BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 305/09 Verk374ndet am: 5. Mai 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. April 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter W366stmann, Hucke, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zur374ckweisung der Revision des Kl344gers - das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 11. November 2009 teilweise aufge-hoben und wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 2007 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger hat auch die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Bodenrente als Ent-sch344digung f374r die rechtswidrig erfolgte Zur374ckweisung seines Antrags auf Er-teilung eines Bauvorbescheids in Anspruch. 1 - 3 - Die Zeugin O. , die Ehefrau des Kl344gers, war Alleineigent374merin des ca. 6.950 m262 gro337en, unbebauten Grundst374cks Gemarkung D. , Flur 16, Flurst374ck 1600. Dieses Grundst374ck liegt im Geltungsbereich des Be-bauungsplans Nr. 201, der den Bereich als Gewerbegebiet ausweist. 2 Mit am 5. Dezember 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kl344ger die Erteilung eines Bauvorbescheids, mit dem die Ge-nehmigungsf344higkeit in erschlie337ungs- und planungsrechtlicher Hinsicht f374r ei-nen von ihm geplanten Neubau eines Verbrauchermarkts mit 695 m262 Verkaufs-fl344che auf dem oben genannten Grundst374ck festgestellt werden sollte. 3 Am 23. M344rz 2004 trat die erste 304nderung des Bebauungsplans Nr. 201 in Kraft. Diese sah vor, die im Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nut-zung f374r bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungs-relevanten Sortimenten zu beschr344nken. 4 Mit notariellem Vertrag von 30. April 2004 374bertrug die Ehefrau des Kl344-gers, den h344lftigen Miteigentumsanteil des hier in Rede stehenden Grundst374cks auf den Kl344ger. Die Eintragung des Kl344gers als h344lftiger Miteigent374mer im Grundbuch erfolgte am 3. Juni 2004. 5 Am 1. Juli 2004 lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab, weil das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nach dessen erster 304nderung widerspreche. Die Gewerbegebietsfestsetzung im Be-bauungsplan enthalte Beschr344nkungen f374r bestimmte Einzelhandelsnutzungen, zu denen auch der vom Kl344ger geplante Betrieb eines SB-Verbrauchermarkts geh366re. 6 - 4 - Hiergegen legte der Kl344ger Widerspruch ein, den er unter anderem damit begr374ndete, die erste 304nderung des Bebauungsplans sei nichtig. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 wies der Landrat des Kreises W. den Widerspruch zu-r374ck. Zur Begr374ndung f374hrte er aus, die Bauvoranfrage m374sse auf der Grundla-ge des Bebauungsplans beurteilt werden, solange die Nichtigkeit des Bebau-ungsplans nicht festgestellt worden sei, was nur aufgrund eines Normenkon-trollverfahrens nach 247 47 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht erfolgen k366nne. 7 Diesen Widerspruchsbescheid lie337 der Kl344ger bestandskr344ftig werden. 8 Unter dem 26. Juli 2005 erhob der Kl344ger beim Oberverwaltungsgericht f374r das Land Nordrhein-Westfalen Normenkontrollklage mit dem Ziel, die erste 304nderung des Bebauungsplans Nr. 201 f374r unwirksam zu erkl344ren. Diesem Be-gehren gab das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 statt. Am 15. Juni 2007 wurde der Zeuge Klaus O. , der Sohn des Kl344gers, als Eigent374mer des hier in Rede stehenden Gewerbegrundst374cks ins Grundbuch eingetragen. Am 16. Juli 2007 stellte die Firma L. einen Bauantrag f374r die Er-richtung eines Supermarkts auf dem Grundst374ck. Ende November 2007 erhielt sie die entsprechende Baugenehmigung. 