ECLI:DE:BGH:2018:240718UIIZR305 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 3 0 5/16 Verkündet am: 24. Juli 2018 Stoll, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Kläger s wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2016 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung de s Kläger s g e- gen das Urteil de r 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 30 . September 201 4 bezüglich der Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur neuen Entsc heidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde - und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: D er Kläger begehr t im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner 2004 in Höhe von 10 gezeichneten Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds , deren Gründungskommanditistin die B e- klagte zu 2 ist . Diese bediente sich zum Vertrieb der Beteiligungen der Bekla g- ten zu 1. Kontakte fanden im Vorfeld der Beitrittserklärun gen ausschließlich schriftlich sowie telefonisch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 statt. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. D as Berufungsgericht hat die Berufung de s Kläger s durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen ric htet sich die vom erkennenden Senat hinsichtlich der Klageabweisung bezüglich der B e- klagten zu 2 zugelassene Revision de s Kläger s . Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses, soweit d ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinsta nz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine Haftung der Beklagten zu 2 als Gründungskommanditistin für ein Aufklärungsverschulden der Beklagten zu 1, derer sie sich für den Vertrieb der Beteiligungen bedient habe, komme nicht i n Betracht , da eine ihr gemäß § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 nicht feststehe. Auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 für eigenes Aufklärungsverschu l- den bestehe nicht. Dem Kläger habe es dafür oblegen, eine unterlassene oder falsche Ri sikoaufklärung darzulegen und zu beweisen. Dazu hätte er entweder die Prospekte vor seinen Anlageentscheidungen selbst gelesen oder diese der Beklagten zu 1, derer sich die Beklagte zu 2 für den Vertrieb ihrer Anlagen b e- dient habe, als Grundlage für die Ge spräche vor den Beitrittserklärungen g e- dient haben müssen. Letzteres habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt, erst e- res habe er nicht behauptet, da er die Prospekte vor den Anlageentscheidu n- gen nicht erhalten haben wolle. 2 3 4 5 - 4 - II. Die se Ausführungen halten r evisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. E in Schadensersatzanspruch des Klägers kann nach dem bisherigen Sach - und Streitstand nicht ausgeschlossen werden . 1. Die Beklagte zu 2 schuldete als Gründungskommanditistin dem Kläger vor seinem jeweiligen Be itritt zu den Schiffsfonds eine sachlich richtige und vollständige Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung. Demjenigen, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, obliegen Schutz - und Aufklärungspfli chten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz ha f- tet , § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in be sonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Ve r- trag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die sc hon zuvor beigetretenen Gesel l- schafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zw i- schen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern g e- schlossen (BGH, Urteil vom 17. April 2018 II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 17; Urteil vom 4. Juli 2017 II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 8 mwN; Urteil vom 9. Mai 2017 II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 15 , jeweils mwN). Den Altgesellschafter trifft danach die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ei n zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen N achteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9 mwN; Urteil vom 9. Mai 2017 6 7 8 9 - 5 - I I ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 17 mwN). Es ist dabei i n der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufkl ä- rung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die K a- pitalanlage überreicht wird, sofern dieser n ach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen w erden kann (BGH, Urte il vom 24. April 2014 III ZR 389/12, NJW - RR 2 014, 1075 Rn. 9; Urteil vom 19. November 2009 III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn . 24 ; Urteil vom 21 . März 2005 - II ZR 140/03 , WM 2005, 833, 837, jeweils mwN). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung , i st dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzuste l- len und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Pro s- pekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers min dert ( BGH, Urteil vom 24. April 2014 III ZR 389/12, NJW - RR 20 14, 1075 Rn. 23; Urteil vom 19. November 2009 III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24 , jeweils mwN ). Der aufklärungspflichtige Altgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhan d- lungen über einen Beitritt eines von der Komplementärin der Fondsgesellschaft eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eing e- schalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung der Beitrittsint e- ressenten überlässt, haftet dabei über § 278 BGB für deren unrichtige oder u n- zureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, z u- rechnen lassen ( BGH, Urteil vom 17. April 2018 II ZR 265/16 , ZIP 2018, 1130 Rn. 30; Urteil vom 4. Juli 2017 I I ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 10 mwN; Ur teil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11). - 6 - 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ange nommen, der Kläger habe eine unterlassene oder falsche Risikoaufklärung durch die Beklagte zu 2 nicht dargelegt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derj e- nige, der eine Aufklärungs - oder Beratungspflichtverletzung behauptet, d afür die Darlegungs - und Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tats a- che verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen , dass die a n- dere Partei im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die behauptete Feh l- beratung substantiiert bestreite n und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll, und dem Anspruchsteller sodann der Nachweis obliegt, dass diese Darstellung nicht zutrifft . Diese Grundsätze gelten auch für behauptete Aufklärungs - und Beratungsmän gel im Zusamme n- hang mit einer Kapitalanlage (st. Rspr. , BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 III ZR 565/16, ZIP 2017, 2304 Rn. 21 f.; Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10 , juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04 , BGHZ 166, 56 Rn. 15 , je weils mwN ). b) Der Kläger hat vorgetragen, e r sei durch die Beklagte zu 1 nicht über die Risiken und die Funktionsweise der Beteiligungen aufgeklärt worden , was sich die Beklagte zu 2 zurechnen lassen müsse . Damit hat er seiner Darl e- gungslast genügt un d es o blag der eine fehlerhafte Aufklärung des Klägers durch die Beklagte zu 1 bestreitenden Beklagten zu 2 , im Rahmen ihrer seku n- dären Darlegungslast konkret darzulegen, wie sie als Gründungskommanditistin den Kläger über die Nachteile und Risiken der jew eiligen Beteiligung aufgeklärt hat. a a) Eine Aufklärung des Klägers durch die Übergabe des jeweiligen Emissionsprospekt s vor seinem entsprechenden Beitritt ist nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger die Prospekte nicht vor der Zeichnung der Beteiligungen erhalten ha be , was der Kläger als für sich günstig hinnimmt. 10 11 12 13 - 7 - bb) Auch eine mündliche Aufklärung des Klägers über die Nachteile und Risiken der Beteiligung en durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 in den Telefo naten vor de m jeweiligen Beitritt hat das Berufungsgericht nicht festg e- stellt. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt , der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, im Vorfeld seiner jewe i- ligen Anlageentscheidung zumind est mittelbar in den Telefonate n mit dem G e- schäftsführer der Beklagten zu 1 mit dem Inhalt der Emissionsprospekte in B e- rührung gekommen zu seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs findet ein Prospekt auch dann Verwendung, wenn er entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern oder beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 III ZR 70/12, juris Rn. 11 mwN; Urteil vom 3. Dezember 2007 II Z R 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16 mwN). Dar an fehlt es aber , wenn der Anleger vor seinem Beitritt nicht aufgeklärt worden ist , wovon hier mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ausz u- gehen ist . Wenn ein Prospekt nicht übergeben worden ist, k ommt es e rst , wenn auf seiner Grundlage ein Beratungsgespräch stattgefunden hat, auf den Prospektinhalt an . 3 . Der angefochtene Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Grü n- den als richtig dar ( § 561 ZPO ). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass der Kläger auf eine A ufklärung über die Nachteile und Risiken der jeweil i- gen Beteiligung wirksam verzichtet hat. D ie Darlegungs - und Beweis last für einen solchen Verzicht hat die aufklärungspflichtige Beklagte zu 2 ( vgl. BGH, Urteil vom 10. März 201 6 I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 37). 14 15 - 8 - III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 30.09.2014 - 5 O 650/13 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.10.2016 - 8 U 154/14 - 16
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