BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 3/06 Verk374ndet am: 7. April 2008 R366der Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 723 Abs. 3, 736 Abs. 1 a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei K374ndigung "eines" Gesell-schafters die Gesellschaft nicht aufgel366st, sondern - bei Ausscheiden des K374ndi-genden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" k374ndigen. b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grunds344tzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft k374ndigt. c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schr344nkt die mehrheitlich aus-scheidenden Gesellschafter nicht in unzul344ssiger Weise in ihrem K374ndigungs-recht ein (247 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die ver-tragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein. BGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 3/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. November 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger waren mit den Beklagten und den drei weiteren - an diesem Verfahren nicht beteiligten - Rechtsanw344lten Dr. F. , Dr. H. und Dr. W. zur gemeinsamen Berufsaus374bung als Rechtsanw344lte und Notare in einer Soziet344t verbunden. Die Soziet344t wurde 1969 vom Beklagten zu 1 und dem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt V. in der Rechtsform ei-ner BGB-Gesellschaft gegr374ndet. 1970 traten der Beklagte zu 2 und 1977 der Beklagte zu 3, zwischen 1987 und 1999 die weiteren Partner der Soziet344t bei, wobei die Kl344ger zu 1 und 3 ihre bisher betriebenen Einzelpraxen in die Gesell-schaft einbrachten. Im Dezember 1999 wurde der Gesellschaftsvertrag neu ge-fasst. Die Soziet344t - mit den in dieser Fassung des Gesellschaftsvertrags ge-nannten Partnern - wurde im Mai 2000 in das Partnerschaftsregister eingetra-gen und - wie es in 247 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags hei337t - als Partner- 1 - 3 - schaftsgesellschaft fortgef374hrt. Nach Meinungsverschiedenheiten 374ber die Ge-winnverteilung und eine beabsichtigte Fusion mit einer anderen 374ber366rtlich t344ti-gen Anwaltskanzlei, der die Kl344ger zu 1 und 2, nachdem sie zun344chst ihr Ein-verst344ndnis erteilt hatten, ihre Zustimmung verweigerten, k374ndigten die Beklag-ten und die drei weiteren, an diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsanw344lte den Soziet344tsvertrag zum 30. Juni 2001. In der Folgezeit entstand unter den Partnern Streit 374ber die Folgen der K374ndigung. Ende Juni r344umten die Beklag-ten und die 374brigen ausscheidenden Partner ihre B374ror344ume, wobei sie einen Teil der laufenden und der abgelegten Akten mitnahmen. Der Soziet344tsvertrag (SV) vom 29. Dezember 1999 enth344lt u.a. folgende Regelungen: 2 247 2: Vertragszweck, Rechtsform, Ma337gebliche Vorschriften (1) Zweck der Soziet344t ist die gemeinschaftliche Berufsaus374bung der Partner als Rechtsanw344lte und Notare. 205 (2) Die Soziet344t ist eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, auf welche die 247247 705-740 BGB Anwendung finden, soweit in die-sem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Soziet344t soll nach Ma337gabe dieses Gesellschaftsvertrages in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft ... fortge-f374hrt werden. ... Vom Tage der Eintragung der Partnerschafts-gesellschaft ... an finden auch die Bestimmungen des Partner-schaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.07.1994 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. 