BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 306/09 Verkündet am: 29. November 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 518, 705, 2301 Die unentgel tliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertr a- ges entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem Unterbeteiligten über eine schul d- rechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten z u- stehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte in der Unterbeteil i- gungsgesellschaft eingeräumt werden, ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsve r- trages im Sinn von § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 BGB vollzogen. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306/09 - OLG Frank furt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reicha rt sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Die Revision des Be klagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisions - und des Nichtzulassungsbeschwerd e- v erfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, die S . und U . U . Familienstiftung, ist die mit Testament vom 25. Oktober 2001 eingesetzte Alleinerbin des am 26. Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Dr. S . U . , der Beklagte ist der Sohn des Erblassers. Der Erblasser war als persönlich haftender Gesellschafter an der S . Verlag GmbH & Co. KG und der I . Ver lag GmbH & Co. KG jeweils zu 51 %, a n der Verlagsleitung GmbH zu 55 % so wie an der Gesel l- schaft bürgerlichen Rechts betreffe nd den Grundbesitz L . straße , F . beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 24. Oktober 2001 räumte er unter anderem für den Zeitpunkt seines Versterbens einem Treuhä n- 1 - 3 - der f ür die zu diesem Zeitpunkt aufsichtsrechtlich noch nicht genehmigte g e- meinnützige S . U . - Stiftung ohne Gegenleistung Unterbetei ligungen in Höhe von jeweils 30 % an den genannten Gesellschaften ein mit der Maßg a- be, dass nach seinem Tod sei n Erbe Hauptbeteiligter sei. Der Treuhänder trat die Rechte au s den Unterbeteiligungen am 23. Oktober 2002 an die zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam entstandene S . U . - Stiftung ab. In § 16 des notariellen Vertrags vom 24. Oktober 2001 heißt e s zur G e- schäftsführung: I. II. Der Hauptbeteiligte hat die Unterbeteiligte zu unterrichten und anzuhören, ehe er bei der Wahrnehmung ihm als Gesellschafter der Hauptgesellscha f- ten zustehender Rechte Handlungen von besonderer Bedeutung vornimmt. Für Handlungen, die über gewöhnliche Gesellschafterentscheidungen in den Beteiligungen hinausgehen (entsprechend § 116 Abs. 2 HGB), ist die Z u- stimmung der Unterbeteiligten einzuholen. § 18 lautet: Verteilung von Gewinn und Verlust I. Auszugehen ist von dem Gewinn oder Verlust, der für den Hauptbeteiligten in den Hauptgesellschaften steuerlich maßgeblich ist. II. Der so berechnete verteilungsfähige Gewinn beziehungsweise etwaige Ve r- lust wird unter d Seit dem Tod des Erblassers streiten die Parteien - soweit für das Rev i- sio nsverfahren noch von Interesse - darüber, ob die der S . U . - Stiftung eingeräumten Unterbeteiligu ngen in den Nachlass gefallen und bei der 2 3 4 - 4 - Berechnung des vom Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sind. Das Landgericht hat dem Klagebegehren, es solle festgestellt werden, dass der Erblasser durch den notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 der S . U . - Stiftung Un terbeteiligungen von jeweils 30 % an den vier g e- nannten Gesellschaften schenkungsweise auf den Zeitpunkt seines Todes rechtswirksam eingeräumt habe, entsprochen. Die dagegen gerichtete Ber u- fung des B eklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht ins o- weit zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsa n- trag weiter. Die hinsichtlich der Verurteilung nach den weiteren Klageanträgen gegen die Nichtzulassung der Revis ion gerichtete Beschwerde des Beklagten ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011 (IV ZR 8/09) zurüc k- gewiesen worden. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheid ung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Klageantrag sei auf die Festste l- lung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, da es um die Zugeh ö- rigkeit von Rechten zum Nachlass und die Bewertung der Grundlagen für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin als Alleinerbin gehe. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Erblasser 5 6 7 8 9 - 5 - habe der S . U . - Stiftung du rch notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 rechtswirksam Un terbeteiligungen von jeweils 30 % an den genannten Gesellschaften schenkungsweise auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt. Zwar liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der unentgeltl i- chen vertraglichen Begründung der Beteiligu ng an ein er Innengesell - schaft - anders als bei der Beteiligung an einer Außengesellschaft - kein Vollzug der Schenkung, da in einer Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen der Hauptbeteiligte dem Unterbeteiligten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags ledigl ich schuldrechtlich verpflichtet sei. Auf eine - hier vorliegende - Unterbete i- ligung, bei der dem Unterbeteiligten über eine bloße Einräumung von schul d- rechtlichen Forderungen auf Vermögensleistungen hinaus eine mitgliedschaftl i- che Position eingeräumt werd e, die ihm die Möglichkeit gebe, maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal der Innengesellschaft und seiner Beteiligung ausz u- üben, sei diese Rechtsprechung jedoch nicht anzuwenden. In einem solchen Fall sei die Schenkung bereits mit dem Abschluss des notarie ll beurkundeten Gesellsc haftsvertrags gemäß § 2301 Abs. 2 BGB vollzogen. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht entsprochen. Der Erblasser hat der S . U . - Stiftung die Unterbeteil i- gungen an den Gesellschaften durch Schenkung unter Lebenden auf den T o- desfall zugewendet; die Schenkungen waren mit der Einräumung der Unterb e- teiligungen im notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 vollzogen, § 2301 Abs. 2, §§ 516 ff. BGB. 1. Die F eststellungsklage ist zulässig. 10 11 12 - 6 - Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältni s- ses im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet; die Klägerin hat ein Interesse an der von ihr begehrten Feststellung. a) Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältni s- ses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis herv orgehender Berechtigungen verla ngt werden (BGH, Urteil vom 26. Januar 1955 - IV ZR 180/54, LM Nr. 5 zu § 2100 BGB; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 19 95, 1097 m.w.N.; Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 123/03, BGHZ 158, 226, 227 f. m.w.N.; Ur teil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26). Demgegenüber können einzelne recht s- erhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße B e- rechnungsgrundlagen nicht Gegenstand einer Feststellung sklage sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/7 4, BGHZ 68, 331, 332 ; Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91, NJW - RR 1993, 391 ; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93 NJW 1995, 1097 m.w.N.). Ebenso wenig kann die Festste l- lung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsve r- hä ltnis erstrebt werden (BGH, Ur teil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447 m.w.N.; MünchKommZPO/Becker - Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 22; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 90 Rn. 9; Assman n in Wieczorek/Schütze, ZPO , 3. Aufl., § 256 Rn. 33). b) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich vorliegend weder um die Erstellung eines reinen Rechtsgutachtens noch um die unselbständige Festlegung von Berechnungsgrundlagen für den Pflichtteilsanspruch des B e- klagten. Vielmehr begehrt die Klägerin die Feststellung einzelner, aus dem u m- fassenden Rechtsverhältnis des Pflichtteilsanspruchs hervorgehender gege n- 13 14 15 - 7 - seitiger Berechtigungen und Verpflichtungen. Sind die jeweiligen Unterbeteil i- gungen an den genannten Gesellschaften der S . U . - Stiftung durch den Erblasser rechtswirksam zu Lebzeiten auf den Zeitpunkt seines Todes g e- schenkt worden, so sind sie nicht in den Nachlass gefallen. Ein Pflichtteilsa n- spruch des Beklagten könnte sich hierauf nicht erstrecken. Han delte es sich demgegenüber bei der Einräumung der Unterbeteiligungen lediglich um ein Vermächtnis, wäre dieses gegenüber dem Pflichtteilsanspruch des Beklagten nachrangig und deshalb bei dessen Berechnung nicht von den Nachlassaktiva abzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - I V a ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137; MünchKommBGB/Lange, 5. Aufl., § 2311 Rn. 20). c) Anders als die Revision meint, kann die Klägerin nicht darauf verwi e- sen werden, durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage klä ren zu lassen, dass dem Beklagten über einen bestimmten Betrag hinaus kein weite r- gehender Pflichtteilsanspruch zustehe. Die Erhebung einer solchen Klage wäre zwar grundsätzlich möglich. Sie hätte aber bei dem hier gegebenen umfangre i- chen Nachlass zur Folge , dass nicht nur über die von der Klägerin rechtshängig gemachten Hauptstreitpunkte, sondern über zahlreiche weitere Fragen, insb e- sondere die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass sowie deren Bewertung, in einem gerichtlichen Verfahren gestritt en werden müsste. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungklage kommt es vie l- mehr maßgeblich darauf an, ob sie im konkreten Einzelfall prozessökonomisch sinnvoll ist, weil sie einzelne zwischen den Parteien streitige Punkte so klären kann, dass der Streit zwischen ihnen insgesamt ausgeräumt wird und sich we i- tere Prozesse erübrigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1951 - II ZR 16/50, BGHZ 1, 65, 74; Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89, NJW - RR 1990, 1220, 1221; MünchKommZPO/Becker - E berhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Denn es liegt nicht fern, dass nach Klärung der aus Sicht der Klägerin maßgeblichen Hauptpunkte zwischen den Parteien insgesamt eine vergleich s- 16 - 8 - weise Einigung über den Pflichtteilsanspruch erzielt wi rd, die eine - von der Klä gerin nicht gewünschte - Einbeziehung weiterer Streitpunkte in einen Rechtsstreit entbehrlich macht. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Erblasser der S . U . - Stiftung die Unterbeteiligungen an den vier Gesellschaften rechtswirksam durch Schenkung unter Lebenden aufschiebend bedingt durch seinen Tod zugewendet hat. Die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages en tstehenden Unterbeteiligung, mit der dem Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Ve r- mögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt werden, ist mit dem Abschlus s des Gesellschaftsvertrages im Sinn von § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 BGB vol l- zogen. a) Bei den der S . U . - Stiftung zugewendeten Unterbeteiligu n- gen handelt es sich um Beteiligungen eines Dritten (Unterbeteiligten) an den Gesellschaftsant eilen des Hauptbeteiligten. Zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten kommt eine bürgerlich - rechtliche Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen zustande, in der dem Dritten eine schuldrechtl i- che Mitberechtigung zumindest am Gewinn des Gesel lschaftsanteils des Hauptbeteiligten eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 - II ZR 179/66, BGHZ 50, 3 16, 320; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., V or § 705 Rn. 92; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 Rn. 192, 194; Blaurock, Han d- buch Stille Ge sellsc haft, 7. Aufl., § 30.1). Auf die Unterbeteiligungsgesellschaft sind grunds ätzlich die Vorschriften der §§ 230 bis 236 HGB analog anzuwe n- den (Münch KommBGB/Ulmer, 5. Aufl., V or § 705 Rn. 92 m.w.N.). Der Gesel l- 17 18 19 - 9 - schaftsvertrag der Unterbeteiligungsgesellschaft kann jedoch abweichend hie r- von regeln, dass der Unterbeteiligte über eine schuldrechtliche Forderung auf Vermögensleistungen hinaus mitgliedschaftliche Teilhaberechte in der (Innen - ) Gesellschaft erwerben soll (K. Schmidt, DB 2002, 829, 832; MünchKommHGB/ K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 HGB Rn. 209, 237). Die Unterbeteiligung an einem Geschäftsanteil kann Gegenstand einer Schenkung sein, das Schenkungsversprechen bedarf gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung (BG H, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 180/65, WM 1967, 685). Wird die Unterbeteiligung - wie hier - zu Lebze i- ten, jedoch erst auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkers zugewe n det, liegt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann vor, wenn die Sche n kung bereits vollzogen wurde (§ 2301 Abs. 2 BGB). Hierfür ist erforderlich, dass der Sche n- ker alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um die Schenkung zu vollzi e- hen. Dementsprechend genügt es für den Vollzug einer Schenkung, dass für den Beschenkten ein Erwerbs - oder Anwartschaftsrech t begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung, hier des Todesfalls, zwangsläufig zu einem Vol l- recht entwickelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 13 38, 1339 m.w.N.; Urteil vom 10. Mai 1989 - I V a ZR 66/88, NJW - RR 1989, 1282 m.w. N.). Diese Voraussetzungen sin d hier erfüllt. b) Die Schenkung der Unterbeteiligungen an die S . U . - Stiftung wurde durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages in der notarie l- len Urkunde vom 24. Oktober 2001 als Schenkung unter Leben den auf den T o- desfall voll zogen, § 2301 Abs. 2, §§ 516 