BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 306/07 Verk374ndet am: 23. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. November 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344-gers in Bezug auf die gestellten Zahlungsantr344ge zur374ckgewiesen worden ist. Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird die Revision zur374ckge-wiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erkl344rungen vom 20. Dezember 1998 und vom 3. M344rz 1999 Beteili-gungen an der C. 1 - 3 - . Zweite Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in H366he von ins-gesamt 100.000 DM und vom 30. Dezember 2000 an der C. . Vierte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds IV) in H366he von 25.000 DM, jeweils zuz374glich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - den von der Komplement344rin der Beteiligungsgesell-schaften herausgegebenen Prospekten entsprechend - 374ber die Beklagte, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im jeweiligen Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandver-trags vorgenommen werden. Die Beklagte ist in den Prospekten in der Rubrik "Partner" als Gr374ndungsgesellschafter bezeichnet. Zur Begrenzung des wirt-schaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war in den Emissionsprospekten vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produkti-onen, insbesondere beim Fonds II, nicht den erw374nschten wirtschaftlichen Er-folg hatten, erwies sich der Versicherer von Filmen des Fonds II, die N. E. I. S. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt der Kl344ger aus den Beteiligungen am Fonds II Aussch374ttungen in H366he von 16.361,34 200 und am Fonds IV von 5.343 200. Der Kl344ger nimmt die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung aller An-spr374che aus den Beteiligungen jetzt noch auf R374ckzahlung der eingezahlten Betr344ge von - unter Ber374cksichtigung der Aussch374ttungen - 37.324,31 200 nebst Zinsen f374r den Fonds II und von 8.078,41 200 nebst Zinsen f374r den Fonds IV so-wie auf Feststellung einer Teilerledigung in H366he von 1.188,75 200 in Anspruch. Er h344lt - soweit jetzt noch von Interesse - die Risikodarstellung im Prospekt f374r den Fonds II f374r unzureichend, so dass die Beklagte zur Aufkl344rung verpflichtet gewesen sei; ferner sieht er eine weitere Aufkl344rungspflichtverletzung darin, dass er nicht 374ber Provisionszahlungen in H366he von 20 % f374r die Eigenkapital- 2 - 4 - vermittlung an die IT GmbH unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat den gestellten Zahlungsantr344gen im ers-ten Berufungsverfahren entsprochen, weil die Beklagte ihre vorvertragliche Pflicht verletzt habe, den Kl344ger darauf hinzuweisen, dass die von ihr wahrzu-nehmende Mittelverwendungskontrolle nach formalen Kriterien vorgenommen werde und eine Bonit344tspr374fung des Garantiegebers nicht einschlie337e. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 22. M344rz 2007 (III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041) aufgehoben, soweit zu deren Nach-teil entschieden worden ist. Im wiederer366ffneten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Se-nat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde I. Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit der Kl344ger weiterhin die Feststel-lung einer Teilerledigung in H366he von 1.188,75 200 begehrt. Denn 374ber diesen Antrag hat das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Berufungsurteil zulas-ten des Kl344gers entschieden, ohne dass dies angefochten worden w344re. Ge-genstand des ersten Revisionsverfahrens waren lediglich die gestellten Zah-lungsantr344ge des Kl344gers, und nur insoweit ist die seinerzeit angefochtene Ent-scheidung aufgehoben worden. Einer anderweitigen Entscheidung 374ber den Feststellungsantrag steht daher die eingetretene Rechtskraft entgegen. 