205 - 4 - 247 13: Einnahmen ... (4) F374r die Einnahmen aus der Ver344u337erung von Wirtschaftsg374-tern, die aus Mitteln der Soziet344t angeschafft, im Jahr der An-schaffung aber nicht in voller H366he als Betriebsausgaben ab-gesetzt wurden, gilt folgendes: a) Sind die ver344u337erten Wirtschaftsg374ter bereits zu mehr als 80 v.H. abgeschrieben, nimmt jeder Partner an dem Ver-344u337erungserl366s mit der f374r ihn im Jahre der Ver344u337erung ma337geblichen Kopfteilquote teil. b) Im 334brigen sind die Partner an dem Betrag, um den der Ver344u337erungserl366s den Buchwert 374bersteigt, an dem Ver-344u337erungsgewinn mit der f374r die restliche AfA-Zeit ma337-geblichen AfA-Quote ... zu beteiligen. c) Von der Regelung nach lit. a) und b) ausgenommen sind Erl366se aus der Ver344u337erung von Wirtschaftsg374tern, die von einzelnen Partnern nach 247 6 Abs. 1 in die B374ror344ume ver-bracht oder nach 247 6 Abs. 4 individuell oder privat ange-schafft worden sind; insoweit wird ein Ver344u337erungsgewinn oder 226erl366s dem betreffenden Partner allein zugewiesen. 247 19: K374ndigung und Ausscheiden aus der Soziet344t (1) Jeder Partner kann seine Mitgliedschaft in der Soziet344t schrift-lich gegen374ber allen anderen Partnern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalb-jahres k374ndigen. 205 (2) Die Mitgliedschaft eines Partners kann von allen 374brigen Part-nern unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gek374ndigt werden, im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des zu k374ndigenden Partners auch fristlos. ... (3) Im Falle einer K374ndigung nach Abs. (1) scheidet der k374ndigen-de Partner, im Falle der K374ndigung nach Abs. (2) der Partner, - 5 - dem gek374ndigt worden ist, aus der Soziet344t aus. Die Soziet344t wird unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt. ... (8) Mit Ausnahme von h366chstpers366nlich erteilten (z.B. Aufsichts-rats- und Beiratsmandaten) werden alle Mandate und sonsti-gen Angelegenheiten, die der ausscheidende Partner federf374h-rend bearbeitet hat und die zum Stichtag seines Ausscheidens nicht vollst344ndig erledigt und abgerechnet sind, von der Sozie-t344t fortgef374hrt. Etwas anderes gilt nur, wenn der jeweilige Man-dant f374r den nicht erledigten Teil unter gleichzeitiger Beendi-gung des Mandats der Soziet344t einen neuen Auftrag an den ausscheidenden Partner erteilt. 205 247 21: Auseinandersetzungsguthaben (1) Scheidet ein Partner, gleich aus welchem Grunde, aus der So-ziet344t aus, so erh344lt er auf den Stichtag des Ausscheidens den nach Ma337gabe seiner Beteiligung zugewiesenen 334berschu337 ausgezahlt. Eine eventuelle Unterdeckung hat er auszuglei-chen. Au337erdem erh344lt er die auf etwaigen Privatkonten vor-handenen Guthaben ausgezahlt. ... (3) Weitergehende Anspr374che, insbesondere die Teilnahme an schwebenden Gesch344ften und berechneten, aber noch nicht eingegangenen Honoraren, ein Ausgleich f374r den Ertragswert der Praxis und eine Abgeltung f374r einen goodwill sowie eine Abfindung f374r (die) Beteiligung an dem Verm366gen der Soziet344t sind mit Ausnahme von 247 13 Abs. 4 lit. b) und c) ausgeschlos-sen. (4) Die vorstehende Regelung beruht auf der Tatsache, da337 ein-tretende Partner einen Kapitalbetrag f374r die Aufnahme in die Soziet344t nicht erbringen m374ssen und f374r die Zeit nach ihrem Ausscheiden keine Wettbewerbsverbote vereinbart sind. - 6 - 247 22: Versorgung von Partnern (1) Stellt ein Partner seine Mitarbeit in der Soziet344t nach 247 20 (d.h. nach Vollendung des 65. Lebensjahres) ein oder scheidet er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Soziet344t aus, ohne da337 in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, der die 374brigen Partner zur fristlosen K374ndigung berechtigen w374rde, so zahlt ihm die Soziet344t - falls er ihr zu diesem Zeit-punkt ununterbrochen von seiner Aufnahme als Partner