BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil III ZR 3/06 Verk374ndet am: 31. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WHG 247 22 a) Das Bespr374hen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmitteln erf374llt regelm344337ig nicht den Tatbestand des 247 22 Abs. 1 WHG. b) Die Anlagenhaftung des 247 22 Abs. 2 WHG ist nicht auf F344lle be-schr344nkt, in denen Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage in ein Gew344sser gelangen. Sie umfasst vielmehr auch einen bestimmungsgem344337en Gebrauch der Anlage, durch den eine Gew344sserverunreinigung verursacht wird. c) Zum Begriff des Inhabers einer Anlage im Sinne des 247 22 Abs. 2 WHG. BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - III ZR 3/06 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und D366rr f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlan-desgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Dezem-ber 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs tr344gt die Beklagte zu 1. Von Rechts wegen Tatbestand Die vier Kl344ger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen Ver-unreinigung des Grundwassers mit Herbiziden auf Schadensersatz in An-spruch. Die Kl344ger verf374gen jeweils 374ber Erlaubnisse oder Bewilligungen zur F366rderung von Mineralwasser aus in Bad P. gelegenen Quellen. Sie nutzen diese teils durch Abf374llung und Ver344u337erung des Wassers oder Ver-wendung im eigenen Betrieb, teils im Wege der Verpachtung. 1 Die Beklagte zu 1 betreibt als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bun-desbahn die im Renchtal durch Bad P. f374hrende Eisenbahnstrecke mit dem Bahnhof Bad P. . Die fr374here Beklagte zu 2 war von der Bahnver- 2 - 3 - waltung in zwei Rahmenvertr344gen f374r die Jahre 1980 bis 1983 und 1983 bis 1987 mit Spritzleistungen zur chemischen Aufwuchsbek344mpfung auf den Stre-ckengleisen beauftragt. Die Spritzma337nahmen erfolgten auf freier Strecke so-wie auf dem durchgehenden Gleis des Bahnhofs Bad P. durch einen Spritzzug, der aus einer Lokomotive, einem Wohnwagen, Vorratswagen f374r Herbizide und Wasser sowie einem Spritzwagen bestand. Bis Anfang 1983 stellte die Deutsche Bundesbahn vertragsgem344337 den gesamten Spritzzug mit einem Maschinenw344rter, dem Triebfahrzeugf374hrer und dem Zugf374hrer, w344hrend die Beklagte zu 2 das zur Bedienung erforderliche Fachpersonal, die Herbizide und den D374sensatz bereitzustellen hatte. Ab M344rz 1983 stellte die Bundesbahn nur noch das Triebfahrzeug mit dem Triebfahrzeugf374hrer, einen Zugf374hrer, ei-nen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswagen f374r die Spritzmittel; die Beklagte zu 2 war in diesem Zeitraum Eigent374merin der Tank- und Kesselwa-gen einschlie337lich der Spritzvorrichtungen. Im Bahnhofsbereich - mit Ausnahme des durchgehenden Gleises - f374hrte die Deutsche Bundesbahn bis zum Jahre 1983 die Unkrautbek344mpfung selbst durch. Ab 1984 374bernahm diese Aufgabe ebenfalls die Beklagte zu 2 unter Einsatz eines sogenannten Zweiwegefahr-zeugs, eines umgebauten Unimogs mit aufmontiertem Spritztank. Die Bahn stellte daf374r nach den Vertragsbestimmungen die Herbizide, Wasser und einen Skl(Schwerkleinwagen)-F374hrer. 1988 wurden von der Chemischen Untersuchungsanstalt O. in zahlreichen Quellen der Kl344ger Verunreinigungen mit den Pflanzenbehand-lungsmitteln Bromacil und Hexazinon festgestellt. Daraufhin ergingen gegen die Kl344gerinnen zu 1 und 3 Nutzungsuntersagungen, weil die Voraussetzungen f374r die Anerkennung als nat374rliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafel-wasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) nicht mehr gegeben seien. F374r die Kontaminierung