3 - 5 - II. Im 334brigen f374hrt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Das Berufungsgericht verneint f374r den Fonds IV in Bezug auf die Darstel-lung der Verlustrisiken im Prospekt einen Fehler und eine sich hieraus etwa er-gebende Aufkl344rungspflicht der Beklagten. Hiergegen wird von der Revision nichts angef374hrt. 5 2. F374r den Fonds II h344lt es das Berufungsgericht f374r nahe liegend, dass der Hinweis im Prospekt Teil B Seite 16, "im Extremfall (bestehe) beim Zusammen-treffen mehrerer Risiken das Verlustrisiko eines Teiles der Beteiligung ('worst case')", fehlerhaft ist. Ohne dies abschlie337end zu entscheiden, verneint es je-doch die Kausalit344t dieses Umstands, weil die Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers schrifts344tzlich nicht vorgetragen h344tten, dass diese angef374hrte Stelle im Prospekt f374r dessen Anlageentscheidung urs344chlich gewesen sei, und weil der Kl344ger bei seiner pers366nlichen Anh366rung unter Bezugnahme auf Seite 13 des Prospekts Teil A erkl344rt habe, f374r ihn sei die Beschr344nkung des Verlustrisikos auf lediglich 20 % der Anlagesumme bestimmend gewesen; Derartiges werde dort allerdings nicht ausgef374hrt. 6 a) Der Revision ist zuzugeben, dass schon der Ausgangspunkt dieser 334berlegungen rechtsfehlerhaft ist. So wie die Richtigkeit oder Vollst344ndigkeit eines Prospekts nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen ist, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824; Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - 7 - 6 - NJW-RR 2007, 1329, 1330 Rn. 8; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 Rn. 9), kommt es auch bei einer nach dem Gesamtbild zu beurteilenden Fehlerhaftig-keit des Prospekts nicht darauf an, dass sich der Anleger bei seiner Anlageent-scheidung auf ganz bestimmte Passagen in dem Prospekt bezieht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2007 (II ZR 21/06 - WM 2008, 391, 393 Rn. 16 f), das Anspr374che gegen Prospektverantwortliche betraf, ist ein Prospektfehler auch dann urs344chlich f374r die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage f374r ihre Beratungsgespr344che benutzt wird; es kommt dann auch nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anla-geinteressenten 374bergeben worden ist oder - was nicht anders zu behandeln w344re - ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 18). Auch hier ist aufgrund der Angaben im Beteiligungsange-bot davon auszugehen, dass die Anlage auf der Grundlage der Prospektteile A und B vertrieben wurde. Insoweit kann allerdings die Kausalit344tsvermutung wi-derlegt werden, was vor allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Pros-pekt bei Vertragsschluss nicht konkret verwendet worden ist (BGH Urteil vom 3. Dezember 2007 aaO Rn. 16; Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO). b) Soll sich, wie das Berufungsgericht seinen 334berlegungen zugrunde legt, aus der Fehlerhaftigkeit des Prospekts eine Aufkl344rungspflicht f374r die Be-klagte als Treuhandkommanditistin ergeben, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Anleger den Prospekt in den fraglichen Passagen 374berhaupt zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist unter solchen Umst344nden die Frage zu stellen, wie sich der Anleger verhalten h344tte, wenn er die notwendige Aufkl344-rung erhalten h344tte. Auch hierbei kommt dem Anleger eine gewisse Kausali-t344tsvermutung zugute (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2008 aaO Rn. 19). 8 - 7 - Dass das Berufungsgericht den Kl344ger in dieser Richtung befragt h344tte, l344sst sich seinen Ausf374hrungen nicht entnehmen. Seine Auffassung, auf Seite 13 des Prospektes Teil A werde nicht ausgef374hrt, dass das Verlustrisiko auf lediglich 20 % der Anlagesumme beschr344nkt sei, trifft zwar dem Wortlaut nach zu; sie nimmt aber nicht in den Blick, dass ein solcher Gedankengang f374r einen durch-schnittlichen Anleger durchaus nahe liegt, hei337t es doch dort, worauf sich auch der Kl344ger in seiner Anh366rung bezogen hat, es werde gew344hrleistet, dass un-abh344ngig vom Filmerfolg 80 % der von der Fondsgesellschaft erbrachten Pro-duktionskosten auf jeden Fall im Zeitraum von zwei bis drei Jahren an die Ge-sellschaft zur374ckflie337en. c) Der dargelegte Rechtsfehler wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus, weil die Beklagte in dieser Hinsicht keine Aufkl344rungspflicht getroffen hat. Wie der Senat bereits zu dem Fonds III