BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 306/05 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit G. L., Kl344ger und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344ltin - gegen Land H., vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes- gericht F., Der Generalstaatsanwalt, Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigter II. Instanz: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Der Rechtsbehelf ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei der Beschlussfassung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden. Das gilt f374r diesen Be-schluss in gleicher Weise wie f374r die angegriffene Entscheidung. Soweit die Kl344gerin weiter r374gt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss die Revi-sionszulassungsgr374nde in Abweichung von der 374berwiegenden Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs und ohne Begr374ndung f374r diese Abweichung zu eng ausgelegt und damit das Recht der Kl344gerin auf wirkungsvollen Rechts-schutz verletzt, ist diese R374ge ebenfalls unbegr374ndet. Die Frage, ob 247 321a - 3 - ZPO auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte - etwa auch Art. 19 Abs. 4 GG - analog anzuwenden ist, stellt sich deshalb nicht. Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 O 201/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 U 221/04 -
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