des Grundwassers haben die Kl344ger die Spritz- 3 - 4 - ma337nahmen der Beklagten verantwortlich gemacht und mit der Klage Feststel-lung einer Ersatzpflicht beider f374r s344mtliche Sch344den beantragt. Das Landge-richt hat den Antr344gen zun344chst gegen374ber der Beklagten zu 2 durch ein rechtskr344ftig gewordenes Teil-Vers344umnisurteil entsprochen und sodann im streitigen Verfahren auch der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage statt-gegeben. Das Oberlandesgericht hat deren Berufung zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten zu 1 aus 247 22 Abs. 2 WHG und f374hrt dazu aus: 5 Die Beklagte zu 1 sei Mitinhaberin sowohl des Spritzzugs als auch des Zweiwegefahrzeugs gewesen. Der Spritzzug habe in seiner Gesamtheit eine funktionelle Einheit gebildet und sei daher als einheitliche Anlage im Sinne des 247 22 Abs. 2 WHG anzusehen. Deren Inhaber sei neben der Beklagten zu 2 auch die Deutsche Bundesbahn gewesen. Diese habe den Einsatz des Spritz-zugs finanziert und die Verf374gungsgewalt 374ber ihn dadurch ausge374bt, dass sie den Triebwagenf374hrer gestellt habe. Au337erdem habe die Bahn auch den Spritzwagen in Gebrauch gehabt, falls man diesen als selbst344ndige Einheit auf-zufassen h344tte, selbst wenn sie ihn durch Personal der Beklagten zu 2 habe 6 - 5 - bedienen lassen, und zwar, da dies gegen Entgelt geschehen sei, auf eigene Rechnung. Sie habe weiter hier374ber die Verf374gungsgewalt ausge374bt, weil sie durch Stellung von Lok- und Zugf374hrer den Einsatz erm366glicht und Ort und Zeit zumindest mitbestimmt habe. Dass das Zweiwegefahrzeug gleichfalls auf Rechnung auch der Bundesbahn betrieben worden sei, stehe angesichts des-sen, dass die Beklagte zu 2 es gegen Entgelt zur Verf374gung gestellt habe, au-337er Frage. Die Bahn habe dar374ber hinaus den Einsatz des Fahrzeugs veran-lasst sowie einen Lotsen daf374r gestellt und es hierdurch mit der erforderlichen Verf374gungsgewalt in Gebrauch gehabt. Davon abgesehen sei die Frage, ob die Deutsche Bundesbahn Mitinha-berin des Zweiwegefahrzeugs gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Denn die Aussage des gerichtlichen Sachverst344ndigen, dass sich das Scha-densbild auch so ergeben h344tte, wenn erst seit 1984 die Ausbringung der Schadstoffe stattgefunden h344tte, besage nicht, dass das Schadensbild nur mit einer Schadstoffausbringung seit 1984 vereinbar sei. Zumindest die in allen Brunnen vorgefundenen und f374r eine Nutzungsuntersagung ausreichenden Bromacil-Kontaminierungen k366nnten nicht von den nach Auffassung der Be-klagten zu 1 allein der Beklagten zu 2 zuzurechnenden Bahnhofsspritzungen ab 1984 herr374hren. 7 Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 sei ferner die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Herbizide von der Beklagten bewusst und gewollt gespritzt worden seien. 247 22 Abs. 2 WHG setze nicht voraus, dass die Stoffe ohne menschliches Zutun aus der Anlage gelangt seien, sondern nur, dass sie nicht in zielgerichteter - und dann eine Haftung nach 247 22 Abs. 1 WHG ausl366sender - Weise in ein Gew344sser gelangt seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Begriffe "Einbringen" und "Einleiten" in 8 - 6 - Absatz 2 keine andere Bedeutung h344tten als in Absatz 1, und im 334brigen aus dem Bestreben des Gesetzgebers, einen umfassenden Schutz des Wassers und eine entsprechende Haftung f374r solche Sch344den zu erzielen, die infolge einer 304nderung seiner Beschaffenheit entst344nden. Dass die Herbizide im Streit-fall aber weder aufgrund eines gew344sserbezogenen Verhaltens noch zweckge-richtet dem Grundwasser zugef374hrt worden seien, habe das Landgericht zutref-fend ausgef374hrt. Umst344nde, die in der Frage des Ursachenzusammenhangs eine Bindung an die Beweisw374rdigung des Landgerichts und die von ihm festgestellten Tat-sachen entfallen lie337en, seien - wie n344her dargelegt wird - nicht ersichtlich. Ent-sprechendes gelte f374r die Verneinung eines Mitverschuldens der Kl344ger. 9 II. Diese Erw344gungen halten den Angriffen der Revision im Wesentlichen stand. 