BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVerkündet am:I ZR 306/9911. April 2002 WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja PostfachanschriftUWG § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht dieHausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch diePostfachanschrift zu verstehen.BGH, Urt. v. 11. April 2002 - I ZR 306/99 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 26. November 1999 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B.. Der Beklagte betreibt einenZeitschriftenvertrieb. Das von ihm bei dem Abschluß von Zeitschriftenabonne-mentverträgen verwendete Bestellformular enthält eine von dem Abonnentengesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung, in der als Widerrufsemp-fänger der Beklagte angegeben ist. Das von ihm früher benutzte Formular wiesallein seine Postfachanschrift, nicht dagegen seine Hausanschrift mit der An-gabe der Straße und der Hausnummer aus.Nach der Auffassung der Klägerin verstieß der Beklagte damit sowohlgegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 - 3 -VerbrKrG in der Fassung, die bis zum 30. September 2000 gegolten hat(VerbrKrG a.F.). Unter einer Anschrift im Sinne dieser Bestimmung sei dieHausanschrift zu verstehen. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungs- bzw.zustellungsfähige Anschrift im prozessualen Sinne dar. Es bestünden keineAnhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff "Anschrift" in § 7 Abs. 2Satz 2 VerbrKrG a.F. anders als in den Prozeßordnungen habe definierenwollen. Die bloße Angabe des Postfachs führe in vielen Fällen dazu, daß derVerbraucher seinen Vertragspartner oder den tatsächlichen Inhaber des Post-fachs nicht ermitteln könne, etwa wenn dieser gegenüber der Deutschen PostAG erklärt habe, daß er eine Weitergabe seiner Daten nicht wünsche, oderwenn der Deutschen Post AG - beispielsweise bei nur kurzfristiger Anmietungeines Postfachs unter einem Phantasienamen - diese Daten nicht vorlägen. Diebloße Angabe des Postfachs bewirke zudem, daß der Verbraucher bei einemWiderruf entgegen § 11 Nr. 16 AGBG a.F. eine strengere Form als die Schrift-form einhalten müsse, da er gezwungen sei, die Deutsche Post AG für die Be-förderung seines Schreibens in Anspruch zu nehmen, und daher vor der letztenLeerung des Briefkastens einen Briefumschlag schreiben und eine Briefmarkekaufen müsse. Zudem werde damit die dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1VerbrKrG a.F. eingeräumte Widerrufsfrist verkürzt; denn dieser müsse das Wi-derrufsschreiben, um den Nachweis seiner rechtzeitigen Absendung durch ei-nen Poststempel vom Tag der Aufgabe zur Post führen zu können, in denBriefkasten einwerfen, bevor dieser am Abend - in der Regel zwischen17.00 Uhr und 18.00 Uhr - letztmals geleert werde. Der Beklagte nutze so dieRechtsunkenntnis der Abonnenten über das diesen zustehende Widerrufsrechtaus und verstoße deshalb zugleich gegen § 1 UWG.Die Klägerin hat beantragt, - 4 -dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-gen, Zeitschriftenabonnementverträge abzuschließen oder ab-schließen zu lassen und in der Widerrufsbelehrung nicht die tat-sächliche Anschrift, sondern lediglich eine Postfachadresse anzu-geben.Der Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Angabeder Postfachanschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung rei-che nach dem Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2VerbrKrG a.F. aus. Der Verbraucher habe dadurch keinen Nachteil. Außerdemstelle § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar,weshalb ein Verstoß gegen sie nicht per se eine Verletzung des § 1 UWG un-ter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Vorsprungs durch Rechtsbruch be-inhalte.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 423).Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit derdiese ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, dieRevision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungs-anspruch mit der Begründung verneint, die von der Klägerin beanstandete Wi- - 5 -derrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrGa.F. Hierzu hat es ausgeführt:Die gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. auch für Zeitungs- und Zeitschriften-abonnements geltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. ver-lange die Angabe einer zustellungs- bzw. ladungsfähigen Anschrift des Wider-rufsempfängers nicht. Dafür, daß die Angabe einer Postanschrift und damitauch eines Postfachs genüge, spreche schon der Sinn und Zweck der Beleh-rungspflicht, die sicherstellen solle, daß der Kunde die "für den richtigen Zu-gang treffende" Adresse sofort, d.h. ohne vorherige Suche in den Vertragsun-terlagen zur Hand habe. Entscheidend aber sei, daß es für die Rechtzeitigkeitdes Widerrufs nicht auf dessen Zugang, sondern allein darauf ankomme, daßder Widerrufende die Erklärung rechtzeitig auf den Weg zum Widerrufsemp-fänger gebracht habe. Die Verweisung auf den Postweg verkürze auch nichtdie Widerrufsfrist; denn der Verbraucher könne seine Widerrufserklärung inAnwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten einwerfen und stehe damitnicht schlechter als im Falle des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Wider-rufsempfängers. Ebensowenig werde dadurch, daß die Erklärung an einePostfachanschrift zu richten sei, das gesetzliche Schriftformerfordernis für dieWiderrufserklärung verschärft. Die allgemeine Möglichkeit, ein Postfach fürbetrügerische Zwecke zu mißbrauchen, sei nicht postfachspezifisch. Zudembiete das Postfach gegenüber dem Hausbriefkasten praktische Vorteile undwerde auch in der Widerrufsbelehrung anderer seriöser Anbieter als einzigeAnschrift angegeben.