L344sst eine Auslegung nach anerkannten Grunds344tzen meh-rere Deutungen zu, von der eine zu einem verfassungsgem344337en Ergebnis f374hrt, ist diese Auslegung verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 83, 201, 214 f). Auch die teleologische Reduktion einer Norm im Wege verfas-sungskonformer Auslegung ist m366glich (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 35, 263, 279 f). Sie ist sogar geboten, wenn dadurch die Norm im 334brigen aufrechterhal-ten werden kann (vgl. BVerfGE 88, 145, 168), denn der Respekt vor dem Ge-setzgeber gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 320; vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1995, S. 161). Die einschr344nkende Auslegung des 247 246 a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. h344lt sich im Rahmen dieser aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nur auf einen Entsch344digungsanspruch nach 247 42 BauGB, der hier nicht anwendbar ist. 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. w374rde nur 374ber die Ver-weisungen auf die Harmonisierungsvorschriften des Planungsschadensrechtes zu Geltung kommen. Eine 304nderung der Anspr374che aus 247 40 BauGB hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegr374ndung nicht beabsichtigt (BT- 24 - 16 - Drucks. 11/7817 S. 171). Der mit seinem Erlass verfolgte Zweck ging auch nicht dahin, in einem Plangebiet einzelne Eigent374mer gegen374ber anderen zu benachteiligen und diesen Sonderopfer aufzuerlegen. Es ist deshalb nahe lie-gend, dass der Gesetzgeber, h344tte er die gleichheitswidrigen Auswirkungen bei einer "isolierten" eigentumsverdr344ngenden Planung im Blick gehabt, diese von dem Anwendungsbereich des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. ausge-nommen h344tte. Diese gleichheitswidrige Belastung l344sst sich nur dadurch aus-gleichen, dass dem von einer isolierten eigentumsverdr344ngenden Planung Be-troffenen eine Entsch344digung auf der Basis der zul344ssigen Nutzungen des Grundst374cks zuerkannt wird. Dies kann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Norm im 334brigen durch eine gebotene verfassungskonforme und einschr344n-kende Auslegung erreicht werden. Nicht zu folgen ist dem Einwand der Revision, eine verfassungskonforme Auslegung scheitere zumindest daran, dass sonst kein weiterer Anwendungs-bereich des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. verbliebe, so dass sich die Norm insgesamt als verfassungswidrig erweise. Dies zwinge zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die Vorschrift bleibt aber anwendbar, soweit z.B. eine all-gemeine "Herabzonung" des Plangebiets vorliegt, also gerade keine besondere Belastung f374r einen einzelnen Eigent374mer gegen374ber anderen Eigent374mern mit der Planung verbunden ist. Auch insoweit gelten die Ausf374hrungen des Senats zu 247 42 Abs. 2, 3, 247 43 Abs. 3, 247 95 Abs. 1 Nr. 7 BauGB entsprechend (Senats-urteil BGHZ 141, 319, 326 ff). Im Hinblick auf den verbleibenden Anwendungs-bereich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsm344337igkeit des 247 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. (vgl. Breuer in: Schr366dter, BauGB, 5. Aufl., 247 246a Rn. 39; Battis in: Battis/Krautzberger/L366hr, BauGB, 5. Aufl., 247 39 Rn. 14), was die M366glichkeit einer verfassungskonformen Auslegung er366ffnet und einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG entgegensteht. 25 - 17 - Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2005 - O 7/04 Baul - KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2006 - 9 U 1/06 Baul -
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