10 1. Eine Verhaltenshaftung nach 247 22 Abs. 1 Satz 1 WHG lehnt das Beru-fungsgericht im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts mit Recht ab. 11 a) Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in ein Gew344sser Stoffe ein-bringt oder einleitet oder auf ein Gew344sser derart einwirkt, dass die physikali-sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers ver344ndert wird, zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Das betrifft auch Verunreinigungen des Grundwassers (Senatsurteile BGHZ 12 - 7 - 103, 129, 132 f.; 124, 394, 395 und vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - NJW 1999, 3203, 3204). F374r die Tatbestandserf374llung gen374gt indes die blo337e Verursa-chung nicht. Einbringen, Einleiten oder Einwirken im Sinne des 247 22 Abs. 1 WHG erfordern vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats ein auf die Gew344sserbenutzung zweckgerichtetes Verhalten. Ein haftungsbegr374ndendes Handeln liegt demnach erst bei einem Tun (oder Unterlassen) vor, das nach seiner objektiven Eignung darauf abzielt, dass Stoffe in oberirdische Gew344sser oder in das Grundwasser gelangen, wobei ein funktioneller Zusammenhang mit einer Gew344sserbenutzung vorliegen muss. Das ist regelm344337ig nur der Fall bei Handlungen, die unmittelbar auf ein Gew344sser einwirken, nicht auch bei sol-chen, die lediglich mittelbar die Beschaffenheit des Wassers beeinflussen (BGHZ 124, 394, 396 f.; ebenso wohl Breuer, 326ffentliches und privates Wasser-recht, 3. Aufl. 2004, Rn. 1102; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, 247 22 Rn. 7; Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand Dezember 2004, 247 22 WHG Rn. 18). b) Diese Voraussetzungen sind beim Bespr374hen des Bodens mit Pflan-zenschutzmitteln im 374blichen Umfang grunds344tzlich ebenso wenig gegeben wie beim Verstreuen von Salz im Zuge des winterlichen Stra337endienstes (hierzu BGHZ 124, 394, 398 f.). Unkrautbek344mpfungsma337nahmen zielen regelm344337ig objektiv nicht darauf ab, dass die Herbizide in das Grundwasser gelangen; sie sollen allein die oberen Bodenschichten mit dem darin befindlichen Wurzelwerk erreichen. Ob und wann sie trotzdem in das Grundwasser sickern oder mit dem Niederschlagswasser in oberirdische Gew344sser gesp374lt werden, ist zun344chst ungewiss. Eine unmittelbar auf ein Gew344sser bezogene Einwirkung l344sst sich unter diesen Umst344nden auch nicht dadurch begr374nden, dass man, wie es die Kl344ger im Berufungsverfahren vertreten haben (so etwa auch VGH Kassel NVwZ-RR 2002, 376, 377; vgl. auch BVerfGE 58, 300, 303; BVerwGE 27, 176, 13 - 8 - 178), s344mtliches unter der Erdoberfl344che befindliche Bodenwasser zum Grund-wasser z344hlt. Jedenfalls f374r den heutigen Rechtszustand ergibt sich aus der in 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (in der Fassung des Siebten Gesetzes zur 304nde-rung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1914, 2711) enthaltenen Legaldefinition, dass auf der Erdoberfl344che versickerndes Wasser erst mit dem Eintreffen in der S344ttigungszone rechtlich zum Grundwasser wird (vgl. Czychowski/Reinhardt, aaO, 247 1 Rn. 39). Diese Gesetzesfassung ist zwar auf den Streitfall noch nicht anwendbar. Sie hat aber richtigerweise den 374ber-kommenen Begriff des Grundwassers