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den auf § 1 UWG i.V. mit § 7 - 6 -Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gestützten Unterlassungsanspruch, zu dessenGeltendmachung die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt ist, für un-begründet erachtet.Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revisionnicht in Zweifel zieht, zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung vonVertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nichtvollständig oder nicht richtig belehren und die daher geeignet sind, ihn, da erdie Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab-zuhalten, mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis gegen § 1UWG verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986,816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91,GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung; Urt. v.29.9.1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68, 70 = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k BGB - BGH, Urt. v.24.11.1999 - I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 = WRP 2000, 633- Sicherungsschein).Nicht zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Berufungsge-richts, daß die in einer Widerrufsbelehrung allein enthaltene Angabe einerPostfachanschrift des Widerrufsempfängers nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2VerbrKrG a.F. verstieß. Die inzwischen an die Stelle dieser Bestimmung ge-tretenen Vorschriften, nämlich § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung desGesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechtssowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. - 7 -897), der in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gegoltenhat, und der seit dem 1. Januar 2002 geltende § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in derFassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. Novem-ber 2001 (BGBl. I S. 3138), der nunmehr für die Beurteilung des in die Zukunftgerichteten klagegegenständlichen Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist(vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98,GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt.v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, Umdruck S. 8 - Vertretung der Anwalts-GmbH, je-weils m.w.N.), enthalten demgegenüber keine inhaltlichen Änderungen. DieErsetzung des Wortes "Widerrufsempfängers" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrGa.F. und § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. durch die nunmehr in § 355 Abs. 2Satz 1 BGB enthaltenen Wörter "desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zuerklären ist" ist lediglich aus redaktionellen Gründen erfolgt (vgl. Begründungzum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks.14/6040 S. 198). Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der - mittlerweilein den § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 und 3,§ 355 BGB geregelten - Belehrung der Zeitungs- und Zeitschriftenabonnentengenüge die Angabe einer Postfachanschrift, ist auf der Grundlage der inzwi-schen geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden.Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und derBestimmungen, an deren Stelle diese Vorschrift getreten ist (vgl. zur Rechts-lage bis zum 31. Dezember 1990 § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG in der Fassung desZweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974[BGBl. I S. 1169] und zur Rechtslage bis zum 1. Oktober 2000 auch § 2 Abs. 1Satz 2 HaustürWG vom 16. Januar 1986 [BGBl. I S. 122]), ist nicht die Haus-anschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Post- - 8 -fachanschrift zu verstehen (ebenso Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 1998, § 2HaustürWG Rdn. 30; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 361a Rdn. 11; a.A.Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HaustürWG Rdn. 8; Grafv. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 52). Dasergibt sich zwar nicht aus dem - insoweit nicht eindeutigen - Wortlaut, wohlaber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.Das nunmehr in der Bestimmung des § 355 BGB und den Vorschriften,die auf diese Bezug nehmen, geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträ-gen bezweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfas-sende, unmißverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers ein-deutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Form-vorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die BelehrungRechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbrauchersoll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlan-gen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben(MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner aaO § 2HaustürWG Rdn. 30). Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, daß undwie er seine auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung widerrufenkann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers.Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Ver-brauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreteroder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er denWiderruf zu richten hat (vgl. Begründung des Gesetzesantrags des LandesHessen zu § 1b AbzG, BR-Drucks. 