ff. BGB. aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. September 1952 - II ZR 136/51, BGHZ 7, 174, 178 f.; Urteil vom 29. Oktober 1952 - II ZR 16/52, BGHZ 7, 378 , 379 f., jeweils für die stille G e- 20 21 22 - 10 - sellschaft; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 180/65, WM 1967, 685; offen gela s- sen in BGH, Urteil vom 2. Juli 1990 - II ZR 243/89, BGHZ 112, 40, 46; so auch OLG Frankfurt/Main, NJW - RR 1996, 1123, 1124; OLG Düsseldorf, NZG 1 999, 652, 653) kann die unentgeltliche Einräumung einer Unterbeteiligung - ebenso wie die unentgeltliche Zuwendung der stillen Beteiligung an einer Gesel l schaft - mangels dinglicher Mitberechtigung des Unterbeteiligten am Gesellschaftsve r- mögen der Hauptges ellschaft nicht vollzogen werden. Dies kann w e der durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages über die Begründung der Inneng e- sellschaft noch durch die Einbuchung des Gesellschaftsanteils in die Bücher der Gesellschaft geschehen. Das Wesen der Unterbetei ligung als Innengesel l- schaft ohne Gesellschaftsvermögen besteht gerade darin, dass nur der Haup t- beteiligte an der Hauptgesellschaft beteiligt ist und dass er dem and e ren nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages lediglich schuldrechtlich zur Teilhabe z u- minde st am Gewinn seines Gesellschaftsanteils verpflichtet ist. Geht die Ve r- pflichtung des Hauptbeteiligten dahin, einen anderen durch Ei n räumung einer Unterbeteiligung lediglich schuldrechtlich an den Vermögen s rechten des ihm an der Hauptgesellschaft zustehend en Gesellschaftsanteils zu beteiligen, soll es nach dem Parteiwillen gerade nicht zu einer Vermögensübe r tragung kommen. Vielmehr erschöpft sich die Zusage in einer schuldrechtlichen Verpflichtung, die im Falle der unentgeltlichen Erteilung des Versprechens der notariellen Form bedarf. Ein solches Schenkungsversprechen kann auch nicht dadurch vollz o- gen werden, dass der Hauptbeteiligte den vereinbarten Anteil des Unterbeteili g- ten buchmäßig, steuerlich oder in anderer Weise als Verm ö gen des anderen führt. Den n auch durch eine derartige Handhabung wird der Unterbeteiligte nicht stärker als schuldrechtlich an dem Gesellschaftsanteil des Hauptbeteili g- ten als Partner der Innengesellschaft beteiligt. Auch wenn nur ein schuldrechtl i- cher Anspruch zugewendet werden so ll, so stellt doch dessen A n erkennung in den Geschäftsbüchern oder gegenüber dem Finanzamt nicht die Bewirkung der - 11 - versprochenen Leistung dar; vielmehr wird lediglich eine schuldrechtliche Ve r- pflichtung des Schenkers durch eine andere ersetzt. bb) Dies e Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat im Schrifttum teilweise Zustimmung erfahren (vgl. Schneider, DB 1954, 739; Meyer, Die U n- terbeteiligung an Handels gesellschaftsanteilen, 1971, S. 79 ff.; Thomsen, Die Unterbeteiligung an einem Personengesellschaft santeil, S. 31; Böttcher/ Zartmann/Faut, Stille Gesell schaft und Unterbeteiligung, 3. Aufl., S. 106; Blaurock , Unterbeteiligung und Treuha nd an Gesellschaftsanteilen, S. 156 f.; Soergel/Haddin g/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 12 ). Demgegenüber wird sie von zahlreichen anderen Stimmen im Schrifttum, die die Schenkung einer Unterbeteiligung mit dem Abschluss des die Innengesellschaft begründenden Gesellschaftsvertrages als vollzogen ansehen wollen, abgelehnt (vgl. Hueck, NJW 1953, 140, für die stille Gesellschaft ; Friehe, Die Unt erbeteiligung bei Pe r- so nengesellschaften, S. 53 f.; Ulbrich, Die Unterbeteiligungsgesellschaft an Personengesellschaftsanteilen, S. 101 ff.; Tebben, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen, S. 225 ff.; Brandner/Bergmann, Festschr ift Sigle, 2 000, S. 327, 330 ff.; Coenen, Formfreie Schenkung der Gesellschafte r- stellung in einer stillen Gesellschaft und einer Unterbeteiligung, S. 170 ff.; Wiedemann , Gesellschaftsrecht, Bd. II, § 2 II 4 c, S. 111 f.; Staudinger/Wimmer - Leonhardt, BGB, Stand 2005, § 518 Rn. 41; Hueck, ZHR 83 [1920 ] , 1 ff., 22 ff.; Herzfeld , AcP 137 [1933], 270, 297). Eine weitere Ansicht (MünchKommHGB/ K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 Rn. 224,103; K. Schmidt, DB 2002, 829 ff.; MünchKommBGB/J. Koch, 5. Aufl., § 518 Rn. 37, 33, 35; MünchKom mBGB / Ulmer, 5. Aufl., V or § 705 Rn. 96 ; § 705 Rn. 45 f.) folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls für den Fall nicht, dass dem Beschenkten mit der Beteiligung an der Innengesellschaft nicht nur vermögen s- rechtliche Ansprüche, sondern auch mitgliedschaftliche Rechte wie Stimm - , Verwaltungs - und Kontrollrechte zugewendet werden. In diesem Fall liege 