9 Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte h344tte seinem Antrag auf Er-teilung eines Bauvorbescheids sp344testens bis zum 24. Januar 2004 entspre-chen m374ssen. 10 - 5 - Er verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - eine Entsch344digung in H366he einer Bodenrente, wobei er einen Bodenrichtwert von 100 200/m262 sowie eine Verzinsung in H366he von 6 % zugrunde legt. W344re sein be-antragter Bauvorbescheid rechtzeitig erteilt worden, h344tte er umgehend einen ordnungsgem344337en Bauantrag gestellt, um auf dem Grundst374ck einen Verbrau-chermarkt zu betreiben. Die Firma P. sei bereit gewesen, diesen Verbrau-chermarkt zu betreiben. 11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 12 Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Kl344gers das landgerichtli-che Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 67.762,50 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz seit dem 26. Juni 2007 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Mit der vom Senat zugelas-senen Revision begehrt der Kl344ger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 67.762,50 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007. 13 Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass dem Kl344ger und seiner Ehe-frau nach 247 39 OBG NW ein Entsch344digungsanspruch wegen der Versagung des beantragten Bauvorbescheids zustehe. Die Ablehnung des Antrags auf Er- 14 - 6 - teilung des Bauvorbescheids sei rechtswidrig gewesen. Dies sei ein unmittelba-rer Eingriff in das Grundeigentum des Kl344gers und seiner Ehefrau. Zwar stelle sich die Versagung des Bauvorbescheids grunds344tzlich nur als eine gegen den Antragsteller gerichtete Ma337nahme dar, so dass Dritte, die selbst keinen Antrag gestellt haben, grunds344tzlich von dieser Versagung nur mittelbar betroffen sei-en. Das gelte jedoch nicht ausnahmslos. Ob der Dritte, der nicht Antragsteller sei, ebenfalls unmittelbar betroffen sei, entscheide sich nach normativen Ge-sichtspunkten gem344337 dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht. Entschei-dend sei insoweit, ob eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amts-pflicht und dem gesch344digten Dritten bestehe. In Fallgestaltungen, in denen der Antragsteller im Auftrag des tats344chlich selbst bauwilligen Grundst374ckseigen-t374mers den Baugenehmigungsantrag gestellt habe, k366nne ein Entsch344digungs-anspruch dieses Eigent374mers bejaht werden, obwohl er selbst keinen Bauan-trag gestellt habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass die Baugenehmigungsbeh366r-de bei rechtswidriger Versagung des Bescheids nur gegen374ber dem Antragstel-ler Amtspflichten verletze. Wenn n344mlich - wie hier - der Antragsteller Miteigen-t374mer des Baugrundst374cks sei, dann stelle sich die rechtswidrige Versagung des beantragten Bescheids nicht nur ihm gegen374ber, sondern auch den ande-ren Miteigent374mern gegen374ber als eine Amtspflichtverletzung dar. In dieser Fallgestaltung bestehe n344mlich zwischen dem Antragsteller und dem anderen Miteigent374mer dieselbe Beziehung zu der verletzten Amtspflicht, denn das Baugesuch beruhe im Regelfall - wie auch vorliegend - auf einer zuvor mit dem anderen Miteigent374mer getroffenen Absprache und dokumentiere einen ge-meinsamen gleich gerichteten Nutzungswillen der Miteigent374mer. - 7 - Der Kl344ger und seine Ehefrau h344tten auch die konkrete M366glichkeit ge-habt, ihr Grundst374ck f374r den Betrieb des in der Bauvoranfrage n344her beschrie-benen SB-Verbrauchermarkts zu nutzen. Aus der von dem Kl344ger und seiner Ehefrau geplanten Nutzung des Grundst374cks folge indessen, dass nur ein Ent-sch344digungsanspruch in H366he der H344lfte der Bodenrente bestehe, weil sie die konkrete Absicht gehabt h344tten, nur die H344lfte des Ertrags aus der baulichen Nutzung f374r sich selbst zu behalten, w344hrend sie die andere H344lfte an ihren Sohn, den Zeugen O. , verschenken, ihm also diesen Teil der Nutzung zukommen lassen wollten. 