durch Urteil vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 9-13) entschieden hat, wird der Anleger an mehreren Stellen des Prospekts auf Verlustrisiken und auf Risiken hingewiesen, die sich aus der Eingehung von Vertr344gen mit ausl344ndischen Un-ternehmen ergeben, so dass f374r diesen Fonds kein Anlass f374r die Beklagte be-stand, in m374ndlicher oder - au337erhalb der Hinweise, die sich aus dem im Pros-pekt abgedruckten Treuhandvertrag ergaben - schriftlicher Form den Anleger vor seinem Beitritt noch einmal 374ber das Ausma337 der Risiken aufzukl344ren. Der dem Senat vorliegende Prospekt f374r den Fonds II ist in dieser Hinsicht ebenso zu beurteilen. Im Prospekt Teil A wird auf Seite 19 im Abschnitt "Chancen und Risiken der Beteiligung" hervorgehoben, dass es sich um eine unternehmeri-sche Beteiligung an einem Zukunftsmarkt handele, der mit Chancen, aber auch mit wirtschaftlichen Risiken verbunden sei, dass das wirtschaftliche Ergebnis letztlich von der Akzeptanz des Films beim Publikum sowie der M366glichkeit von Zweit- und Drittauswertungen abh344nge und dass die Durchsetzbarkeit von 9 - 8 - Rechtsanspr374chen erschwert sein k366nne, soweit Vertr344ge mit ausl344ndischen Partnern abgeschlossen w374rden. Garantien aus R374ckflussversicherungen be-st374nden nur, sofern von den Koproduzenten die f374r die Produktion vorgesehe-nen Mittel erbracht w374rden und der jeweilige Film tats344chlich fertiggestellt wer-de. Ein Verlust der investierten Mittel k366nne sich nur bei Zahlungsunf344higkeit der Sicherungsgeber ergeben. Im Teil B wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Auszahlungsgarantie nur wirksam werde, wenn der jeweilige Film fertiggestellt werde und die erforderlichen Mittel von der Fondsgesellschaft oder dem Koproduktionspartner aufgebracht w374rden. Die Erf374llung h344nge dar374ber hinaus letztlich von der Bonit344t der Garantiegeber ab. Vertr344ge im Zusammen-hang mit der Herstellung und dem Vertrieb der Filme w374rden nach dem jeweili-gen Landesrecht abgeschlossen und k366nnten daher auch nur nach diesem Recht durchgesetzt werden. Der im Prospekt Teil B abgedruckte Treuhandver-trag weist in 247 13 Abs. 3 schlie337lich darauf hin, dass die Beklagte keine Haftung f374r die Bonit344t der Vertragspartner der Gesellschaft oder daf374r 374bernimmt, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgem344337 erf374llen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Angaben konnte der Anleger nicht davon ausgehen, dass seine Beteiligung zu einem bestimm-ten Teil ohne Risiko sei. 3. Ob die vom Kl344ger behauptete Auszahlung von Vertriebsprovisionen in H366he von 20 % an die IT GmbH ein Umstand ist, der eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten begr374nden konnte, hat das Berufungsgericht gleichfalls offen gelas-sen. Es hat dies f374r nicht erheblich gehalten, weil es auch insoweit an der Kau-salit344t fehle. Aus der Angabe des Kl344gers in seiner Anh366rung, er h344tte sich nicht beteiligt, wenn er gewusst h344tte, dass Weichkosten von seiner Anlage bezahlt w374rden, k366nne ohne weiteres geschlossen werden, dass er den Prospekt inso-weit gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Erst recht k366nne davon ausge- 10 - 9 - gangen werden, dass es f374r die Investitionsentscheidung des Kl344gers ohne Be-deutung gewesen sei, welche Person die Weichkosten erhalte. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 11 a) Da das Berufungsgericht der Frage nicht nachgegangen ist, ob die behauptete Auszahlung von Vertriebsprovisionen an die IT GmbH den Angaben im Prospekt und der gesellschaftsvertraglichen Regelung entsprach, ist zuguns-ten des Kl344gers revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Prospekt nicht die tats344chlichen Verh344ltnisse wiedergab und dass der Kl344ger hier374ber durch die Beklagte zu informieren war. Insoweit weist der Senat erg344nzend darauf hin, dass er - nach dem hier angefochtenen Urteil - f374r den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 aaO Rn. 7-16; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom 12. Fe-bruar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschie-den