BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verk374ndet am: II ZR 306/04 23. Januar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 707 a) Nachtr344gliche Beitragspflichten k366nnen auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begr374ndet werden, wenn die gesell-schaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausma337 und Umfang einer m366glichen zus344tzlichen Belastung erkennen l344sst. Dies erfordert die Festle-gung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erh366hungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaf-tung des Grundst374cks Unterdeckungen auftreten", gen374gt diesen Anforde-rungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflich-tung sein. BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, M374nke, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivil-kammer 52 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2004 auf-gehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Zivilpro-zessabteilung 206, vom 10. August 2004 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten dar374ber, ob der Beklagte als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Kl344gerin zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbetr344gen verpflichtet ist. 1 - 3 - Die Kl344gerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs der Grundst374cke N. stra337e 44 - 46 in B. -P. , zu deren Bebauung mit einer Wohn- und Gesch344ftshausanlage und zur anschlie337enden Vermietung gegr374ndete Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten Ge-sellschaftsvertrag hei337t es in 247 3 ("Gesellschaftskapital und Gesellschafter") unter 3. Abs. 3: 2 "Die Gesch344ftsf374hrung wird erm344chtigt, die von den Gesell-schaftern zu erbringenden Gesellschaftseinlagen gem344337 vor-stehendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachsch374s-se der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbetr344ge im eigenen Namen und f374r Rechnung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern einzufordern und ggf. gerichtlich geltend zu machen." In 247 6 ("Haftung/Nachsch374sse") ist in Nr. 2 bestimmt: 3 "Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundst374cks Unterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter ver-pflichtet, binnen vier Wochen nach entsprechender Aufforde-rung der Gesch344ftsf374hrung die seinem Anteil am Gesellschafts-verm366gen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Ge-sch344ftsf374hrung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterde-ckungen angemessene laufende Vorsch374sse anzufordern." Nach 247 10 c) des Gesellschaftsvertrages (GV) beschlie337t die Gesell-schafterversammlung 374ber die Genehmigung der j344hrlichen Verm366gens374ber-sicht und 334berschussrechnung. In 247 13 Nr. 2 GV hei337t es, dass der Gesch344fts-f374hrer f374r den Schluss eines jeden Kalenderjahres binnen sechs Monaten eine Verm366gens374bersicht nebst 334berschussrechnung aufzustellen hat. 4 - 4 - In 247 11 GV ("Gesellschafterversammlung-Beschlussfassung") ist u.a. be-stimmt: 5 "2. S344mtliche Beschl374sse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder die-ser Vertrag eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben; 205" 6 Am 23. Dezember 1992 erkl344rte der Beklagte mit einem Eigenkapital von 50.000,00 DM seinen Beitritt zur Kl344gerin. Die Gesellschafterversammlung der Kl344gerin fasste in Abwesenheit des Beklagten in den Jahren 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit der Beschluss-fassung 374ber den jeweiligen Wirtschaftsplan und der Feststellung von Unterde-ckungen Beschl374sse 374ber Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in H366he von 2,59 % bis 4 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Zah-lungsverpflichtungen kam der Beklagte nicht nach. 7 Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der ausstehenden Nach-sch374sse (3.283,86 200) stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Ab344nderung der Entscheidung des Amtsgerichts zur Abweisung der Klage. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Der Beklagte sei zur Erf374llung der Nachschussforderungen der Kl344gerin 10 - 5 - verpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachschussverpflichtung begr374ndenden Beschl374sse der Gesellschafterversammlung stehe nicht entgegen, dass der Gesellschaftsvertrag keine Obergrenze f374r Beitragserh366hungen festlege. Zwar sei dies grunds344tzlich Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit nachtr344glicher Bei-tragserh366hungen. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht f374r den notwendig wer-denden Ausgleich einer Unterdeckung bei einer Publikumsgesellschaft. Da de-ren Entstehen und Ausma337 nicht vom Willen der Mehrheitsgesellschafter, son-dern von der Entwicklung des Gesellschaftsunternehmens abhingen und bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht abzusehen seien, k366nne eine Obergrenze im Gesellschaftsvertrag nicht ohne Willk374r festgelegt werden. Zum Ausgleich der Nachschusspflicht sei der Gesellschafter zur au337erordentlichen K374ndigung berechtigt. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht 247 707 BGB entgegen. Eine derar-tige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch konnte eine Beitragserh366hung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam herbeigef374hrt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Beitragserh366hung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des Beklag-ten nicht. 12 1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachsch374sse zu leisten, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag; vielmehr erfordert jede Nachschussverpflichtung einen Gesellschafterbeschluss. 13 a) Nach 247 707 BGB besteht eine Nachschusspflicht 374ber die vereinbarte Einlage hinaus regelm344337ig nicht. Die Regelung in 247 707 BGB enth344lt jedoch 14 - 6 - dispositives Recht (M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 707 Rdn. 6). Sie greift u.a. dann nicht ein, wenn die H366he der Beitr344ge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernm344337ig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, k374nftigen Entwick-lungsm366glichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der H366he nach festgelegten Beitr344ge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Be-teiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bed374rfen die Festle-gung der H366he und die Einforderung der Beitr344ge im Zweifel keines Gesell-schafterbeschlusses, sondern sind Sache der Gesch344ftsf374hrer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; M374nchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 3). b) Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Kl344gerin als Publikumsge-sellschaft objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 6. