BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 306/13 vom 27. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2013 - 3 U 4715/12 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren s (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur For t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung e r- forderlich ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl mit dem Kläger als auch mit der Drittwiderbeklagten jeweils ein Anlageber a- tungsvertrag zustande gekommen ist, der die Be klagte zu einer objekt - und a n- legergerechten Beratung verpflichtete. Der Umstand, dass die Beklagte z u- 1 2 - 3 - gleich über ihr namensgleiches Tochterunternehmen die Anlagegesellschaft beherrschte, steht dem nicht entgegen. 2. Im Rahmen der geschuldeten Beratung hatte die Beklagte ihre Mitarbe i- ter anzuweisen, die Anlageinteressenten über die Hauptaktionärin der B . AG vollständig und richtig zu informieren (dazu Senatsur teil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, juris Rn. 26). Die Beteiligungsverhältnisse an d er B . AG mussten wahrheitsgemäß dargestellt und die Anleger darüber informiert werden, dass die Beklagte selbst keine Aktien hielt. 3. Die zwischen der Beklagten und der B . AG bestehende Provision s- vereinbarun g war ebenfalls offen zu legen. a) Die Beschwerde verkennt, dass es im vorliegenden Fall nicht um den für den Anleger regelmäßig erkennbaren Interessenkonflikt geht, der sich da r- aus ergibt, dass der Anlageberater vom Anleger keinerlei Entgelt oder Provision erhält, sondern darauf angewi esen ist, sein Geld mit Leistungen von Seiten des Kapitalsuchenden zu verdienen (dazu Se natsurteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 13 und vom 3. Mä rz 2011 - III ZR 170/10, NJW - RR 2011, 913 Rn. 20). Denn die Beklagte ist gegenüber den Anlageinteressenten als Hauptaktionärin der B . AG aufgetreten, die als Investorin im eigenen Interesse weitere Mitaktionäre suchte. Bei dieser Konstellation lag es für einen Anleger nicht auf der Hand, dass die ihn beratende Beklagte ihr Geld durch Provisionszahlungen der B . AG verdiente. b) Die Provisionsvereinbarung war aber auch deshalb offen zu legen, weil sie dazu führte, dass das von der Beklagten (mittelbar) über ihre namen s- gleiche Tochtergesellschaft investierte Kapital in Form von Provisionen wieder 3 4 5 6 - 4 - an die Beklagte zurückfließen sollte. Dies widersprach den Angaben in dem so genannten Businessplan (S. 8), wonach sich die Projektpartner auch mit eig e- nen Mitteln dauerhaft an der B . AG beteiligten und die Beklagte zu diesem Zweck 30. Oktober 2014 aaO Rn. 25). 4. Aufzuklären war ferner darüber, dass die Aktien der B . AG, solange keine Börsennotierung vorlag, mangels eines funktionierenden (Zweit - )Markt s faktisch unverkäuflich waren (vgl. OLG Stuttgart, WM 2008, 1368, 1370 f; siehe auch Sen atsurteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621 Rn. 16 und vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11581 Rn. 7, 10). 5. Die Frage, ob die vo n der B . AG ausgegebenen Aktien Wertpapiere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG (in der zum Zeitpunkt des Aktie n- erwerbs maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2708) darstellen (dazu Senatsurte il vom 30. Oktobe r 2014 aaO Rn. 34), ist nicht entscheidungserheblich. Die bis zum 4. August 2009 geltende Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG ist auf vorsätzliche Aufklärungs - und Beratungspflichtverletzungen, die das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgest ellt hat, sachlich nicht anwendbar (Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 312 und vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 20). Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutr effend angenommen hat, auf eine vo r- sätzliche Pflichtverletzung durch die für die Beklagte tätig gewordenen Berater nicht an. Denn die Beklagte trifft jedenfalls der Vorwurf vorsätzlichen Organis a- tionsverschuldens, da sie es in Kenntnis ihrer Verpflichtung zur Aufklärung gleichwohl unterlassen hat, ihre Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden über die Betei ligungsverhältnisse an der B. AG, die getroffene Provisionsvereinb a- 7 8 - 5 - rung und die stark eingeschränkte Fungibilität der Aktien wahrheitsgemäß zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 Rn. 14). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. S chlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 21.11.2012 - 5 O 1017/12 - OLG München, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 U 4715/12 - 9
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