23 - 12 - ebenso wie bei der Zuwendung einer Beteiligung an einer Außengesellschaft die Verschaffung des Rechts regelmäßig in der Begründung der Mitgliedsc haft. Diese begründe als Zuwendungsgegenstand eine Rechtsposition, über die der Zuwendungsempfänger als Gesellschafter der Innengesellschaft vergleichbar einem Stammrecht grundsätzlich rechtlich und tatsächlich verfügen könne . Di e- ser Auffassung hat sich de r Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung angeschlossen (BFHE 220, 513, 515 f. = NJW - RR 2008, 986 Rn. 13 f.) . cc) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Rech t- sprechung des Senats, nach der die unentgeltliche Zuwendung einer Unterb e- teiligung an einem Gesellschaftsanteil weder durch Abschluss des Gesel l- schaftsvertrages noch durch die handels - und steuerliche Einbuchung vollzogen ist, mit der Folge, dass eine solche Schenkung aus Rechtsgründen nicht vollz o- gen werden könnte, grun dsätzlich zu überdenken ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Erblas ser der S . U . - Stiftung nicht nur schuldrechtliche Ansprüche auf Beteil i- gung am Gewinn des Hauptbeteiligten in den Hauptgesellschaften und au f eine Abfindung bei Auflösung der Innengesellschaft eingeräumt, sondern sie erhielt auch mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung der Inne n- gesellschaft. Nach § 16 Abs. 2 des notariellen Vertrags vom 24. Oktober 2001 hat der Hauptbetei ligte die Unterbeteiligte zu unterrichten und anzuhören, bevor er bei der Ausübung der ihm als Gesellschafter der Hauptgesellschaften z u- stehenden Rechte Handlungen von besonderer Bedeutung vornimmt. Für Handlungen, die über gewöhnliche Entscheidungen im Si nn von § 116 Abs. 1, 2 HGB in den Beteiligungsgesellschaften hinausgehen, ist sogar die Zustimmung der Unterbeteiligten einzuholen. 24 25 - 13 - Jedenfalls für den Fall der unentgeltlichen Einräumung einer so ausg e- stalteten Unterbeteiligung folgt der Senat der Auffass ung, dass die Schenkung mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen ist. Zwar kommt es auch bei der Zuwendung einer solchen Unterbeteiligung - anders als bei der Zuwendung einer Beteili gung an einer Außengesellschaft - nicht zu einer dinglichen Mitb e- rechtigung an der Hauptgesellschaft, da die Innengesellschaft - wie bei einer sol chen Fallgestaltung regelmäßig - über kein Gesamthandsvermögen verfügt. Beschränkt sich aber die Unterbeteiligung nicht nur auf schuldrechtliche A n- sprüche gegen den zuwendende n Hauptbeteiligten auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, sondern werden dem Unterbeteiligten in der Inne n- gesellschaft darüber hinaus mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt, durch die er Einfluss auf die Innengesellschaft nehmen kann, erhält er nicht nur die Stellung eines schuldrechtlichen Gläubigers, sondern eine in dem Anteil an der Inneng e- sellschaft verkörperte mitgliedschaftliche Rechtsposition. Das rechtfertigt die Annahme, dass die unentgeltliche Zuwendung einer derartigen Beteiligung an einer Innengesellschaft ebenso wie die unentgeltliche Einräumung einer Beteil i- gung an einer Außengesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertr a- ges vollzogen ist. dd) Entgegen der Meinung der Revision steht schließlich der Annahme, die Schenk ung der Unterbeteiligungen sei im Sinn von § 2301 Abs. 2 BGB vol l- zogen, nicht entgegen, dass der Erblasser dem Treuhänder der S . U . - Stiftung die Unterbeteiligungen erst für den Zeitpunkt seines Verste r- bens eingeräumt hat. Wird die Sch enkun g einer Unterbeteiligung - wie hier - mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vollzogen, hat der Erblasser zu Lebzeiten alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan und damit dem Beschenkten eine gesicherte und unentziehbare Anwartschaft eingeräumt, die sich bei Eintritt der B edingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 1338, 1339). 26 27 - 14 - Dass der S . U . - Stiftung nicht nur ein obligatorischer Anspruch auf Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages gegen die Klägerin als Erbin, so n- dern schon die Beteiligung an der Innengesellschaft selbst zugewendet wurde, wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch daraus deutlich, dass die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründete Inne ngesel l- schaft nach dem Tod des Erblassers mit dessen Erben als Hauptbeteiligten Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2007 - 2/1 O 182/04 - OLG Frankfurt am M ain, Entscheidung vom 13.11.2008 - 1 U 127/07 -
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