als ak-tiver Partner angeh366rt hat und nicht weiter als Rechtsanwalt t344-tig wird - ab dem siebenten Monat nach seinem Ausscheiden bzw. nach Einstellung seiner Mitarbeit eine Versorgungsrente nach folgender Regelung: 205 247 24: F344lligkeit der Versorgungsrente, Begrenzung 205 (3) Den Partnern Dr. W. und Dr. F. sowie ihren Ange-h366rigen stehen keine Versorgungsanspr374che nach den 247247 22 und 23 zu. 205 205 Die Soziet344t unterhielt u.a. bei der P. bank H. ein Gesch344ftskon-to, 374ber das gesch344ftliche Zahlungsvorg344nge, insbesondere auch Fremdgeld-zahlungen abgewickelt wurden. Da im Zusammenhang mit der Trennung der Partner die Kl344ger - f374r die Soziet344t -, aber auch die Beklagten - als Altgesell-schafter - Anspr374che auf dieses Konto erhoben, l366ste die P. bank das Konto wegen ungekl344rter Rechtsverh344ltnisse auf und hinterlegte das Guthaben (145.792,02 200) beim Amtsgericht H. . Die Kl344ger berufen sich auf 247 19 Abs. 3 SV und sind der Auffassung, dass die Soziet344t fortbestehe und die k374n-digenden Partner ausgeschieden seien. Sie begehren deshalb die Zustimmung 3 - 7 - der Beklagten zur Freigabe des beim Amtsgericht H. hinterlegten Gutha-bens sowie Zahlung von Verzugszinsen. Die Beklagten zu 1 und 2 meinen da-gegen, 247 19 Abs. 3 SV k366nne keine Geltung beanspruchen; die Soziet344t sei durch die K374ndigungen aufgel366st und bestehe als Liquidationsgesellschaft fort, weshalb den Kl344gern allein weder in prozess- noch materiellrechtlicher Hinsicht Rechte an dem hinterlegten Betrag zust374nden. Hilfsweise machen sie ein Zu-r374ckbehaltungsrecht geltend. Dieses st374tzen sie auf Schuldbefreiungsanspr374-che, die ihnen wegen bestehender Fremdgeldverbindlichkeiten der Soziet344t zust374nden. Das Landgericht hat die Klage gegen den - im Hinterlegungsantrag der P. bank nicht als empfangsberechtigt benannten - Beklagten zu 3 abgewiesen und hat die Beklagten zu 1 und 2 - teilweise nach Anerkenntnis - verurteilt. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - nach einem weiteren Teilanerkenntnis die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 zu-r374ckgewiesen, soweit sie verurteilt wurden, der Freigabe und Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Kl344ger zuzustimmen. Mit ihrer von dem Beru-fungsgericht - mangels wirksamer Beschr344nkung umfassend - zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten zu 1 und 2 ihren Klageabweisungsantrag hin-sichtlich eines hinterlegten Betrages von 109.000,00 200 weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Den Kl344gern stehe die alleinige prozess- und materiell- 6 - 8 - rechtliche Berechtigung zur Geltendmachung des Zustimmungsverlangens zu, weil die Gesellschaft durch die K374ndigungen der Beklagten und der drei weite-ren Partner nicht aufgel366st, sondern von den Kl344gern allein fortgesetzt worden sei. Die gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, auf die sich die Kl344ger - ohne sich treuwidrig zu verhalten - berufen k366nnten, sei anwendbar und wirk-sam. Die Beklagten k366nnten sich nicht auf ein Zur374ckbehaltungsrecht wegen behaupteter Schuldbefreiungsanspr374che st374tzen, die sie aus Fremdgeldver-bindlichkeiten gegen374ber Mandanten herleiteten, die von ihnen betreut worden seien und deren Akten sie mitgenommen h344tten. Sie h344tten schon nicht n344her dargelegt, ob insoweit ihre Inanspruchnahme zuk374nftig noch drohe. Es bestehe auch kein anerkennenswertes Sicherungsbed374rfnis mehr, wenn sie sich seit vier Jahren nicht in der Lage gesehen h344tten, die angeblich bestehenden Fremdverbindlichkeiten zu begleichen und andernfalls die Durchsetzbarkeit des Zustimmungsanspruchs auf unbestimmte Zeit verhindert w374rde. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die Beklagten zu 1 und 2 sind verpflichtet, der Freigabe und Auszah-lung des hinterlegten Kontoguthabens zuzustimmen. Die Gesellschaft wurde weder durch die K374ndigungen der Gesellschaftermehrheit noch durch Zwecker-reichung aufgel366st, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (1). Ebenso wenig steht den Beklagten ein Zur374ckbehaltungsrecht zu (2). 7 1. Die K374ndigung der Beklagten und ihrer Mitgesellschafter hat nach der Regelung des 247 19 Abs. 3 SV zur Folge, dass die k374ndigenden Partner aus der Soziet344t ausgeschieden sind und diese unter den Kl344gern allein fortgesetzt wird. Diese Rechtsfolge der K374ndigungen entspricht der - nach Meinung der Kl344ger ohnehin ma337geblichen - Regelung des Partnerschaftsgesellschaftsge-setzes (247 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. 247 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB). 8 - 9 - a) Der Soziet344tsvertrag enth344lt in 247 19 Abs. 3 eine so genannte Fortset-zungsklausel, nach der bei K374ndigung eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgel366st, sondern - bei Ausscheiden des K374ndigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Fortset-zungsklausel, die im Falle einer K374ndigung mehrerer Gesellschafter (aa) eben-so Geltung beansprucht wie im Falle einer K374ndigung von "Altgesellschaftern" (bb). Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung hergeleitet. 9 aa) Dass 247 19 Abs. 1 und 2 SV, auf die Absatz 3 der Vorschrift Bezug nimmt, von der K374ndigung "jedes" bzw. der Mitgliedschaft "eines" Partners spricht, beruht auf dem Umstand, dass das K374ndigungsrecht nur von und ge-gen374ber jedem einzelnen Gesellschafter ausge374bt werden kann. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser Formulierung jedoch nicht, dass 247 19 Abs. 3 SV nur die Folgen der K374ndigung eines einzelnen Gesellschafters regelt, hingegen bei einer K374ndigung mehrerer Partner nicht anwendbar ist. Dies ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag selbst dann der Fall, wenn - wie hier - die einzelnen K374ndigungen aus dem gleichen Anlass ausgesprochen werden und das jeweilige Mitgliedschaftsverh344ltnis zum glei-chen Zeitpunkt beenden. 10 Die Fortsetzungsklausel in 247 19 Abs. 3 SV ist nicht deshalb unanwend-bar, weil die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft gek374ndigt hat. Eine solcherma337en restriktive Auslegung dieser Bestimmung findet im Gesell-schaftsvertrag keine Rechtfertigung. Allerdings ist eine derartige Klausel typi-scherweise nur auf das Ausscheiden eines oder einzelner Gesellschafter zuge-schnitten (M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 736 Rdn. 10). Dies steht jedoch 11 - 10 - ihrer Anwendung bei einer mehrheitlich ausgesprochenen K374ndigung nicht ent-gegen. Mit der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel verfolgen die Gesell-schafter regelm344337ig den Zweck, die in der Gesellschaft gemeinsam geschaffe-nen Werte auch im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter zu erhalten und ihre Zerschlagung zu verhindern. Dieser Zweck, der in einer Soziet344t von Freiberuflern den verbleibenden Partnern die Fortsetzung ihrer T344tigkeit in der bestehenden Gesellschaft erm366glichen soll, l344sst sich jedenfalls auch dann noch verwirklichen, wenn - wie hier mit sechs von zehn Gesellschaf-tern - die Mehrheit die Gesellschaft verl344sst. Mangels anderweitiger gesell-schaftsvertraglicher Regelung sind auch in einem solchen Fall die ausschei-denden Gesellschafter grunds344tzlich an die einstimmig und uneingeschr344nkt getroffene Entscheidung gebunden, dass der Bestand der Gesellschaft durch das Ausscheiden