nicht ver344ndert (Czychowski/Reinhardt, aaO m.w.N.; s. auch OVG M374nster ZfW 1992, 456, 457). Auch fr374her rechnete deshalb die in der Sickerzone vorhandene Bodenfeuchtigkeit nicht zum Grund-wasser. Damit 374bereinstimmend verneint die herrschende Meinung den Tatbe-stand des 247 22 Abs. 1 WHG beim Verspr374hen von Unkrautbek344mpfungsmitteln in zul344ssigen Mengen oder bei der 374blichen landwirtschaftlichen D374ngung (Breuer, aaO, Rn. 1104; ders., AgrarR 1985 Beilage II S. 2, 10; Hofmann/Koll-mann in v. Lersner/Berendes, Handbuch des deutschen Wasserrechts, Stand Januar 2005, C 10 E 247 22 WHG Rn. 14; Kotulla, WHG, 2003, 247 22 Rn. 8; v. Mutius, AgrarR 1985 Beilage II S. 11, 16 f.; Pochwalla, AgrarR 1984, 308, 309; Preusker, ZfW 1982, 261, 271; R366sgen, AgrarR 1983, 141, 152 f.; wohl auch Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, 247 13 Rn. 226; zu 247247 38, 39 WHG: BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - 1 StR 580/65 - NJW 1966, 1570; abweichend Marburger, AgrarR 1990 Beilage III S. 7, 14; Nick, AgrarR 1984, 297, 303; Paetz, Die Umwelthaftung der Landwirte, 1995, S. 78 ff.; Salzwedel, NuR 1983, 41, 49 f.; Schimikowski, VersR 1992, 923, 925; differenzierend Landsberg/ L374lling, Umwelthaftungsrecht, 1991, 247 22 WHG Rn. 12). - 9 - 2. Es greift hier jedoch die Anlagenhaftung des 247 22 Abs. 2 WHG ein. 14 a) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu bef366rdern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gew344sser, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet (247 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WHG). Der Begriff der Anlage ist weit gefasst. Es fallen darunter alle ortsfesten oder ortsver344nderli-chen Einrichtungen, mit denen im Allgemeinen f374r eine gewisse Dauer die in der Vorschrift aufgef374hrten Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden, also Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, in der dargelegten Weise wasser-gef344hrdende Stoffe herzustellen, zu lagern, abzulagern, zu bef366rdern oder weg-zuleiten (Senatsurteil BGHZ 57, 257, 259 f.). Das trifft, wie das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei feststellt, sowohl auf die hier zur Bef366rderung der Herbizide eingesetzten Spritzz374ge als auch auf das im Bahnhofsbereich f374r denselben Zweck benutzte Zweiwegefahrzeug zu. Dabei ist der Spritzzug mit dem Beru-fungsgericht als Funktionseinheit und deshalb als einheitliche Anlage zu werten. 15 b) 247 22 Abs. 2 WHG ist auch dann anwendbar, wenn die Stoffe bei einem bestimmungsgem344337en Gebrauch der Anlage freigesetzt werden und im weite-ren Verlauf in ein Gew344sser gelangen. Auf Unf344lle, Betriebsst366rungen oder sonstige F344lle, in denen die wassergef344hrdenden Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage austreten, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen der Revision nicht beschr344nkt 16 - 10 - aa) Der Wortlaut der Norm umfasst ohne weiteres die hier ma337gebende Fallgestaltung. Die in den Quellen der Kl344ger festgestellten R374ckst344nde von Unkrautvernichtungsmitteln entstammen nach den tats344chlichen Feststellungen der Vorinstanzen zumindest teilweise den mit den Spritzz374gen vorgenommenen Ma337nahmen zur Bek344mpfung des Pflanzenaufwuchses. Mangels unmittelbarer Einwirkung auf ein Gew344sser ist dabei, wie ausgef374hrt, auch der Fall eines "Ein-leitens" oder "Einbringens" im Sinne des 247 22 Abs. 1 WHG nicht gegeben. Dar-374ber hinausgehende Einschr344nkungen enth344lt der gesetzliche Tatbestand nicht, insbesondere nimmt er ein bewusstes und kontrolliertes Freisetzen der Stoffe, wie hier, soweit es dessen ungeachtet an einem "Einleiten" oder "Einbringen" im Sinne des Absatzes 1 fehlt, nicht aus. 17 bb) Zu einer restriktiveren Auslegung geben auch die Gesetzesmateria-lien keinen Anlass. Die Anlagenhaftung des jetzigen 247 22 Abs. 2 WHG geht auf einen Vorschlag des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - des Deutschen Bundestags zur374ck (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGHZ 47, 1, 4 ff.). Diesem Ausschuss m366gen zwar andere F344lle vor Augen gestanden ha-ben. Nach seinem Verst344ndnis begr374ndete - 374ber die seinerzeit bereits in der Regierungsvorlage enthaltene Verhaltenshaftung (heute 247 22 Abs. 1 WHG) hin-aus - unter Umst344nden auch das Betreiben von Anlagen, aus denen Stoffe "oh-ne Zutun oder gegen den Willen des Inhabers" (Hervorhebung nicht im Original) in ein Gew344sser gelangen, eine erhebliche Gef344hrdung Dritter. So k366nne die Auslaugung giftiger Abraumhalden oder der Bruch von Rohrleitungen die Was-serbenutzung durchgreifend sch344digen (Schriftlicher Ausschussbericht BT-Drucks. II/3536, S. 14 zu 247 25a des Entwurfs). Das besagt aber nicht, dass sich die Ersatzpflicht nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers auf solche F344lle beschr344nken sollte, zumal es das erkl344rte Ziel der Haftungserweiterung war, die st344ndig wachsenden Gefahren aus der Verunreinigung der Wasserl344u- 18 - 11 - fe und des Grundwassers versch344rft zu bek344mpfen (Schriftlicher Bericht aaO). Durch die Erg344nzung der Haftungstatbest344nde um die jetzt in 247 22 Abs. 2 WHG enthaltene Anlagenhaftung hat der Gesetzgeber vielmehr einen umfassenden Gew344sserschutz erstrebt (BGHZ 47, 1, 7; 124, 394, 397). Hiermit w344re eine Ausnahme f374r den bewussten und gewollten Betrieb einer wassergef344hrdenden Anlage angesichts der mit der Verwendung der Anlage verbundenen, nicht im-mer beherrschbaren Gefahren unvereinbar. Der Senat folgt darin der im Fachschrifttum heute ganz 374berwiegend vertretenen Auffassung (Czy-chowski/Reinhardt, aaO, 247 22 Rn. 47; Kotulla, WHG, 2003, 247 22 Rn. 44, 49; Landsberg/L374lling, Umwelthaftungsrecht, 1991, 247 22 WHG Rn. 57; Marburger, AgrarR 1990 Beilage III S. 7, 14 f.; Paetz, Die Umwelthaftung der Landwirte, 1985, S. 90 ff.; Preusker, ZfW 1982, 261, 271 f.; R366sgen, AgrarR 1983, 141, 153; Salzwedel NuR 1983, 41, 50; Schimikowski, VersR 1992, 923, 925 f.; Thieme/Frhr. von und zu Franckenstein, D326V 1997, 667, 668; a.A. LG M374nster, Urteil vom 4. M344rz 1985 - 11 O 213/84 - Umdruck S. 8 = ZfW Sonderheft 1985 Nr. 103 [LS]; v. Mutius, AgrarR 1985 Beilage II S. 11, 17; differenzierend Breu-er, aaO Rn. 1139; s. auch allgemein zur Abgrenzung der Tatbest344nde von 247 22 Abs. 1 und 2 WHG Versen, Zivilrechtliche Haftung f374r Umweltsch344den, 1994, S. 211). Ob f374r die ordnungsm344337ige landwirtschaftliche Bodenbearbeitung aus verfassungsrechtlichen Gr374nden etwas anderes gelten k366nnte (in diesem Sinne v. Mutius aaO), ist hier nicht zu entscheiden. Auf mangelnde Rechtswidrigkeit 374blicher Ma337nahmen der landwirtschaftlichen Boden- und Pflanzenbehandlung (so Breuer aaO) lie337e sich allerdings nicht abstellen. Denn die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in gesch374tzte Rechte ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grunds344tzlich nicht handlungs-, sondern erfolgsbezogen zu 19 - 12 - beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205, 3207 m.w.N.). c) Nicht frei von Rechtsfehlern bezeichnet das Berufungsgericht indes-sen die Beklagte zu 1 als Mitinhaberin s344mtlicher von den Beklagten zur Un-krautbek344mpfung gebrauchter Anlagen. Richtig ist dies nur f374r den Spritzzug, nicht dagegen f374r das von der fr374heren Beklagten zu 2 im Bahnhofsbereich ein-gesetzte Zweiwegefahrzeug. 