BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 305/07 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 2007 - 11 U 91/07 - wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gegenstandswert: 35.500 200. Gr374nde: Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Auf der Grundlage der jetzt angefochtenen dritten Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts hat weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). 1 - 3 - Der von der Beschwerde beanstandete und als unvereinbar mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats bezeichnete allgemeine Rechtssatz, der Stra337enverkehrssicherungspflichtige m374sse bei einer (Wieder-)Er366ffnung des Verkehrs auf der Stra337e lediglich eine Sichtpr374fung vornehmen, ist dem Berufungsurteil nicht, auch nicht sinngem344337, zu entnehmen. Es geht hier ledig-lich um die 334berpr374fung eines kleinen Teils des Stra337enpflasters, n344mlich um die ordnungsgem344337e Verlegung der bei den Absperrh344hnen vorhandenen Mosaiksteine. Unerheblich ist auch, ob dabei die technischen Regeln der VOB (C) eingehalten wurden; entscheidend sind lediglich die Anforderungen, die der jeweilige Verkehr mit sich bringt (Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb., 247 823 Rn. E 74). Insoweit halten sich jedoch die vom Berufungsgericht f374r die Abnahme der Bauleistungen durch den Verkehrssicherungspflichtigen gestell-ten Anforderungen bei der geringen Verkehrsbedeutung der Stra337e an die f374r den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grunds344tze. Auch eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch 334ber-gehen eines Beweisantrags (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen. Was aus verkehrsrechtlicher Sicht zu einer ordnungsgem344337en Abnahme geh366rt, ist zum 374berwiegenden Teil eine Rechtsfrage, die nicht unter Beweis durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens gestellt werden kann. 2 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab. 3 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2004 - 5 O 2624/03 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2007 - 11 U 91/07 -
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