90/73 und Beschluß des Bundesrates aaOS. 9). - 9 -Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschriftdes Widerrufsempfängers. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wiedurch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lageversetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabeder Postfachanschrift ist eindeutig, unmißverständlich und auch ansonstennicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zuhindern. Der Umstand, daß dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßignicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann,steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucher-schutz nicht entgegen.Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, die Not-wendigkeit, den Widerruf an eine Postfachadresse zu richten, begründe keinzusätzliches Form- und Zugangserfordernis. Der Widerruf wird damit nicht aneine strengere Form als die Schriftform (§ 126 BGB) beziehungsweise, wasgemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr genügt, die Textform (§ 126b BGB)gebunden.Entgegen der Auffassung der Revision wird dadurch, daß die Widerrufs-belehrung lediglich die Postfachanschrift desjenigen enthält, gegenüber demder Widerruf zu erklären ist, auch kein von der gesetzlichen Regelung des§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichendes Zugangserfordernis festgelegt. Beidem Widerruf der auf Abschluß des Vertrags gerichteten Willenserklärung desVerbrauchers handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung imSinne dieser Bestimmung, die daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung - erst mit ihrem Zugang wirksam wird. Zugegangen ist eine Willenser-klärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß - 10 -bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihrKenntnis erlangen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 271, 275; 137, 205, 208). EinPostfach des Empfängers gehört ebenso zu dessen Machtbereich wie ein vondiesem für die Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltener Briefkasten.Daß der Empfänger bestimmte Einrichtungen zur Entgegennahme von Erklä-rungen bereithalten muß, ergibt sich demgegenüber aus § 130 BGB nicht. DerErklärende hat daher diejenigen Einrichtungen zu nutzen, die der Empfängerfür die Entgegennahme von Erklärungen zur Verfügung gestellt hat und derenNutzung dem Erklärenden zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist aber nichtschon dann zu bejahen, wenn der Verbraucher durch die ausschließliche An-gabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers auf die Übermittlung sei-nes Widerrufs auf den Postweg verwiesen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen,daß der Postweg selbst dann der regelmäßige Übermittlungsweg ist, wenn demVerbraucher ausschließlich oder neben der Postfachanschrift die Hausanschriftdes Widerrufsempfängers mitgeteilt worden ist; denn dessen Sitz wird sich inden meisten Fällen in mehr oder weniger großer Entfernung vom Wohnort desVerbrauchers befinden. Nur ausnahmsweise - etwa bei geringer räumlicherEntfernung - mag ein Verbraucher einen persönlichen Einwurf seines Wider-rufsschreibens in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers oder sogardessen persönliche Übergabe in Betracht ziehen. Daß ihm durch die Angabeder Hausanschrift des Widerrufsempfängers eine solche Möglichkeit eröffnetwird, ist jedoch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Insbe-sondere ist der Verbraucher hierauf nicht zur Wahrung der Widerrufsfrist an-gewiesen, da hierfür gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die rechtzeitigeAbsendung des Widerrufs genügt. Dementsprechend reicht es aus, wenn derVerbraucher seine Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr ineinen Briefkasten einwirft, und es tritt daher durch die bloße Angabe der Post- - 11 -fachanschrift des Widerrufsempfängers keine Verkürzung der dem Verbrauchergesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist ein.Unerheblich ist ferner, daß - worauf die Revision weiter hinweist - dieVerwendung von Postfachanschriften in Einzelfällen betrügerischen Zweckendienen mag. Der Zweck der Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1BGB besteht nicht im Schutz vor entsprechenden Machenschaften, sonderndarin, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und in die La-ge zu versetzen, dieses auch auszuüben (vgl. oben).Aus diesem Grund beruft sich die Revision ferner ohne Erfolg darauf,daß die Angabe einer rein postalischen Adresse der - auch im Hinblick darauf,daß Zeitschriftenabonnements ähnlich wie Wertpapiere als sogenannte Schei-ne gehandelt würden - gebotenen Transparenz der Vertragsbeziehung sowieder eindeutigen Identifizierbarkeit des Vertragspartners und des Widerruf-sempfängers und damit den Anforderungen an die Anschrift i.S. des § 355Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht werde. Das Gebot, die Anschrift des Widerruf-sempfängers in der Widerrufsbelehrung anzugeben, dient gemäß den vorste-henden Ausführungen dazu, daß der Verbraucher anhand der ihm vorliegen-den Unterlagen zweifelsfrei feststellen kann, an wen er den Widerruf zu richtenhat. Der insoweit gebotenen Transparenz ist mit der Angabe des Namens undder Postfachanschrift des Widerrufsempfängers Genüge getan. Ein darüberhinausgehender Zweck der Transparenz der Vertragsbeziehung und der