hat, dass die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisions-rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet war, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begr374ndet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte f374r die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Ei-genkapitals 7 % des Beteiligungskapitals flie337en solle. Dar374ber hinaus ergebe sich aus den Vertr344gen zur Durchf374hrung der Investition, dass die Komplemen-t344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zus344tz-lich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11). Dem-gegen374ber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, 12 - 10 - dass an die IT GmbH f374r die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen sei-en (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn 16-18). Die Komplement344rin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, 374ber die ihr zuflie-337enden Mittel nach ihrem Belieben zu verf374gen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn 12). Vor diesem Hintergrund k366nne nicht unbeantwortet bleiben, wie die T344-tigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierf374r zu beanspruchende Verg374tung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn 13 f). Von diesen Grunds344tzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-bruar 2009 noch einmal ausf374hrlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in diesem Verfahren auszugehen, und zwar mangels jeglicher Feststellungen des Berufungsgerichts auch f374r den Fonds IV, bez374glich dessen der Gesellschafts-vertrag in 247 6 einen 344hnlichen Investitionsplan enth344lt, auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittel-verwendung ist f374r den Fall prozentual anzupassen, dass das in 247 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genommene Beteiligungskapital von 350 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei den Prozents344tzen f374r im Einzelnen aufgef374hrte Gegenst344nde der Mittelver-wendung. In Produktionskosten sollten 78,36 % und in Nebenkosten der Film-herstellung 2,20 %, in Konzeptions-, Prospekt-, Gr374ndungskosten 6 %, in Kom-plement344r- und Gesch344ftsf374hrungsverg374tungen f374r zwei Jahre (in 334bereinstim-mung mit 247 22 des Gesellschaftsvertrags) 3,9 % und in Kosten der Eigenkapi-talbeschaffung 7 % flie337en. Daneben waren weitere hier nicht im Streit stehen-de Prozents344tze f374r die Geb374hr f374r die Treuhandkommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlusspr374fung f374r drei Jahre und f374r 13 - 11 - Rechtsberatung im Ausland vorgesehen. Dem Prospekt Teil B lie337 sich im Ab-schnitt "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals ver-pflichtet hatte, hierf374r das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit durfte f374r die Vermittlung des Eigenkapitals insgesamt eine Verg374tung von 12 % verwendet werden. Die Revisionserwiderung h344lt dem entgegen, die Komplement344rin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgesch344f-te auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - in den "Vertr344ge(n) zur Durchf374hrung der Investition" mit der jeweiligen Fonds-KG Entgelte f374r ihre Leistungen vereinbart, noch bevor ein einziger Kapi-talanleger unter Verwendung des Prospekts geworben und dem Fonds beige-treten sei. Die Komplement344rin sei weder der Fondsgesellschaft noch den An-legern Rechenschaft 374ber die Verwendung der ihr als vereinbarte Verg374tungen zugeflossenen Mittel schuldig. Die im Investitionsplan genannten Budgets kor-respondierten mit diesen Verg374tungen, die der Komplement344rin aufgrund der vorher bereits abgeschlossenen Drittgesch344fte unentziehbar versprochen wor-den seien. Es sei daher kein Raum, die sachliche und betragsm344337ige Einhal-tung dieser Fonds-Budgets im praktischen Vollzug zu kontrollieren. Deshalb sei auch die Annahme, die Komplement344rin habe die f374r die Verg374tung des Eigen-kapitalvertriebs vorgesehenen Mittel nicht nach ihrem Belieben aufstocken und aus Budgets finanzieren d374rfen, die f374r andere Aufgaben vorgesehen seien, v366llig verfehlt und weder gesellschafts- noch schuldrechtlich haltbar. 