15 F374r die Entsch344digung sei der Zeitraum von Januar 2004 bis April 2007 anzusetzen. Da dem Kl344ger und seiner Ehefrau jedoch nur die H344lfte zustehe, belaufe sich ihr Zahlungsanspruch auf 67.762,50 200. 16 Ohne Erfolg bleibe die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verj344h-rung, soweit der Kl344ger Entsch344digungsanspr374che der Ehefrau geltend mache. Der Kl344ger habe n344mlich die Anspr374che seiner Ehefrau bereits mit der Klage-schrift vom 4. Juni 2007 rechtsh344ngig gemacht. Aus der Klagebegr374ndung er-gebe sich, dass er f374r den reklamierten Zeitraum eine Entsch344digung in H366he der Bodenrente f374r das gesamte Grundst374ck begehre, so dass sein Klagean-trag sich von Anfang an auch auf die Entsch344digungsanspr374che seiner Ehefrau erstreckt habe, und zwar unabh344ngig davon, ob die Ehefrau zu diesem Zeit-punkt die ihr zustehenden Entsch344digungsanspr374che tats344chlich an den Kl344ger abgetreten gehabt habe. Der Kl344ger sei auch berechtigt gewesen, den Ent-sch344digungsanspruch der Zeugin im eigenen Namen geltend zu machen und insoweit die Leistung der Entsch344digung an sich zu verlangen. Das folge aus 247 1011 BGB, der bestimme, dass jeder Miteigent374mer allein berechtigt sei, die Anspr374che aus dem Eigentum in voller H366he geltend zu machen. 17 - 8 - II. Die Revision der Beklagten ist begr374ndet, die des Kl344gers ist unbegr374n-det. 18 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch aus 247 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt als rechtswidrige Ma337nahme der Ordnungsbeh366rden die ablehnende Bescheidung einer Bauvoranfrage in Betracht (Senatsurteile vom 18. Dezember 1986 - III ZR 242/85, BGHZ 99, 249, 251; vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80, BGHZ 84, 292, 293 f; vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 274 f; Senatsbe-schluss vom 21. September 1989 - III ZR 13/88, BGHR NW OBG 247 39 Abs. 1 Buchst. b Ma337nahme 3). 19 Die Vorschrift des 247 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW setzt ebenso wie der Anspruch aus Amtspflichtverletzung voraus, dass der Gesch344digte unmittelbar in seinen Rechten beeintr344chtigt und nicht nur mittelbar in seinen wirtschaftli-chen Interessen betroffen ist. F374r diesen Tatbestand einer Haftung wegen rechtswidrigen Verhaltens der 366ffentlichen Hand ist in gleicher Weise wie f374r eine Forderung aus enteignungsgleichem Eingriff erforderlich, dass unmittelbar auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechtsposition des Gesch344digten eingewirkt wird (vgl. Senatsbeschluss . vom 7. M344rz 1991 - III ZR 84/ 90, BGHR NW OBG 247 39 Abs. 1 Buchst. b Ma337nahme 4). 20 - 9 - Als verletzte Rechtsposition in Betracht zu ziehen ist hier die durch Art. 14 GG gesch374tzte Befugnis des Eigent374mers, sein Grundst374ck im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, die so genannte Baufreiheit des Grundst374cks (vgl. BVerfGE 104, 1, 11; Senatsurteil vom 10. M344rz 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 258, 264). 21 Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine Beeintr344chtigung des Eigentumsrechts des Kl344gers und seiner Ehefrau als Miteigent374mer angenom-men. Es hat gemeint, dass hier 374ber die bisherige Senatsrechtsprechung hin-aus eine Beeintr344chtigung der Eigentumsrechte der Ehefrau des Kl344gers anzu-nehmen sei. 22 a) Zutreffend r374gt die Beklagte, dass in der Zeit vom 24. Januar bis zum 3. Juni 2004 Alleineigentum der Ehefrau des Kl344gers und kein Miteigentum ge-meinsam mit ihrem Ehemann bestand. F374r diesen Zeitraum ist durch die Ver-sagung des Bauvorbescheids nicht in eine gesch374tzte Rechtsposition des Kl344-gers (aa) eingegriffen worden, so dass ihm insoweit keine eigenen Anspr374che zustehen. Anspr374che seiner Ehefrau als Alleineigent374merin des Grundst374cks, die an den Kl344ger abgetreten wurden oder die er in gewillk374rter Prozessstand-schaft geltend zu machen berechtigt war, sind verj344hrt, unbeschadet der Frage, ob solche Anspr374che 374berhaupt bestanden (bb). 