20 aa) Inhaber einer Anlage im Sinne des 247 22 Abs. 2 WHG ist derjenige, der sie f374r eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verf374gungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt; dies kann auf mehrere Beteiligte zugleich zutreffen (Senatsurteile BGHZ 80, 1, 4; 142, 227, 231, 234 und vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - NJW 1999, 3203; Czychowski/Reinhardt, aaO, 247 22 Rn. 50; Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, aaO, Stand Juli 2000, 247 22 Rn. 41). 21 bb) Nach den tatrichterlichen Feststellungen erf374llte die Rechtsvorg344nge-rin der Beklagten zu 1 diese Voraussetzungen hinsichtlich des Spritzzugs nicht nur bis Anfang 1983, sondern auch f374r den folgenden Zeitraum. Vor dem M344rz 1983 stellte diese den gesamten Spritzzug mit dem Lok- und dem Zugf374hrer, w344hrend die Beklagte zu 2 lediglich das zur Bedienung der Spritzeinrichtungen erforderliche Fachpersonal, die Herbizide und den D374sensatz zur Verf374gung stellte. Die Deutsche Bundesbahn besa337 damit als Eigent374merin des Zuges hier374ber die tats344chliche Verf374gungsgewalt; sie zog gleichzeitig die Nutzungen und trug die Kosten der Eins344tze. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. 22 - 13 - Ab M344rz 1983 stellte die Bahn allerdings nur noch das Triebfahrzeug mit dem Lokomotivf374hrer, einen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswa-gen f374r die Unkrautvernichtungsmittel. Alles 334brige, insbesondere die Spritzvor-richtungen, standen nunmehr im Eigentum der Beklagten zu 2, die auch das sonstige Personal bereitstellte. Der Fall hat hierin Ber374hrungspunkte mit der vom Senat in BGHZ 80, 1 entschiedenen Fallgestaltung, in der es um eine ver-ungl374ckte Zugmaschine mit Tankauflieger ging. Der erkennende Senat hat dort den auftraggebenden Spediteur als Inhaber des Tankaufliegers angesehen und die Frage, ob daneben auch der Halter der Zugmaschine Mitinhaber des Auflie-gers sei, offen gelassen. F374r die vorliegende Fallgestaltung ist eine solche Mi-tinhaberschaft der Bahn zu bejahen. Der Zug erhielt seine Funktionstauglichkeit als "Spritzzug" zum Verspr374hen der Herbizide w344hrend des Fahrens notwendig erst durch die von der Bundesbahn gestellte und von ihr auch nach der Einglie-derung in den Zug eigenverantwortlich betriebene Lokomotive. Die Bahn be-stimmte damit neben der Beklagten zu 2 374ber Zeit und Ort des Einsatzes und besa337 auf diese Weise einen Teil der erforderlichen Verf374gungsgewalt 374ber die gesamte Anlage, und sie trug insoweit unmittelbar deren Kosten. Das gen374gt, um ihr insgesamt eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit f374r die ge-meinsam geschaffene Gefahrenlage zuzurechnen. 23 cc) Anders verh344lt es sich hingegen mit dem von der Beklagten zu 2 im Bahnhofsbereich eingesetzten Zweiwegefahrzeug. Dieses Fahrzeug geh366rte allein der Beklagten zu 2. Die Bahn stellte hierf374r vertraglich allein die Herbizi-de, das Wasser und einen Lotsen (Schwerkleinwagenf374hrer), der die Einhaltung der bahntechnischen Erfordernisse zu gew344hrleisten hatte. Ihre dadurch am Rande gleichfalls begr374ndeten Steuerungsm366glichkeiten waren aber zu gering, als dass es gerechtfertigt erschiene, von einem Gebrauch des Fahrzeugs auch auf ihrer Seite und einer eigenen Verf374gungsgewalt hier374ber zu sprechen. 