14 - 12 - Eine abschlie337ende Stellungnahme ist hierzu schon deshalb nicht veran-lasst, weil bislang in keinem der Verfahren, mit denen sich der Senat befasst hat, die Vertr344ge vorgelegt worden sind, die Grundlage f374r die T344tigkeit der Komplement344rin zur Durchf374hrung der Investition gewesen sind, geschweige denn solche zwischen ihr und der IT GmbH. Im 334brigen geht es in diesem Rechtsstreit auch nicht um deren Verg374tungsanspr374che, die Schadensersatz-anspr374che gegen sie ohnehin nicht ausschlie337en k366nnten, sondern um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren h344tten die wahre Provisions-h366he f374r die Einwerbung des Beteiligungskapitals verschleiert, um die Beteili-gung an den Mann bringen zu k366nnen. Insoweit bleibt der Senat bei seiner Be-urteilung, dass das auch in diesem Verfahren vorgelegte Schreiben des Ge-sch344ftsf374hrers der Komplement344rin K. an den Mitgesellschafter O. , zugleich Gesellschafter der IT GmbH, vom 19. Januar 1998 einen un374berseh-baren Hinweis darauf bot, die H366he der an die IT GmbH f374r ihre Vertriebsbe-m374hungen zu zahlenden Provisionen zu verheimlichen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 16 f). Sollte sich dieser Vor-trag und die Kenntnis der Beklagten von diesen Vorg344ngen im weiteren Verfah-ren als richtig herausstellen, liegt in der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grunds344tzen der culpa in contrahendo keine Rechtsfortbil-dung, mit der sie - als mit Treuhandaufgaben betraute Wirtschaftspr374fungsge-sellschaft - nicht h344tte rechnen m374ssen. 15 b) Die angefochtene Entscheidung kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die Kausalit344t des behaupteten Prospektmangels mit einer nicht tragf344higen Begr374ndung verneint hat. 16 - 13 - Es ist schon fraglich, wie die Revision mit Recht r374gt, ob das Berufungs-gericht den behaupteten Mangel 374berhaupt richtig erfasst hat. Denn es gibt das Vorbringen des Kl344gers dahingehend wieder, die Weichkosten seien teilweise an andere Personen geflossen als prospektiert. Im Kern geht es aber um den Vorwurf, die prospektierten Nebenkosten seien nur zur Verschleierung der 374berm344337igen Vertriebsprovisionen "aufgebl344ht" worden, so dass es nicht um die Frage gegangen sei, welche Person die Weichkosten letztlich erhalte. Hier-von abgesehen erweist sich der Ansatz des Berufungsgerichts jedoch deshalb als fehlerhaft, weil es - wie bei der Frage, ob die Risiken im Prospekt richtig dar-gestellt worden seien - in den Mittelpunkt seiner W374rdigung die Frage stellt, ob der Kl344ger den Prospekt 374berhaupt richtig zur Kenntnis genommen habe (s.o. zu 2 a, b). War die Beklagte zu einer Aufkl344rung verpflichtet, kommt es nicht darauf an, ob der Kl344ger den Prospekt, auf dessen Richtigkeit er sich allgemein verlassen durfte, im Einzelnen studiert hat, sondern es ist unter solchen Um-st344nden zu pr374fen, wie sich der Kl344ger verhalten h344tte, wenn ihn die Beklagte dar374ber unterrichtet h344tte, dass die IT GmbH f374r den Vertrieb Provisionen von 20 % erhalte, w344hrend der Prospekt den Eindruck erweckt, f374r die Vermittlung des Eigenkapitals w374rden nur 12 % verwendet (vgl. Senatsurteile vom 6. No-vember 2008 - III ZR 290/07 - aaO Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 27). Hierzu hat der Kl344ger konkret behauptet, die Anla-ge h344tte sich bei Vertriebsprovisionen von 20 % nicht vertreiben lassen, son-dern w344re von Analysten und der Wirtschaftspresse "verrissen" worden und er h344tte sich an dem Fonds nicht beteiligt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Beru- 17 - 14 - fungsgericht den Kl344ger, dem insoweit eine Kausalit344tsvermutung zugute kommt, hierzu befragt h344tte. Schlick D366rr RiBGH Hucke hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Schlick RiBGH Schilling hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Seiters Schlick Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.08.2005 - 15 O 25146/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.11.2007 - 21 U 5051/05 -
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