Iden-tifizierbarkeit des Widerrufsempfängers ist diesem Erfordernis entgegen derAnsicht der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen, weil ein Wille desGesetzgebers, den Verbraucher über die Identität des Widerrufsempfängers,der nicht der Vertragspartner des Verbrauchers sein muß, in weitergehendem - 12 -Umfang als über den Unternehmer selbst zu informieren, nicht angenommenwerden kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher überseine Identität und Anschrift zu unterrichten, war aber weder in § 7 Abs. 2Satz 2 VerbrKrG a.F. ausdrücklich bestimmt noch ergibt sie sich nunmehr aus§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.Auch eine planwidrige Gesetzeslücke kann insoweit nicht angenommenwerden; denn der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Unternehmers, überseine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge be-stimmt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG a.F. und nunmehr § 312c Abs. 1 Nr. 1BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichtennach bürgerlichem Recht v. 14.11.1994 [BGBl. I S. 3436] i.d.F. des Gesetzeszur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 [BGBl. IS. 3138, 3177] - InformationspflichtenVO), nicht dagegen für sonstige Verbrau-cherverträge. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht auch der Um-stand, daß der Gesetzgeber zwar bei verschiedenen anderen in neuerer Zeiterlassenen Gesetzesvorschriften die Angabe einer ladungsfähigen Anschriftausdrücklich verlangt, bei der Neufassung des § 355 BGB aber davon abgese-hen hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängerszur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen.So hatte der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach der Bestimmung des§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FernAbsG a.F. den Verbraucher unter anderem auf dieAnschrift der Unternehmensniederlassung, bei der Beanstandungen vorge-bracht werden konnten, sowie auf eine ladungsfähige Anschrift des Unterneh-mers aufmerksam zu machen. Damit hatte der Gesetzgeber dem Unternehmerbei Fernabsatzverträgen in Umsetzung der Richtlinie 97/77/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher- - 13 -schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) be-wußt weitergehende Informationspflichten als bei sonstigen Verbraucherverträ-gen auferlegt und von deren Erfüllung auch den Beginn der Widerrufsfrist nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG a.F. abhängig gemacht. Diesen Regelungen ent-sprechen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-rechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 nunmehr die Bestimmungendes § 312c Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 InformationspflichtenVO und§ 312d Abs. 2 BGB. Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 des ebenfalls auf-grund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002in Kraft getretenen Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts-und anderen Verstößen (BGBl. I S. 3138, 3173, Unterlassungsklagengesetz- UKlaG) haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations-,Tele- oder Mediendiensten den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG genanntenStellen auf deren Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen den Namenund die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Te-le- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen. Die Aufnahme diesesAuskunftsanspruchs in das Unterlassungsklagengesetz dient dem Zweck, deninsoweit nach den § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWGberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden in denjenigen Fällen zurDurchsetzung ihres Klagerechts zu verhelfen, in denen dieses leerzulaufendroht, weil Unternehmen im Geschäftsverkehr lediglich unter Angabe einerPostfachadresse, einer Internetadresse, einer Telefonnummer oder einer Te-lefaxnummer auftreten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzent-wurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857 S. 39 f., und Gegenäußerungder Bundesregierung aaO S. 70 f.). Die dortige amtliche Begründung läßt er-kennen, daß es dem Gesetzgeber dabei auch bewußt war, daß eine Post- - 14 -fachanschrift keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im Sinne derProzeßordnungen darstellt.Der Gesetzgeber hat danach die Mitteilung der ladungsfähigen Anschriftdort ausdrücklich angeordnet, wo ihm dies zur Durchsetzung etwaiger Ansprü-che im Klageweg erforderlich erschien. Dieser Zweck aber wird mit der nun-mehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Angabe des Namens und derAnschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung nicht verfolgt.Der hier vorgenommenen Beurteilung steht schließlich nicht entgegen,daß der notwendige Inhalt einer Klageschrift und damit die Zulässigkeit derKlage grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift sowohl des Klä-gers als auch des Beklagten erfordern (BGHZ 102, 332, 335) und eine Post-fachanschrift keine ladungsfähige Anschrift darstellt (BVerwG NJW 1999,2608, 2609 f.). Denn für dieses Verständnis der maßgeblichen Bestimmungenin den jeweiligen Prozeßordnungen sind ausschließlich prozessuale Erwägun-gen maßgeblich, die für die Auslegung der im Streitfall in Rede stehenden Vor-schriften keine Rolle spielen.III. Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.ErdmannStarckBornkammBüscherSchaffert
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