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, dass Nachsch374sse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern. 15 aa) Die Einlagen der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag be-tragsm344337ig festgelegt. Nach 247 6 Nr. 2 GV sind die Gesellschafter zwar ver-pflichtet, bei auftretenden Unterdeckungen im Rahmen der laufenden Bewirt-schaftung des Grundst374cks nach Aufforderung der Gesch344ftsf374hrung die ihrem Anteil am Gesellschaftsverm366gen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Verbindlich festgesetzt werden etwaige Unterdeckungsbeitr344ge aber gem344337 16 - 7 - 247 10 c GV durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn diese die j344hrliche Verm366gens374bersicht und 334berschussrechnung genehmigt. 17 bb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus 247 3 Nr. 3 Abs. 3 GV, wonach die Gesch344ftsf374hrung erm344chtigt ist, etwaige wirksam be-schlossene Nachsch374sse der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbeitr344-ge im eigenen Namen geltend zu machen, dass die Nachschusspflicht einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass 374ber die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begr374ndet werden sollten. 2. Die Gesellschafterbeschl374sse haben eine Nachzahlungspflicht nicht wirksam begr374ndet, weil die in 247247 3 Nr. 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 i.V.m. 247 11 Nr. 2 GV vorgesehenen M366glichkeiten, die Beitr344ge nachtr344glich zu erh366hen, den Anfor-derungen nicht gen374gen, die der Senat hierf374r aufgestellt hat. 18 a) Beitragserh366hungen - um solche handelt es sich bei den geforderten Nachzahlungen - k366nnen nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters be-schlossen werden, die auch antizipiert erteilt werden kann. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte h344ngt die Wirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung dann aber davon ab, ob sie eindeutig ist und Ausma337 und Umfang der m366glichen zus344tzli-chen Belastung erkennen l344sst (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserh366hungen die Angabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erh366hungsri-siko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsge- 19 - 8 - sellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 709 Rdn. 94). 20 b) 247247 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 GV ist das Ausma337 des zul344ssigen Eingriffs nicht zu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserh366-hungen. Eine Obergrenze ist an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages aus-dr374cklich angesprochen. Die Beschr344nkung der Nachschussverpflichtung auf den anteiligen Ausgleich von Unterdeckungen bei laufender Bewirtschaftung des Grundst374cks stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erh366-hungsrisikos dar. Hierdurch wird f374r den einzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer 304nde-rung durch Mehrheitsentscheidung entzogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und H366he k374nftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsver-trags nicht vorherzusehen. Sie werden f374r jedes Wirtschaftsjahr erst durch die 334berschussrechnung, die durch Mehrheitsbeschluss genehmigt werden muss, und den hierauf aufbauenden Wirtschaftsplan verbindlich festgesetzt. Die Fest-legung einer Obergrenze f374r Beitragserh366hungen ist nicht deshalb entbehrlich, weil Entstehen und Ausma337 der Unterdeckungen weitgehend durch Umst344nde bestimmt werden, die auch dem Willen der Mehrheitsgesellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserh366hungen ihrem Umfang nach vor-aussehbar sein m374ssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Min-derheitenschutzes, sondern ist in dem Gedanken begr374ndet, dass jeder Gesell-schafter das Ma337 seiner durch die Mitgliedschaft eingegangenen Belastung soll absch344tzen k366nnen. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es k366nne in einer Publikumsge-sellschaft durch Einr344umung eines vertraglich nicht vorgesehenen Sonderk374n- 21 - 9 - digungsrechts eine Nachschusspflicht auch ohne Festlegung einer Obergrenze rechtfertigen. 22 III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begr374ndung aufrechterhalten werden (247 561 ZPO). 23 1. Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverst344ndnisses im Gesell-schaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmef344llen eine Zu-stimmung der Gesellschafter zu Beitragserh366hungen gebieten mit der Folge, dass 247 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende Pflicht besteht hier jedoch nicht. Ein Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm unter Ber374cksichtigung seiner eigenen schutzw374rdigen Belange zumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserh366hung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grunds344tzlich nicht zu neuen Verm366gensopfern gezwungen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 705 Rdn. 233). 24 Derartige besondere Umst344nde sind nicht ersichtlich. Zudem konnten sich die Gesellschafter dieser - wohl auch k374nftig zu erwartenden - Nachzah-lungspflicht nicht durch vorzeitige K374ndigung entziehen, da eine K374ndigung gem344337 247 18 Nr. 1 GV erstmals zum 31.12.2013 m366glich ist. 25 2. Vergeblich verweist die Kl344gerin, um das ihr g374nstige Berufungsurteil zu halten, auf 247 11 Nr. 5 GV. Nach dieser Bestimmung k366nnen - abweichend 26 - 10 - von der gesetzlichen Regelung - Einwendungen gegen einen Gesellschafterbe-schluss nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis des Be-schlusses geltend gemacht werden. Dieser Teil des - umf344nglichen - Gesell-schaftsvertrags war nicht Gegenstand des Klagevortrags. Die Tatrichter waren deswegen nicht gehalten, diesen Teil der Anlagen zur Kenntnis zu nehmen und - wie die Kl344gerin meint - sie zu einer Erg344nzung ihres Vorbringens im Hinblick auf eine etwaige Kenntnis des Beklagten von dem Gesellschafterbeschluss und seiner etwaigen Reaktion hierauf aufzufordern. In 3. Instanz kann die Kl344gerin ihren Vortrag nicht nachholen. - 11 - 27 IV. Da weitere tats344chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat abschlie337end entscheiden und unter Aufhebung des Beru-fungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung ab344ndern und die Klage abwei-sen. Goette Kraemer M374nke Strohn Reichart Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 206 C 176/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2004 - 52 S 298/04 -
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