einzelner Partner nicht ber374hrt wird. Es bedarf keiner Ent-scheidung, ob im Einzelfall vorrangige Interessen der ausscheidenden Gesell-schafter einer Anwendbarkeit der Fortsetzungsklausel entgegenstehen k366nnen (so OLG Stuttgart JZ 1982, 766 f374r eine Publikumsgesellschaft). Ma337gebliche, dem vertraglich legitimierten Anspruch der verbleibenden Gesellschafter, die Soziet344t fortzuf374hren, vorrangige Interessen der Beklagten vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Dass - wie die Beklagten vortragen - der vertraglich geregel-te Abfindungsanspruch gegen374ber dem sich nach der gesetzlichen Regelung ergebenden Anteil am Liquidationserl366s erheblich zur374ckbleibt, ist in diesem Zusammenhang unma337geblich (a.A. U. H. Schneider, JZ 1982, 768 ff.). Sollte den Beklagten ein derartiger, durch die vertraglichen Abfindungsregelungen hervorgerufener wirtschaftlicher Nachteil nicht zuzumuten sein, kann dieser Umstand die Unwirksamkeit dieser - die ausscheidenden Gesellschafter unan-gemessen benachteiligenden - Vertragsbestimmungen zur Folge haben. - 11 - bb) 247 19 Abs. 3 SV findet auch dann Anwendung, wenn ein oder mehrere "Altgesellschafter" k374ndigen. F374r die - von der Revision vertretene - Einschr344n-kung des Geltungsbereichs dieser Bestimmung findet sich im Gesellschaftsver-trag keine hinreichende Grundlage. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn 247 19 Abs. 3 SV nach dem Willen der "Altgesellschafter" nur die Folgen einer K374ndigung sp344ter eingetretener Partner regeln sollte. Zwar geht ein 374bereinstimmender Wille der an einem Vertragsschluss beteiligten Par-teien dem Vertragswortlaut ebenso vor wie einer anderweitigen Auslegung (st. Rspr. des BGH, vgl. Sen.Urt. v. 29. M344rz 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Haben jedoch nicht alle, sondern hat - wie die Beklagten selbst vortragen - nur eine Gruppe der Gesellschafter die Fortsetzungsklausel lediglich auf die neu hinzu kommenden Partner bezogen, ist dies unerheblich. 12 b) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Fortsetzungs-klausel f374r die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter auch nicht als unzu-l344ssige K374ndigungsbeschr344nkung (247 723 Abs. 3 BGB). Dahingestellt bleiben kann, ob 247 2 Abs. 2 und 3 SV das Rechtsverh344ltnis der Gesellschafter insoweit vorrangig den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes unterstellt. Denn auch in diesem Fall ist die Wirksamkeit der Fortsetzungsvereinbarung an 247 723 Abs. 3 BGB zu messen (247 9 Abs. 1 PartGG, 247247 132, 105 Abs. 3 HGB; vgl. M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 1 PartGG Rdn. 88). Nach dieser Vorschrift ist bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ein Ausschluss oder eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschr344nkung des K374ndigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Danach ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung unzul344ssig, durch die an eine K374ndigung derart schwerwiegende Nachteile ge-kn374pft werden, dass die Freiheit des Gesellschafters, von seinem K374ndigungs-recht Gebrauch zu machen, unvertretbar eingeengt wird (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. M344rz 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f. Tz. 11 m.w.Nachw.). 