24 - 14 - Rechtsirrt374mlich ist dar374ber hinaus der Hinweis des Berufungsgerichts, die Be-klagte zu 2 habe der Beklagten zu 1 das Fahrzeug gegen Entgelt zur Verf374gung gestellt und es darum "auf Rechnung" auch der Bahn betrieben. Wenn im Zu-sammenhang mit der Frage nach dem Inhaber einer Anlage (oder beispielswei-se dem Halter eines Fahrzeugs im Sinne des 247 7 StVG) gepr374ft wird, wer die Kosten der Sache tr344gt, kann es lediglich um die unmittelbar mit ihrem Betrieb verbundenen Aufwendungen und Lasten gehen. Der Umstand, dass bei einem vertraglichen Einsatz der Anlage f374r Dritte dieser - eingeschlossen in der Ge-samtverg374tung - regelm344337ig mittelbar auch die Kosten der Anlage tr344gt, macht ihn nicht zu deren Inhaber. Die Weiterbelastung der Kosten l344sst sich nicht einmal als Indiz hierf374r in Anspruch nehmen. d) Gleichwohl stellt sich insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig dar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind von den unter Einsatz der Spritzz374ge, f374r die auch die Beklagte zu 1 die Verantwor-tung tr344gt, vorgenommenen Unkrautbek344mpfungsma337nahmen Bromacil und Hexazinol in die Mineralwasserquellen der Kl344ger gelangt. Das betrifft wegen des nur von den Spritzz374gen bespr374hten durchgehenden Gleises auch den Bahnhofsbereich unter Einschluss des Zeitraums ab 1983 oder 1984. Die hier-gegen erhobenen Verfahrensr374gen der Revision hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Aus diesen Gr374nden ist die Beklagte zu 1 f374r die Kon-taminierung des Grundwassers vor und nach 1983 neben der Beklagten zu 2 ersatzpflichtig, ohne dass sich ihr Anteil sicher feststellen lie337e, und haftet dar-um mit dieser gem344337 247 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 2 WHG als Gesamtschuldnerin (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 57, 257, 261 ff.; 142, 227, 237 f.). 25 - 15 - e) Im Rahmen der hier erhobenen Feststellungsklage gen374gt es, dass der Eintritt eines Schadens als Folge der Rechtsverletzung m366glich oder wahr-scheinlich ist (vgl. BGHZ 166, 84, 90 Rn. 27 sowie BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - NJW-RR 2007, 601 f. Rn. 6 und 14). Daran ist nicht zu zweifeln, selbst wenn die Voraussetzungen f374r eine Anerkennung des gef366rderten Wassers als Mineralwasser, wie die Revision meint, nicht vorgele-gen h344tten. Die amtliche Anerkennung nach 247 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafel-wasserverordnung war erteilt. Dieser beg374nstigende Verwaltungsakt hat f374r den vorliegenden Rechtsstreit Bindungswirkung. 26 f) Ebenso wenig ist den Kl344gern ein bereits im Feststellungsprozess zu ber374cksichtigendes Mitverschulden anzulasten (247 254 BGB). Das gilt insbeson-dere f374r ein etwa 374berm344337iges Abpumpen des Grundwassers durch die Kl344ger. Unabh344ngig davon, dass die wasserrechtlich festgelegten F366rdermengen nicht zum Schutz des Sch344digers vor den Folgen einer Gew344sserverunreinigung be-stimmt sind, lassen sich wesentliche Auswirkungen derartiger Eingriffe nach den Ausf374hrungen des Berufungsurteils nicht feststellen. Die von der Revision angenommene Pflicht der Kl344ger, nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB potentielle Sch344diger auf die Gefahr eines ungew366hnlich gro337en Schadens hinzuweisen, liegt schon deswegen fern, weil die F366rderung von Mineralwasser im Raum Bad P. allgemein bekannt war. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die Kl344ger die noch im Rechtsstreit nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzukl344- 27 - 16 - renden Kausalabl344ufe seinerzeit besser als die Beklagte zu 1 selbst h344tten be-urteilen k366nnen. Schlick Wurm RiBGH Streck ist wegen Eintritts in den Ruhestand gehindert zu unter- schreiben Schlick Kapsa D366rr Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 16.01.2004 - 2 O 30/02 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.12.2005 - 14 U 35/04 -
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