23 aa) In der Zeit vom 24. Januar bis zum 3. Juni 2004 war der Kl344ger nicht unmittelbar in seinem Eigentumsinteresse betroffen. Er selbst war nicht Eigen-t374mer des Grundst374cks und auch noch nicht Miteigent374mer. Betroffen sein kann deshalb allein eine von seiner Ehefrau einger344umte Befugnis, ein Bauvorhaben auf ihrem Grundst374ck zu verwirklichen. 24 - 10 - (1) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst im Be-reich des Privatrechts grunds344tzlich alle verm366genswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen aus374ben darf. Damit sch374tzt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegen374ber jedermann wirkende Rechtsposi-tionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 112, 93, 107 mwN). Gesch374tzt sind aber nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die ei-nem Rechtstr344ger bereits zustehen, nicht dagegen in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstm366glichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252, 277; Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 114/80, BGHZ 83, 1, 3 mwN). Dementsprechend umfasst der Schutz des Art. 14 GG ein obligatorisches Nutzungsrecht nicht, das als Leihe oder der Leihe 344hnlich anzusehen ist und vom Vertragspartner durch K374ndigung oder in anderer Weise beendet werden kann. Eine tats344chlich be-stehende, rechtlich aber nicht gesicherte 334bereinstimmung der Vertragspartei-en 374ber die langfristige Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses begr374ndet gleichwohl nur eine tats344chliche Erwartung auf die Nichtbeendigung des Ver-tragsverh344ltnisses. Auch bei langer Dauer verdichtet sich das Nutzungsrecht nicht zu einer eigentums344hnlichen Rechtsposition (Senatsurteil vom 17. M344rz 1994 - III ZR 10/93, BGHZ 125, 293, 298 f mwN). 25 (2) Im vorliegenden Fall ist mithin entscheidend, inwieweit dem Kl344ger durch eine seitens seiner Ehefrau als Alleineigent374merin einger344umte Befugnis zur Bebauung des Grundst374cks eine gesch374tzte Rechtsposition zustand. 26 - 11 - Eine dementsprechende, gesicherte Rechtsposition tr344gt der Kl344ger nicht vor; eine solche stellt das Berufungsgericht auch nicht fest. Es ist nicht ersicht-lich, dass diese Befugnis seitens der Ehefrau nicht jederzeit wieder h344tte wider-rufen werden k366nnen. Allein der Umstand, dass der Kl344ger und seine Frau ver-heiratet sind, rechtfertigt es nicht, die erteilte Befugnis zur Bebauung des Grundst374cks als eine durch Art. 14 GG gesch374tzte Rechtsposition anzusehen. 27 bb) Eventuelle Anspr374che der Ehefrau des Kl344gers als Alleineigent374me-rin sind verj344hrt. Der Kl344ger kann im Hinblick hierauf weder als Zessionar noch im Wege der gewillk374rten Prozessstandschaft Anspr374che geltend machen. 28 Die Verj344hrungsfrist begann nach 247 41 OBG NW, 247247 195, 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2005 und lief am 31. Dezember 2007 ab. 29 (1) Der geltend gemachte Anspruch war entstanden mit dem Unterlassen der Beklagten am 24. Januar 2004, den beantragten Bauvorbescheid zu erlas-sen. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Kl344gers konnte ab dem 24. Januar 2004 Klage auf Zahlung einer Entsch344digung erhoben werden. 30 Der Umstand, dass sich der Entsch344digungsanspruch mit fortlaufender Zeit st344ndig erh366ht, f374hrt nicht dazu, dass jeweils ein neuer Entsch344digungsan-spruch entsteht. Vielmehr hat dieses Unterlassen am 24. Januar 2004 die dau-ernde Beeintr344chtigung zur Folge, dass das Grundst374ck w344hrend der folgenden Zeit nicht bebaut werden konnte. 