13 - 12 - Die Fortsetzungsklausel schr344nkt die Beklagten nicht in unzul344ssiger Weise in ihrem K374ndigungsrecht ein (vgl. Senat, BGHZ 126, 226, 230 f374r das 334bernahmerecht). Die in 247 19 Abs. 3 SV angeordnete Fortf374hrung der Gesell-schaft f374hrt - f374r sich genommen - nicht zu schwerwiegenden Nachteilen f374r die k374ndigenden Gesellschafter. Dies ergibt sich aus der - auch f374r eine Partner-schaftsgesellschaft nach 247247 9 Abs. 1, 1 Abs. 4 PartGG, 105 Abs. 3 HGB an-wendbaren - gesetzlichen Regelung des 247 738 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die verbleibenden Gesellschafter verpflichtet sind, den Ausscheidenden mit eben dem Betrag abzufinden, den er bei einer Aufl366sung der Gesellschaft erhalten w374rde. Durch die Fortsetzung der Gesellschaft k366nnten f374r die Beklagten - wie die Revision meint - nicht hinnehmbare Nachteile 374berhaupt nur deshalb eintre-ten, weil die Abfindungsregeln des Soziet344tsvertrags eine - gegen374ber der ge-setzlichen Regelung - eingeschr344nkte Abfindung vorsehen und zudem mit ih-rem Ausscheiden aus der Gesellschaft der Verlust ihrer etwa bestehenden Ver-sorgungsanwartschaften verbunden ist. Mithin k366nnen nur solche vertraglichen Bestimmungen das K374ndigungsrecht der Beklagten unangemessen erschwe-ren, die zu ihren Lasten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ausscheidens von der gesetzlichen Regelung abweichen (M374nchKomm/Ulmer aaO 247 736 Rdn. 10), so dass ihnen gem344337 247 723 Abs. 3 BGB die rechtliche Anerkennung zu versagen w344re. Eine Unwirksamkeit der Abfindungsregelung l344sst jedoch die Wirksamkeit der Fortsetzungsklausel grunds344tzlich unber374hrt (BGHZ 105, 213, 220 f374r eine K374ndigungsvereinbarung). 14 c) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es den Kl344gern auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht nicht verwehrt ist, sich auf die Fortsetzungsklausel zu berufen. Al-lerdings kann einem Gesellschafter die Berufung auf eine im Gesellschaftsver-trag vereinbarte Fortsetzungsklausel verwehrt sein, wenn er deren Vorausset- 15 - 13 - zungen treuwidrig herbeigef374hrt hat (BGHZ 30, 195, 201 f.). Das Berufungsge-richt hat ein treuwidriges Verhalten der Kl344ger in Aussch366pfung seines tatrich-terlichen Beurteilungsspielraums mit vertretbarer Begr374ndung verneint. Die Re-vision vermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im 334brigen verhalten sich die Beklagten, die am 21. Juni 2001 ihr Ausscheiden aus der Partner-schaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregister angemeldet haben, selbst wi-derspr374chlich, wenn sie sich davon abweichend in diesem Rechtsstreit auf die Aufl366sung der Gesellschaft berufen. d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Soziet344t nicht nach 247 726 BGB aufgel366st ist. Die Erreichung des - in 247 2 Abs. 1 SV festgelegten - Zwecks der Gesellschaft ist durch das Ausscheiden der Beklagten nicht unm366glich geworden. Wie sich aus dieser Bestimmung des Soziet344tsvertrages eindeutig ergibt, war der Zweck der Soziet344t ausschlie337lich auf die gemeinschaftliche Berufsaus374bung der Partner als Rechtsanw344lte und Notare gerichtet, nicht hingegen - auch - darauf, die Altersversorgung der 344lte-ren Partner sicherzustellen. 16 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ein Zur374ckbehal-tungsrecht der Beklagten verneint, auf das sich diese gegen374ber dem Zustim-mungsverlangen der Kl344ger berufen k366nnten. Nach 247 273 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben recht-lichen Verh344ltnis gegen den Gl344ubiger einen f344lligen Anspruch hat. Diese Vor-aussetzungen liegen nicht vor. Den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei 17 - 14 - getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass die behaupte-ten Fremdgeldverbindlichkeiten der Soziet344t, von denen die Beklagten Freistel-lung verlangen, bestehen. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2004 - 322 O 168/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2005 - 11 U 198/04 -
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