31 - 12 - (2) Die Kenntnis vom Anspruch, den diesen begr374ndenden Umst344nden und der Beklagten als Schuldnerin hatten der Kl344ger und seine Ehefrau sp344tes-tens mit der Zur374ckweisung des Bauvorbescheidantrags am 1. Juli 2004. Diese war allein auf die erst im M344rz 2004 erfolgte 304nderung des Bebauungsplanes Nr. 201 gest374tzt. Unabh344ngig von der Frage der Rechtm344337igkeit der Zur374ck-weisung war damit aber unmittelbar bekannt, dass die unterlassene Erteilung des Bauvorbescheids am 24. Januar 2004 rechtswidrig war, denn sie h344tte zu dem Zeitpunkt auf die noch nicht in Kraft getretene 304nderung des Bebauungs-plans Nr. 201 nicht gest374tzt werden k366nnen. Da die Beeintr344chtigung durch die mangelnde Baum366glichkeit infolge des nicht erteilten Bauvorbescheids vorher-sehbar mit zunehmender Zeitdauer wuchs und nach Auffassung des Kl344gers zu einer steigenden Entsch344digung f374hrte, ist f374r die Kenntnis vom gesamten Ent-sch344digungsanspruch bereits auf die F344lligkeit des ersten einklagbaren Teils der Entsch344digung abzustellen (vgl. zum Grundsatz der Schadenseinheit nur Senat, Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rn. 34). 32 (3) Die Verj344hrungsfrist ist nicht in analoger Anwendung des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen des vom Kl344ger erhobenen Widerspruchs gegen die Ablehnung der Bauvoranfrage oder die von ihm erhobene Normenkontrollklage gehemmt worden. Denn der Entsch344digungsanspruch war bereits entsprechend der verstrichenen Zeit entstanden und zwar unabh344ngig vom Erfolgs- oder Misserfolgsfall im Widerspruchs- bzw. Normenkontrollverfahren. Selbst im Misserfolgsfall, so sich die Zur374ckweisung des Bauvorbescheidantrags wegen der 304nderung des Bebauungsplanes Nr. 201 als rechtm344337ig herausgestellt h344t-te, w344re der gesamte Entsch344digungsanspruch entstanden, da an dem vom Kl344ger f374r die zusprechende Entscheidung f374r ma337geblich angesehenen 24. Januar 2004 die Zur374ckweisung nicht auf die noch nicht in Kraft getretene 33 - 13 - Bebauungsplan344nderung h344tte gest374tzt werden k366nnen. Die M366glichkeit zur Bebauung des Grundst374cks h344tte mit dem zu erteilenden Bauvorbescheid trotz des Inkrafttretens der 304nderung des Bebauungsplans gesichert werden k366nnen. (4) Die Verj344hrungsfrist ist auch nicht durch die Geltendmachung im hie-sigen Prozess gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Der Kl344ger hat erst im Laufe des Berufungsverfahrens eine von seiner Ehefrau unterschriebe-ne, das Datum 18. M344rz 2008 tragende Erkl344rung vorgelegt, wonach diese ihr im Zusammenhang mit der "Nutzungsentziehung der Fl344che" zustehende eige-ne Ersatzanspr374che von Anfang an an den Kl344ger abgetreten und ihn zudem erm344chtigt habe, derartige Anspr374che in eigenem Namen geltend zu machen und einzuziehen. Die Abtretung und die Erm344chtigung zur Klageerhebung ist mithin erst nach Ablauf der Verj344hrungsfrist am 31. Dezember 2007 vorgetra-gen worden. 34 (a) Die verj344hrungsunterbrechende Wirkung der gewillk374rten Prozess-standschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen ge-legt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22 mwN). Beides ist vorliegend f374r den erstinstanzlichen Rechtszug zu verneinen. Der Kl344ger, der sich im Bauantragsformular als Bau-herr und Eigent374mer bezeichnet hatte, hat sich eindeutig und unmissverst344nd-lich auf sein Alleineigentum berufen. Nur dadurch ist zu erkl344ren, dass das Landgericht im Tatbestand seines Urteils (wie 374brigens auch das Oberverwal-tungsgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2007) - f344lschlicherweise - festgestellt hat, dass der Kl344ger als damaliger (gemeint: bis zur Eigentums374bertragung auf den Sohn) Eigent374mer die Erteilung eines Bauvorbescheids beantragt habe. Mithin war nicht offensichtlich, dass der Kl344ger als gewillk374rter Prozessstand-schafter Entsch344digungsanspr374che seiner Ehefrau geltend machte bzw. ma- 35 - 14 - chen wollte. Die Offenlegung ist erst im Berufungsverfahren im Jahre 2008 er-folgt und damit zu sp344t. (b) Gleiches gilt f374r die Frage der eigenen Berechtigung aus abgetrete-nem Recht. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs un-terbricht die Erhebung der Klage die Verj344hrung nur f374r Anspr374che in der Ges-talt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur f374r den streitgegenst344ndlichen prozessualen Anspruch. In dem 334bergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der 304nderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands im Sinne einer Klage344nderung nach 247 263 ZPO (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 mwN). Somit hat auch eine Hemmung des abgetretenen Anspruchs der Ehe-frau durch die Einf374hrung der Abtretung in den Prozess im Jahre 2008 wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verj344hrung nicht (mehr) herbeigef374hrt wer-den k366nnen. 36 b) F374r die Zeit vom 4. Juni 2004 bis zum 25. April 2007 ist die Klage ebenfalls unbegr374ndet, weil dem Kl344ger auch f374r diesen Zeitraum kein eigener Entsch344digungsanspruch zusteht und er sich wegen eingetretener Verj344hrung auch nicht mit Erfolg auf eine Erm344chtigung oder Abtretung seiner Frau berufen kann. Dementsprechend ist die Revision der Beklagten auch f374r diesen Zeit-raum begr374ndet. 37 - 15 - aa) Zwar war der Kl344ger ab dem 3. Juni 2004 selbst Miteigent374mer des Grundst374cks und als solcher durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzt (vgl. BVerfG NZM 2001, 750, 751). Der Miteigentumsanteil allein vermittelt dem Kl344ger je-doch nicht die Befugnis, das gesamte Grundst374ck zu bebauen (vgl. BGH Urteil vom 17. April 1953 - V ZR 58/52, LM Nr. 2 zu 247 745 BGB). Er ist deshalb inso-weit durch die Versagung des Bauvorbescheids wiederum nicht in einer eige-nen, das hei337t ihm allein zustehenden Eigentumsposition betroffen. 38 bb) Der Kl344ger kann sich zur Begr374ndung aber auch nicht auf Anspr374che der mit seiner Ehefrau bestehenden Miteigent374mergemeinschaft im Hinblick auf die Beeintr344chtigung ihres ihnen zustehenden Baurechts als Ausfluss des ihnen gemeinsam zustehenden Eigentumsrechts berufen. Eventuelle Anspr374che sind ebenfalls verj344hrt. Auch insoweit hat der Kl344ger erstmals in der Berufungsin-stanz in den Prozess eingef374hrt, dass er "nur" Miteigent374mer und nicht Alleinei-gent374mer des Grundst374cks ist. Die aus dem Miteigentum folgende Berechti-gung zum Geltendmachen der Anspr374che aus dem Volleigentum gegen374ber Dritten beinhaltet hinsichtlich des Einzugs einer Forderung wegen der Verlet-zung des Eigentums nach 247 1011 Halbs. 2 BGB nur die Befugnis, die Leistung an die Miteigent374mer, nicht jedoch an sich allein zu verlangen. Ersteres macht der Kl344ger nicht geltend. F374r Letzteres bedarf es wiederum einer Erm344chtigung der 374brigen Miteigent374mer - hier seiner Ehefrau -, die offen zu legen ist. Dies ist aber erst 2008 und damit nach Eintritt der Verj344hrung der Anspr374che aus der Versagung des Bauvorbescheids vom Kl344ger in den Prozess eingef374hrt wor-den. Erst ab diesem Zeitpunkt und damit in bereits rechtsverj344hrter Zeit ist der der Miteigent374mergemeinschaft gegebenenfalls zustehende Entsch344digungs-anspruch im Prozess geltend gemacht worden. 39 - 16 - Die Klage aus eigenem Recht als Alleineigent374mer hat auch nicht die Verj344hrung der Anspr374che der Miteigent374mergemeinschaft gehemmt. Es han-delt sich insoweit um verschiedene Streitgegenst344nde (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 119). 40 2. Die Revision des Kl344gers, die sich gegen die h344lftige K374rzung des Ent-sch344digungsanspruchs wendet, bleibt wegen der Unbegr374ndetheit der Klage im Ergebnis ohne Erfolg. 41 Schlick W366stmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 31.10.2007 - 4 O 227/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.11.2009 - I-18 U 194/07 -
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